Die Sach­wert­richt­li­nie (SW-RL) war bis zum Beginn des Jahres 2022 maßgeblich für die Wertermittlung von Immobilien nach dem Sach­wert­ver­fah­ren. Mit Inkrafttreten einer gesetzlichen Novelle haben sich jedoch signifikante Änderungen ergeben, die Sachverständige und Gutachter kennen müssen.

Zwei Gutachter bewerten die Bausubstanz einer Immobilie anhand von Dokumenten
Die Bewertung der Bausubstanz zur Ermittlung des Immobilienwerts wird in der Sach­wert­richt­li­nie geregelt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von 2012 bis Ende 2021 wurde die korrekte Anwendung des Sach­wert­ver­fah­rens in der Sach­wert­richt­li­nie festgelegt.
  • Die novellierte ImmoWertV ersetzt die bisherige Richtlinie seit dem 1. Januar 2022.
  • Die anzusetzenden Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten werden dort in Anlage 4 aufgelistet.

André Heid
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Was ist die Sach­wert­richt­li­nie (SW-RL)?

Die Sach­wert­richt­li­nie (SW-RL) stellte bis zum Jahr 2021 eine essenzielle Grundlage für die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung nach dem Sach­wert­ver­fah­ren geht. Dadurch war sie insbesondere für Sachverständige und Gutachter eine essenzielle Richtlinie. Der Fokus des Verfahrens liegt insbesondere auf der Bewertung der Bausubstanz.

Durch das Inkrafttreten der novellierten Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung ImmoWertV am 1. Januar 2022 wurde die SW-RL abgelöst. So hat der Gesetzgeber einerseits in bisherigen Richtlinien nicht berücksichtigte Aspekte aufgenommen und andererseits eine bundesweit einheitliche Richtlinie für verschiedene Verfahren zur Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung geschaffen.

Die alte Sach­wert­richt­li­nie (SW-RL) vom 5. September 2012 ist damit seit dem 1. Januar 2022 gegenstandslos.

Schaubild zur Gültigkeit von Sachwertrichtlinie und ImmoWertV
Infografik zur gültigen Richtlinie für die korrekte Anwendung des Sach­wert­ver­fah­rens.

Sach­wert­richt­li­nie & Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten

Im Sach­wert­ver­fah­ren werden die Her­stel­lungs­kos­ten genutzt, um den Wert baulicher Anlagen (exklusive Außenanlagen) zu bestimmen. Dabei orientierte man sich laut der bis 2021 gültigen Sach­wert­richt­li­nie an den Kosten, die für die Errichtung eines Neubaus, der in Nutzung und Qualität dem Be­wer­tungs­ob­jekt entspricht, am Stichtag der Wertermittlung – unter Einsatz moderner und wirt­schaft­li­cher Bauweisen – anfallen würden. In der bis 2021 gültigen Sach­wert­richt­li­nie wurden die Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten in der Anlage 1 (NHK 2010) geregelt.

Als erforderliche Daten für die Wertermittlung werden die Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten auch in der novellierten ImmoWertV berücksichtigt. Hier finden sich die NHK 2010 in Anlage 4 (zu § 12 Absatz 5 Satz 3). Seit dem 1. Januar 2022 sind daher diese Regelungen zu den Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten gültig.

Wichtig: Der Bundesrat hat die Bundesregierung dazu aufgefordert, die NHK 2010 bis spätestens 2024 zu überarbeiten. In seiner Entschließung aus dem Juni 2021 legte er fest, dass die NHK 2010 „an die aktuellen Verhältnisse anzupassen sind“.

Häufige Fragen zur Sach­wert­richt­li­nie

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um die Sach­wert­richt­li­nie.

Ist die alte Sach­wert­richt­li­nie seit 2022 auch noch gültig?

Die Sach­wert­richt­li­nie (SW-RL) vom 5. September 2012 wurde durch die am 1. Januar 2022 in Kraft getretene novellierte ImmoWertV ersetzt. Somit ist die alte Sach­wert­richt­li­nie nicht mehr gültig.

Wie werden besondere Bauteile und besondere Be­triebs­ein­rich­tun­gen gemäß Sach­wert­richt­li­nie behandelt?

In der alten Sach­wert­richt­li­nie wurden besondere, bei der BGF-Berechnung nicht erfasste Bauteile wie zum Beispiel Dachgauben, Balkone und Vordächer, in Nr. 4.1.1.7 geregelt. Hier hieß es: „Soweit diese Bauteile erheblich vom Üblichen abweichen, ist ggf. ihr Werteinfluss als besonderes ob­jekt­spe­zi­fi­sches Grund­stücks­merk­mal nach der Marktanpassung zu berücksichtigen.“

Seit Januar 2022 werden diese nun in ImmoWertV § 36 geregelt. In Absatz 2 heißt es hier: „Von den Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten nicht erfasste werthaltige einzelne Bauteile sind durch marktübliche Zuschläge bei den durch­schnitt­li­chen Her­stel­lungs­kos­ten zu berücksichtigen.“

Welche weiteren Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en gibt es?

Vor dem Inkrafttreten der novellierten der ImmoWertV 2022 am 1. Januar waren neben der Sach­wert­richt­li­nie weitere Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en relevant:

Seit dem 1. Januar 2022 sind diese Richtlinien durch die novellierte ImmoWertV jedoch gegenstandslos. Sie sollen also nicht mehr als Quelle oder Anleitung zur Wertermittlung von Immobilien genutzt werden.

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