Das Finanzamt bewertet Ihr Grundstück nicht individuell, sondern anhand von Tabellen. Beim Sach­wert­ver­fah­ren entstehen so regelmäßig Grund­steu­er­wer­te, die über dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie liegen. Wer das erkennt und den richtigen Nachweis führt, kann die Steuerlast dauerhaft senken. Dieser Ratgeber erklärt den vollständigen Rechenweg, zeigt wo das Finanzamt pauschaliert, und wie ein unabhängiges Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten den Unterschied macht.

Großes Grundstück mit viel Freifläche.
Großes land­wirt­schaft­li­ches Grundstück mit viel Freifläche.

Das Wichtigste in Kürze

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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Wann und wie wendet das Finanzamt das Sach­wert­ver­fah­ren an?

Das Sach­wert­ver­fah­ren ist neben dem Er­trags­wert­ver­fah­ren und dem Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren eine von drei ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­me­tho­den für Grundstücke und Immobilien. Zur Berechnung der Grundsteuer wendet das Finanzamt seit der Grund­steu­er­re­form 2025 das Sach­wert­ver­fah­ren gemäß § 250 Abs. 3 BewG bei folgenden Grund­stücks­ar­ten an:

  • Ge­schäfts­grund­stü­cke mit überwiegend gewerblicher Nutzung
  • Gemischt genutzte Grundstücke (Wohnanteil zwischen 20 % und 80 %)
  • Teileigentum (gewerblich genutzte Ei­gen­tums­woh­nun­gen)
  • Sonstige bebaute Grundstücke ohne ausreichenden Vergleichs- oder Ertragsdaten

Für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser sowie Miet­wohn­grund­stü­cke wird das Er­trags­wert­ver­fah­ren angewandt. Wer ein gewerblich oder gemischt genutztes Objekt besitzt, landet bei der Berechnung durch das Finanzamt somit im Sach­wert­ver­fah­ren.

Sach­wert­ver­fah­ren-Berechnung durch das Finanzamt: Der vollständige Rechenweg

Der Grundsteuerwert im Sach­wert­ver­fah­ren ergibt sich aus drei Schritten (§§ 258–260 BewG i. V. m. Anlagen 38, 42 und 43 BewG):

Schritt 1: Gebäudesachwert ermitteln (§ 259 BewG)

Der Gebäudesachwert berechnet sich anhand folgender Formel:

Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten (NHK) × Baupreisindex × Brut­to­grund­flä­che = Ge­bäu­de­nor­mal­her­stel­lungs­wert

Ge­bäu­de­nor­mal­her­stel­lungs­wert − Al­ters­wert­min­de­rung (max. 70 %) = Gebäudesachwert

Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten (NHK): Die NHK sind nach Gebäudeart und Baujahr in Anlage 42 BewG tabellarisch aufgelistet. Für ein Bürogebäude (Baujahr vor 2004) gilt zum Beispiel ein NHK-Ausgangswert von 760 €/m². Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat den Baupreisindex auf den Stichtag 1.1.2022 mit 148,6 % festgesetzt. Somit ergibt sich ein angepasster Wert von 1.129 €/m².

Al­ters­wert­min­de­rung: Die Al­ters­wert­min­de­rung errechnet sich aus dem Quotienten Gebäudealter/Ge­samt­nut­zungs­dau­er (Anlage 38 BewG). Für ein Bürogebäude gilt eine Ge­samt­nut­zungs­dau­er von 60 Jahren. Der Abzug ist auf maximal 70 % begrenzt (§ 259 Abs. 4 BewG). Ein Mindestansatz von 30 % des Ge­bäu­de­nor­mal­her­stel­lungs­werts bleibt immer erhalten, solange keine Ab­bruch­ver­pflich­tung besteht.

Wichtig: Das Finanzamt ermittelt die Brut­to­grund­flä­che pauschal aus den eingereichten Unterlagen – ohne Vor-Ort-Besichtigung. Abweichungen vom tatsächlichen Aufmaß sind häufig.

Schritt 2: Bodenwert (§ 258 Abs. 2 BewG)

Der Bodenwert ist das Produkt aus Bodenrichtwert (§ 247 BewG i. V. m. §§ 192 – 196 BauGB) und Grund­stücks­flä­che. Der Bodenrichtwert wird von regionalen Gut­ach­ter­aus­schüs­sen ermittelt und im BORIS-Portal (Bo­den­richt­wert­in­for­ma­ti­ons­sys­tem) veröffentlicht.

Bodenwert = Bodenrichtwert (€/m²) × Grund­stücks­flä­che (m²)

Schritt 3: Grundsteuerwert (§ 260 BewG)

Gebäudesachwert und Bodenwert werden zum vorläufigen Sachwert addiert. Dieser wird mit einer Wertzahl aus Anlage 43 BewG multipliziert; abhängig von der Höhe des vorläufigen Sachwertes und des Bodenrichtwerts. Das Ergebnis, abgerundet auf volle 100 € (§ 230 BewG), ist der Grundsteuerwert.

Vorläufiger Sachwert × Wertzahl = Grundsteuerwert

Aus dem Grundsteuerwert ergibt sich schließlich die Grundsteuer in drei Stufen:

Grundsteuer = Grundsteuerwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Gemeinde

Die Steu­er­mess­zah­len richten sich nach Art und Bebauung des Grundstücks. Sie sind in § 15 GrStG festgeschrieben.

Der Sachverständige hat die Möglichkeit, einerseits einen Markt­an­pas­sungs­fak­tor in die Berechnung einzubauen. Darüber hinaus darf er Merkmale berücksichtigen, die den Wert von Immobilie und Grundstück erhöhen oder senken. Wertmindernde Faktoren sind beispielsweise Rechte Dritter (z. B. Leitungsrecht. Wir zeigen den Rechenweg in unserer Infografik zum Sach­wert­ver­fah­ren nochmal auf.

Rechenwege im Sachwertverfahren.

Das Problem: Pauschalierung ohne Besichtigung

Das Finanzamt wendet das Sach­wert­ver­fah­ren typisiert an. Das bedeutet im Klartext:

  • Individuelle Baumängel und Bauschäden werden nicht berücksichtigt (§ 258 Abs. 1 S. 5 BewG i. V. m. A 258 GrStH 2022/2025).
  • Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le wie wirtschaftliche Überalterung, Belastungen oder Funktionsmängel bleiben außen vor.
  • Die Brut­to­grund­flä­che wird nicht aufgemessen, sondern aus den Angaben des Eigentümers übernommen.
  • Mo­der­ni­sie­run­gen, die die tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er verlängert haben, führen zu keiner Anpassung der Al­ters­wert­min­de­rung.

Die Folge: Der festgestellte Grundsteuerwert liegt in vielen Fällen über dem tatsächlichen Marktwert der Immobilie – und damit über dem, was die Steuer eigentlich bemessen sollte.

Quintessenz: Sie bezahlen zu viel Grundsteuer!

Katharina Heid, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige gibt im Video kurz preis, für wen sich eine Überprüfung der Grundsteuer mit Hilfe eines Gutachtens fast immer lohnt:

Ver­gleichs­rech­nung: Finanzamt vs. Heid-Gutachter

Lassen Sie uns den Unterschied zwischen Sachwert-Berechnung des Finanzamts und steu­er­op­ti­mier­ter Wertermittlung durch unsere Gutachter mit konkreten Zahlen ge­gen­über­stel­len.

Beispielobjekt: Bürogebäude in Köln, Baujahr 1988, Grundstück 600 m², Bodenrichtwert 1.200 €/m², Hebesatz 515 %. Keine Modernisierung.

Be­rech­nungs­schritt Finanzamt (typisiert) Heid-Gutachter (individuell)
Grund­stücks­flä­che 600 m² 600 m²
Bodenrichtwert (§ 247 BewG) 1.200 €/m² 1.200 €/m²
Bodenwert 720.000 € 720.000 €
Gebäudeart / NHK-Basiswert (Anlage 42 BewG) Bürogebäude, Bj. vor 1995: 695 €/m² Bürogebäude, Bj. vor 1995: 695 €/m²
Baupreisindex 148,6 % 148,6 %
NHK angepasst 1.033 €/m² 1.033 €/m²
Brutto-Grundfläche (BGF) 850 m² (pauschal aus Unterlagen; nicht beheizter Keller einbezogen) 720 m² (Aufmaß vor Ort; 130 m² Keller korrekt herausgerechnet)
Ge­bäu­de­nor­mal­her­stel­lungs­wert 878.050 € (1.033 × 850) 743.760 € (1.033 × 720)
Baujahr / Alter zum 1.1.2022 1988 / 34 Jahre 1988 / 34 Jahre
Ge­samt­nut­zungs­dau­er (Anlage 38 BewG) 60 Jahre 60 Jahre
Al­ters­wert­min­de­rung (§ 259 BewG) 34/60 = 56,7 % → 497.562 € 34/60 = 56,7 % → 421.464 €
Gebäudesachwert (nach AWM) 380.488 € 322.296 €
Vorläufiger Sachwert 1.100.488 € (380.488 + 720.000) 1.042.296 € (322.296 + 720.000)
Wertzahl (Anlage 43 BewG) 0,55 0,55
Rechnerischer Grundsteuerwert (Sachwert × Wertzahl) 605.200 € (abgerundet auf volle 100 €) 573.200 € (ohne § 198-Antrag)
Tatsächlicher Verkehrswert (gemeiner Wert, § 198 BewG) Nicht ermittelt – kein Gutachten vorhanden 390.000 €
§ 198 BewG-Prüfung (FA-Wert > 1,4 × Verkehrswert?) Nicht möglich 605.200 € > 1,4 × 390.000 € = 605.200 > 546.000 € ✓ → § 198 BewG greift!
Anzusetzender Grundsteuerwert 605.200 € 390.000 € (nachgewiesener gemeiner Wert)
Grund­steu­er­mess­be­trag (× 0,034 %) 205,77 € 132,60 €
Hebesatz München 2025 515 % 515 %
Jährliche Grundsteuer 1.059,71 € 682,89 €
Steuerersparnis durch Heid-Gutachten Ersparnis: 376,82 €/Jahr → über 10 Jahre: ca. 3.770 € → über 20 Jahre: ca. 7.540 €

Erläuterung: Das Finanzamt hat die Brut­to­grund­flä­che (BGF) pauschal mit 850 m² aus den eingereichten Unterlagen übernommen, da keine Besichtigung stattfindet. Tatsächlich misst das Gebäude 720 m²: Der nicht beheizte Keller (130 m²) ist nach der maßgeblichen Be­rech­nungs­me­tho­de nicht als vollwertige Nutzfläche anzusetzen. Diese BGF-Abweichung allein treibt den Grundsteuerwert nach Finanzamt-Berechnung um rund 59.000 € nach oben. Der Heid-Gutachter ermittelt den tatsächlichen Verkehrswert (gemeinen Wert) des Grundstücks gutachterlich mit 390.000 €. Da der Finanzamtswert von 605.200 € die Schwelle von 1,4 × 390.000 € = 546.000 € übersteigt, ist nach § 198 BewG der niedrigere gemeine Wert als Grundsteuerwert anzusetzen. Die jährliche Grundsteuer sinkt damit von 1.059,71 € auf 682,89 €. Das ergibt eine Ersparnis von 376,82 € pro Jahr, die dauerhaft anfällt, solange der Bescheid Bestand hat.

Hinweis: Angaben dienen der Illustration. Das tatsächliche Sparpotenzial hängt vom Einzelfall ab – bei größeren Objekten, höherem Bodenrichtwert oder stärkerem BGF-Fehler fällt die Ersparnis entsprechend höher aus.

Mit § 198 BewG fechten Sie einen zu hohen Grundsteuerwert an

Das Be­wer­tungs­ge­setz bietet Eigentümern einen klar geregelten Weg, um einen zu hohen Grundsteuerwert korrigieren zu lassen. § 198 Abs. 1 BewG lautet sinngemäß: Weicht der festgestellte Grundsteuerwert erheblich vom gemeinen Wert der wirt­schaft­li­chen Einheit ab, ist auf Antrag des Steu­er­pflich­ti­gen der nachgewiesene niedrigere gemeine Wert anzusetzen. Eine erhebliche Abweichung liegt vor, wenn der festgestellte Wert den gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt.

Was als Nachweis gilt: Laut § 198 Abs. 2 BewG ist ein Gutachten eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen geeignet. Seit dem BMF-Schreiben vom 1. Dezember 2025 (Aufhebung des 2023er-Schreibens) gilt darüber hinaus wieder jede geeignete sachverständige Methode als Nachweis im Einklang mit BFH-Urteil vom 28. Juli 2021 (IX R 25/19).

Einspruchsfrist beachten: Gegen den Grund­steu­er­wert­be­scheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 355 AO). Wer die Frist verpasst, kann einen Änderungsantrag nach § 222 BewG stellen. Dieser setzt aber einen anderen Sachverhalt voraus.

Praktischer Tipp: Fordern Sie alle Bescheide sorgfältig an und notieren Sie das Zugangsdatum. Legen Sie im Zweifel fristwahrend Einspruch ein, auch wenn das Gutachten noch nicht vorliegt – es kann nachgereicht werden.

Aktuelle Rechtslage (Stand Juni 2026)

BFH-Urteile vom 10. Dezember 2025 (Az. II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25): Der Bundesfinanzhof hat das Bundesmodell der Grund­steu­er­re­form für ver­fas­sungs­kon­form erklärt. Die Nutzung pauschaler Durch­schnitts­wer­te für NHK und Bodenrichtwerte wurde als zulässige Typisierung gewertet. Dennoch bleiben Individuelle Korrekturen über § 198 BewG ausdrücklich möglich und sinnvoll.

Ver­fas­sungs­be­schwer­de in Karlsruhe: Haus & Grund und der Bund der Steuerzahler haben Ver­fas­sungs­be­schwer­de beim Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt eingelegt. Das Verfahren läuft seit Februar 2026. Eigentümer sollten dennoch Grundsteuer zahlen, denn eine allgemeine Aussetzung der Vollziehung wurde nicht angeordnet.

Ländermodelle: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen haben eigene Grund­steu­er­mo­del­le verabschiedet, die vom Bundesmodell abweichen. Das Sach­wert­ver­fah­ren nach §§ 258–260 BewG gilt nur in den 11 Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden.

Fazit: Wann lohnt sich ein Gutachten?

Das Sach­wert­ver­fah­ren des Finanzamts ist schnell und standardisiert, berücksichtigt aber die tatsächlichen Gegebenheiten nicht. Besonders lohnt sich eine Überprüfung durch ein unabhängiges Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten in folgenden Situationen:

  • Das Objekt hat bekannte Baumängel, Sanierungsstau oder einen eingeschränkten Nutzungszustand.
  • Die tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er weicht deutlich von der gesetzlichen Ge­samt­nut­zungs­dau­er ab.
  • Die BGF könnte im Bescheid zu hoch angesetzt worden sein.
  • Der Grundsteuerwert liegt nach erster Einschätzung weit über dem Marktwert.
  • Eine Erbschaft oder Schenkung steht an und der Grundsteuerwert bildet die Be­mes­sungs­grund­la­ge für weitere Steuern.
herr-heid-zitat

Wenn ich das Sechsfache wie früher bezahlen muss, lohnt sich ein Grund­steu­er­gut­ach­ten häufig bei besonders großen Grundstücken, unbebaut oder mit vielen Freiflächen. Auch wenn Einschränkungen wie Altlasten, Baulasten oder ein Wegerecht vorliegen, ergibt es Sinn, genauer draufzuschauen.

Zertifizierte Sachverständige Katharina Heid

Die öffentlich bestellten, vereidigten und vielfach zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen von Heid prüfen Ihren Grund­steu­er­wert­be­scheid, erstellen ein qualifiziertes Grund­steu­er­gut­ach­ten nach § 198 BewG und begleiten Sie bundesweit durch das Ein­spruchs­ver­fah­ren. Zum vorab vereinbarten Festpreis – mit kostenloser Nachbetreuung bis zur Anerkennung des von uns ermittelten Grund­steu­er­werts.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Häufige Fragen zu Sach­wert­ver­fah­ren und Finanzamt

Die Berechnung des Finanzamts im Sach­wert­ver­fah­ren ist aus Eigentümer-Sicht schwer nachvollziehbar – vor allem, wenn die Grundsteuer sich plötzlich ver-x-facht. Wir lichten den Nebel.

Für welche Grundstücke gilt das Sach­wert­ver­fah­ren in der Grundsteuer?

Das Sach­wert­ver­fah­ren gilt nach § 250 Abs. 3 BewG für Ge­schäfts­grund­stü­cke, gemischt genutzte Grundstücke, Teileigentum und sonstige bebaute Grundstücke. Für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser sowie Miet­wohn­grund­stü­cke gilt das Er­trags­wert­ver­fah­ren.

Was bedeutet die 30%-Mindestgrenze beim Gebäudesachwert?

Nach § 259 Abs. 4 BewG darf der Gebäudesachwert nach Abzug der Al­ters­wert­min­de­rung nicht unter 30 % des Ge­bäu­de­nor­mal­her­stel­lungs­werts sinken – es sei denn, es besteht eine Ab­bruch­ver­pflich­tung. Diese Regelung soll sicherstellen, dass auch sehr alte, aber noch nutzbare Gebäude einen Mindestwert behalten.

Was ist die Wertzahl und wie wird sie bestimmt?

Die Wertzahl ist ein gesetzlicher Korrekturfaktor, der den vorläufigen Sachwert auf den Grundsteuerwert überführt. Sie hängt von der Höhe des vorläufigen Sachwertes und dem Bodenrichtwert ab und steht in der Tabelle von Anlage 43 BewG. Je höher der vorläufige Sachwert, desto niedriger tendiert die Wertzahl. Sie liegt typischerweise zwischen 0,5 und 1.

Wie hoch ist die Steuermesszahl für das Sach­wert­ver­fah­ren?

Die Steuermesszahl beträgt nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 GrStG 0,034 % für Ge­schäfts­grund­stü­cke und gemischt genutzte Grundstücke (Bundesmodell). Einige Bundesländer haben die Messzahl abgesenkt (z. B. Bayern im Flächenmodell). Die Grundsteuer ergibt sich dann aus Grundsteuerwert × Messzahl × kommunaler Hebesatz.

Wie kann ich den Grundsteuerwert des Finanzamts anfechten?

Nach § 198 BewG können Sie einen niedrigeren gemeinen Wert ansetzen lassen, wenn der festgestellte Grundsteuerwert den nachgewiesenen Marktwert um mindestens 40 % übersteigt. Der Nachweis erfolgt am sichersten durch ein qualifiziertes Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten. Die Einspruchsfrist gegen den Bescheid beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO).

Gilt das Sach­wert­ver­fah­ren in allen Bundesländern?

Nein. Bayern, Niedersachsen, Hessen, Hamburg und Baden-Württemberg nutzen eigene Landesmodelle, die überwiegend auf Flächen statt auf Werten basieren. Das Sach­wert­ver­fah­ren nach §§ 258 – 260 BewG gilt nur in den elf Bundesländern, die das Bundesmodell anwenden.