Für eine genaue Wertermittlung muss jede Immobilie individuell betrachtet werden. Denn die sogenannten besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le können den Wert eines Objekts maßgeblich beeinflussen. In unserem Beitrag erfahren Sie, welche Faktoren in diese Kategorie fallen und welche Rolle sie bei der Ermittlung des Immobilienwerts spielen.

Leerstehendes Fachwerkhaus
Leerstand gehört zu den besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­len.

Das Wichtigste in Kürze

  • Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le können einen positiven oder negativen Einfluss auf den Wert einer Immobilie haben.
  • Es handelt sich um Grund­stücks­merk­ma­le, durch die sich ein Objekt erheblich von dem unterscheidet, was auf dem Grund­stücks­markt üblich ist.
  • Einige Beispiele für besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le sind Minder- und Mehrmieten, Baumängel und -schäden, Bo­den­ver­un­rei­ni­gun­gen oder grund­stücks­be­zo­ge­ne Rechte.
  • Bei der Wertermittlung müssen sie in Form von marktgerecht ermittelten Zu- und Abschlägen berücksichtigt werden, um einen aus­sa­ge­kräf­ti­gen Verkehrswert zu erhalten. Für dieses komplexe Vorgehen ist ein qualifizierter Gutachter unerlässlich.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was sind besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le?

Die besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le (kurz: boG) haben ihre rechtliche Grundlage in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV), die sich mit den Grundsätzen der Ver­kehrs­wert­ermitt­lung bei Immobilien beschäftigt. § 8 ImmoWertV definiert den Begriff als:

„Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le sind wert­be­ein­flus­sen­de Grund­stücks­merk­ma­le, die nach Art oder Umfang erheblich von dem auf dem jeweiligen Grund­stücks­markt Üblichen oder erheblich von den zugrunde gelegten Modellen oder Modellansätzen abweichen. […]“

Vereinfacht gesagt handelt es sich um Grund­stücks­merk­ma­le, durch die ein Objekt sich stark von anderen, vergleichbaren Objekten unterscheidet. Diese Faktoren können einen erheblichen Einfluss auf den Verkehrswert haben, sowohl wertmindernd als auch wertsteigernd. Bei der Bewertung von Immobilien durch einen qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen wird daher jedes Grundstück individuell betrachtet, um entsprechende Zu- und Abschläge fachgerecht zu bestimmen.

Grundsätzlich gilt: Fast alle Immobilien weisen besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le in irgendeiner Form auf, das gilt nicht nur für Spe­zi­al­im­mo­bi­li­en. Aus diesem Grund bilden automatisierte Wertrechner, wie sie oft im Internet zu finden sind, in der Regel kein rea­li­täts­ge­treu­es Ergebnis ab. Eine genaue Wertermittlung, die alle Besonderheiten Ihrer Immobilie einbezieht, kann nur durch einen erfahrenen öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen für Immobilien vorgenommen werden.

Unterschied zu allgemeinen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­len

Die in § 8 ImmoWertV definierten allgemeinen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le können den Wert Ihrer Immobilie ebenfalls beeinflussen. Es gibt allerdings einen wesentlichen Unterschied: Im Gegensatz zu den besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­len treten sie auf dem entsprechenden Grund­stücks­markt regelmäßig auf – sie sind also „üblich“. Bei der Bewertung von Immobilien finden die allgemeinen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le im Zuge der Ermittlung des vorläufigen Verfahrenswerts Be­rück­sich­ti­gung.

Die Schwierigkeit: Eine klare Abgrenzung zwischen allgemeinen und besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­len gibt es nicht. Was als „erheblich“ gilt, ist vielmehr eine Auslegungssache. Markterfahrene Gutachter müssen im Einzelfall entscheiden, wann im Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren das Grund­stücks­merk­mal sinnvollerweise einbezogen werden soll.

Beispiele für besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le

herr-heid-zitat

Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le sind Dinge, die ein Grundstück aus der Masse herausheben – im positiven wie im negativen Sinn.

Ing. André Heid M.Sc.

Doch was gehört nun in die Kategorie? Einige typische Beispiele für besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le stellen wir Ihnen im Folgenden vor:

  • Besondere Er­trags­ver­hält­nis­se: Erträge, die vom Marktüblichen erheblich abweichen oder andere Verhältnisse wie Mehrmieten (Overrent) und Mindermieten (Underrent), besondere miet- und ver­trags­recht­li­che Bindungen, Leerstand etc.
  • Baumängel und Bauschäden: Fehler, die beim Bau des Objekts zustande gekommen sind (Mängel bei Schall­iso­lie­rung, Statik etc.) sowie aus Baufehlern resultierende Folgeschäden (Setzrisse, Schwammbefall etc.). Zu den ge­bäu­de­be­zo­ge­nen Merkmalen können außerdem eine wirtschaftliche Überalterung (z. B. veraltetes Heizungssystem) oder ein über­durch­schnitt­li­cher Er­hal­tungs­zu­stand zählen.
  • Bodenschätze: Sand, Kohle, Kies, Ton, Lehm und weitere Bodenschätze können unter Umständen als besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le in der Wertermittlung berücksichtigt werden.
  • Bo­den­ver­un­rei­ni­gun­gen: Bodenbezogene Altlasten, die sich auch auf die Nutzbarkeit und damit den Wert der baulichen Anlagen auswirken können. Beispiele sind Asbest, Altöl oder Chemikalien.
  • Grund­stücks­be­zo­ge­ne Rechte und Belastungen: Können insbesondere aus dem Bau-, Steuer-, Wohnungs- oder Umweltrecht resultieren. Typische Beispiele sind Baulasten, Nießbrauch, Wohnungsrechte und Denkmalschutz.
  • Grund­dienst­bar­kei­ten: Zugangsprobleme, zum Beispiel durch ein (fehlendes) Wegerecht oder Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen.
  • Alsbaldige Freilegung: Bauliche Anlagen, die alsbaldig freigelegt werden sollen, da sie wirtschaftlich nicht mehr nutzbar sind (Li­qui­da­ti­ons­ob­jek­te), sprich; technisch oder funktional veraltete Gebäudeteile.

Die Auflistung könnten wir um ein Vielfaches erweitern: energetische Sanierung, besondere Raum­auf­tei­lun­gen, merkantiler Minderwert, atypische Nutzungen und so weiter. Eine vollständige und all­ge­mein­gül­ti­ge Liste lässt sich jedoch aufgrund der starken Individualität jedes Einzelfalls nicht abbilden.

Infografik zu Beispielen für besondere objektspezifische Grundstücksmerkmale
Eine Auswahl an typischen Beispielen für besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le

Diese Rolle spielen besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le bei der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung

Die besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le finden in allen drei anerkannten Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren Anwendung: Sach­wert­ver­fah­ren, Er­trags­wert­ver­fah­ren und Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren. Sie sind durch marktgerecht ermittelte Zu- und Abschläge am Ende der Wertermittlung zu berücksichtigen und zu begründen, sofern sie im bisherigen Ver­fah­rens­ver­lauf noch nicht erfasst wurden. Genauer gesagt: Nach Marktanpassung der vorläufigen Sach-, Ertrags- und Vergleichswerte kommen die Zu- und Abschläge ins Spiel. Falls mehrere Verfahren genutzt werden, sind die besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le nach Möglichkeit überall gleich anzusetzen.

Sie möchten den Verkehrswert Ihrer Immobilie ermitteln lassen und vermuten, dass Ihr Grundstück besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le aufweist? Dann sollten Sie einen professionellen Gutachter zu Rate ziehen. Denn nur wenn die Besonderheiten Ihres Objekts in angemessener Höhe berücksichtigt werden, können Sie einen zuverlässigen und aus­sa­ge­kräf­ti­gen Wert erwarten.

Die erfahrenen und mehrfach zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung stehen Ihnen gern für eine kostenlose und unverbindliche Erstberatung zur Verfügung.

Häufige Fragen zu ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­len

Einige Fragen, die uns regelmäßig zu besonderen Grund­stücks­merk­ma­len erreichen, beantworten wir Ihnen direkt auf dieser Seite. Sollten Sie noch weitere Fragen zur Bewertung Ihres bebauten oder unbebauten Grundstücks haben, rufen Sie uns gerne an.

Wie erkenne ich, ob ein besonderes ob­jekt­spe­zi­fi­sches Grund­stücks­merk­mal vorliegt?

Ein besonderes ob­jekt­spe­zi­fi­sches Grund­stücks­merk­mal liegt vor, wenn ein spezifisches Merkmal vom „Marktüblichen“ abweicht und eine relevante Auswirkung auf den Wert hat. Unsere Sach­ver­stän­di­gen identifizieren solche Grund­stücks­merk­ma­le im Rahmen der Orts­be­sich­ti­gung, durch Studium der Unterlagen und mithilfe der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung sowie der Sach­wert­richt­li­nie.

Wie fließen besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le in die Wertermittlung ein?

Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le werden quantitativ oder qualitativ als Zu- oder Abschläge im Be­wer­tungs­ver­fah­ren berücksichtigt. Je nach Verfahren (Sachwert, Ertragswert, Vergleichswert) wirken sie sich auf die Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten, den Lie­gen­schafts­zins­satz, die Rest­nut­zungs­dau­er oder direkt als Wertkorrektur aus.

Sind ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le Mängel oder können sie den Wert auch erhöhen?

Besondere ob­jekt­spe­zi­fi­sche Grund­stücks­merk­ma­le können sowohl wertsteigernd als auch wertmindernd wirken. Ein Beispiel: Eine genehmigte zusätzliche Bebaubarkeit oder ein ausgebautes Dachgeschoss mit eigener Einheit stellen positive objektbezogene Merkmale dar. Umgekehrt senken Kon­ta­mi­na­ti­ons­ver­dacht, Grund­dienst­bar­kei­ten oder eine unvollständige Erschließung oft den Wert.

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