Ein Ge­walt­ver­bre­chen in einem Wohnhaus geht durch die Lokalpresse. Das Verbrechen ist Stadtgespräch Nummer eins und Ortskundige wissen genau, von welchem Haus die Rede ist. Die Immobilie ist fortan mit einem negativen Gefühl behaftet. Welchen Wertverlust diese Emotion für Ihr Haus bedeutet, erfahren Sie in unserem Artikel. Wir erklären Ihnen, was der merkantile Minderwert einer Immobilie ist, welche Scha­dens­er­eig­nis­se diesem zugrunde liegen und wie man den merkantilen Minderwert berechnet.

Wohnhaus von Polizei abgesperrt
Durch ein Ge­walt­ver­bre­chen oder Suizid ist ein Haus von merkantilem Minderwert betroffen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der merkantile Minderwert ist der Wertverlust einer Immobilie nach einem Schadensfall. Obwohl die Immobilie vollständig und ordnungsgemäß wieder instandgesetzt wurde, ist ein Wertverlust entstanden.
  • Gerichtsurteile zum merkantilen Minderwert gibt es vorrangig im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen. Im Kontext der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung spricht man von einem fiktiven Wert.
  • Trotz vollständiger und sachgerechter Reparatur kann der Verkehrswert der Immobilie nach dem Scha­dens­er­eig­nis niedriger ausfallen.
  • Beispiele für merkantile Schäden an Immobilien sind unter anderem ein Wasserschaden, Suizid, ein Ge­walt­ver­bre­chen oder ein öffentlich bekanntgemachte Baumängel oder ein Bombenfund auf dem Grundstück.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist der merkantile Minderwert von Immobilien?

Der merkantile Minderwert bezeichnet die Minderung des Verkaufswerts einer Immobilie, die besteht, obwohl das Scha­dens­er­eig­nis vollständig und sachgemäß behoben wurde. Der Schaden oder Mangel haftet weiterhin an dem Objekt trotz ordnungsgemäßer und vollständiger Instandsetzung. Nach Auffassung des Bun­des­ge­richts­hofs (BGH-Urteil vom 08.12.1977, Az.: VII ZR 60/76) beruht die Annahme des merkantilen Minderwerts auf dem Verdacht verborgen gebliebener Schäden. Dadurch entsteht bei möglichen Kauf­in­ter­es­sen­ten eine Abneigung gegenüber der Immobilie. Es entsteht ein Schaden (Wertverlust) ohne einen tatsächlichen Mangel am Objekt.

Merkantiler Minderwert: bei Immobilien ein fiktiver Wert

Der merkantile Minderwert bei Immobilien ist ein fiktiver Wert, der den Wert eines Grundstücks oder Gebäudes mindert. Der Wert ist nicht objektiv rational nachweisbar. Es handelt sich vielmehr um eine emotionale Komponente: Ein möglicher Käufer hegt Misstrauen, dass das (reparierte) Gebäude nach wie vor mit einem Schaden behaftet ist. Dieser ist aber weder ersichtlich noch nachzuweisen. Um die Höhe des merkantilen Minderwerts zu berechnen, wird daher auf die Expertenmeinung eines Sach­ver­stän­di­gen zurückgegriffen. Im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen hingegen gibt es konkrete Be­rech­nungs­mo­del­le, um den merkantilen Minderwert zu bestimmen.

Hinweis: Der merkantile Minderwert ist nicht gleichzusetzten mit dem technischen Minderwert, der auf Abweichungen – wie verbliebene Baumängel oder -schäden – im Hinblick auf Ver­trags­ver­ein­ba­run­gen abzielt und rational ermittelt wird.

Beispiel für merkantilen Minderwert einer Immobilie

Auf Ihrem Grundstück wurde im Vorjahr ein Blindgänger einer Fliegerbombe aus dem 2. Weltkrieg gefunden. Die Bombe konnte entschärft und abtransportiert werden. Daraufhin wurde Ihr Grundstück gründlich nach weiteren Kampfmitteln abgesucht. Objektiv besteht keinerlei Gefahr mehr für Be- und Anwohner. Hier kommt nun die emotionale Komponente ins Spiel. Denn im Kopf potenzieller Käufer Ihrer Immobilie hat sich festgesetzt, dass auf dem Grundstück eine Bombe gefunden wurde. Diese hätte explodieren können. Mögliche Käufer sehen sich einer andauernden Gefahrenlage ausgesetzt: Wer weiß, wie viele Kampfmittel sich noch im Boden in der Nachbarschaft befinden und wie diese sich auf die Bodenqualität ausgewirkt haben? Bei einem weiteren Fund würden eventuell hohe Kosten auf den potenziellen Käufer zukommen, um den Mangel zu beseitigen. Wie das Ober­lan­des­ge­richt Hamm (Az.: 17 U 92/09) feststellt, beruht die Wertminderung demnach nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen.

Welche Scha­dens­er­eig­nis­se begründen einen merkantilen Minderwert von Immobilien?

Bei Ihrer Immobilie wurde ein Schaden festgestellt, der vollständig und sachgemäß behoben wurde. Nun soll der Verkehrswert Ihrer Immobilie ermittelt werden. Ob es bei Ihrer Immobilie zu einem Wertverlust – also einem merkantilen Minderwert – gekommen ist, hängt von folgenden Faktoren ab:

Schadensvolumen

Nicht jeder Mangel oder Schaden an einem Gebäude ist per se ein merkantiler Minderwert. Eine Immobilie kann auch Schäden aufweisen, die die Wohnqualität des Bewohners nicht einschränken.

Gefühltes Unwohlsein

Typische Ereignisse, die Unwohlsein bei einem potenziellen Käufer auslösen, sind Ge­walt­ver­bre­chen oder ein Suizid, die in einem Haus begangen wurden. Auch ein Schim­mel­pilz­be­fall oder Wasserschaden am Haus kann Ursache für einen merkantilen Minderwert sein. Der Käufer der Immobilie hegt Unbehagen, da der Schimmel zwar entfernt wurde beziehungsweise die Schäden des Wasserschadens beseitigt wurden, er aber nie sicher sein kann, dass der Schaden zu einem späteren Zeitpunkt nicht erneut auftritt.

Schimmelpilz an Wand von Wohnung
Schim­mel­pilz­be­fall sorgt für Unbehagen und kann Faktor für einen merkantilen Minderwert sein.

Negative Be­richt­erstat­tung

Die Be­richt­erstat­tung in den Medien über einen Gebäudeschaden beeinflusst den merkantilen Minderwert einer Immobilie. Wird negativ über einen Mangel an der Immobilie in der regionalen Tagespresse oder sogar überregional berichtet, wirkt sich das wertmindernd aus.

Hinweis: Auflagen eines denk­mal­ge­schütz­ten Hauses werden bei der Wertermittlung berücksichtigt. Diese stellen aber keinen merkantilen Minderwert dar. Außerdem interessant: Ist die Nutzung Ihres Hauses durch starken Pflanzenwuchs auf dem Nach­bar­grund­stück beeinträchtigt, – Sie müssen beispielsweise tagsüber im Haus durchweg das Licht einschalten – ist das bitter, aber kein merkantiler Minderwert.

Der merkantile Minderwert ist also ein sehr schwer in Zahlen auszudrückender oder gar eindeutig zu beziffernder Wertverlust einer Immobilie, da er nicht auf tatsächlichen Bauschäden beruht, sondern auf Ereignissen, einem mulmigen Gefühl oder schlechtem Medienecho.

Beispiele für einen merkantilen Minderwert

Eine Vielzahl an Schäden können einen merkantilen Minderwert bei Immobilien begründen. Immer mit der Prämisse, dass der Mangel an der Immobilie vollständig beseitigt wurde. Was bleibt: Der Verdacht, dass in der Zukunft ein Folgeschaden auftreten kann. Im Folgenden finden Sie eine Liste an Beispielen, die einen merkantilen Minderwert einer Immobilie begründen können:

  • Altlasten (z. B. Asbest)
  • Baumängel gingen durch die Medien
  • Bergschäden (Schäden am Gebäude, die durch Bergarbeiten ausgelöst werden. Beispielsweise wird die schwedische Stadt Kiruna wegen Einsturzgefahr bis 2033 vollständig vier Kilometer weiter nach Osten umgesiedelt.)
  • Kampfmittelfund und -verdacht auf dem Grundstück
  • Schimmel, Trockenfäule oder Echter Hausschwamm – selbst wenn der Befall Jahre zurückliegt und vollständig behoben wurde, zum Beispiel durch eine Wärmedämmung.
  • Suizid oder Ge­walt­ver­bre­chen
  • mangelhafte Unterfangung (= Gebäude vor Abrutschen sichern bzw. Setzung bei Erdarbeiten unterhalb der Fundamente)
  • Untertunnelung
  • Wasserschaden am Haus (zum Beispiel durch Über­schwem­mun­gen und Hochwasser)

Ein Gebäude, das keinen ersichtlichen Mangel aufweist, kann dennoch an Wert einbüßen. Durch ein mulmiges Gefühl oder Unbehagen verliert eine Immobilie an Wert. Denn ein Haus, in dem ein Ge­walt­ver­bre­chen oder Suizid stattgefunden hat, ist auf dem Markt weniger begehrt und schwer zu verkaufen.

Hochwasser bedroht Häuserfront
Hoch­was­ser­schä­den am Haus sind ein merkantiler Umstand, der den Verkehrswert der Immobilie senkt.

Hinweis: Als Eigentümer einer Immobilie sind Sie in Deutschland dazu verpflichtet, potenzielle Interessenten oder Käufer über bereits vollständig beseitigte Mängel oder Schäden (wie Schimmel) in Kenntnis zu setzen. Andernfalls sind Käufer zur Rückabwicklung des Kaufvertrags berechtigt und können darüber hinaus sogar Scha­dens­er­satz­an­sprü­che geltend machen.

Den merkantilen Minderwert Ihrer Immobilie können Sie objektiv und transparent von einem Sach­ver­stän­di­gen beziffern lassen.

Gerichtsurteile zum merkantilen Minderwert von Immobilien

Die Höhe des merkantilen Minderwerts einer Immobilie zu ermitteln, ist schwierig. Es handelt sich um einen fiktiven Wert und – anders als bei Schäden an einem PKW – gibt es keine all­ge­mein­gül­ti­gen Parameter zur Berechnung eines Schadens. Daher haben wir für Sie einige auf­schluss­rei­che Urteile zum merkantilen Minderwert an Gebäuden zu­sam­men­ge­tra­gen.

Arglistige Täuschung: Verschwiegener Suizid

Das Ober­lan­des­ge­richt in Celle hat entschieden, dass ein Hauskäufer den Vertrag anfechten kann, wenn der Verkäufer verschwiegen hat, dass sich der Vorbesitzer im verkauften Haus erhängt hat (Az.: 16 U 38/07). Der Makler als Er­fül­lungs­ge­hil­fe des Verkäufers belog die Käufer des Hauses, indem er behauptete, die Voreigentümer hätten im Ausland gelebt und sich dort das Leben genommen. Nachdem die Käufer zufällig durch Handwerker die wahren Begebenheiten erfuhren, forderten sie Anzahlung, Maklercourage und Notarkosten zurück und bekamen Recht.

Das Urteil ist ein Musterbeispiel dafür, dass Sie ein Haus mit merkantilem Schaden besser ehrlich und ohne Makler verkaufen. Denn bezahlen muss der Verkäufer, der versuchen kann, den Makler in einem weiteren Gerichtsprozess in Regress zu nehmen – Ausgang ungewiss.

Tipp: Alles, was Sie dafür wissen müssen, von der Erstellung des Exposés über gekonntes Inserieren und anfallende Verkaufskosten bis zum Über­ga­be­pro­to­koll verraten wir Ihnen in unseren Ratgeber-Beiträgen.

Merkantiler Minderwert durch Enteignung für U-Bahn-Bau

Der Bun­des­ge­richts­hof sprach im BGH-Urteil vom 02.04.1981 (Az.: III ZR 186/79) einer Haus­ei­gen­tü­me­rin Anspruch auf Entschädigung für den merkantilen Minderwert zu, der der Immobilie durch Eingriffe wegen eines U-Bahn-Baus entstanden ist. Durch Bauarbeiten an einem U-Bahn-Tunnel lockerte sich der Boden unter dem Gebäude der Klägerin. Die Folgen waren Risse im Mauerwerk und an den Decken des Gebäudes. Diese Schäden reparierte der Beklagte. Die Auflage der Decken wurde gesichert und das beschädigte Mauerwerk tragfähig wie­der­her­ge­stellt. Die Fundamente des Hauses waren daraufhin so belastbar wie vor dem Scha­dens­er­eig­nis. Der Klägerin hat sich daraufhin auf den merkantilen Minderwert Ihres Grundstücks berufen und Recht erhalten. Der Beklagte musste ihr die Kosten für Ver­stär­kungs­kon­struk­tio­nen, die im Falle einer Aufstockung des Gebäudes entstehen, ersetzen.

Feststellung des merkantilen Minderwerts durch Bergschäden

Durch Bodenbewegungen ausgelöst von Bergbauarbeiten kann es zu Bergschäden kommen. Eine Folge ist zum Beispiel die Schieflage eines Hauses. Laut Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Düsseldorf (Az.: 7 U 67/98) ist der merkantile Minderwert auch bei einem Gebäude zu entschädigen, das vom Bergbau in Mitleidenschaft gezogen wurde. Ist ein Gebäude berg­bau­ge­schä­digt und wurde ordnungsgemäß und vollständig wieder instandgesetzt, kann bei einem möglichen Käufer der Verdacht auf verborgen gebliebene Mängel entstehen. Aus diesem Verdacht resultiert ein merkantiler Minderwert – und somit eine Wertminderung der Immobilie auf dem Markt. Bei der Bestimmung des merkantilen Minderwerts bei Bergbauschäden kann ein Ver­bands­ab­kom­men, das schematische Berechnungen enthält, eine Hilfe zur Ermittlung der Höhe sein. Faktoren sind

  • das Verhältnis zwischen Re­pa­ra­tur­auf­wand und Gebäudewert;
  • die Art der Scha­dens­be­sei­ti­gung;
  • die Verkäuflichkeit des Gebäudes.

Grundlage für dieses Urteil ist das Bun­des­berg­ge­setz (§ 117 BBergG).

Merkantiler Minderwert bei Veräußerung vor Errichtung

Wird eine Immobilie bereits vor dem Bau verkauft, kommt es bei der Bewertung eines merkantilen Minderwerts lediglich darauf an, wie sich eine mängelbedingte Minderung des Verkaufswertes des Hauses für den Erwerber nach der Errichtung darstellt.

Konkret ging es im BGH-Urteil vom 19.09.1985, Az.: VII ZR 158/84 um eine eventuelleBe­ein­träch­ti­gung der Tragfähigkeit der Bodenplatte mit gewissem Setzungsrisiko. Das standardisierte Haus wurde für etwas mehr als 200.000 D-Mark verkauft. Der merkantile Minderwert, den der Gutachter in der ersten Instanz geschätzt hatte, belief sich auf 20.000 D-Mark (9,61 % des Verkaufspreises). Das Ober­lan­des­ge­richt wies den Anspruch ab, der BGH akzeptierte ihn.

Mangelhafte Bau­werks­grün­dung mündet in merkantile Wertminderung

„Der merkantile Minderwert ist hier zuzusprechen, weil nach allgemeiner Auffassung im Falle mangelhafter Bau­werks­grün­dung trotz anschließender vollständiger Instandsetzung bei einem angenommenen Verkauf des Grundstückes ein Preisabschlag vorzunehmen ist.“

Das betroffene Gebäude wurde offenbar mit erheblichen Baumängeln errichtet, die zu Rissen im Mauerwerk führten. Es hatte einen Verkehrswert von 500.000 Euro. Den merkantilen Minderwert bezifferte das Ober­lan­des­ge­richt Braunschweig auf 4,68 %. Das Urteil des OLG Braunschweig vom 23.07.2009 trägt das Aktenzeichen 8 U 158/05.

Vertragswidrige Ausführung: Minderwertiger Beton

Anstatt wie in der Ausführung Beton der Güteklasse B35, verwendete eine Baufirma für die Decke einer Tiefgarage Beton der Güteklasse B25. Für diese vertragswidrige Ausführung kann einerseits ein technischer Minderwert geltend gemacht werden. Darüber hinaus erkannte der BGH im Urteil vom 09.01.2003 – VII ZR 181/00 zudem eine verringerte Verwertbarkeit der Tiefgarage an, woraus sich der Anspruch eines zusätzlichen merkantilen Minderwerts ergibt.

Undichtes Dach rechtfertigt merkantilen Minderwert

Das OLG Stuttgart hat im Urteil vom 08.02.2011 (Az.: 12 U 74/10) einen merkantilen Minderwert in Höhe von zwei Prozent des Verkehrswerts für ein neu gebautes Haus mit undichtem Dach festgestellt. Das Gericht kam zu diesem Entschluss, obwohl das undichte Pultdach komplett saniert wurde und die mangelhafte Feuch­tig­keits­ab­dich­tung dadurch behoben wurde.

Unter Punkt 8 der Gründe steht: „Den Beklagten steht auch nach erfolgter Nachbesserung der Mängel am Dach ein Anspruch aus §§ 634 Nr. 4, 636, 280, 278 BGB auf Ersatz des merkantilen Minderwertes des Hauses jedenfalls in Höhe von 3.000 EUR zu.“ Beklagte war in dieser Berufungsklage die Haus­ei­gen­tü­me­rin, die der Klägerin (Baufirma) Lohn vorenthalten hat, der nun mit Scha­den­er­satz­an­sprü­chen zu verrechnen ist.

Unkomfortabler Stellplatz kann Kaufpreis senken

Besitzen Sie eine Immobilie mit Tief­ga­ra­gen­stell­platz und wollen diese verkaufen? Dann ist das folgende Urteil des Ober­lan­des­ge­richts Frankfurt von Interesse für Sie. Das OLG Frankfurt (Az.: 3 U 110/13) hat entschieden, dass ein Tief­ga­ra­gen­stell­platz den Kaufpreis deutlich senken kann. Die 870.000 Euro teure Ei­gen­tums­woh­nung wurde um 17.500 Euro für den Stellplatz reduziert. Hinzu kam eine weitere Minderung in Höhe von 25.000 Euro, da die Wohnung ohne geeigneten Stellplatz für einen Mit­tel­klas­se­wa­gen verkauft wurde. Das Einparken ist nur rückwärts nach mehrmaligem Rangieren möglich, was einen Mangel darstellt. Der Erwerber darf laut Urteil erwarten, dass ein Fahrzeug auf dem zur Immobilie gehörenden Parkplatz mit üblichem Aufwand abgestellt werden kann. Die Un­zu­läng­lich­keit in dieser Preisklasse resultierte somit in einer Kauf­preis­min­de­rung von 4,89 %.

Kein merkantiler Minderwert ohne An­knüp­fungs­punk­te an Mängel

OLG Brandenburg kommt im Urteil vom 28.08.2008 – Az.: 5 U 28/07 zu dem Ergebnis, dass die Kosten für ein Gutachten, das den merkantilen Minderwert bestimmt, nur dann von der unterlegenen Gegenseite zu tragen sind, wenn das Gutachten dafür objektiv geeignet ist. Liefert der Geschädigte keine konkreten An­knüp­fungs­punk­te für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts, trägt er die Gutachterkosten selbst.

Technischer Sach­ver­stän­di­ger reicht nicht aus

Um den merkantilen Minderwert einer Immobilie zu ermitteln, genügt das Gutachten eines rein auf die (bau-)technischen Aspekte spezialisierten Sach­ver­stän­di­gen nicht aus. Es muss ein Sach­ver­stän­di­ger, der sich mit dem gemeinen Wert auskennt, hinzugezogen werden. (BGH 25.02.1953, Az.: II ZR 172/52)

Achtung: Bei einem merkantilen Minderwert von maximal einem Prozent schätzt das Gericht einen Mindestschaden durchaus selbst, ohne einen Sach­ver­stän­di­gen hinzuzuziehen. (vgl. OLG München, Urteil vom 17.12.2013 – 9 U 960/13)

Tiefgarage mit geparkten Autos
Aufgepasst beim Wohnungskauf: Ein ungenügender Tief­ga­ra­gen­stell­platz kann den Wert der Immobilie senken.

Berechnung des merkantilen Minderwerts von Immobilien

Reine Bau­sach­ver­stän­di­ge sehen nach ordnungsgemäßer Behebung von Schäden an Gebäuden oft keinen merkantilen Minderwert, der über die objektiv hergeleiteten Kosten der Man­gel­be­sei­ti­gung hinausgehen. Der merkantile Minderwert orientiert sich jedoch nicht an harten Baufakten, sondern am subjektiven Empfinden potenzieller Käufer, an Ver­dachts­mo­men­ten, an verlorenem Vertrauen durch Marktteilnehmer, an deren Bauchgefühl.

Der merkantile Minderwert an einer Immobilie kann die Man­gel­be­sei­ti­gungs­kos­ten deutlich übersteigen, ist allerdings sehr schwierig zu berechnen. Es gibt keine allgemein gültige mathematische Formel zur Berechnung des merkantilen Minderwerts von Immobilien. Rechtsanwalt Reiner Brumme hat sich ausführlich mit dem merkantilen Minderwert bei Bau- und Grund­stücks­män­geln beschäftigt und geht in seiner Abhandlung zum Thema insbesondere auf die Schlichtungs- und Schiedsordnung für Bau­strei­tig­kei­ten (SOBau) ein. Sie benötigen einen erfahrenen Gutachter, der folgende Expertise in sich vereint:

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