Wer sich bei der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung noch an die alte Ver­gleichs­wert­richt­li­nie hält, ist nicht auf dem neuesten Stand, denn 2022 trat die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung in Kraft.

Immobiliengutachterin mit Klemmbrett
Die Wertermittlung auf Basis ähnlicher bereits verkaufter Immobilien wird in der Ver­gleichs­wert­richt­li­nie festgelegt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Von 2014 bis 2021 wurde die Wertermittlung im Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren durch die Ver­gleichs­wert­richt­li­nie geregelt.
  • Anfang 2022 hat die novellierte ImmoWertV die alte Ver­gleichs­wert­richt­li­nie ersetzt.
  • Zwecke sind mehr Transparenz und Nach­voll­zieh­bar­keit sowie eine ständig aktualisierte Anpassung an Markt­ge­ge­ben­hei­ten.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist die Ver­gleichs­wert­richt­li­nie (VW-RL)?

Die Ver­gleichs­wert­richt­li­nie, kurz VW-RL, wurde am 11. April 2014 veröffentlicht. Sie bildete bis Ende 2021 die Grundlage für die Wertermittlung von Immobilien nach dem Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren. Dieses Verfahren zielt darauf ab, den Wert einer Immobilie zu bestimmen, indem es ähnliche, bereits verkaufte Immobilien als Referenz heranzieht. Die VW-RL setzte dabei klare Vorgaben zur Erstellung dieser Ver­gleichs­gut­ach­ten, um möglichst genaue und marktgerechte Wertermittlung von Immobilien zu gewährleisten.

Die bisherige Ver­gleichs­wert­richt­li­nie wurde jedoch zum 1. Januar 2022 durch die novellierte Fassung der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung, kurz ImmoWertV, abgelöst. Diese neue Verordnung bündelt die vormals separaten Richtlinien und sorgt so für einheitliche Regelungen bei der Wertermittlung. Die ImmoWertV erhöht damit die Transparenz und Nach­voll­zieh­bar­keit und stellt sicher, dass Be­wer­tungs­ver­fah­ren den aktuellen Markt­ge­ge­ben­hei­ten entsprechen.

Für Eigentümer:innen, Käufer:innen und Fachleute im Bereich der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ist es daher essenziell, sich mit den Neuerungen der ImmoWertV vertraut zu machen, um weiterhin präzise und marktgerechte Im­mo­bi­li­en­be­wer­tun­gen sicherzustellen.

Schaubild zur Gültigkeit von Vergleichswertrichtlinie und ImmoWertV
Infografik zur gültigen Richtlinie für die korrekte Anwendung des Ver­gleichs­wert­ver­fah­rens.

Die Ver­gleichs­wert­richt­li­nie seit 2022

Mit Inkrafttreten der novellierten ImmoWertV im Jahr 2022 ist die zuvor gültige Ver­gleichs­wert­richt­li­nie (VW-RL) gegenstandslos geworden. Fachleute im Bereich der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung stützen sich nun also nicht mehr auf die Ver­gleichs­wert­richt­li­nie – auch wenn inhaltliche Änderungen nicht stattfanden. Ziel der Novelle war in erster Linie die deutsch­land­wei­te Ver­ein­heit­li­chung der Richtlinien zur Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lung.

Die ImmoWertV und ihre Bestandteile werden zudem fortlaufend aktualisiert, um sicherzustellen, dass die Verordnung stets den gegenwärtigen Markt­be­din­gun­gen gerecht wird. Auch aus diesem Grunde sollten Fachleute nur die ImmoWertV als Grundlage verwenden, selbst wenn die Grundsätze der Wertermittlung denen der VW-RL gleichen.

Häufige Fragen zur Ver­gleichs­wert­richt­li­nie

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zum Thema Ver­gleichs­wert­richt­li­nie.

Sind die Anlagen der Ver­gleichs­wert­richt­li­nie (VW-RL) noch gültig?

Da die alte Ver­gleichs­wert­richt­li­nie nicht mehr gültig ist, betrifft diese auch ihre Anlagen. Viele Punkte aus diesen Anlagen sind nun allerdings in der ImmoWertV zu finden. So wurden die Um­rech­nungs­ko­ef­fi­zi­en­ten in der VW-RL in Anlage 2 behandelt, während sie in der ImmoWertV unter § 19 ImmoWertV in Abschnitt 3 „Sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten“ aufgeführt sind. Dass Inhalte mitunter nicht mehr einem bestimmten Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren als Anlage zugeordnet sind, sondern im Hauptteil der Verordnung stehen, unterstreicht den Anspruch der ImmoWertV zur Ver­ein­heit­li­chung der Richtlinien.

Wurde der Bodenrichtwert auch in die ImmoWertV aufgenommen?

Ja, der Bodenrichtwert als erforderliche Größe in Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren wird in § 13 Bodenrichtwert und Bo­den­richt­wert­grund­stück der ImmoWertV geregelt.

Welche weiteren Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en gibt es?

Bevor die novellierte ImmoWertV 2022 in Kraft trat, waren neben der Er­trags­wert­richt­li­nie weitere Wert­ermitt­lungs­richt­li­ni­en relevant:

All diese Richtlinien wurden durch die novellierte ImmoWertV seit dem 1. Januar 2022 gegenstandslos. Sie sind also nicht mehr als Quelle oder Anleitung zur Wertermittlung von Immobilien geeignet.

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