Die Tei­lungs­er­klä­rung legt fest, ob eine Ei­gen­tums­woh­nung als Woh­nungs­ei­gen­tum oder Teileigentum vorgesehen ist, also zu Wohnzwecken oder zur gewerblichen Nutzung bestimmt ist. Erfahren Sie, welche Rechte mit der Nut­zungs­be­stim­mung einhergehen und wie Sie diese bei Bedarf umwandeln können.

Wohnimmobilie, in deren Teilungserklärung Wohneigentum und Teileigentum festgelegt sind
Nutzung als Wohnraum oder zu gewerblichen Zwecken? In der Tei­lungs­er­klä­rung wird Sondereigentum in Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum aufgeteilt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Woh­nungs­ei­gen­tum ist Sondereigentum, das zu Wohnzwecken bestimmt ist.
  • Teileigentum ist Sondereigentum, das gewerblich genutzt wird. Häufig ist in der Tei­lungs­er­klä­rung noch eine spezifischere Beschreibung dazu, welche Art von Gewerbe in den Räumen stattfinden darf.
  • Darüber hinaus gibt es noch den Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grundstück, den Woh­nungs­ei­gen­tü­mer miterwerben.
  • Un­selbst­stän­di­ges Teileigentum wie Keller, Dachboden oder Garage dient meist zu Lagerzwecken und wird weder zum Wohnen noch als Gewerbe genutzt.
  • Für eine andere Nutzung als in der Tei­lungs­er­klä­rung vorgeschrieben muss diese angepasst werden. Sonst handelt es sich um Zweck­ent­frem­dung.
  • Für eine Umwandlung von Teileigentum in Woh­nungs­ei­gen­tum und umgekehrt bedarf es einer notariellen Beurkundung mit Unterschriften aller WEG-Mitglieder.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Aufteilung von Sondereigentum in Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum

Als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer haben Sie das Recht, in Ihrer Wohnung zu schalten und zu walten. Solange Sie das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum nicht beschädigen und die Rechte der Miteigentümer im Gebäude nicht verletzen, können Sie Ihr Eigentum einrichten, wie es Ihnen gefällt. Die grobe Nut­zungs­be­stim­mung ist jedoch bereits beim Kauf von Sondereigentum festgelegt. Die Räume sind entweder als Woh­nungs­ei­gen­tum oder als Teileigentum vorgesehen. Obwohl es sich also um Ihr Sondereigentum handelt, für das Sie die Verantwortung tragen, können Sie nicht beliebig ein Restaurant darin eröffnen oder eine Ladenfläche zu Ihrem Wohnzimmer umfunktionieren.

Die Tei­lungs­er­klä­rung bildet die Basis für Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum. Hier sind die Nut­zungs­be­stim­mun­gen für Ihre Immobilie geregelt. Wie streng Sie sich an die Zweckbestimmung halten müssen, ist nämlich durchaus verschieden. Informieren Sie sich deshalb genau, was in Ihrer Ei­gen­tums­woh­nung möglich ist. Ob Gewerbefläche oder Wohnungsräume, in jedem Fall haben Sie als Eigentümer auch Mit­ei­gen­tums­an­tei­le am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Rechtsgrundlage Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz

Die einzige Unterscheidung zwischen Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum liegt in der Nutzung der entsprechenden Räume. Grundsätzlich handelt es sich bei beidem um Sondereigentum und wird rechtlich gleichbehandelt. Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz §1 Abs. 6: „Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Woh­nungs­ei­gen­tum entsprechend.“

Eigentümer von gewerblich genutzten Flächen haben demnach das gleiche Mit­be­stim­mungs­recht, tragen aber auch die gleichen Pflichten wie Eigentümer, deren Räume zu Wohnzwecken genutzt werden. Beide müssen beispielsweise für die Finanzierung von In­stand­hal­tungs­maß­nah­men am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum aufkommen. Ist in der Tei­lungs­er­klä­rung die Rede von „Woh­nungs­ei­gen­tü­mern“, sind damit alle Eigentümer von Sondereigentum gemeint, sowohl von Woh­nungs­ei­gen­tum als auch von Teileigentum.

Woh­nungs­ei­gen­tum

Laut Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz ist die Definition von Woh­nungs­ei­gen­tum: „Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem ge­mein­schaft­li­chen Eigentum, zu dem es gehört.“ (§1 Abs. 2 WEG). In der Tei­lungs­er­klä­rung findet sich dazu die nähere Beschreibung.

Beispiel: Woh­nungs­ei­gen­tum wird in der Tei­lungs­er­klä­rung definiert als „Wohnung im 4. Obergeschoss rechts mit Balkon, im Aufteilungsplan als Nr. 4 bezeichnet“.

Zusätzlich zum Woh­nungs­ei­gen­tum können Son­der­nut­zungs­rech­te am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum eingeräumt werden, beispielsweise die Nutzung einer Terrasse oder eines Kellerabteils. Letzteres kann jedoch auch Teil des Sondereigentums sein. Hier kommt es wieder auf die Tei­lungs­er­klä­rung an, ob Kellerräume als Wohnraum zulässig sind oder zu Lagerzwecken beziehungsweise zur Nutzung für Hobbies bestimmt sind.

Wohnung mit Balkon als Wohnungseigentum
Woh­nungs­ei­gen­tum ist das Sondereigentum an einer Wohnung innerhalb einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Teileigentum

Nach dem Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (§1 Abs. 1) ist Teileigentum definiert als Sondereigentum, „[…] an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem ge­mein­schaft­li­chen Eigentum, zu dem es gehört.“ Für die Begründung von Teileigentum wird ein Grundbuchblatt im Teil­ei­gen­tums­grund­buch angelegt.

Je nach Tei­lungs­er­klä­rung ist die Nutzung von Teileigentum sehr spezifisch festgeschrieben oder offen zur Auslegung. Typische Beispiele für die Nutzung von Teileigentum sind Praxen, Büros, Werkstätten oder Geschäfte. Steht in der Tei­lungs­er­klä­rung beispielsweise, dass das Teileigentum zur Nutzung als Laden vorgesehen ist, können Sie hier kein Restaurant eröffnen. Grund dafür sind die Störungen, die sich aus der un­ter­schied­li­chen Nutzung für die Anwohner ergeben. Ein Restaurant hat in der Regel abends geöffnet und stellt somit eine Ruhestörung dar, die bei einem Geschäft nicht gegeben wäre.

Beispiel: Teileigentum wird in der Tei­lungs­er­klä­rung definiert als „Büro/Geschäftsräume im 1. Obergeschoss, im Aufteilungsplan als Nr. 3 bezeichnet“.

Für Eigentümer von Teileigentum gelten dieselben Regeln aus der Ge­mein­schafts­ord­nung der Tei­lungs­er­klä­rung wie für Eigentümer von Woh­nungs­ei­gen­tum. Demnach dürfen keine baulichen Veränderungen am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum vorgenommen werden. Befindet sich beispielsweise im Erdgeschoss ein Laden, dürfen die Eigentümer nicht im Alleingang die Fenster vergrößern oder ersetzen.

In der nachfolgenden Grafik können Sie die Gleichstellung von Teileigentum und Woh­nungs­ei­gen­tum noch einmal nachvollziehen.

Infografik zur Nutzungsbestimmung für Sondereigentum

Mit­ei­gen­tums­an­tei­le

Durch den Kauf von Sondereigentum erwirbt der Käufer oder die Käuferin auch einen Teil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht. Dieser sogenannte Mit­ei­gen­tums­an­teil, oft als MEA abgekürzt, ist nicht zu unterschätzen.

Einfluss des Mit­ei­gen­tums­an­teils

Es handelt sich im Gegensatz zur Realteilung, bei der das Grundstück tatsächlich geteilt wird, um einen ideellen Mit­ei­gen­tums­an­teil. Im Bürgerlichen Gesetzbuch sind Mit­ei­gen­tums­an­tei­le in den §§ 1008 – 1011 BGB geregelt. Der Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grundstück beeinflusst die Grundsteuer.

Anhand der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le werden anfallenden Kosten im Ge­mein­schafts­ei­gen­tum verteilt. Unter Umständen richtet sich auch das Stimmrecht bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen nach den Mit­ei­gen­tums­an­tei­len. Meist gilt jedoch das Kopfprinzip, nach dem pro Wohnung eine Stimme zulässig ist, unabhängig von ihrer Größe.

Berechnung des Mit­ei­gen­tums­an­teils

Mit­ei­gen­tums­an­tei­le werden anteilig im Verhältnis zur Größe der anderen Son­der­ei­gen­tums­ein­hei­ten bestimmt. Der Besitz eines Woh­nungs­ei­gen­tü­mers besteht folglich aus dem Sondereigentum und den Mit­ei­gen­tums­an­tei­len am Grundstück und Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Es handelt sich beim MEA für die Wohnung um einen rechnerischen Bruchteil am ge­mein­schaft­li­chen Eigentum der WEG. Der Mit­ei­gen­tums­an­teil wird folglich in Zähler und Nenner ausgedrückt. Die Angabe der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le erfolgt meist in Tausendstel. Demnach wird die gesamte Wohn- und Nutzfläche mit dem Rahmenwert 1000 verrechnet und anschließend anhand der Wohnfläche des einzelnen Sondereigentums die Mit­ei­gen­tums­an­tei­le bestimmt. Der Mit­ei­gen­tums­an­teil (Zähler und Nenner) steht in der Tei­lungs­er­klä­rung der Wohnanlage und wird im Grund­buch­ein­trag auf der ersten Seite zu jedem Grundbuchblatt festgelegt.

Achtung: Bei sehr großen Wohnanlagen wird der Rahmenwert unter Umständen erhöht, zum Beispiel auf 10.000. Daher sind bei der Angabe des Mit­ei­gen­tums­an­teils sowohl Zähler als auch Nenner entscheidend.

Beispiel: Ein Gebäude besteht aus 800 qm Wohn- und Nutzfläche. Der Rahmenwert ist, wie üblich, 1000. Jetzt wird der Rahmenwert durch die Nutzfläche geteilt (1000/800). Entsprechend sind alle Mit­ei­gen­tums­an­tei­le 1,25 wert. Anschließend wird die Größe des Sondereigentums (zum Beispiel 40 qm) mit dem Wert der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le multipliziert (1,25*40) und herauskommt der Mit­ei­gen­tums­an­teil für die entsprechende Wohnung, nämlich 50/1000.

Nutzungsrechte

Die Unterscheidung von Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum leuchtet grundsätzlich ein. Inwieweit die Begriffe dehnbar sind, bemisst sich an der Formulierung in der Tei­lungs­er­klä­rung und daran, wie sehr die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) durch die anderweitige oder zweck­ent­frem­de­te Nutzung von Woh­nungs­ei­gen­tum oder Teileigentum beeinträchtigt oder verändert wird.

Nutzungsrechte am Teileigentum – Was ist erlaubt?

Steht in der Tei­lungs­er­klä­rung, dass das Sondereigentum „gewerblich genutzt“ werden darf, ist jede Form von Gewerbe erlaubt. Von einer Arztpraxis mit Kundenverkehr bis zur Gaststätte, die auch nach Ladenschluss noch geöffnet ist, ist alles möglich.

In den meisten Fällen liegt jedoch eine Zweckbestimmung im engeren Sinne vor. Beispielsweise kann eine Teil­ei­gen­tums­flä­che in der Tei­lungs­er­klä­rung mit „Laden“ betitelt werden. Damit sind Geschäfte jeder Art erlaubt, aber auch Gewerbe, die in ähnlicher Weise organisiert sind. In der Fachsprache wird dies „typisierende Be­trach­tungs­wei­se genannt. Das Gewerbe darf Bewohnerinnen und Bewohner des Hauses nicht mehr einschränken oder stören, als die vorgesehene Nutzungsart es tun würde. Der Betrieb einer Anwaltskanzlei trägt vermutlich weniger zur Belästigung der Nachbarschaft bei als ein Geschäft und könnte daher auf einer Ladenfläche stattfinden. Ein Restaurant dagegen hat andere Öffnungszeiten als ein Geschäft und würde aufgrund von Ruhe- und Ge­ruchs­stö­run­gen die Nachbarn zusätzlich belästigen. Hier haben Anwohner gute Chancen, erfolgreich gegen die Betreiber vorzugehen.

Wohnen im Teileigentum entspricht nicht dem vorgegebenen Zweck. Besonders in Gebäuden, die ausschließlich als Gewerbefläche genutzt werden, ist es daher nicht erlaubt, Teileigentum als Wohnfläche zu nutzen. In Gebäuden, die überwiegend aus Woh­nungs­ei­gen­tum bestehen, wurde jedoch schon des Öfteren vor Gericht die Nutzung von Teileigentum zu Wohnzwecken gebilligt. In diesen Fällen stellt die Nutzung der eigentlich als gewerbliche Fläche vorgesehenen Wohnungen keine Störung für die Nachbarschaft dar.

Nutzungsrechte am Woh­nungs­ei­gen­tum – Was ist erlaubt?

Wird ein Sondereigentum in der Tei­lungs­er­klä­rung als Woh­nungs­ei­gen­tum festgelegt, so ist es auch zu Wohnzwecken zu nutzen. Ob Sie als Eigentümer selbst darin wohnen oder die Wohnung vermieten, ist Ihnen überlassen. Sie können die Wohnung jedoch nicht für gewerbliche Zwecke entfremden.

Eine Ausnahme stellt die Untervermietung als Ferienwohnung dar. Obwohl es sich um ein Gewerbe handelt, widerspricht die Vermietung nicht der Nut­zungs­be­stim­mung. In einem solchen Fall entschied das Amtsgericht Düsseldorf (AG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2012 – 291a C 8319/12), dass die Vermietung von Woh­nungs­ei­gen­tum an Feriengäste beziehungsweise kurzzeitige Mieter zulässig ist.

Grundriss einer Immobilie
In der Tei­lungs­er­klä­rung wird festgelegt, wie eine Immobilie genutzt werden darf.

Umwandlung der Nut­zungs­be­stim­mung am Sondereigentum

Auch wenn die Nut­zungs­be­stim­mung in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt ist, ist sie damit nicht in Stein gemeißelt. Eine Umwandlung von Woh­nungs­ei­gen­tum in Teileigentum und umgekehrt ist möglich. Dafür benötigen Sie jedoch die Zustimmung aller Mitglieder der WEG.

Umwandlung von Teileigentum in Woh­nungs­ei­gen­tum

Teileigentum kann grundsätzlich nur in Woh­nungs­ei­gen­tum umgewandelt werden, wenn es sich nicht in einem reinen Industriegebiet befindet. Befinden sich in einem Gebäude weitere Wohnräume, ist die Umwidmung möglich. Gerade in Städten, in denen Wohnungsraum knapp ist, wird deshalb häufig eine Umwidmung angestrebt. Dennoch bringt der Prozess einige Hürden mit sich, sodass Sie ausreichend Zeit einplanen sollten.

Beginnen Sie auf keinen Fall mit Umbaumaßnahmen, bevor Sie nicht die Zustimmung aller anderen Parteien in der WEG eingeholt haben. Solange die Tei­lungs­er­klä­rung nicht geändert wurde, sind Baumaßnahmen zur Erstellung von Wohnräumen unzulässig und müssen im Zweifelsfall zurückgebaut werden. Am besten Sie sprechen das Thema in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung an, um dem Ganzen Vorlaufzeit zu geben. Denn Sie benötigen nicht nur die mündliche Zustimmung der anderen Eigentümer, sondern auch ihre Unterschrift beim Notar.

Für die Änderung der Tei­lungs­er­klä­rung holen Sie sich von Ihrem Bauamt eine Ab­ge­schlos­sen­heits­be­schei­ni­gung ein. Nun setzen Sie einen Notartermin auf, zu dem alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer Ihrer WEG erscheinen oder vertreten sind. Nach der neuen Eintragung im Grundbuchamt, können Sie nun die notwendigen baulichen Änderungen vollziehen.

Umwandlung von Woh­nungs­ei­gen­tum in Teileigentum

Auch bei der Umwandlung von Woh­nungs­ei­gen­tum in Teileigentum benötigen Sie die Zustimmung aller Mitglieder der WEG. Und wie bei jeder Änderung der Tei­lungs­er­klä­rung benötigen Sie auch hier die notarielle Beurkundung durch alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer.

Gehen Sie planvoll vor und erläutern Sie Ihr Vorhaben auf der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung. Überlegen Sie sich, welche Art von Gewerbe in der Wohnung sinnvoll ist und wie spezifisch Sie dies in der Tei­lungs­er­klä­rung festlegen möchten. Beachten Sie, dass unbestimmte Formulierungen, insbesondere wenn Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst im Gebäude leben, schnell auf Ablehnung stoßen. Umgekehrt sorgen eng gefasste Formulierungen dafür, dass Sie gebunden sind und eventuell größere Schwierigkeiten haben, passende Mieter zu finden.

Beim Notar werden Änderung der Teilungserklärung beurkundet.
Die Änderung der Tei­lungs­er­klä­rung wird erst mit der Beurkundung durch einen Notar gültig.

Kosten bei einer Umwandlung der Nut­zungs­be­stim­mung

Bei der Umwidmung der Nut­zungs­be­stim­mun­gen von Sondereigentum fallen aufgrund der Änderung in der Tei­lungs­er­klä­rung Notarkosten und Grundbuchkosten an. Die Höhe der Kosten ist dabei vom Umfang der Änderungen abhängig. Wollen Sie beispielsweise zusätzlich zur Nut­zungs­än­de­rung Sondereigentum aufteilen oder zusammenlegen oder grundlegende bauliche Veränderungen vornehmen, umfasst die Anpassung der Tei­lungs­er­klä­rung mehrere Punkte und ist dementsprechend teurer. Je nach Regelung trägt die gesamte WEG die Kosten für die Änderungen.

Alle weiteren Kosten tragen Sie als Woh­nungs­ei­gen­tü­mer selbst. Benötigen Sie beispielsweise eine Ab­ge­schlos­sen­heits­er­klä­rung, müssen Sie mit Kosten zwischen 30 Euro und 200 Euro rechnen. Weitere Kosten betreffen bauliche Maßnahmen, die je nach Umfang höher oder niedriger ausfallen.

Wie werden Garage, Keller & Dachboden eingeordnet?

Garage, Keller und Dachboden können als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum festgelegt sein und etwa als Fahrradkeller oder Wäscheraum von der gesamten WEG genutzt werden. Handelt es sich um Sondereigentum, gehören Garage, Keller und Dachboden typischerweise zum un­selbst­stän­di­gen Teileigentum und sind damit fest an das jeweilige Sondereigentum gebunden. Sie sind jedoch nicht zu Wohnzwecken bestimmt.

Keller – Teileigentum?

Keller sind meist als Lagerräume vorgesehen. Im Ge­mein­schafts­ei­gen­tum werden sie häufig zur Nutzung als Fahrradkeller, Heizungskeller oder Wäschekeller bestimmt. Als Sondereigentum ist es dem Besitzer selbst überlassen, wie er oder sie den Raum nutzen möchte, solange darin nicht gewohnt wird. Unabhängig davon, ob es sich um Woh­nungs­ei­gen­tum oder Teileigentum handelt, ist wichtig, dass keine Störung für die Nachbarn entsteht. Sie können hier also Akten für Ihr Gewerbe lagern, aber keine Arztpraxis eröffnen. Ebenso können Sie im Keller Sport treiben, aber sich nicht dauerhaft wohnlich einrichten.

Garage – Teileigentum?

Tiefgaragen und Carports sind in einer WEG ohnehin Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. Alleinstehende Garagen, die Teil einer Son­der­ei­gen­tums­woh­nung sind, gelten als Teileigentum, sie können jedoch umfunktioniert werden. Dafür benötigen Sie die Zustimmung aller WEG-Mitglieder, es sei denn die Tei­lungs­er­klä­rung lässt Spielraum in der Interpretation für die Nutzung der Garage.

Tiefgarage als Gemeinschaftseigentum
Alleinstehende Garagen gelten als Teileigentum, Tiefgaragen als Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Dachboden – Teileigentum?

Dachböden sind in der Regel Teileigentum, das nicht zu Wohnzwecken dient. Klären Sie, welche Vorgaben hierzu in Ihrer Tei­lungs­er­klä­rung stehen. Handelt es sich um Ge­mein­schafts­ei­gen­tum oder um Son­der­nut­zungs­rech­te am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum? Dann müssten Sie den Teil erst erwerben, um ihn für Wohnzwecke oder ein Gewerbe nutzen zu können. Auch wenn es sich um Sondereigentum handelt, benötigen Sie die Zustimmung aller WEG-Mitglieder, um ihn zum Wohnraum ausbauen zu dürfen.

Wie werden Gewerbe und Wohnen abgegrenzt?

Die Abgrenzung zwischen Wohnungszweck und gewerblicher Nutzung ist nicht immer eindeutig. Dies trifft vor allem zu, wenn der Verdienst des Gewerbes darin besteht, Wohnraum bereit zu stellen. Die Art des Gewerbes und die damit einhergehenden Störfaktoren beeinflussen die Entscheidung, ob es sich um eine rechtmäßige Nutzung oder Zweck­ent­frem­dung handelt.

Ferienwohnung – Teileigentum oder Woh­nungs­ei­gen­tum?

Bisher wurden Ferienwohnungen gerichtlich für zulässig erklärt, wenn es sich um Woh­nungs­ei­gen­tum handelte. Dagegen sind Ferienwohnungen im Teileigentum meist unzulässig. Insbesondere, wenn die Tei­lungs­er­klä­rung eine engere Zweckbestimmung vorsieht, wie etwa „Ladenfläche“, können die Räume nicht an Feriengäste vermietet werden.

Wird ein Teileigentum als Gewerbefläche ohne engere Bestimmung vorgesehen, wird mittels typisierender Be­trach­tungs­wei­se begutachtet, ob es sich um ein Gewerbe handelt, dessen Infrastruktur und Organisation „hotelähnlich“ sind. Entsprechende Leistungen würden die Erlaubnis für eine Ferienwohnung begünstigen. Andernfalls haben Teileigentümer Schwierigkeiten, ihre Gewerbefläche deutlich genug von Wohnungsraum abzugrenzen.

Schlafzimmer einer Ferienwohnung im Wohn- oder Teileigentum
Die Zweck­ent­frem­dung von Wohnungs- und Teileigentum führt häufig zu Streit in der WEG.

Heimähnliche Unterbringung – Teileigentum oder Woh­nungs­ei­gen­tum?

Streitfälle zu heimähnlicher Unterbringung betreffen beispielsweise Un­ter­brin­gungs­mög­lich­kei­ten für Geflüchtete oder Menschen mit Pflegebedarf. Wie muss ein Eigentum in der Tei­lungs­er­klä­rung deklariert sein, damit eine Asylunterkunft oder ein Pflegeheim zulässig sind?

Solange Menschen in einer Wohnung ihren Le­bens­mit­tel­punkt haben, dient die Wohnung zu Wohnzwecken. Entsprechend dürfen in einem Woh­nungs­ei­gen­tum Geflüchtete oder Menschen mit Pflegebedarf leben. Einspruch kann nur erhoben werden, wenn die Wohnung überbelegt ist.

Bei Teileigentum hängt die Entscheidung vom Or­ga­ni­sa­ti­ons­cha­rak­ter ab. Die Zuweisung von Betten und Zimmern etwa oder ein feststehendes Regelwerk, das das Zusammenleben regelt, zeugen von einer heimtypischen Beschaffung der Räume. Die Unterbringung ist in dem Fall zulässig, solange die Tei­lungs­er­klä­rung keine anderweitige Nutzung vorsieht und die restlichen Mitglieder der WEG nicht mehr als vorgesehen durch die Unterbringung beeinträchtigt werden.

Häufige Fragen zu Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum

Die Details zur Unterscheidung von Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum sind noch unklar? Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen rund um die Nut­zungs­be­stim­mung im Sondereigentum.

Wo ist die Aufteilung in Wohneigentum und Teileigentum zu finden?

In der Tei­lungs­er­klä­rung ist die Nut­zungs­be­stim­mung für Ihre Ei­gen­tums­woh­nung festgelegt. Insbesondere bei Teileigentum lohnt es sich, Experten zu Rate zu ziehen, die Ihnen erläutern können, welche Art von Gewerbe in Ihrem Teileigentum zulässig sind.

Wie wird Woh­nungs­ei­gen­tum begründet?

Die Nutzung als Woh­nungs­ei­gen­tum muss bereits festgelegt und begründet sein, wenn Sie die Wohnung erwerben. Hierfür wurde eine Tei­lungs­er­klä­rung, meist vom Bauherrn, erstellt, welche das Sondereigentum klar vom Ge­mein­schafts­ei­gen­tum abgrenzt und die Nutzung zu Wohnzwecken festlegt. Bestehendes Teileigentum als Woh­nungs­ei­gen­tum zu nutzen, ist erst zulässig, wenn dies auch in der Tei­lungs­er­klä­rung verankert ist. Hierfür benötigen Sie die Zustimmung aller WEG-Mitglieder und entsprechend eine notarielle Beglaubigung dessen, damit der Grund­buch­ein­trag geändert werden kann. Woh­nungs­ei­gen­tum kann auch durch Teilung begründet werden.

Ist Woh­nungs­ei­gen­tum mehr als die eigene Wohnung?

Zu Ihrem Woh­nungs­ei­gen­tum gehört unter Umständen auch un­selbst­stän­di­ges Teileigentum. Hierzu würden beispielsweise Keller, Dachbodenabteil oder Garage zählen. Ermitteln Sie anhand der Tei­lungs­er­klä­rung, ob es sich tatsächlich um einen Teil Ihres Sondereigentums handelt oder um Ge­mein­schafts­ei­gen­tum. In jedem Fall dienen diese Räume nicht zu Wohnzwecken.

Darf man im Teileigentum wohnen?

Teileigentum dient nicht zu Wohnzwecken. Es ist demnach unzulässig, Ihren Le­bens­mit­tel­punkt darin zu unterhalten. Falls das Teileigentum in einem Gebäude mit mehreren Woh­nungs­ei­gen­tum-Einheiten liegt und die übrigen Anwohner durch die Wohnsituation nicht mehr als durch ein Gewerbe eingeschränkt werden, haben Sie Chance, das Teileigentum zu bewohnen. Die bessere Lösung wäre in jedem Fall, die Situation auf der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung anzusprechen und gegebenenfalls die Nut­zungs­be­stim­mung in der Tei­lungs­er­klä­rung zu ändern.

Können Mit­ei­gen­tums­an­tei­le verkauft werden?

Mit­ei­gen­tums­an­tei­le können nur in Verbindung mit dem dazugehörigen Sondereigentum verkauft werden. Beides gehört zwangsweise zusammen, da Sondereigentum nicht ohne Mit­ei­gen­tums­an­tei­le am Grundstück bestehen kann. Zudem werden anhand der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le die Kosten am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum anteilig auf die Eigentümer umgelegt und die Rechte und Stimmverteilung innerhalb der WEG geregelt.

Mit­ei­gen­tums­an­tei­le sind nicht zu verwechseln mit dem Bruch­teils­ei­gen­tum eines Ehepaares an einer gemeinsamen Wohnung oder der Ge­samt­hand­sge­mein­schaft mehrerer Erben an einer gemeinsamen Wohnung.

Was bedeutet die Abkürzung MEA?

Im Immobilien-Kontext bedeutet MEA schlicht Mit­ei­gen­tums­an­teil(e). Wenn Sie eine Wohnung kaufen, gehört Ihnen immer auch ein ideeller Mit­ei­gen­tums­an­teil am Grundstück beziehungsweise Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Was zählt zum MEA einer Wohnung?

Der Mit­ei­gen­tums­an­teil einer Wohnung betrifft das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum einschließlich Außenanlagen auf dem Grundstück. Alles in einer Wohnanlage, das nicht als Sondereigentum deklariert ist, fließt in den – auch für die Grundsteuer relevanten – Topf ein, der als Mit­ei­gen­tums­an­teil des Grundstücks rechnerisch verteilt wird.

Kann man Teileigentum verkaufen?

Teileigentum kann wie Woh­nungs­ei­gen­tum verkauft werden. In diesem Fall wird das betreffende Sondereigentum immer in Verbindung mit den Mit­ei­gen­tums­an­tei­len am Grundstück beziehungsweise am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum erworben.

Wissenswertes rund um Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum

Ob Woh­nungs­ei­gen­tum oder Teileigentum: in jedem Fall sollten Sie sich vorab über die Nut­zungs­be­stim­mung in der Tei­lungs­er­klä­rung informieren. Lesen Sie auch unsere Ratgeber zur Tei­lungs­er­klä­rung sowie zum Unterschied zwischen Sondereigentum und Ge­mein­schafts­ei­gen­tum.

Ferner ist es empfehlenswert, den Zustand der Immobilie bewerten zu lassen. So können Sie den Aufwand besser abschätzen, den es erfordert, bis Ihre Immobilie bezugsfertig oder bereit zu Vermietung ist. Gerne steht Ihnen dafür die Heid-Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche und kostenlose Erstberatung via Kontaktformular.