Die Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (BelWertV) ist ein wichtiges Regelwerk für die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung, das auch für Unternehmen und Fi­nanz­in­sti­tu­tio­nen von zentraler Bedeutung ist. Eine korrekte Ermittlung des Beleihungswerts ist notwendig, um fundierte Entscheidungen im Umgang mit Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen zu treffen. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Punkte der BelWertV prägnant zusammen. So erhalten Sie einen klaren Überblick über die Richtlinien und Vorgaben, die bei der Ermittlung des Be­lei­hungs­wer­tes relevant sind.

Die BelWertV kommt bei Immobilien wie Einfamilienhäusern zum Einsatz
Mithilfe der BelWertV kann der Beleihungswert für ein Einfamilienhaus ermittelt werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • BelWertV steht für Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung. Eine andere Bezeichnung lautet Be­lei­hungs­wert­ver­ord­nung.
  • Die BelWertV wird verwendet, um den Beleihungswert von Immobilien zu bestimmen. Dies geschieht durch Banken oder Sachverständige.
  • Im Oktober 2022 wurde die Verordnung zuletzt aktualisiert, um sie an aktuelle Gegebenheiten und den Markt anzupassen.
  • Die Verordnung besteht aus vier Teilen. Im ersten Teil werden allgemeine Bestimmungen und Ver­fah­rens­grund­sät­ze geregelt, im zweiten Teil geht es um das Gutachten sowie den Gutachter. Im dritten und vierten Teil geht es um die Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren sowie die Schluss­be­stim­mun­gen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist die BelWertV?

Die Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (BelWertV) ist eine deutsche Verordnung, die die Bewertung von Immobilien für Be­lei­hungs­zwe­cke nach § 16 Abs. 1 und 2 des Pfand­brief­ge­set­zes regelt. Sie legt die Grundsätze und Verfahren fest, die bei der Ermittlung des Beleihungswerts von Immobilien zu beachten sind. Der Beleihungswert ist der geschätzte Wert einer Immobilie, der als Basis für die Vergabe von Krediten durch eine Bank dient. Wenn Sie einen Kredit für den Kauf einer Immobilie aufnehmen möchten, benötigt die Bank Sicherheiten. Der Beleihungswert hilft dabei, den maximalen Betrag zu bestimmen, den die Bank bereit ist, Ihnen als Kredit zu gewähren. Der maximale Kreditwert basiert dabei stets auf dem Wert der Immobilie.

Die BelWertV kann bei verschiedenen Arten von Objekten zum Einsatz kommen:

Inhalte der BelWertV

Die BelWertV kann online eingesehen werden. Die Verordnung besteht aus vier Teilen, wobei der letzte davon lediglich Schluss­vor­schrif­ten enthält.

Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung Teil 1: Allgemeine Bestimmungen und Ver­fah­rens­grund­sät­ze

An­wen­dungs­be­reich

Die Richtlinien der Verordnung sind zu beachten, wenn es um die Feststellung der Beleihungswerte gemäß des Pfand­brief­ge­set­zes sowie die Sammlung der für die Wertermittlung notwendigen Daten geht.

Gegenstand der Wertermittlung

Die Be­lei­hungs­wert­ermitt­lung bezieht sich auf ein Grundstück oder ähnliche Rechte, die als Sicherheit für Kredite dienen und mit einer Hypothek belastet sind oder werden sollen.

Grundsatz der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lung

Der Beleihungswert ist der erwartete Wert einer Immobilie, der unabhängig von vorübergehenden Wert­schwan­kun­gen am Grund­stücks­markt und ohne spekulative Elemente während der gesamten Beleihungsdauer bei einem Verkauf erreicht werden kann.

Um die langfristige Ver­kaufs­fä­hig­keit der Immobilie einzuschätzen, müssen regionale Markt­be­din­gun­gen und mögliche andere Nutzungen berücksichtigt werden. Dies erfordert eine langfristige Analyse der Markt­ge­ge­ben­hei­ten, wobei der betrachtete Zeitraum klar benannt werden sollte.

Verfahren zur Ermittlung des Be­lei­hungs­wer­tes

Der Beleihungswert basiert auf der Ermittlung des getrennten Ertrags- und Sachwertes, mit Priorität auf dem Ertragswert. Eine Abweichung über 20 Prozent erfordert eine Überprüfung.

Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser können sich am Sachwert oder Vergleichswert orientieren, ohne Er­trags­wert­ermitt­lung, wenn das Objekt zur Eigennutzung geeignet ist. Vermietete Objekte erfordern eine nach­voll­zieh­ba­re Ab­zugs­be­rech­nung.

Erkennbare Baumängel oder Bauschäden werden als Abschlag vom Beleihungswert berücksichtigt.

Im Bau befindliche Objekte nutzen den Zustandswert, welcher den Bodenwert und den anteiligen Wert der baulichen Anlage umfasst. Der Zustandswert darf Bodenwert und anteiligen Ertragswert nicht überschreiten. Gegebenenfalls können Nach­hal­tig­keits­ab­schlä­ge notwendig sein.

Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung Teil 2: Gutachten und Gutachter

Gutachten

Der Beleihungswert muss durch ein Gutachten bestimmt werden. Eine Besichtigung des zu bewertenden Objekts ist während des Wert­ermitt­lungs­pro­zes­ses erforderlich.

Hinweis: Es gibt Ausnahmen, bei denen das Objekt nicht zwingend besichtigt werden muss.

Die Erstellung des Be­lei­hungs­wert­gut­ach­tens obliegt einem oder mehreren Gutachtern, die entweder allgemein oder fallweise von der Pfandbriefbank bestimmt werden.

In speziellen Situationen, wie bei Kooperationen oder beim Ankauf von Portfolios, können Gutachten, die für andere Banken oder Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men erstellt wurden, als Grundlage herangezogen werden. Dies ist jedoch nur unter Be­rück­sich­ti­gung bestimmter Aspekte möglich.

Die Schwerpunkte des Gutachtens sind:

  • Qualität und Lage des Objekts
  • Lokaler Immobilienmarkt
  • Rechtliche und tatsächliche Eigenschaften
  • Be­lei­hungs­fä­hig­keit
  • Verwertbarkeit
  • Vermietbarkeit

Zusätzlich sollte auch geprüft werden, ob es genug potenzielle Käufer und Nutzer gibt, um die nachhaltige Er­trags­fä­hig­keit sicherzustellen. Auch ein pro­gnos­ti­zier­ter Wertverlust und das Mo­der­ni­sie­rungs­ri­si­ko sollten berücksichtigt werden. Die wichtigsten Objektdaten, Be­wer­tungs­pa­ra­me­ter und Annahmen müssen nachvollziehbar erklärt werden.

Alle Einflüsse auf Ertrags-, Sach- oder Vergleichswert, wie Nut­zungs­be­schrän­kun­gen, Dienstbarkeiten, Rechte, Pflichten und Belastungen, sind zu berücksichtigen und können den Wert mindern.

Gutachter

Der Gutachter muss qualifiziert sein und über spezielle Kenntnisse in der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung verfügen. Personen, die von anerkannten Stellen wie Dekra, HypZert, IHK und TÜV zertifiziert wurden, gelten als qualifiziert. Die Pfandbriefbank muss sicherstellen, dass der Gutachter sowohl langjährige Erfahrung in der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung als auch spezifisches Wissen über den jeweiligen Markt und Objekttyp verfügt. Außerdem muss der Gutachter unabhängig sein und darf nicht mit betreffenden Personen verwandt sein oder in einem sonstigen Naheverhältnis stehen.

Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung Teil 3: Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren

Er­trags­wert­ver­fah­ren

Für das Er­trags­wert­ver­fah­ren muss der Wert der baulichen Anlage separat vom Bodenwert berechnet werden. Dieses Verfahren bewertet eine Immobilie basierend auf den erwarteten zukünftigen Einnahmen, die sie generieren kann, abzüglich der damit verbundenen Kosten.

Für die Berechnung des Ertragswerts wird zuerst der Jah­res­rein­ertrag benötigt. Dazu werden die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten vom Rohertrag subtrahiert.

Hinweis: Für die Ermittlung der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten gelten Mindestsätze für die Ein­zel­kos­ten­an­sät­ze (Anlage 1).

Um den Bodenwertanteil des Grundstücks zu erhalten, multiplizieren Sie den Bodenwert mit dem Lie­gen­schafts­zins.

Nun wird der Bodenwertanteil vom Jah­res­rein­ertrag abgezogen und mit dem Vervielfältiger kapitalisiert. Rechnen Sie zu diesem Wert noch den Bodenwert dazu und berücksichtigen Zu- und Abschläge, erhalten Sie den Ertragswert eines Objekts.

Hinweis: Der Lie­gen­schafts­zins liegt nach Anlage 2 Maximalsätzen für die Nutzungsdauer in Deutschland belegener baulichen Anlagen zugrunde.

Aufschläge gibt es nach Anlage 3 für einzelne Nutzungsarten.

Sach­wert­ver­fah­ren

Der Sachwert einer Immobilie setzt sich aus dem Bodenwert und dem zu ermittelnden Wert der baulichen Anlage zusammen, wobei die Wertminderung aufgrund des Alters zu beachten ist.

Für die Berechnung des Sachwerts wird erst der Bodenwert mit dem Gebäude-Sachwert addiert. Danach berücksichtigen Sie die Markt­an­pas­sungs­fak­to­ren, um den endgültigen Sachwert zu erhalten.

Ver­gleichs­wert­ver­fah­ren

Für die Bestimmung des Vergleichswerts sollten vergleichbare Objekte herangezogen werden, die in ihren entscheidenden Merkmalen wie Lage, Ausstattung und Nut­zungs­mög­lich­kei­ten ausreichend mit dem zu bewertenden Objekt übereinstimmen. Die Ver­gleichs­prei­se können aus Kaufpreis- oder anderen Markt­da­ten­quel­len stammen. Vom ermittelten Ausgangswert ist ein Si­cher­heits­ab­schlag von mindestens 10 Prozent vorzunehmen.

Die Ermittlung des Vergleichswerts für Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­ser sowie Woh­nungs­ei­gen­tum kann unter Verwendung com­pu­ter­un­ter­stütz­ter da­ten­bank­ba­sier­ter Be­wer­tungs­mo­del­le erfolgen. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Modelle und Daten jährlich von einer unabhängigen qualifizierten Stelle validiert werden. Die Pfandbriefbank muss die Be­wer­tungs­er­geb­nis­se regelmäßig im Rahmen der Qua­li­täts­si­che­rung überprüfen, wobei das Sach­wert­ver­fah­ren für Stichproben von Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern verwendet werden soll.

Besonderheiten bei einzelnen Objekten

Bei bestimmten Objekten und Flächen sind laut BelWertV Besonderheiten im Rahmen der Wertermittlung zu berücksichtigen.

Bauland

Soll der Wert von Bauland ermittelt werden, muss sowohl der Ent­wick­lungs­zu­stand als auch der zukünftige Bedarf an Baugrundstücken geprüft werden und gegebenenfalls im Gutachten dazu Bezug genommen werden.

Erbbaurechte und andere grund­stücks­glei­che Rechte

Bei der Beleihung von Erbbaurechten ist die Restlaufzeit zu berücksichtigen, und Einschränkungen daraus sollten angemessen durch Wertabschläge im Gutachten berücksichtigt werden. Das Gutachten muss aufzeigen, ob und für wie lange das Erbbaurecht in Bezug auf seine Laufzeit und die bei seiner Beendigung vereinbarte Ent­schä­di­gungs­re­ge­lung angemessen nutzbar erscheint.

Land­wirt­schaft­lich genutzte Grundstücke

Als land­wirt­schaft­lich genutzte Grundstücke gelten Flächen, auf denen der Großteil des Rohertrags durch land­wirt­schaft­li­che oder forst­wirt­schaft­li­che Aktivitäten erwirtschaftet wird.

Bei unbebauten Grundstücken (Ackerland, Grünland, Obst- und Weinbauflächen oder Wald) sollte der Grundstückswert unter Einbeziehung der vorhandenen Merkmale aus passenden Ver­gleichs­prei­sen abgeleitet werden. Das Gutachten sollte die Größe des Grundstücks, die Art der Fläche und insbesondere regionale Faktoren wie Bodenqualität und klimatische Bedingungen beachten.

Bebaute Grundstücke werden nur separat bewertet, wenn die Gebäude unabhängig und außerhalb des land­wirt­schaft­li­chen Betriebs nutzbar sind.

Maschinen und Be­triebs­ein­rich­tun­gen

Sofern Maschinen und Be­triebs­ein­rich­tun­gen nicht wesentliche Bestandteile des zu bewertenden Objektes sind, werden diese bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt.

Wohn­wirt­schaft­lich genutzte Objekte bei Vergabe von Kleindarlehen

Bei der Beleihung eines wohn­wirt­schaft­lich genutzten Inlandsobjekts kann auf ein Gutachten verzichtet werden, wenn der abzusichernde Darlehensbetrag mit Vorlasten 600.000 Euro nicht übersteigt. Bei teilweiser gewerblicher Nutzung darf der Ertragsanteil ein Drittel des Rohertrags nicht überschreiten. Anstelle des Gutachtens ist eine vereinfachte Wertermittlung erforderlich, die den übrigen Anforderungen entspricht.

Eine Besichtigung des Objekts vor Ort ist erforderlich, kann jedoch, unter der Angabe von Gründen für den Ausfall, in folgenden Fällen ausbleiben:

  • Das Objekt ist der Pfandbriefbank oder einem kooperierenden Institut bereits bekannt, was nur dann der Fall ist, wenn es in den letzten zwei Jahren von einem Mitarbeiter dieser Institutionen oder in ihrem Auftrag besichtigt wurde.
  • Es handelt sich um die Beleihung einer Ei­gen­tums­woh­nung in einem Gebäude, in dem die Pfandbriefbank in den letzten zwei Jahren bereits mindestens eine ähnliche Wohnung besichtigt hat.
  • Bei der Beleihung eines in einer Siedlung von gleichartigen Ein­fa­mi­li­en­häu­sern belegenen Ein­fa­mi­li­en­hau­ses wurde in den letzten beiden Jahren bereits ein gleichartiges Objekt in der Siedlung besichtigt und bewertet.
  • Ein neu errichtetes Fertighaus kann anhand des Katalogs des Herstellers eindeutig bewertet werden.
  • Eine Ansicht des Objekts per Vi­deo­über­tra­gung ist möglich, wenn der Wertermittler dadurch einen annähernden Einblick in die Immobilie und ihren Zustand erhält. Die Übertragung muss mit Screenshots dokumentiert werden und vom Ergebnis der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lung wird ein Abzug von mindestens 5 Prozent gemacht, da Vi­deo­über­tra­gun­gen nicht der neue Standard werden sollen.

Bei Erwerb einer Vielzahl von Dar­le­hens­for­de­run­gen von anderen Institutionen können vereinfachte Wert­ermitt­lun­gen verwendet werden, wenn sie den vorgegebenen Bestimmungen entsprechen. Eine Plau­si­bi­li­täts­prü­fung durch einen sachkundigen Mitarbeiter der Pfandbriefbank ist erforderlich, und das Ergebnis muss dokumentiert werden.

Die notwendige Plau­si­bi­li­täts­prü­fung kann auf eine repräsentative Anzahl von Bewertungen beschränkt werden, die das erworbene Portfolio regional und objektmäßig abbilden. Wenn dabei Zweifel an der Angemessenheit der ermittelten Werte auftreten, muss die Stichprobe angemessen erweitert oder eine Einzelprüfung beziehungsweise vollständige Neubewertung für bestimmte Regionen oder Objekttypen durchgeführt werden.

Im Ausland belegene Objekte

Die Berechnung des Beleihungswerts für Immobilien erfolgt im Ausland gemäß dieser Verordnung, außer spezielle Anweisungen oder Bestimmungen legen in den folgenden Absätzen etwas anderes fest:

Die Be­lei­hungs­wert­ermitt­lung kann auf ein lan­des­spe­zi­fi­sches Gutachten zurückgreifen, wenn es transparente Methoden verwendet, nicht älter als zwei Jahre ist und den BelWertV-Richtlinien entspricht. Falls der Darlehensnehmer das Gutachten in Auftrag gibt, ist dessen Verwendung nur zulässig, wenn der beauftragte Gutachter be­rufs­recht­li­chen Regelungen unterliegt und das Gutachten von einer anerkannten Stelle überprüft wird. Die entnommenen Daten sind im Be­lei­hungs­wert­gut­ach­ten zu kennzeichnen. Bei fehlenden Ver­gleichs­prei­sen für Bodenwerte im Ausland können alternative Verfahren genutzt werden, wobei die Unabhängigkeit von der Er­trags­wert­be­stim­mung zu beachten ist. Eine erneute Besichtigung kann entfallen, wenn das Gutachten alle relevanten Informationen enthält.

Bei der Festlegung des Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­sat­zes eines Objektes im Ausland ist zu beachten, dass die im Markt erzielten Spitzenwerte angemessen gewichtet werden sollen. Dies erfolgt im Kontext der langfristigen und nut­zungs­spe­zi­fi­schen Markt­ent­wick­lung, wobei verschiedene Nutzungsarten separat betrachtet werden.

Wenn die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er in lan­des­spe­zi­fi­schen Wert­ermitt­lun­gen nicht üblich oder nicht angegeben ist, kann man für die Berechnung des Ver­viel­fäl­ti­gers anstelle einer bestimmten Rest­nut­zungs­dau­er eine ewige Rest­nut­zungs­dau­er verwenden. Dies gilt jedoch nur, wenn die tatsächlich kürzere Rest­nut­zungs­dau­er durch zusätzliche Ge­bäu­de­ab­schrei­bun­gen im Rahmen der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten ausgeglichen wird.

Wenn in der lan­des­spe­zi­fi­schen Be­wer­tungs­me­tho­de der Abzug von Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten nicht oder nur stark eingeschränkt vorgesehen ist, kann der vorgeschriebene Mindestabzug durch die Verwendung eines höheren Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­sat­zes in gleichwertiger Weise erfolgen.

Überprüfung der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lung

Der Beleihungswert muss jährlich überwacht werden. Bei Anzeichen für erhebliche Ver­schlech­te­rung der Wert­ermitt­lungs­grund­la­gen oder Zah­lungs­rück­stän­den von mindestens 90 Tagen ist eine Überprüfung und gegebenenfalls eine Anpassung erforderlich. Andere gesetzliche Über­prü­fungs­pflich­ten bleiben bestehen.

Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung Teil 4: Schluss­vor­schrif­ten

Die DIN-Norm, die sich mit Gutachtern befasst, wurde im Beuth Verlag GmbH, Berlin veröffentlicht und ist im Deutschen Patent- und Markenamt in München archiviert (DIN EN ISO/IEC 17024).

Diese Verordnung ist seit 1. August 2006 gültig, im Oktober 2022 gab es die letzte Anpassung.

FAQs

Welche Konsequenzen gibt es bei Nichteinhaltung der BelWertV?

Die Nichteinhaltung der BelWertV kann rechtliche Konsequenzen haben, einschließlich möglicher Sanktionen oder Strafen. Es ist wichtig, dass Gutachter und Kreditgeber die Bestimmungen der Verordnung genau einhalten, um Rechts­kon­for­mi­tät zu gewährleisten.

Welche Angaben muss ein Be­lei­hungs­wert­gut­ach­ten gemäß BelWertV enthalten?

Ein Be­lei­hungs­wert­gut­ach­ten gemäß BelWertV muss verschiedene Angaben enthalten, darunter eine genaue Beschreibung der zu bewertenden Immobilie, die angewandte Wert­ermitt­lungs­me­tho­de, die verwendeten Daten und Annahmen, die Ermittlung des Beleihungswerts sowie jegliche Besonderheiten oder Abweichungen von den Stan­dard­ver­fah­ren. Die Verordnung legt bestimmte Anforderungen an die Dokumentation fest, um Transparenz und Ver­gleich­bar­keit der Gutachten zu gewährleisten.

Gibt es Unterschiede in den Anforderungen der BelWertV für verschiedene Arten von Immobilien?

Ja, die BelWertV berücksichtigt un­ter­schied­li­che Anforderungen je nach Art der bewerteten Immobilie. Es können spezifische Standards für Wohnimmobilien, Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en oder land­wirt­schaft­li­che Flächen gelten, um die Vielfalt der Im­mo­bi­li­en­märk­te angemessen zu berücksichtigen.

Kann ich den Beleihungswert anhand der BelWertV auch selbst ermitteln?

Da die Ermittlung des Be­lei­hungs­wer­tes spezifische Fachkenntnisse und Qualifikationen erfordert, dürfen Be­lei­hungs­wert­gut­ach­ten nur von qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen erstellt werden. Die BelWertV stellt sicher, dass die Wertermittlung nach klaren Standards erfolgt, um die Objektivität und Genauigkeit zu gewährleisten.

Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sind Experten in der Immobilienwelt und können Ihnen jederzeit weiterhelfen.