Die Er­trags­wert­richt­li­nie war lange der maßgebliche Leitfaden für die Bewertung von Immobilien im Er­trags­wert­ver­fah­ren. Seit dem Jahr 2022 hat sich dies durch die Einführung einer vereinfachten Verordnung geändert. Warum diese Änderung vorgenommen wurde und welche Bedeutung die Er­trags­wert­richt­li­nie heute noch hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Sachverständige für Immobilien besichtigen eine Geschäftsimmobilie im Rohbau
Die Er­trags­wert­richt­li­nie regelt die Wertermittlung einer Ge­schäfts­im­mo­bi­lie auf Basis der aus ihr generierbaren Erträge.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Er­trags­wert­richt­li­nie war bis 2021 maßgeblich für die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung nach Er­trags­wert­ver­fah­ren.
  • Die novellierte ImmoWertV ersetzt seit 2022 die EW-RL.
  • Die Anpassung dient einer höheren Transparenz und Nach­voll­zieh­bar­keit.
  • Ziel ist unter anderem, die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten marktgerechter zu berücksichtigen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist die Er­trags­wert­richt­li­nie (EW-RL)?

Die Er­trags­wert­richt­li­nie diente als grundlegende Vorgabe zur Wertermittlung von Immobilien unter Verwendung des Er­trags­wert­ver­fah­rens. Basis bei der Bewertung nach diesem Verfahren sind die aus einer Immobilie generierbaren Erträge.

Im Januar 2022 wurde die Er­trags­wert­richt­li­nie durch die Neufassung der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) abgelöst. Ziel dieser Novellierung war es, die Verfahren zur Bewertung von Immobilien zu modernisieren und an gemeinsame Standards anzupassen. Durch die Überarbeitung sollten also die Transparenz und Nach­voll­zieh­bar­keit von Im­mo­bi­li­en­be­wer­tun­gen erhöht und aktuellen Markt­ge­ge­ben­hei­ten Rechnung getragen werden.

Schaubild zur Gültigkeit von Ertragswertrichtlinie und ImmoWertV
Infografik zur gültigen Richtlinie für die korrekte Anwendung des Er­trags­wert­ver­fah­rens.

Die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten in Er­trags­wert­richt­li­nie & ImmoWertV

Die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten umfassen alle regelmäßigen Aufwendungen, die für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und zulässige Nutzung einer Immobilie anfallen. Die Berechnung dieser Kosten beeinflusst den ermittelten Ertragswert einer Immobilie.

Alte Regelung in der EW-RL

Bis zur Einführung der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) im Jahr 2022 wurde die Be­rück­sich­ti­gung der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten durch die Er­trags­wert­richt­li­nie geregelt. Für die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten wurden hier Modellwerte in der Anlage 1 bereitgestellt, um möglichst einheitliche Standards für Gutachter und Sachverständige zu bieten.

Neue Regelung in der ImmoWertV

Mit der Einführung der novellierten ImmoWertV im Jahr 2022 definiert nun Anlage 3 der ImmoWertV die Modellansätze für Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten, die für die Ermittlung des Ertragswertes von Immobilien maßgeblich sind. Dies betrifft sowohl Wohn- als auch Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en und umfasst spezifische Positionen wie Ver­wal­tungs­kos­ten, In­stand­hal­tungs­kos­ten und das Miet­aus­fall­wag­nis.

Ein besonderes Augenmerk liegt auf der jährlichen Anpassung dieser Kosten, um sicherzustellen, dass die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung nach dem Er­trags­wert­ver­fah­ren aktuelle Markt­be­din­gun­gen widerspiegelt. Diese Anpassung basiert auf dem Ver­brau­cher­preis­in­dex und trägt so inflationären Entwicklungen Rechnung. Beispielsweise wurden für das Jahr 2021 spezifische Beträge pro Wohnung, Ei­gen­tums­woh­nung und Garage festgelegt, die für zukünftige Be­wer­tungs­stich­ta­ge entsprechend angepasst werden. Diese Anpassung erfolgt mit dem Ziel, die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten realitätsnah und marktgerecht zu halten.

Häufige Fragen zur Er­trags­wert­richt­li­nie

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um die Er­trags­wert­richt­li­nie.

Ist die Er­trags­wert­richt­li­ne (EW-RL) noch gültig?

Nein. Die alte Er­trags­wert­richt­li­nie sowie die weiteren Einzel-Richtlinien sind mit Inkrafttreten der ImmoWertV 2022 gegenstandslos geworden.

Wird die Berechnung der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten seit 2022 noch durch die Er­trags­wert­richt­li­nie geregelt?

Von 2015 bis 2021 wurde die Berechnung der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten in der Er­trags­wert­richt­li­nie (EW-RL) geregelt. Seit 2022 wird die Berechnung der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten nicht mehr durch die Er­trags­wert­richt­li­nie (EW-RL) geregelt. Diese Regelung wurde in die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV) übernommen.

Welche weiteren Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en gibt es?

Vor Inkrafttreten der novellierten ImmoWertV 2022 waren neben der Er­trags­wert­richt­li­nie weitere Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en:

Wichtig ist hierbei zu erwähnen, dass diese Richtlinien durch die novellierte ImmoWertV seit dem 1. Januar 2022 gegenstandslos sind. Sie sind also nicht mehr als Quelle oder Anleitung zur Wertermittlung von Immobilien geeignet.

Wert­ermitt­lungs­gut­ach­ten für Ihre Immobilie von Heid

Sie haben noch eine Frage zur Wertermittlung? Oder Sie suchen Unterstützung bei der Bewertung Ihrer Immobilie? Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung erstellen als erfahrene Fachleute gerichtsfeste und realistische Gutachten mit dem passenden Er­mitt­lungs­ver­fah­ren für Sie.