Das Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen stellt sicher, dass land­wirt­schaft­li­che Betriebe ihre Flächen erweitern können, bevor sie an Nicht-Landwirte verkauft werden. Doch wann genau greift dieses Recht, wer profitiert davon und welche Ausnahmen gibt es? Hier erfahren Sie alles Wichtige – inklusive Voraussetzungen und Ablauf.

Landwirtschaftliche Nutzfläche mit Weizenanbau.
Landwirte haben unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht, um land­wirt­schaft­li­che Flächen vor dem Verkauf an Dritte zu sichern.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Vorkaufsrecht für Landwirte greift, wenn land­wirt­schaft­li­che Flächen an Nicht-Landwirte verkauft werden und die Grund­stücks­grö­ße meist über 1 – 2 ha liegt.
  • Die gesetzliche Grundlage bildet das Grund­stücks­ver­kehrs­ge­setz sowie das Reichs­sied­lungs­ge­setz.
  • Ausnahmen bestehen, wenn die Fläche an Verwandte verkauft wird oder unterhalb der Mindestgröße liegt.
  • Der Ablauf umfasst eine Prüfung durch Behörden und Land­ge­sell­schaf­ten, die über die Ausübung des Vorkaufsrechts entscheiden.
Logo von ausgezeichnet.org

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Definition: Was ist das Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen?

Das Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen gibt bestimmten Personen, meist Landwirten oder Sied­lungs­un­ter­neh­men, das Recht, eine land­wirt­schaft­li­che Fläche vorrangig zu kaufen, bevor sie an Dritte veräußert wird. Ziel ist es, land­wirt­schaft­li­che Strukturen zu erhalten und Betriebe vor Flächenverlust zu schützen.

Hinweis: Unter einer land­wirt­schaft­li­chen Fläche (LF) versteht man eine statistische Maßeinheit, die Ackerland, Dau­er­kul­tur­flä­chen und Dau­er­wei­de­flä­chen umfasst. Dazu zählen Flächen für den Anbau von Kulturpflanzen, temporäre Weideflächen, Markt- und Gemüsegärten sowie zeitlich begrenzte Brachflächen, nicht jedoch Hofgebäude oder dauerhaft aus der Produktion genommene Flächen.

Die gesetzliche Grundlage für das Vorkaufsrecht in der Landwirtschaft bildet das Grund­stücks­ver­kehrs­ge­setz (GrdstVG) sowie das Reichs­sied­lungs­ge­setz (RSiedlG). Diese Gesetze regeln, wer ein Vorkaufsrecht hat und unter welchen Bedingungen es ausgeübt werden kann.

Es wird zwischen dem gesetzlichen und dem vertraglichen Vorkaufsrecht unterschieden:

  • Gesetzliches Vorkaufsrecht: Greift automatisch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, zum Beispiel beim Verkauf an Nicht-Landwirte.
  • Vertragliches Vorkaufsrecht: Wird individuell zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart und notariell beurkundet.

Lesetipp: Mehr zum Vorkaufsrecht im Allgemeinen erfahren Sie in unserem ausführlichen Ratgeber Vorkaufsrecht für Immobilien.

Wer hat ein Vorkaufsrecht bei land­wirt­schaft­li­chen Grundstücken?

Das land­wirt­schaft­li­che Vorkaufsrecht soll sicherstellen, dass Agrarflächen in der Landwirtschaft bleiben. Berechtigt sind insbesondere:

  • Auf­sto­ckungs­be­dürf­ti­ge und leistungsfähige Landwirte: Landwirte, die ihre Betriebe erweitern möchten und wirtschaftlich in der Lage sind, das Grundstück zu bewirtschaften, haben Vorrang beim Kauf.
  • Sied­lungs­un­ter­neh­men & Land­ge­sell­schaf­ten: Diese Einrichtungen können das Vorkaufsrecht ausüben, um Flächen gezielt an Landwirte weiterzugeben oder eine sinnvolle Agrarstruktur zu sichern.

Wann greift das land­wirt­schaft­li­che Vorkaufsrecht?

Das Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Grundstücke tritt in Kraft, wenn eine land­wirt­schaft­li­che Fläche verkauft wird und bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Voraussetzungen

Damit das Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen greift, müssen bestimmte Bedingungen erfüllt sein. Ziel ist es, land­wirt­schaft­li­che Betriebe zu schützen und die Nutzung der Flächen sicherzustellen.

  • Verkauf an Nicht-Landwirte: Wird das Grundstück an Personen oder Unternehmen verkauft, die es nicht land­wirt­schaft­lich nutzen, kann das Vorkaufsrecht ausgeübt werden.
  • Grund­stücks­grö­ße: In den meisten Fällen greift das Vorkaufsrecht ab einer Fläche von 1 bis 2 Hektar.
  • Besondere Regelungen je nach Bundesland: Die genauen Voraussetzungen variieren regional und sind durch Landesgesetze geregelt. Informationen dazu finden Sie in den jeweiligen Landwirtschafts- und Grund­stücks­ver­kehrs­ge­set­zen der Bundesländer oder auf den Websites der zuständigen Land­wirt­schafts­mi­nis­te­ri­en und Behörden.

Ausnahmen: Dem Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen entgehen

In bestimmten Fällen besteht kein Vorkaufsrecht, auch wenn es sich um eine land­wirt­schaft­li­che Fläche handelt. Dem Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen entgehen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer in besonderen Konstellationen:

  • Verkauf an Verwandte: Wird die Fläche innerhalb der Familie übertragen, besteht kein Vorkaufsrecht.
  • Kleine Grundstücke: Liegt die Fläche unterhalb der gesetzlichen Mindestgröße, entfällt das Vorkaufsrecht.
  • Spezialfälle: Bei Er­baus­ein­an­der­set­zun­gen oder bestimmten Um­struk­tu­rie­run­gen kann das Vorkaufsrecht ausgeschlossen sein.

Vorkaufsrecht in der Landwirtschaft: Ablauf und Ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren

Damit das Vorkaufsrecht für land­wirt­schaft­li­che Flächen wirksam wird, durchläuft es ein behördliches Prüfverfahren. Hier sind die wichtigsten Schritte für Käufer und Verkäufer:

  1. Prüfung durch Behörden & Land­ge­sell­schaf­ten: Nach dem Ver­kaufs­ab­schluss wird der Kaufvertrag bei der zuständigen Behörde oder Land­ge­sell­schaft eingereicht. Diese prüft, ob das Vorkaufsrecht geltend gemacht werden kann.
  2. Fristen & rechtliche Schritte für Verkäufer und Käufer: Die Behörde hat in der Regel zwei Monate Zeit, um über die Ausübung des Vorkaufsrechts zu entscheiden. Der Verkäufer darf das Grundstück erst nach Ablauf der Frist oder nach einer Ne­ga­tiv­be­schei­ni­gung (Bestätigung, dass kein Vorkaufsrecht ausgeübt wird) endgültig übertragen.
  3. Konsequenzen, wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird: Der vor­kaufs­be­rech­tig­te Landwirt oder die Land­ge­sell­schaft tritt an die Stelle des ursprünglichen Käufers und übernimmt den Kaufvertrag zu den vereinbarten Bedingungen. Der ursprüngliche Käufer verliert die Möglichkeit, das Grundstück zu erwerben. Falls der Kaufpreis über dem Marktwert liegt, kann die Behörde eine Anpassung auf den Verkehrswert verlangen.

Die genauen Abläufe und Regelungen variieren je nach Bundesland und sollten vor dem Verkauf genau geprüft werden.

Fazit

Die Wertermittlung einer land­wirt­schaft­li­chen Fläche spielt eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn das Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder ein Verkauf geplant ist. Ein realistischer Verkehrswert schützt sowohl Käufer als auch Verkäufer vor finanziellen Nachteilen.

Das gesetzliche Vorkaufsrecht schützt land­wirt­schaft­li­che Betriebe vor Flächenverlust. Eine fundierte Wertermittlung ist dabei der Schlüssel zur fairen Abwicklung.

Ing. André Heid M. Sc.

Die öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung erstellen fundierte Gutachten für land­wirt­schaft­li­che Flächen nach anerkannten Be­wer­tungs­ver­fah­ren. Lassen Sie den Marktwert professionell ermitteln, um rechtssicher zu verkaufen oder Ihr Vorkaufsrecht optimal zu nutzen! Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Beratung.