Mit einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch wird die Übertragung von Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tum vorgemerkt. Sie verhindert, dass der Verkäufer einen geschlossenen Vertrag mit einem Hauskäufer vor der Kauf­preis­zah­lung bricht, indem er die Immobilie an jemand anderen verkauft. In diesem Beitrag klären wir alles Wichtige rund um die Auf­las­sungs­vor­mer­kung – von der Definition über ihre Dauer und die gesetzlichen Hintergründe beim Im­mo­bi­li­en­er­werb bis hin zu den Kosten.

Kaufvertrag erhält Notar-Siegel
Um die Auf­las­sungs­vor­mer­kung kümmert sich das Notariat direkt nach der Ver­trags­un­ter­zeich­nung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Auflassung sichert den Erwerber eines Grundstücks rechtlich ab. Sie wird im Rahmen der Beurkundung nach Abschluss des Im­mo­bi­li­en­kauf­ver­trags vom Notar beim Grundbuch als Vormerkung eingereicht. Eine explizite Beantragung beim Notar ist normalerweise nicht nötig, da die Auf­las­sungs­vor­mer­kung beim Im­mo­bi­li­en­er­werb Standard ist.
  • Mit einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch kann der Verkäufer die Immobilie nicht mehr an jemand anderen verkaufen und auch nicht mehr beleihen.
  • Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist die Auflassung in § 925 geregelt.
  • Je nach Tempo des Grundbuchamtes dauert die Eintragung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung erfahrungsgemäß ein bis zwei Wochen.
  • Die Kosten der Auf­las­sungs­vor­mer­kung betragen ungefähr die Hälfte der Gebühr, die der Käufer bei einem Grund­stücks­er­werb an das Grundbuchamt entrichtet.

André Heid
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Auflassung – Definition und gesetzliche Grundlagen

In diesem Kapitel definieren wir den Begriff Auflassung, erklären ihre Bedeutung und erläutern den Zweck der Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch. Gesetzliche Regelungen zur Auf­las­sungs­vor­mer­kung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Auf­las­sungs­vor­mer­kung Definition

Eine Vormerkung im Grundbuch ist eine dingliche Sicherung eines schuld­recht­li­chen Anspruchs (§ 883 BGB). Dabei geht es entweder um

  • die Eintragung eines Rechts an einem Grundstück oder eines grund­stücks­glei­chen Rechts,
  • Löschung eines Rechts an einem Grundstück oder eines grund­stücks­glei­chen Rechts,
  • eine inhaltliche Änderung eines solchen Rechts oder
  • eine Änderung der Rangfolge eines solchen Rechts.

Für eine Vormerkung im Grundbuch, darunter auch die Auf­las­sungs­vor­mer­kung, gilt: Aus materiell-rechtlicher Sicht ist keine dingliche Einigung gemäß § 873 BGB nötig, um eine Vormerkung im Grundbuch einzutragen. Es genügt ein Antrag und eine Bewilligung gemäß § 885 BGB. In der Praxis heißt das für Grund­stücks­trans­ak­tio­nen: Käufer und Verkäufer müssen einen notariell beglaubigten Im­mo­bi­li­en­kauf­ver­trag geschlossen haben; der Notar beantragt daraufhin in der Regel automatisch eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung.

Gut zu wissen: Ist vom Ersterwerb die Rede, meinen Juristen damit die Einräumung einer Vormerkung.

Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung ist eine rechtliche Absicherung für den Erwerber, man könnte auch sagen: eine Reservierung mit einer relativen Ver­fü­gungs­be­schrän­kung. Eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung als Grund­buch­ein­trag garantiert dem Käufer, dass der Veräußerer die Immobilie nicht an jemand anderen verkauft. Darüber hinaus beschränkt sie den Noch-Eigentümer in der Ver­fü­gungs­ge­walt über die Immobilie. Dieser kann keine neuen Rechte sowie Lasten eintragen und die Immobilie nicht beleihen. Das geht nur noch mit Zustimmung des Käufers als Auf­las­sungs­be­rech­tig­ten. Auch eine Zwangs­ver­stei­ge­rung, die sich gegen den Verkäufer richtet, ist dank der Auf­las­sungs­vor­mer­kung nicht mehr gegen die per Kaufvertrag vom Käufer erworbene Immobilie möglich.

Auflassung im BGB

Die Auflassung ist in § 925 BGB verankert. Sie ist definiert als dinglicheEinigung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer eines Grundstücks, die zur Übereignung notwendig ist. Dies setzt eine Unterzeichnung des Kaufvertrags beim Notar voraus, bei der beide Parteien (Käufer und Verkäufer) anwesend sind. Die Auflassung darf nicht an Bedingungen geknüpft werden.

Eine Auflassung kann sowohl in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem Insolvenz- oder Re­struk­tu­rie­rungs­plan erklärt werden, sofern dieser Plan rechtskräftig ist.

Im Grundbuch bezeichnet die Auflassung die rechtsgültige Eintragung des neuen Eigentümers. Besondere Voraussetzungen bestehen über den notariell beglaubigten Im­mo­bi­li­en­kauf­ver­trag hinaus nicht.

Gut zu wissen: Juristen sprechen auch vom Zweiterwerb, wenn sie die Übertragung einer bereits bestellten Vormerkung meinen.

Der etwas ungewöhnliche Begriff Auflassung für die Ei­gen­tums­über­tra­gung an einem Grundstück stammt aus dem Mittelalter. Hatten sich Käufer und Verkäufer geeinigt, öffnete der Veräußerer die Fenster und Türen seines Hauses, um Nachbarn und Passanten zu signalisieren: Diese Immobilie wird verkauft. War die Übereignung abgeschlossen – ein Grundbuch gab es damals noch nicht –, schloss der Erwerber sämtliche Fenster und Türen.

Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch

In diesem Abschnitt erklären wir, welche Schritte bei einem Im­mo­bi­li­en­trans­fer im Hintergrund ablaufen und wann aus einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung eine Auflassung wird.

Auflassung im Grundbuch – wer, wann, wo?

Sobald der Verkäufer und der Erwerber den Kaufvertrag beim Notar unterschrieben haben, reicht dieser eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung beim Grundbuchamt ein. Diese zementiert den Anspruch des Käufers auf die Immobilie – sie ist wie eine sichere Reservierung. Es handelt sich um praktisch um eine Ei­gen­tums­über­gangs­vor­mer­kung. Sobald die Auf­las­sungs­vor­mer­kung eingetragen ist, kann der bisherige Eigentümer die Immobilie weder beleihen noch anderweitig verkaufen. Der Notar setzt das Grundbuchamt unverzüglich in Kenntnis. Unseren Erfahrungen nach vergeht meist eine Dauer von ein bis zwei Wochen, bis die Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch eingetragen ist.

Bis die Grund­stücks­trans­ak­ti­on vollständig abgewickelt ist, vergehen noch Wochen. Die Bank stellt das Im­mo­bi­li­en­dar­le­hen bereit und lässt sich als Sicherheit dafür eine Grundschuld eintragen. Der Käufer überweist den Kaufpreis an den Verkäufer. Dieser bestätigt dem Notar den Geldeingang schriftlich. Daraufhin veranlasst der Notar den Ei­gen­tü­mer­wech­sel. Aus einer Ei­gen­tums­über­gangs­vor­mer­kung beziehungsweise Auf­las­sungs­vor­mer­kung wird eine Auflassung. Anders ausgedrückt: Aus einer Vormerkung wird ein richtiger Grund­buch­ein­trag, der den Ei­gen­tums­wech­sel amtlich macht. Erst jetzt wird das Grundstück auf den Käufer als neuen Eigentümer überschrieben, der darüber vollumfänglich verfügen kann. Der Verkäufer hat ab dem Moment des faktischen Ei­gen­tums­über­gangs nichts mehr mit der Immobilie zu tun.

Tipp: Als Käufer sollten Sie sich bei der Unterzeichnung des Kaufvertrags notariell bestätigen lassen, dass die Löschung etwaiger noch eingetragener Belastungen aus Abteilung II des Grundbuchs bereits vom Veräußerer veranlasst wurde.

Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung ist eine Beschränkung hinsichtlich der Verfügung – der Noch-Eigentümer darf nichts mehr mit dem Grundstück machen. Sie steht in Abteilung II. Die Auflassung hingegen wird im Grundbuch in Abteilung I eingetragen, da dort die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se stehen.

Auflassung-Infografik: Von Kaufvertrag bis zum Eigentumsübergang.
Das Wechselspiel zwischen den Beteiligten beim Im­mo­bi­li­en­er­werb grafisch veranschaulicht.

Darum gibt es den Kaufvertrag mit Auf­las­sungs­vor­mer­kung

Nahezu jeder Immobilien- oder Grund­stücks­kauf­ver­trag wird mit Auflassung beziehungsweise Auf­las­sungs­vor­mer­kung durchgeführt. Denn die Auf­las­sungs­vor­mer­kung garantiert dem Käufer Rechts­si­cher­heit zwischen der Ver­trags­un­ter­zeich­nung und der tatsächlichen Ei­gen­tums­über­tra­gung. Insbesondere Baufinanzierer (Banken) bestehen in der Regel auf eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung, da ihr Im­mo­bi­li­en­dar­le­hen an den Käufer durch das Grundstück besichert ist.

Bis der Käufer den Kaufpreis überweist, der Verkäufer dies dem Notar bestätigt und das Grundbuchamt schließlich – Monate später – die Umschreibung vornimmt, kann ohne Auf­las­sungs­vor­mer­kung viel passieren. Der Verkäufer könnte die Immobilie in der Zwischenzeit an einen anderen Käufer verkaufen, eine Hypothek aufnehmen sowie ein Grundpfandrecht oder eine Grundschuld bestellen, um sich ein anderes Haus zu kaufen. Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch schützt den Käufer vor solchen Risiken, denen er bei einem unseriösen Verkäufer oder beispielsweise einer zerstrittenen Er­ben­ge­mein­schaft ausgesetzt wäre. Denn was im Grundbuch steht, gilt vor dem Gesetz als wahr. Ohne Auf­las­sungs­vor­mer­kung könnte ein zweiter Käufer, der einen aktuellen Grundbuchauszug vor dem Erwerb angefordert hat, darauf bestehen, Eigentümer dieser Immobilie zu werden – schließlich stand im Grundbuch nichts von einem schuld­recht­li­chen Anspruch des ersten Käufers.

Gerade bei Kaufverträgen mit Bauträgern ist die Auf­las­sungs­vor­mer­kung unerlässlich. Denn was passiert, wenn der Bauträger Insolvenz anmeldet, obwohl der Kunde den Im­mo­bi­li­en­er­werb schon be- oder angezahlt hat? Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung schützt davor, dass die Immobilie bei einem In­sol­venz­ver­fah­ren, das gegen den bisherigen Eigentümer eröffnet wurde, der Insolvenzmasse zum Opfer fällt.

Der Verzicht auf eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung ist nicht sinnvoll, zumal diese Vormerkung nicht zu einer Wertminderung der Immobilie führt. Die einzige Konstellation, in der ein Grund­stücks­ver­kauf ohne Auf­las­sungs­vor­mer­kung plausibel erscheint, ist, wenn der Verkäufer die Immobilie lastenfrei mit einem blitzblanken Grund­buch­ein­trag übergibt und der Käufer den Kaufpreis ohne Kredit direkt bezahlen kann.

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Dauer und Kosten der Auf­las­sungs­vor­mer­kung

Wie lange gilt die Auf­las­sungs­vor­mer­kung? Was kostet sie? Wann und wie wird sie gelöscht?

Dauer der Auf­las­sungs­vor­mer­kung

Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung wird kurz nach der Unterschrift im Notariat im Grundbuch eingetragen. Sie gilt so lange, bis die finale Auflassung, also der Ei­gen­tü­mer­wech­sel in Abteilung I, vollzogen ist. Das kann sich einige Monate hinziehen. Im Schnitt vergehen sechs bis acht Wochen. Denn in vielen Fällen muss der Verkäufer noch Lasten freistellen, während der Käufer eine Grundschuld bestellt, um den Kaufpreis zu zahlen.

Löschung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung

Eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung kann vor der Übereignung mit Zustimmung des Erwerbers gelöscht werden. In der Praxis wird selten die Löschung einer Auf­las­sungs­vor­mer­kung angewiesen; beispielsweise, wenn der Käufer vom Grund­stücks­er­werb zurücktritt.

Sobald der neue Eigentümer per Auflassung fix im Grundbuch als solcher eingetragen ist, wird die Auf­las­sungs­vor­mer­kung als gegenstandslos erachtet und gemäß Grund­buch­ord­nung (§ 87 GBO) automatisch gelöscht.

Kosten einer Auflassung

Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung wird mit einer 0,5-Gebühr belegt. Sie macht in etwa die Hälfte der Kosten aus, die das Grundbuchamt an einem Im­mo­bi­li­en­er­werb verdient. Die Auflassung selbst macht ungefähr den gleichen Betrag aus. Insgesamt belaufen sich die Grundbuchkosten bei einem normalen Immobilienkauf auf zirka 0,5 Prozent des Kaufpreises. Die Kosten trägt im Regelfall der Käufer.

Gut zu wissen: Notar und Grundbuchamt erhalten für die Bearbeitung eines Grund­stücks­ver­kaufs zusammen zirka 1,5 bis 2 Prozent der Kaufsumme als Entgelt. Den größeren Teil an den An­schaf­fungs­kos­ten verschlingen die Notarkosten. Die Höhe der Gebühren ist im Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) festgeschrieben.

Häufige Fragen zur Auf­las­sungs­vor­mer­kung

In diesem Abschnitt beantworten wir häufig auftretende Fragen rund um die Auf­las­sungs­vor­mer­kung.

Ist eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung bei einem Grundstückskauf notwendig?

Eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung ist keine Pflicht, um ein Geschäft mit einem Grundstück abzuschließen. Da diese Vormerkung im Grundbuch den Käufer aber als Si­che­rungs­in­stru­ment vor Betrug und Ähnlichem schützt, ist sie Standard bei einem Im­mo­bi­li­en­ver­kauf. Ein Ei­gen­tums­wech­sel von Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen erfolgt fast immer als Kaufvertrag mit Auf­las­sungs­vor­mer­kung. Der Verzicht auf eine solche ist bei einem so kostspieligen Eigentumserwerb nicht ratsam. In der Regel sieht der Notar bei der Beurkundung eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung vor, ohne dass explizit eine Beantragung durch den Käufer erfolgt. Darüber hinaus ist die Auf­las­sungs­vor­mer­kung meist für die finanzierende Bank eine grundlegende Bedingung vor der Auszahlung des Im­mo­bi­li­en­kre­dits.

In welchem Rang steht die Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch?

Der Rang der Vormerkung im Grundbuch richtet sich prinzipiell nach dem Zeitpunkt der Eintragung (§ 883 Abs. 3 BGB). Das ist mit ein Grund dafür, warum Im­mo­bi­li­en­käu­fer das Haus bevorzugt schuldenfrei übernehmen und vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags eine Las­ten­frei­stel­lung erfolgt. Meistens steht die Auf­las­sungs­vor­mer­kung ganz oben im Rang – bis die finanzierende Bank des Käufers ihr Darlehen absichert, indem sie eine Grundschuld oder ein anderes Grundpfandrecht eintragen lässt. Wer ein Im­mo­bi­li­en­dar­le­hen gewährt, besteht in der Regel darauf, dass die Grundschuld dafür vorrangig ist. Das gilt auch für die Umschuldung eines Im­mo­bi­li­en­kre­dits.

Wie wird eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung übertragen?

Eine Vormerkung im Grundbuch kann nicht einfach so übertragen werden. Jedoch ist eine Abtretung gemäß § 398 BGB möglich, wenn der Gläubiger die gesicherte Forderung per Vertrag überträgt. Der neue Gläubiger tritt mit allen Rechten und Pflichten (§ 401 BGB) an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Kann ich ein Grundstück trotz Auf­las­sungs­vor­mer­kung verkaufen?

Nein. Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung zeugt davon, dass Sie das Grundstück bereits verkauft haben. Sie dürfen es nicht anderweitig erneut verkaufen. Zahlt der Käufer nicht bis zum vereinbarten Datum, müssen Sie ihm eine Nach­er­fül­lungs­frist setzen, bevor Sie von Ihrem gesetzlichen Rücktrittsrecht (§ 323 BGB) Gebrauch machen können. Sollte es so weit kommen, macht der Notar den Kaufvertrag rückgängig und kümmert sich in diesem Zug auch um die Löschung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung.

Achtung: Der Anspruch auf die Ei­gen­tums­über­tra­gung sowie die Zahlung des Kaufpreises verjährt bei einem Grundstückskauf erst nach zehn Jahren (§ 196 BGB). Als Verkäufer haben Sie einen schuld­recht­li­chen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 BGB).

Kann ich ein Grundstück trotz eingetragener Auf­las­sungs­vor­mer­kung kaufen?

Nein. Die Auf­las­sungs­vor­mer­kung verhindert, dass jemand, der nicht am abgeschlossenen Kaufvertrag beteiligt ist, das Grundstück gutgläubig erwerben kann.

Was passiert, wenn der Verkäufer einer Immobilie vor der Auflassung stirbt?

Wurde der Kaufvertrag bereits in Anwesenheit eines Notars unterschrieben und beglaubigt, geht der Ei­gen­tums­wech­sel seinen regulären Gang. Existiert noch kein notariell beurkundeter Kaufvertrag, liegt es an den Erben, wie es weitergeht. Auf jeden Fall verzögert sich die Transaktion der Immobilie bzw. des Grundstücks beträchtlich, da die Erbschaft erst vollzogen sein muss.