Was haben Berg­werks­ei­gen­tum, Erbbaurecht und eingetragene Luftfahrzeuge gemeinsam? Alle sind grund­stücks­glei­che Rechte. Was es damit auf sich hat, welche Arten von grund­stücks­glei­chen Rechten es gibt und wie sie steuerlich erfasst werden, das erfahren Sie hier.

Eingetragene Luftfahrzeuge als grundstücksgleiches Recht
Eingetragene Luftfahrzeuge als eine Art von grund­stücks­glei­chen Rechten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein grund­stücks­glei­ches Recht umfasst Eigentum, welches wie ein Grundstück behandelt wird und durch einen Grund­buch­ein­trag belastbar ist.
  • Zu den grund­stücks­glei­chen Rechten zählen Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum , das Erbbaurecht sowie das Berg­werks­ei­gen­tum und eingetragene Luftfahrzeuge .
  • Grund­stücks­glei­che Rechte werden in einem öffentlichen Register im Grundbuch registriert.

André Heid
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Definition: Was sind grund­stücks­glei­che Rechte?

Nach deutschem Sachenrecht sind grund­stücks­glei­che Rechte dingliche Eigentumsrechte , die im Be­stands­ver­zeich­nis des Grundbuches wie Grundstücke verzeichnet sind und materiell-rechtlich sowie formell-rechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Klar definiert wird der Begriff „grund­stücks­glei­ches Recht“ allerdings weder im Baugesetzbuch (BauGB) noch in einem anderen Gesetz, er findet jedoch im Lie­gen­schafts­recht sowie bei Zwangs­ver­stei­ge­run­gen Anwendung.

Grund­stücks­glei­che Rechte können mit Pfandrechten belastet werden – somit können auf ihnen Hypotheken und (Sicherungs-)Grundschulden eingetragen werden. Für grund­stücks­glei­che Rechte wird ein öffentliches Register im Grundbuch geführt, Eintragungen und Löschungen werden von den zuständigen Re­gis­ter­ge­rich­ten der jeweiligen Amtsgerichte durchgeführt.

Die Bezeichnung „grund­stücks­glei­che Rechte“ resultiert daraus, dass auf diese Rechte die für Grundstücke geltenden Vorschriften, vor allem das in den §§ 873ff BGB geregelte Grund­stücks­recht des Bürgerlichen Gesetzbuches, anzuwenden sind:

§ 873 BGB Erwerb durch Einigung und Eintragung

  1. Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
  2. Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grund­buch­ord­nung entsprechende Ein­trags­be­wil­li­gung ausgehändigt hat.

Durch den Grund­buch­ein­trag wird der Eigentümer belastbar. Abweichungen und Einschränkungen zum normalen Grund­stücks­ei­gen­tum ergeben sich aus der konkreten Beschaffenheit des grund­stücks­glei­chen Rechts.

Achtung : Im Gegensatz zu Grund­dienst­bar­kei­ten, die ebenfalls im BGB geregelt sind und bei denen einer anderen Person ein Recht auf Nutzung eines fremden Grundstücks einräumt wird, haben die Inhaber von grund­stücks­glei­chen Rechten eine größere Ge­stal­tungs­frei­heit und zudem auch das Recht, ihre Rechte zu veräußern.

Beispiele für grund­stücks­glei­che Rechte

Grund­stücks­glei­che Rechte umfassen das Wohnungs- und Teileigentum , das Erbbaurecht sowie das Berg­werks­ei­gen­tum und eingetragene Luftfahrzeuge . In den folgenden Abschnitten werden diese Rechte genauer erläutert.

Woh­nungs­ei­gen­tum und Teileigentum

Das im Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz geregelte Wohnungs- und Teileigentum ist nach § 1 WEG das Sondereigentum an der Wohnung und das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes , jeweils in Verbindung mit dem Mit­ei­gen­tums­an­teil an dem ge­mein­schaft­li­chen Eigentum. Das Eigentum wird im Wohnungs- und Teil­ei­gen­tums­grund­buch geführt.

Die Person, die das Wohnungs- und Teileigentum innehat, ist alleiniger Eigentümer der Räumlichkeiten und zugleich im Rahmen der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft Miteigentümer am ge­mein­schaft­li­chen Eigentum, zu dem das Grundstück gehört. Mit seinem Sondereigentum kann der Wohnungs- oder Teileigentümer verfahren, wie jeder andere Eigentümer auch, solange er die Interessen der anderen Eigentümer nicht negativ beeinträchtigt.

Lesetipp: Woh­nungs­ei­gen­tum vs. Teileigentum? Was ist was? Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Erbbaurecht

Wird ein Erbbaurecht nach dem Erb­bau­rechts­ge­setz (ErbbauRG) vereinbart, wird das Grundstück für einen vertraglich vereinbarten Zeitraum dem Erb­bau­be­rech­tig­ten überlassen. Dieser kann auf dem Grundstück ein Gebäude errichten und zahlt für die Nutzung des Erb­bau­rechts­grund­stücks an dessen Eigentümer, dem Erbbaugeber, einen Erbbauzins.

Das Erbbaurecht gibt dem Berechtigten eine weitgehend gleichwertige Stellung wie einem richtigen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und wird im Erbbaugrundbuch öffentlich registriert. Nach Ablauf der vereinbarten Erbbauzeit gehen das Grundstück und das darauf errichtete Gebäude wieder auf den Erb­bau­rechts­ge­ber, also den eigentlichen Eigentümer des Grundstücks, über.

Berg­werks­ei­gen­tum und Abbaurechte an Bodenschätzen

Zu den grund­stücks­glei­chen Rechten gehören auch das Berg­werks­ei­gen­tum (§ 9 BBergG) sowie Abbaurechte an Bodenschätzen . Das Berg­werks­ei­gen­tum beinhaltet das Recht, ein Bergwerk zu betreiben, Bodenschätze aufzusuchen, zu gewinnen und das Eigentum an ihnen zu erwerben. Ein Berg­werks­ei­gen­tum ist also äquivalent zu einer Berg­bau­be­rech­ti­gung und ist in der Fläche begrenzt .

Eingetragene Luftfahrzeuge

Rechte an Luftfahrzeugen sind ebenso ein grund­stücks­glei­ches Recht. Ein Re­gis­ter­pfand­recht im Register für Pfandreche an Luftfahrzeugen ähnelt einer Schiffshypothek und kann als Sicherheit für eine Schuld verwendet werden.

Keine grund­stücks­glei­chen Rechte

Das Jagd- und Fischereirecht sowie das Schiffseigentum ist nach dem Ein­füh­rungs­ge­setz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) nur noch in einigen Bundesländern ein grund­stücks­glei­ches Recht.

Jagd- und Fischereirecht

Das Jagdrecht gibt die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht nach Bun­des­jagd­ge­setz unterliegen, zu hegen, zu jagen und sie sich anzueignen (§ 1 BJagdG).

Das Fischereirecht ist die ausschließliche Befugnis, in einem oberirdischen Gewässer Fische, Neunaugen und Krebse sowie Fluss-, Teich- und Perlmuscheln zu hegen, zu fangen und sich anzueignen (vgl. Bayerisches Fischereirecht, Art. 1 Abs. 1 BayFiG).

Schiffseigentum

Eingetragene Schiffe, Schiffsbauwerke und Schwimmdocks unterliegen besonderen Vorschriften, die in der Schiffs­re­gis­ter­ord­nung (SchiffsRegG) festgelegt sind. Das Eigentum an diesen Objekten ähnelt dem Eigentum an einem Grundstück zwar in seiner Funktionsweise, jedoch ist es streng genommen kein grund­stücks­glei­ches Recht. Eine mögliche Belastung ist nur eine Schiffshypothek (§ 24 SchiffsRegG).

Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten als Registergericht geführt, in dessen Gebiet sich der Heimathaften oder der Heimatort des Schiffes befindet. Fehlt ein Heimathaften oder soll die Schifffahrt von einem ausländischen Ort aus betrieben werden, kann das Schiffsregister frei gewählt werden.

Generell wird zwischen Binnenschiffs- und See­schiffs­re­gis­tern unterschieden:

  • In das Bin­nen­schiffs­re­gis­ter werden Schiffe eingetragen, die entweder zur Beförderung von Gütern bestimmt sind und eine maximale Tragfähigkeit von 10 Tonnen haben oder nicht zur Beförderung von Gütern bestimmt sind, wenn ihre Was­ser­ver­drän­gung bei größter Eintauchung mindestens 5 Kubikmeter beträgt, sowie Schubboote, Schlepper und Tankschiffe.
  • In das See­schiffs­re­gis­ter werden Schiffe eingetragen, die die Bundesflagge führen.

Schiffseigentum ist ähnlich wie Grundstücke dem Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ge­setz (§ 162ff ZVG) unterworfen.

Boote am Steg
Schiffseigentum zählt nicht zu den grund­stücks­glei­chen Rechten – Berg­werks­ei­gen­tum hingegen schon.

Grund­stücks­glei­che Rechte – Abschreibung

Die Bewertung von grund­stücks­glei­chen Rechten erfolgt gemäß § 341b Abs. 1 Satz 1 des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) nach den Regeln für das Anlagevermögen (AV). Ist die Nutzungsdauer der grund­stücks­glei­chen Rechte begrenzt, unterliegen sie den Regelungen der planmäßigen und gegebenenfalls au­ßer­plan­mä­ßi­gen Abschreibung (AfA).

Grund­stücks­glei­che Rechte werden als Sach­an­la­ge­ver­mö­gen wie Grundstücke behandelt, sind jedoch gemäß § 6b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EstG) nicht begünstigt.

Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne von grund­stücks­glei­chen Rechten sind steuerfrei, wenn zwischen dem Kauf und Verkauf mehr als 10 Jahre vergangen sind.

In der Steuererklärung für 2022 sind in der Anlage SO (für sonstige Einkünfte) Angaben zu Entnahmen oder Veräußerungen von Grundstücken und grund­stücks­glei­chen Rechten sowie zur Abschreibung dieser Rechte erforderlich.

Anlage SO für Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Steuererklärung für 2022 – Angaben für grund­stücks­glei­che Rechte

Grund­stücks­glei­ches Recht beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf

Beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf werden grund­stücks­glei­che Rechte wie normales Eigentum behandelt. Dies bedeutet, dass Sie die Möglichkeit haben, diese Rechte zu entnehmen und eigenständig zu veräußern.

Um den richtigen Preis für Ihre Immobilie zu erzielen, ist es wichtig, eine detaillierte Wertermittlung durch einen Fachmann durchzuführen. Ein seriöses Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten der Heid Immobilien GmbH kann helfen, einen realistischen Verkaufspreis zu ermitteln.

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