Der Kaufvertrag ist unterschrieben, aber die Immobilie geht trotzdem noch an jemand anderen – wie kann das sein? Besteht ein Vorkaufsrecht auf das Haus oder Grundstück, kann so etwas geschehen. Wann ein Vorkaufsrecht für eine Immobilie besteht, welche Arten es gibt, wie Sie es aushebeln können und welche Vor- und Nachteile es mit sich bringt, erfahren Sie hier.

einsames Haus im Naturschutzgebiet
Häuser in Na­tur­schutz­ge­bie­ten können einem gesetzlichen Vorkaufsrecht unterliegen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Was ist ein Vorkaufsrecht? Es gibt einer Person das Recht, eine Immobilie zu den Bedingungen eines bestehenden Kaufvertrags zu erwerben.
  • Sobald der Kaufvertrag für das Haus oder das Grundstück aufgesetzt ist, müssen Vor­kaufs­be­rech­tig­te darüber informiert werden. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te übernimmt im Fall eines Kaufs die Bedingungen des bestehenden Kaufvertrags.
  • Vorkaufsrechte greifen nur beim Verkauf einer Immobilie, nicht aber bei anderen Über­tra­gungs­ar­ten wie Schenkungen, Erbfällen oder Tausch­ge­schäf­ten.
  • Ein dingliches Vorkaufsrecht bezieht sich auf Grundstücke und ist im Grundbuch eingetragen.
  • Ein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht existiert aufgrund eines Vertrags und muss nicht zwingend beim Grundbuchamt vermerkt sein.
  • Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht häufig für Miterben oder Mieter.
  • Ein öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht haben unter bestimmten Voraussetzungen zum Beispiel Gemeinden oder Landwirte.
  • Die Löschung des Vorkaufsrechts im Grundbuch erfordert eine notarielle Beglaubigung. Erlischt das Vorkaufsrecht, etwa durch den Tod des Berechtigten oder das Verstreichen der Ausübungsfrist, muss es dennoch durch einen Notar aus dem Grundbuch entfernt werden.
  • Ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht für ein Haus oder Grundstück erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten. Damit gibt er sein Recht endgültig auf und es kann nicht mehr geltend gemacht werden.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist das Vorkaufsrecht?

Per Definition ist das Vorkaufsrecht ein rechtliches Konzept, das einer natürlichen oder juristischen Person das Recht einräumt, eine Immobilie oder ein Grundstück zu kaufen. Die Bedeutung des Vorkaufsrechts bei Immobilien liegt vor allem darin, bestimmten Personengruppen – wie Mietern oder Erben – Vorrang beim Erwerb zu gewähren. Das Vorkaufsrecht für ein Haus wird üblicherweise in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen. Sobald das unbebaute Grundstück oder das Haus verkauft werden soll, tritt das Vorkaufsrecht in Kraft.

Der Verkäufer ist dazu verpflichtet, den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten über den Verkauf und die vereinbarten Bedingungen zu informieren. Nimmt dieser sein Vorkaufsrecht wahr, darf er das Haus beziehungsweise das Grundstück zu den im Kaufvertrag mit dem Dritten festgelegten Konditionen erwerben.

In der Praxis bedeutet das: Verkauft ein Eigentümer sein Haus an einen Drittkäufer, dann muss er den rechtskräftigen Kaufvertrag innerhalb der geltenden Fristen an den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten übermitteln. Dieser entscheidet dann, ob er sein Vorkaufsrecht am Haus geltend machen möchte oder nicht. Meldet der Vor­kaufs­be­rech­tig­te fristgerecht sein Kaufinteresse, dann hat er Vorrang vor dem Drittkäufer, muss allerdings die Bedingungen aus dem bestehenden Kaufvertrag übernehmen.

Hinweis: In der Umgangssprache wird oftmals der Begriff „Vor­ver­kaufs­recht“ oder „Vorkaufrecht“ synonym verwendet. Laut Bürgerlichem Gesetzbuch (§§ 463 ff. BGB) ist die korrekte Bezeichnung allerdings „Vorkaufsrecht“, weshalb wir uns in diesem Artikel darauf beschränken.

Arten des Vorkaufsrechts

Je nach Art des Vorkaufsrechts variieren die Rah­men­be­din­gun­gen, gesetzlichen Grundlagen und Abläufe – das unterstreicht, wie unterschiedlich seine Bedeutung in verschiedenen Kontexten ausfallen kann. Grundsätzlich lassen sich vertragliche und gesetzliche Vorkaufsrechte unterscheiden:

  • Bei vertraglichen, also dinglichen und schuld­recht­li­chen Vorkaufsrechten liegt das Interesse meist darin, den familiären Besitz abzusichern. Beispielsweise sollen Kinder als erstes berechtigt sein, das elterliche Grundstück zu erwerben.
  • Gesetzliche Vorkaufsrechte sind in bestimmten Fällen vorgegeben. Sie dienen dem Schutz von Mietern oder Miterben. Ein Sonderfall ist das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht, das oftmals Gemeinden oder Städten zusteht, damit diese die Stadtplanung realisieren können.

Eine Übersicht zu allen Formen des Vorkaufsrechts für Immobilien sehen Sie in der folgenden Tabelle:

Kriterium Schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht Dingliches Vorkaufsrecht Gesetzliches Vorkaufsrecht Öffentlich-rechtliches Vorkaufsrecht
Wem steht es zu? Vertraglich vereinbarte Person (z. B. Fa­mi­li­en­mit­glied) Vertraglich vereinbarte Person Bestimmte Privatpersonen (z. B. Mieter, Miterben) Gemeinde, Stadt oder Staat
Grund­buch­ein­trag? Nicht erforderlich Erforderlich Normalerweise nicht erforderlich Nicht erforderlich
Wofür möglich? Alle Arten von Immobilien Nur für Grundstücke Alle Arten von Immobilien Nur für Grundstücke
Wann möglich? Jederzeit bei Verkauf, Scha­dens­er­satz­an­spruch bei Missachtung Verkauf an Dritte nur mit Verzicht des Berechtigten Nur beim Erstverkauf der Immobilie Nur zum Wohl der Allgemeinheit

Schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht beim Haus

Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht basiert auf den §§ 463 bis 473 BGB. Grundsätzlich kommt das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht für eine Immobilie oder ein Haus durch einen Vertrag zwischen dem Eigentümer und der ausgewählten Person, die zum Vorkauf berechtigt werden soll, zustande. Die vertragliche Vereinbarung erfordert eine notarielle Beurkundung, muss aber nicht im Grundbuch eingetragen werden.

Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht gilt für

  • unbewegliche Sachen: Darunter fallen insbesondere Immobilien, also Grundstücke mit ihren wesentlichen Bestandteilen (zum Beispiel Gebäude).
  • bewegliche Sachen: Darunter fallen alle anderen Sachen (zum Beispiel Mobilien wie Fahrzeuge, Kunst oder Möbel).

So läuft ein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht ab: Fristen & Ver­trags­klau­seln

Gemäß § 463 BGB regelt das Vorkaufsrecht, dass der Berechtigte sein Recht erst ausüben kann, wenn der Eigentümer einen Kaufvertrag mit einem Drittkäufer abgeschlossen hat. Das Vorgehen ist wie folgt:

  1. Der Eigentümer schließt einen rechtsgültigen Kaufvertrag mit einem Drittkäufer. Er übermittelt den Inhalt des Kaufvertrags unverzüglich an den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten – oder übergibt diese Aufgabe an den beauftragten Notar.
  2. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te hat nun eine emp­fangs­be­dürf­ti­ge Erklärung abzugeben, ob er sein Recht ausüben möchte oder nicht, sprich: Ob er die Immobilie kaufen will.
  3. Handelt es sich um ein Grundstück, hat der Vor­kaufs­be­rech­tig­te laut § 469 BGB zwei Monate Zeit, um eine Entscheidung zu äußern. Bei anderen Gegenständen gilt eine Frist von einer Woche. Die Frist gilt ab dem Zeitpunkt, an dem der Vor­kaufs­be­rech­tig­te die Mitteilung über den Kaufvertrag empfangen hat. Ausnahme: Es ist eine andere Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts bestimmt.
  4. Entscheidet sich der Vor­kaufs­be­rech­tig­te fristgerecht für die Ausübung seines Rechts, dann kommt es mit seiner Erklärung darüber sofort zu einem rechtsgültigen Kauf der Immobilie – der ursprüngliche Käufer hat dabei das Nachsehen. Es entsteht ein neuer Kaufvertrag, allerdings zu den gleichen Bedingungen wie im bestehenden Vertrag mit dem Drittkäufer.

Tipp: Oftmals sichern sich Eigentümer gegenüber dem Drittkäufer vertraglich mit einem Rücktrittsrecht ab. Damit vermeiden sie die Verpflichtung, das Grundstück an beide Parteien übertragen zu müssen und eventuelle Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen.

Wie kann ich das Vorkaufsrecht bei einem Haus umgehen?

Der Eigentümer kann ein schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht für eine Immobilie aushebeln, indem er seine Mit­tei­lungs­pflicht missachtet und den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten einfach nicht über den Verkauf informiert. Bekommt der Vor­kaufs­be­rech­tig­te nicht rechtzeitig Wind vom Verkauf, hat er bei einem schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht keine Möglichkeit, die Ei­gen­tums­über­tra­gung der Immobilie an den Drittkäufer zu verhindern. Der Kaufvertrag bleibt bestehen. Allerdings stehen dem Vor­kaufs­be­rech­tig­ten Scha­dens­er­satz­an­sprü­che zu, wenn sein Vorkaufsrecht auf diese Weise ausgehebelt wurde. Es ist also nicht ratsam, ein Vorkaufsrecht auf dem Weg des Schweigens zu umgehen.

Auto steht auf Grundstück neben Haus.
Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht kann sowohl für unbewegliche Sachen (Grundstücke und Immobilien) als auch für bewegliche Sachen (Mobilien) vereinbart werden.

Dingliches Vorkaufsrecht bei Grundstücken

Das dingliche Vorkaufsrecht lässt sich nur auf Grundstücke oder grund­stücks­glei­che Rechte anwenden. Es ist gesetzlich in den §§ 1094 ff. BGB geregelt und kann entweder eine bestimmte Person oder den Eigentümer von einem anderen Grundstück begünstigen.

Das dingliche Vorkaufsrecht erfordert laut § 873 BGB eine Eintragung im Grundbuch. Anders als beim schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht besteht also nicht nur ein Ver­trags­ver­hält­nis zwischen den beiden Parteien, sondern es erfolgt auch eine Belastung des Grundstücks selbst. Die Eintragung wird dabei häufig als Vorkaufsrecht im Rahmen einer Vormerkung im Grundbuch vorgenommen, um den Berechtigten abzusichern.

Gut zu wissen: Das dingliche Vorkaufsrecht wird ebenso wie Grund­dienst­bar­kei­ten, Nießbrauch oder ein Erbbaurecht in Abteilung II des Grundbuchs vermerkt.

Es wirkt gemäß § 1098 BGB als eine Vormerkung für das Vorkaufsrecht. Es zieht eine Ver­fü­gungs­sper­re mit sich, die in jedem Verkaufsfall zum Tragen kommt. Der Eigentümer darf nicht an einen Dritten verkaufen, ohne dass er den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten informiert und dieser seinen Verzicht erklärt hat. Das heißt, dass das Eigentum ohne die Einwilligung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten nicht an einen Drittkäufer übergehen kann. Aus diesem Grund wird das dingliche Vorkaufsrecht häufig ergänzend zum schuld­recht­li­chen Vorkaufsrecht genutzt.

Gesetzliches Vorkaufsrecht am Grundstück

Die gesetzlichen Vorkaufsrechte sind im Baugesetzbuch (BauGB) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert. Dazu zählt das auch das öffentlich-rechtliche Vorkaufsrecht. Weitere gesetzliche Vorkaufsrechte sind unter anderem das Vorkaufsrecht für Mieter und für Miterben.

Achtung: Das gesetzliche Vorkaufsrecht einer Privatperson ist selten im Grundbuch vermerkt.

Lesetipp: Wenn Sie mehr über die folgenden Themen erfahren möchten, klicken Sie einfach auf die verlinkten Beiträge:

Wann ist das Vorkaufsrecht ausgeschlossen?

Zunächst einmal gilt: Von einem Vorkaufsrecht bei einer Immobilie können Berechtigte nur Gebrauch machen, wenn wirklich ein Verkauf stattfindet. Bei

  • einem Tausch,
  • einer Übertragung von Ge­sell­schafts­an­tei­len,
  • einer Zwangs­voll­stre­ckung (Tipp: Lesen Sie mehr zum Thema Enteignung und Ent­schä­di­gungs­ver­fah­ren),
  • einer Schenkung oder
  • einer Erb­rechts­an­ge­le­gen­heit

greift das Vorkaufsrecht nicht.

Das steht im Baugesetzbuch

Weitere Gründe für den Ausschluss des Vorkaufsrechts finden sich im Baugesetzbuch (§ 26 BauGB). Das Vorkaufsrecht verfällt, wenn

  • der Eigentümer an gewisse Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge verkauft (Ehegatten, Verwandte in gerader Linie, Schwager, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad),
  • eine Re­li­gi­ons­ge­mein­schaft das Grundstück für Gottesdienste oder Seelsorge kauft (= Vorkaufsrecht Kirche),
  • ein öffentlicher Bedarfsträger das Grundstück zu Ver­tei­di­gungs­zwe­cken kauft (zum Beispiel für Bundeswehr, Polizei, Zivilschutz oder Zoll),
  • eine bauliche Maßnahme von überörtlicher Bedeutung auf Grund von Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren
  • oder eine öffentlich zugängliche Ab­fall­be­sei­ti­gungs­an­la­ge errichtet wird.

Außerdem kann das Vorkaufsrecht abgewendet werden, wenn gemäß § 27 Abs. 1 BauGB „[…] die Verwendung des Grundstücks nach den baurechtlichen Vorschriften oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bestimmt oder mit ausreichender Sicherheit bestimmbar ist“ undder Käufer sowohl in der Lage ist, als auch sich dazu verpflichtet, das in dieser Hinsicht mängelfreie Grundstück entsprechend zu nutzen.

Beispiele für das Vorkaufsrecht: Was in konkreten Fällen möglich ist

Vorkaufsrecht Beispiel: Sie und Ihre Familie wandern aus und möchten Ihr Haus verkaufen. Ein Kaufinteressent hat sich bereits gefunden, und der Kaufvertrag ist un­ter­schrifts­reif. Doch Ihr ehemaliges Kindermädchen Irina, das während ihrer Anstellung bei Ihnen gewohnt hat, möchte in Deutschland bleiben. Da Sie ihr bereits zuvor ein vertraglich vereinbartes Vorkaufsrecht eingeräumt haben, kann sie die Immobilie zu den gleichen Bedingungen wie der Drittkäufer erwerben.

Dank des Vorkaufsrechts kann Irina das Haus übernehmen, bevor es an einen Fremden verkauft wird. Besonders praktisch: Da sie während ihrer Anstellung in Ihrem Haushalt gelebt hat, war die Immobilie bereits ihr Zuhause – nun kann sie es offiziell erwerben.

Vereinfachte Darstellung des Beispiels zum Vorkaufsrecht.
Vereinfachte Darstellung des Beispiels rund um das Vorkaufsrecht

Vorkaufsrecht für ein Haus vertraglich regeln: Wichtige Inhalte & Tipps

Die Ver­trags­schlie­ßung ist bei dinglichen und schuld­recht­li­chen Vorkaufsrechten relevant. Das schuld­recht­li­che Vorkaufsrecht bei einem Haus kommt ohne Grund­buch­ein­trag aus, erfordert aber eine notarielle Beglaubigung des Vertrags. Zu einem Vertrag über das Vorkaufsrecht gehören unter anderem die folgenden Inhalte:

  • Name / Anschrift (beide Parteien)
  • Bezeichnung des Gegenstands, auf den sich das Vorkaufsrecht bezieht
  • Startpunkt und Dauer des Vorkaufsrechts
  • Art des Vorkaufsrechts (dinglich / schuldrechtlich)
  • Klausel zur Vererbbarkeit des Vorkaufsrechts
  • Erklärung, dass der Eigentümer den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten beim Verkauf schnellst­mög­lich informiert
  • Bei Bedarf Frist zur Ausübung des Vorkaufsrechts
  • Gegebenenfalls Vertragsstrafen bei Nichteinhaltung der vertraglichen Vereinbarungen
  • Unterschriften der Beteiligten
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Ein Vorkaufsrecht kann darüber entscheiden, wer am Ende Eigentümer einer Immobilie wird – deshalb sollten Käufer und Verkäufer es immer im Blick haben.

Ing. André Heid M.Sc.
Mann unterzeichnet Vertrag für Vorkaufsrecht
Zwei Parteien können vertraglich ein dingliches oder schuld­recht­li­ches Vorkaufsrecht für ein Haus oder ein Grundstück vereinbaren.

Häufige Fragen zum Vorkaufsrecht in Bezug auf Immobilien

Sie möchten ein Haus kaufen oder verkaufen, auf dem ein Vorkaufsrecht liegt und haben noch Fragezeichen im Kopf? Dann beantworten wir Ihnen im Folgenden die wichtigsten Fragen rund um Vorkaufsrechte bei Haus und Grundstück.

Unter welchen Voraussetzungen tritt das Vorkaufsrecht ein?

Laut § 463 BGB kann eine berechtigte Privatperson Vorkaufsrecht erst dann ausüben, wenn ein Vorkaufsfall vorliegt – das heißt: Es muss einen rechtskräftigen, notariell beglaubigten Kaufvertrag mit einem Drittkäufer geben.

Wie gehe ich als Verkäufer von einem Grundstück mit dem Vorkaufsrecht vor?

Sobald Sie einen rechtskräftigen Kaufvertrag mit dem Drittkäufer ausgehandelt haben, informieren Sie den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten über die gesamten Vertragsinhalte. Sprich: Schicken Sie ihm eine Kopie des Kaufvertrags zu. Dies sollte gemäß § 469 BGB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, geschehen. Die Mitteilung kann auch durch den Drittkäufer oder einen beauftragten Notar erfolgen.

Welche Frist gilt für ein Vorkaufsrecht?

Die Ausübungsfrist für den Vor­kaufs­be­rech­tig­ten beginnt, sobald dieser vom Käufer über den anstehenden Verkauf informiert wurde. Je nachdem, um was für ein Objekt es sich handelt, fällt diese Frist wie folgt aus:

Beim Verkauf eines Grundstücks muss der Vor­kaufs­be­rech­tig­te innerhalb von zwei Monaten seine Entscheidung bekannt geben.

Bei anderen Sachgütern wie Ei­gen­tums­woh­nun­gen, Parkplätzen und dergleichen, gilt eine Frist von einer Woche.

Falls mehrere Personen für ein Objekt vor­kaufs­be­rech­tigt sind, beginnt die Ausübungsfrist erst, wenn alle informiert wurden.

Gut zu wissen: Bei diesen Zeiträumen handelt es sich um standardisierte Fristen. Diese treffen zu, sofern keine anderen vertraglichen Regelungen getroffen wurden.

Wie machen Vor­kaufs­be­rech­tig­te ihren Anspruch geltend?

Nachdem der Vor­kaufs­be­rech­tig­te die Mitteilung über den Kaufvertrag erhalten hat, entscheidet er, ob er sein Recht in Anspruch nehmen möchte oder nicht. Hat er das Vorkaufsrecht auf ein Grundstück, dann muss er seine Entscheidung innerhalb von zwei Monaten an den Vor­kaufs­ver­pflich­te­ten mitteilen. Ausnahme: Es wurde eine andere Frist rechtskräftig vereinbart. Die Erklärung muss laut § 464 BGB nicht die Form haben, die für den Kaufvertrag bestimmt ist.

Mit Eingang der Vor­kaufs­er­klä­rung ist der Kauf rechtskräftig. Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te übernimmt die Konditionen, wie sie im Vertrag mit dem Drittkäufer vereinbart wurden – inklusive Kaufpreis. Die öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ermitteln den Wert einer Immobilie mit Vorkaufsrecht zuverlässig und zeitnah.

Tipp: Der Verkehrswert einer Immobilie lässt sich je nach Nutzungsart anhand des Sach­wert­ver­fah­rens, des Er­trags­wert­ver­fah­rens oder des Ver­gleichs­wert­ver­fah­rens berechnen. Die zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH berechnen den Marktwert Ihres Grundstücks anhand von gesetzlichen Standards. Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen halten Sie einen behördlich und gerichtlich anerkannten Nachweis für einen marktgerechten Kaufpreis in den Händen.

Was passiert beim Verzicht auf das Vorkaufsrecht?

Beim Verzicht auf das Vorkaufsrecht gibt der Berechtigte eine schriftliche Erklärung ab. Erst mit diesem Nachweis kann beim Grundbuchamt die Eintragung des neuen Eigentümers erfolgen. Oftmals übernimmt der beauftragte Notar die formale Abwicklung.

Im dinglichen Vorkaufsrecht ist dagegen eine Löschung aus dem Grundbuch erforderlich. Dafür benötigt das Grundbuchamt eine notariell beglaubigte Lö­schungs­be­wil­li­gung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten sowie einen entsprechenden Antrag des Berechtigten oder Eigentümers des Grundstücks.

Wie erfolgt eine Löschung des Vorkaufsrechts?

Die Löschung eines Vorkaufsrechts kann nur durch einen Notar erfolgen. Dieser leitet die Lö­schungs­be­wil­li­gung ein, die anschließend beim Grundbuchamt eingetragen wird. Sie ist erforderlich, wenn das Recht nicht mehr besteht, beispielsweise durch Verzicht des Berechtigten, Fristablauf oder Tod.

Notar setzt Stempel auf Formular
Ein Vorkaufsrecht kann aus dem Grundbuch gelöscht werden – dafür ist unter anderem eine notariell beglaubigte Lö­schungs­be­wil­li­gung erforderlich.

Erlischt ein Vorkaufsrecht irgendwann von selbst?

Ein Vorkaufsrecht besteht grundsätzlich nicht ewig. Es gibt Umstände, unter denen das Vorkaufsrecht für ein Haus oder Grundstück erlischt. Das geschieht entweder automatisch oder wird vom Berechtigten initiiert. In den folgenden Fällen wird das Vorkaufsrecht einer Immobilie aufgehoben:

  • Der Vor­kaufs­be­rech­tig­te lässt die Ausübungsfrist verstreichen.
  • Der Vorkaufsrecht-Verzicht erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Berechtigten, die anschließend vom Notar dokumentiert und das Vorkaufsrecht im Grundbuch gelöscht wird.
  • Stirbt der Vor­kaufs­be­rech­tig­te, erlischt das Vorkaufsrecht. Sofern nichts anderes vereinbart ist, geht es nicht automatisch auf etwaige Erben über (vgl. § 473 BGB).
  • Die Eintragung im Grundbuch ist laut Grund­buch­ord­nung (§ 87 GBO) nicht mehr gültig. Das wäre beispielsweise der Fall, wenn eine Immobilie inzwischen vererbt oder verschenkt wurde und somit ein neuer Eigentümer im Grundbuch steht.

Gut zu wissen: Auch eine Vor­kaufs­er­klä­rung kann in bestimmten Fällen unwirksam werden – dazu gehört zum Beispiel die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder -verweigerung des Vor­kaufs­be­rech­tig­ten.

Welche Kosten fallen bei einem Vorkaufsrecht an?

Möchten Eigentümer und Vor­kaufs­be­rech­tig­te ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eintragen oder löschen lassen, fallen dafür Kosten für Notar und Grundbuchamt an. Wie hoch diese ausfallen, ergibt sich anhand des Geschäftswerts der Immobilie und der geltenden Gebührensätze. Als Geschäftswert wird bei einem Vorkaufsrecht sowie dessen Löschung jeweils der halbe Wert des betroffenen Grundstücks für die Ermittlung der Notarkosten veranschlagt.

Weitere Kosten können durch das gemeindliche Vorkaufsrecht entstehen. So ist die Ausstellung einer Vor­kaufs­rechts­ver­zichts­er­klä­rung in vielen Fällen kostenpflichtig. Die Höhe der Gebühren im Rahmen des Vorkaufsrechts unterscheiden sich je nach den Vorgaben der zuständigen Gemeinde.

Ist das Vorkaufsrecht übertragbar?

Ob ein Vorkaufsrecht übertragbar ist, hängt von der Art des Vorkaufsrechts und den getroffenen Vereinbarungen ab. Grundsätzlich gilt gemäß § 473 BGB, dass ein Vorkaufsrecht weder übertragen noch vererbt werden kann. Eine Ausnahme besteht jedoch, wenn die Übertragbarkeit des Vorkaufsrechts ausdrücklich im Vertrag vereinbart wurde.

In der Praxis kann dies beispielsweise bei schuld­recht­li­chen Vorkaufsrechten vorkommen, bei denen die Ver­trags­par­tei­en festlegen, dass das Recht auf eine andere Person übertragen werden darf. Auch in Fällen, in denen ein zeitlich begrenztes Vorkaufsrecht besteht, könnte die Übertragbarkeit vertraglich geregelt sein.

Greift ein Vorkaufsrecht auch bei einer Schenkung?

Bei einer Schenkung greift das Vorkaufsrecht grundsätzlich nicht, da kein Verkauf stattfindet. Jedoch kann es Ausnahmen geben, wenn im Vor­kaufs­rechts­ver­trag spezielle Regelungen getroffen wurden, die auch Schenkungen einbeziehen.

Was passiert, wenn der Preis beim Vorkaufsrecht zu hoch ist?

Private Vor­kaufs­be­rech­tig­te sind an die im Kaufvertrag festgelegten Bedingungen gebunden, auch wenn der Preis über dem Verkehrswert liegt. Ein preis­li­mi­tier­tes Vorkaufsrecht, bei dem der Kaufpreis im Voraus festgelegt wird, kann helfen, solche Situationen zu vermeiden.

Fazit: Lassen Sie Ihre Immobilie mit Vorkaufsrecht professionell bewerten

Ob sich ein Vorkaufsrecht mit festem Kaufpreis auf den Verkehrswert einer Immobilie mindernd auswirkt, muss im Einzelfall betrachtet werden. Alle Beteiligten sollten sich über die Sachlage und ihre Rechte so gut wie möglich informieren, bevor der Verkaufsprozess beginnt.

Wir unterstützen Sie gerne beim Kauf oder Verkauf sowie der Wertermittlung einer Immobilie mit oder ohne Vorkaufsrecht.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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André Heid
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