Ein geerbtes Haus zu verkaufen, klingt im ersten Moment einfach. Doch schnell tauchen Fragen auf: Wie viel ist die Immobilie wert? Was muss ich in einer Er­ben­ge­mein­schaft beachten? Und wie wirkt sich der Verkauf der geerbten Immobilie auf die Steuer aus?

Frau will geerbtes Haus verkaufen
Wer ein geerbtes Haus verkaufen will, muss einige Regelungen beachten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wenn Sie eine geerbte Immobilie verkaufen, lauert das Finanzamt mit zwei Steuer-Arten auf Sie und etwaige Miterben.
  • Liegen zwischen Erwerb der geerbten Immobilie und dem Verkauf weniger als zehn Jahre (ab dem ursprünglichen Kaufdatum des Erblassers), fällt unter Umständen Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf den Gewinn an.
  • Hinzu kommt oft die Erbschaftsteuer, wenn die geerbte Immobilie nicht als Familienheim genutzt wird/wurde.
  • Sind Sie Miterbe in einer Er­ben­ge­mein­schaft, können die Erben nur gemeinsam über das Schicksal der Immobilie entscheiden.

6 Fragen, bevor Sie Ihre geerbte Immobilie verkaufen

Bevor Sie sich dazu entscheiden, ein geerbtes Haus oder eine geerbte Wohnung zu verkaufen, sollten Sie sich gründlich Gedanken darüber machen, ob die Ver­kaufs­ent­schei­dung und ihre Konsequenzen für Sie sinnvoll sind. Insbesondere die steuerlichen Vorgaben sind entscheidend für den richtigen Zeitpunkt eines Verkaufs.

  1. Haben Sie sich schon mit Ihren Miterben auf den Hausverkauf innerhalb der sechswöchigen Aus­schla­gungs­frist für die Erbschaft geeinigt?
  2. Haben Sie einen Blick ins Grundbuch geworfen? So fordern Sie einen Grundbuchauszug an.
  3. Haben Sie dem Grundbuchamt die Erbfolge nachgewiesen (Erbschein oder notarielles Testament)?
  4. Wurde der Grund­buch­ein­trag nach Annahme der Erbschaft berichtigt?
  5. Befinden Sie sich noch innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist? Anders gefragt: Wurde das Haus vor mindestens zehn Jahren gekauft?
  6. Hat ein Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ger den Verkehrswert der Immobilie ermittelt?

Falls ein Wertgutachten für die geerbte Immobilie besteht, das schon ein paar Jahre alt ist, lohnt sich bei gestiegenem Bodenwert oder Investitionen in Mo­der­ni­sie­run­gen eine Aktualisierung. Ein frisches Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten senkt die Erbschaftsteuer oft beträchtlich, da die steuerliche Wertermittlung durch das Finanzamt meist zum Nachteil des Steu­er­pflich­ti­gen ausfällt.

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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Steuern auf geerbte Immobilien und Grundstücke

Ob der Verkauf eines geerbten Hauses für Sie sinnvoll ist und zu welchem Zeitpunkt sich ein Verkauf lohnen würde, hängt insbesondere von den steu­er­recht­li­chen Regelungen für geerbte Immobilien ab. Selbst­ver­ständ­lich gilt das auch für den Verkauf eines unbebauten Grundstücks, welches Sie geerbt haben. Nur, dass dafür die Steuer deutlich niedriger ist, sofern aufgrund Ihres Freibetrags überhaupt eine anfällt.

Erbschaftsteuer & Spe­ku­la­ti­ons­steu­er

Wer ein Haus erbt, bezahlt in der Regel – von seinem persönlichen und vom Ver­wandt­schafts­grad abhängigen Steuersatz – Erbschaftsteuer auf das geerbte Haus. Die Erbschaftsteuer entrichten Sie unabhängig davon, was Sie mit der geerbten Immobilie machen. Übersteigt der Verkehrswert des geerbten Hauses Ihren persönlichen Freibetrag, fällt Erbschaftsteuer an. Allerdings wird nur der Teil des Verkehrswertes besteuert, der den jeweiligen Freibetrag überschreitet.

Wer eine geerbte Immobilie zeitnah verkauft, den behelligt der Fiskus gleich noch einmal. Denn für den Verkauf innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist, fällt in den meisten Fällen Spe­ku­la­ti­ons­steu­er für Erben an.

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Wer ein geerbtes Haus verkaufen will, braucht mehr als Bauchgefühl. Ein belastbares Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten schützt vor Streit, Steuerfallen und unnötigem Preisnachlass.

Ing. André Heid M.Sc.

Wie bezahlt eine Er­ben­ge­mein­schaft die Steuer für geerbte Immobilien?

Die Erbschaftsteuer für ein geerbtes Haus wird nicht von der Er­ben­ge­mein­schaft als Ganzes, sondern von jedem Miterben individuell gezahlt. Das Finanzamt bewertet die Immobilie, sofern die Erben kein be­hör­den­kon­for­mes Gutachten eines zertifizierten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen einreichen. Anschließend erhält jeder Erbe seinen eigenen Steuerbescheid. Die Steuer kann je nach Erbteil, Steuerklasse und Freibetrag un­ter­schied­li­che hoch ausfallen. Jeder Erbe ist dazu verpflichtet, seine Erbschaftsteuer selbst an das Finanzamt abzuführen.

Wann ist der Verkauf einer geerbten Immobilie steuerfrei?

Gemäß Ein­kom­mens­steu­er­ge­setz (§ 23 EstG) müssen Verkäufer einer geerbten Immobilie keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zahlen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Sie verkaufen die Immobilie frühestens zehn Jahre, nachdem der Erblasser sie erworben hat.
  • Sie oder der Erblasser haben das Haus in mindestens zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Jahr des Verkaufs bewohnt. Dauerhaft bedeutet, es handelte sich um Ihren Le­bens­mit­tel­punkt einschließlich Registrierung im örtlichen Ein­woh­ner­mel­de­amt.
  • Sie haben das Haus in mindestens zwei Kalenderjahren vor dem Verkauf sowie im Jahr des Verkaufs einem leiblichen oder adoptierten Kind mietfrei überlassen und das Kind hat selbst dauerhaft in dem Haus gewohnt.
  • Der Verkaufserlös beträgt weniger als 600 Euro und Sie haben sonst keine Einnahmen durch private Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te in diesem Jahr. Für private Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te wie zum Beispiel ein privates Darlehen gilt eine Freigrenze von 600 Euro pro Jahr.
  • Sie verkaufen maximal drei Immobilien innerhalb von fünf Jahren. Werden es mehr, betrachtet der Fiskus Sie als gewerblichen Im­mo­bi­li­en­händ­ler und Sie müssen Ihre Einnahmen aus Im­mo­bi­li­en­ge­schäf­ten entsprechend versteuern.
  • Sie verkaufen die Immobilie ohne Gewinn: Der Verkaufspreis abzüglich der Kosten für Makler und Notar ist niedriger als der einstige Kaufpreis.

Übrigens: Hinsichtlich der drei Jahre, die Sie selbst oder Ihr Kind im geerbten Elternhaus gewohnt haben müssten, damit das Finanzamt auf die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er verzichtet, gelten die (angebrochenen) Kalenderjahre. Im Extremfall sind es also nur 14 Monate.

Beispiel: Sie sind im Dezember 2022 in das geerbte Haus eingezogen. Anlässlich des Verkaufs ziehen Sie im Ende Januar 2024 wieder aus der Immobilie aus. Sie haben effektiv nur 14 Monate darin gewohnt, dabei aber drei Kalenderjahre (2022, 2023, 2024) abgedeckt. Damit ist die Frist zur Umgehung der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er erfüllt.

Wer zahlt die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf aus der Er­ben­ge­mein­schaft?

Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er (nach § 23 EStG) fällt nicht für die Er­ben­ge­mein­schaft als Ganzes, sondern für jeden Miterben individuell an. Entscheidend ist, ob bei einem Erben ein steu­er­pflich­ti­ger Gewinn vorliegt.

Jeder Erbe muss beim Hausverkauf der Er­ben­ge­mein­schaft selbst prüfen lassen:

  • Ob bei ihm eine steu­er­pflich­ti­ge Veräußerung vorliegt.
  • Wie hoch sein Anteil am Ver­äu­ße­rungs­ge­winn ist.

Das heißt: Jeder Miterbe haftet nur für seine eigene Steuerpflicht, nicht für die anderen.

Diese Fristen gelten beim Verkauf eines geerbten Hauses

Zwei Fristen sind für Sie relevant, wenn Sie eine geerbte Immobilie verkaufen und dabei Steuern sparen möchten: Die „Zehnjahresfrist“ und die „Dreijahresfrist“.

Hat der Erblasser das Haus vor mindestens zehn Jahren erworben, fällt keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er beim Verkauf der geerbten Immobilie an. Andernfalls kommen Sie mit der „Dreijahresfrist“ um die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er herum. Diese besagt, dass der Erblasser, Sie selbst oder eines Ihrer Kinder unentgeltlich und dauerhaft in drei Kalenderjahren im Haus gewohnt haben müssen, bevor Sie es steuerfrei verkaufen können. Kalenderjahre gelten auch „angebrochen“, das heißt, wenn Sie von Dezember 2023 bis Januar 2025 in dem Haus gewohnt haben, ist die Dreijahresfrist erfüllt. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person im fraglichen Zeitraum dort ihren Le­bens­mit­tel­punkt hatte, also beim örtlichen Ein­woh­ner­mel­de­amt unter dieser Adresse gemeldet war.

Generell gilt: Überstürzen Sie den Verkauf Ihrer geerbten Immobilie nicht. Jeder Hausverkauf und vor allem ein Hausverkauf mit Mietern in der Immobilie sollte gut vorbereitet sein.

Kosten beim Verkauf eines geerbten Hauses

Neben Erbschafts- und Spe­ku­la­ti­ons­steu­er können folgende Kosten für den Im­mo­bi­li­en­ver­kauf anfallen:

  • Maklercourtage, sofern dessen Provision nicht vom Käufer übernommen wird.
  • Direkte Ver­mark­tungs­kos­ten: Wenn Sie keinen Makler mit dem Verkauf der geerbten Immobilie beauftragen, haben Sie in der Regel Ausgaben für Anzeigen in Im­mo­bi­li­en­por­ta­len oder Zeitungen. Berücksichtigen Sie dabei, das Inserat ansprechend mit hochwertigen Fotos, Grundrissen und ausführlichen Informationen zum Objekt zu gestalten (Exposé erstellen – darauf kommt es an!). Hinzu kommen Gebühren für Ämter, von denen Sie eventuell Grundrisse oder andere Dokumente anfordern.
  • Falls erforderlich: Kosten für notwendige Reparaturen oder eine Instandsetzung des Hauses. Eine Immobilie in augenscheinlich gutem Zustand verkauft sich leichter und zu einem besseren Preis als ein Haus, das außen gestrichen gehört und in dem innen der Putz von der Decke bröckelt.
  • Kosten, um Ver­bind­lich­kei­ten oder Hypotheken zu begleichen und aus dem Grundbuch löschen zu lassen, falls das Haus noch belastet ist.
  • Kosten für die Ermittlung des Immobilienwerts durch einen unabhängigen Gutachter.
Geerbtes Haus verkaufen: Steuern & Kosten
Infografik: Diese Kosten können beim Verkauf eines geerbten Hauses anfallen.

Lesetipp: Wir haben eine ausführliche Übersicht zu den Kosten beim Hausverkauf zu­sam­men­ge­stellt, die für Verkäufer anfallen.

Er­ben­ge­mein­schaft: Hausverkauf als letzter Ausweg

Eine geerbte Immobilie verkauft sich einfacher, wenn Sie der alleinige Erbe sind. Teilen Sie sich das Haus mit weiteren Erben, entstehen möglicherweise Komplikationen. Denn Sie müssen sich mit den Miterben abstimmen und auf einen gemeinsamen Nenner kommen.

Achtung: Zudem kann es im Erbfall vorkommen, dass erbberechtigte Nachkommen des Verstorbenen nicht im Testament berücksichtigt wurden und nun ihren Pflichtteil einklagen.

Vielleicht verkaufen Sie das Haus sogar nur aus dem Grund, weil Ihr Bruder oder Ihre Schwester beispielsweise am anderen Ende von Deutschland lebt, keine Bindung zur geerbten Immobilie hat, vielleicht sogar selbst gerade ein Haus baut und daher ausgezahlt werden möchte. Oder es hängen einfach zu viele Erinnerungen an dem Haus.

Im besten Fall sorgt eine Er­ben­ge­mein­schaft nur für einen höheren bürokratischen Aufwand, weil Dokumente und Verträge von allen Erben unterschrieben werden müssen. Ausnahme: Ihre Miterben stellen Ihnen eine notarielle Vollmacht aus, mit der Sie über alle Erb­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten allein entscheiden dürfen. Dann müssen Sie diese allerdings im Kontakt mit Behörden, Banken oder dem Notar immer aufs Neue im Original vorzeigen. Schließlich könnte es sein, dass Ihre Miterben Ihnen diese Vollmacht in der Zwischenzeit entzogen haben.

Im schlechtesten Erbfall sind sich die Begünstigten nicht einig, ob das geerbte Haus verkauft oder anderweitig verwendet werden soll. Mögliche Szenarien:

  • Zieht ein Erbe ein? Bezahlt er den Miterben dann Miete oder zahlt er sie aus?
  • Tritt die Er­ben­ge­mein­schaft als Vermieter gegenüber Dritten auf?
  • Wird die geerbte Immobilie verkauft?

Sind die Erben untereinander zerstritten oder liegen die Vorstellungen darüber, was mit dem Haus passieren soll, zu weit voneinander entfernt, endet das nicht selten vor Gericht. Daher empfiehlt es sich, schon im Vorfeld eine neutrale Person zu Rate zu ziehen, die sich mit Immobilien, Steuern und Erbrecht auskennt. Ein neutraler Dritter hat im Gespräch mit der Er­ben­ge­mein­schaft insbesondere den Vorteil, dass er unbefangen und unparteiisch ist und die oft hitzigen, emotionalen Diskussionen um die geerbte Immobilie mit einer rationalen Analyse samt Hand­lungs­emp­feh­lun­gen entschärfen kann.

Sobald sich die Er­ben­ge­mein­schaft einig ist, beantragt sie beim Amtsgericht den Erbschein. Damit wird das geerbte Haus tatsächlich zum gemeinsamen Eigentum der Erben. Der Notar beantragt die Umschreibung im Grundbuch. Dort können die Erben nun auch einsehen, ob auf der geerbten Immobilie noch Verpflichtungen lasten oder Rechte von Dritten bestehen. Im nächsten Schritt kann die Er­ben­ge­mein­schaft das geerbte Haus verkaufen.

Ein Haus lässt sich nicht so einfach unter Erben aufteilen.
Ein Haus lässt sich nicht so einfach unter Erben aufteilen.

Wie teilt eine Er­ben­ge­mein­schaft ein Haus auf?

Existiert ein Testament, ist der Nachlass einschließlich der Aufteilung des Im­mo­bi­li­en­be­sit­zes meist klar geregelt. Gibt es keine schriftlichen Anweisungen des Verstorbenen, was mit seinem Erbe geschehen soll, tritt die gesetzliche Erbfolge gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) in Kraft. Konkret gelten in Deutschland § 1924 bis § 1936 BGB. Prinzipiell gilt: Ehe- oder Lebenspartner stehen an erster Stelle und bekommen die Hälfte, gefolgt von Kindern und Enkeln. Verschwägerte gehen leer aus, Eltern und Geschwister des Verstorbenen sind hingegen mit einem geringeren Anteil als Kinder erbberechtigt.

Die Er­ben­ge­mein­schaft entsteht automatisch. Sie dient dazu, das Erbe ordnungsgemäß aufzuteilen. Der Haken bei geerbten Immobilien liegt darin, dass Häuser nicht wie ein Kuchen geteilt werden können. Allerdings macht der Wert der Immobilien meist den Großteil des Erbes aus. Die Er­ben­ge­mein­schaft muss sich folglich entschließen, was sie mit dem geerbten Haus macht. Diese Möglichkeiten bestehen, um die geerbte Immobilie aufzuteilen:

  • Zwangsverkauf
  • Ein­ver­nehm­li­cher Verkauf
  • Auszahlung der Miterben

Die einfachste Lösung ist der einvernehmliche Verkauf. Die Er­ben­ge­mein­schaft entschließt sich dazu, die Immobilie zu verkaufen. Der Erlös wird entsprechend aufgeteilt.

Je nach finanzieller Lage und Wohnsituation der Erben, kann es sein, dass ein Erbe – beispielsweise der hinterbliebene Ehepartner – weiterhin in dem Haus wohnen möchte. In diesem Fall müssen die Miterben ausbezahlt werden.

Beispiel: Die Ehefrau des Verstorbenen möchte das Haus behalten. Dessen Verkehrswert beläuft sich auf 500.000 Euro. Neben dem Haus existieren noch Barmittel in Höhe von 100.000 Euro, ein Aktiendepot im Wert von 100.000 Euro, ein neues Auto mit einem Wert von 30.000 Euro und Schmuck im Wert von 20.000 Euro.

Verkehrswert der Immobilie: 500.000 Euro

Sonstiges Vermögen: 250.000 Euro (100.000 Euro Barmittel + 100.000 Euro Aktien + 30.000 Euro Auto + 20.000 Euro Schmuck)

Vererbtes Vermögen: 750.000 Euro

Der Ehefrau steht die Hälfte des vererbten Vermögens zu, das wären 375.000 Euro. Die Formel für die Auszahlung an die Miterben lautet:

500.000 Euro – 375.000 Euro = 125.000 Euro
Verkehrswert der Immobilie zustehender Erbteil Aus­zah­lungs­sum­me

Die Ehefrau muss 125.000 Euro an die Miterben auszahlen.

Bitter wird es für alle Beteiligten, wenn sie sich nicht einig sind und es zu einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung kommt. Dazu muss mindestens ein Erbe die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung der geerbten Immobilie(n) beim zuständigen Amtsgericht fordern. Das Amtsgericht verkauft die Grundstücke aus der Erbmasse schließlich nach den Vorschriften des Gesetzes über die Zwangs­ver­stei­ge­rung und die Zwangs­ver­wal­tung (ZVG).

Der im Rahmen dieses Zwangsverkaufs erzielte Erlös ist meist deutlich niedriger als bei einem Verkauf auf dem freien Markt. Der Verkaufserlös wird dem Nachlass hinzugefügt. Nun kann das Erbe aufgeteilt und die Er­ben­ge­mein­schaft aufgelöst werden.

Erben, die das Haus gerne selbst behalten möchten oder glauben, einen höheren Preis erzielen zu können, dürfen bei der Tei­lungs­ver­stei­ge­rung mitbieten.

Erbteil vom Haus verkaufen

Wenn Sie nur Ihren Erbteil an einem geerbten Haus verkaufen möchten – also nicht die Immobilie als Ganzes – gibt es zwei mögliche Käufergruppen: Miterben oder Außenstehende.

Erbteil vom Haus an Miterben verkaufen

Der übliche Weg ist der Verkauf des eigenen Erbteils an Miterben (innerhalb der Er­ben­ge­mein­schaft). Bei vielen Erbschaften innerhalb der Familie kommt es vor, dass ein Miterbe die Immobilie ohnehin selbst behalten möchte. In diesem Fall können Sie Ihren Anteil direkt an einen oder mehrere Miterben verkaufen.

Lesetipp: Wir haben zum Thema „Haus erben und Geschwister auszahlen“ einen eigenen Ratgeber verfasst.

So läuft der Verkaufsprozess ab:

  • Beauftragen Sie einen Sach­ver­stän­di­gen mit der Wertermittlung der geerbten Immobilie: Schließlich möchten Sie einen fairen Preis erzielen. Zudem kann die Er­ben­ge­mein­schaft das Gutachten als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert in Bezug auf die Erbschaftsteuer beim Finanzamt einreichen.
  • Verhandlung mit den Miterben: Sie einigen sich auf einen Preis.
  • Kaufvertrag beim Notar: Der Verkauf eines Erbanteils muss notariell beurkundet werden.
  • Abwicklung über Notar: Sobald der Kaufpreis gezahlt ist, wird Ihr Erbanteil von der Immobilie an den Miterben übertragen.

Übrigens: Ein Vorkaufsrecht unter Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­gen ist nicht notwendig, da alle Erben bereits in der Gemeinschaft sind.

Erbteil vom Haus an Externe verkaufen

Ein Verkauf Ihres Erbteils am Haus an einen Außenstehenden ist deutlich komplizierter und mit rechtlichen Besonderheiten verbunden. Sowohl für die Er­ben­ge­mein­schaft als auch für den außenstehenden Erbteil-Aufkäufer ist das Szenario ziemlich unattraktiv.

Ablauf des Ver­kaufs­pro­zes­ses:

  1. Kauf­in­ter­es­sen­ten finden (meist nur Investoren oder spezialisierte Aufkäufer)
  2. Miterben schriftlich informieren – denn:
    • Miterben haben gemäß § 2034 BGB ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
    • Sie können den Erbteil innerhalb von zwei Monaten zum selben Preis kaufen.
  3. Wenn kein Miterbe sein Vorkaufsrecht nutzt, kann der externe Käufer den Erbteil erwerben.
  4. Notarielle Beurkundung des Verkaufs.
  5. Der neue Miterbe tritt vollständig in Ihre rechtliche Position ein – mit allen Rechten und Pflichten (auch bei laufenden Konflikten).

Risiken und Hürden:

  • Für externe Käufer ist ein Erbteil oft wenig attraktiv, da sie nichts mit der Immobilie anfangen können.
  • Die Er­ben­ge­mein­schaft muss weiter gemeinsam Entscheidungen treffen.
  • In manchen Fällen führen solche Konstellationen zu einer Tei­lungs­ver­stei­ge­rung.

Geerbtes Haus verkaufen, vermieten oder selbst nutzen?

Wer ein Haus geerbt hat, kann es entweder selbst nutzen, vermieten oder verkaufen. Das sollte bei der Entscheidung bedacht werden:

Eine Frau telefoniert und hält dabei eine Tasse in der Hand.
Möchte der Ehepartner weiterhin im Haus wohnen, müssen die Miterben zustimmen.

Eigennutzung

Können oder wollen Sie überhaupt in das geerbte Haus einziehen? Einerseits hängt diese Entscheidung von der Entfernung zu Ihrem Arbeitsplatz, Ihrer Familie, Ihrem Le­bens­mit­tel­punkt ab. Andererseits spielt die emotionale Komponente eine Rolle: Sind womöglich zu viele Erinnerungen mit dem Haus verbunden?

Sind Sie sich darüber im Klaren, ob Sie die geerbte Immobilie selbst nutzen wollen, geht es darum, ob Sie es auch können. Wie ist der Zustand des Hauses? Was muss renoviert und modernisiert werden? Können Sie sich Umbau und Instandsetzung finanziell leisten? Müssen Sie Miterben ausbezahlen?

Das geerbte Haus selbst zu bewohnen, erscheint gerade für junge Menschen, die noch nicht selbst gebaut haben, verlockend. Doch selbst wenn Sie die Kosten für Renovierung und Modernisierung tragen können, dürfen Sie die Erb­schafts­steu­er nicht vergessen.

Fällt keine oder nur eine geringe Erb­schafts­steu­er an, sind die Baumaßnahmen finanziell im Rahmen, ist die Lage des Hauses für die eigene Le­bens­ge­stal­tung geeignet und ein Einzug mit der eigenen Familie emotional möglich, ziehen Sie ein!

Vermietung

Sie können oder wollen nicht selbst einziehen, das geerbte Haus aber nicht verkaufen? Eine Vermietung will gut überlegt sein. Gehen Sie mit einem öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen für Immobilien durch, welche Renovierungen und Mo­der­ni­sie­run­gen unumgänglich sind oder in absehbarer Zeit auf Sie zukommen werden. Gerade wenn die Immobilie mehrere Jahrzehnte alt ist und in der jüngeren Vergangenheit kaum Investitionen zur Instandhaltung getätigt wurden, kommen weitreichende Kosten auf Sie zu. Vor allem bei einer geerbten Wohnung lohnt sich ein Blick in die Protokolle der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lun­gen und die darin enthaltene Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge.

Bis ein vermietetes Haus Gewinn für Sie abwirft, werden Jahrzehnte vergehen. Immobilien mit mehreren Mietwohnungen darin liefern oftmals bessere Renditen und Qua­drat­me­ter­prei­se als Ein­fa­mi­li­en­häu­ser. Natürlich sichern Ihnen die Mieten regelmäßige Einkünfte. Allerdings fallen bei vermieteten Objekten auch immer wieder Investitionen an. Hinzu kommen Ver­wal­tungs­auf­wand oder -kosten (Hausgeld), falls Sie die Hausverwaltung nicht selbst übernehmen. Vermieten kann je nach Zustand der Immobilie und nach Mieter(n) stressig sein. Fragen Sie sich also: Will ich ein Vermieter sein?

Verkauf

Insbesondere wenn die Immobilie unter den Erben aufgeteilt werden muss, ist der Verkauf des geerbten Hauses oftmals sinnvoller. Der aktuelle Verkehrswert liefert Ihnen einen guten Anhaltspunkt, wie viel Geld der Verkauf auf dem freien Markt einbringt. Berücksichtigen Sie gegebenenfalls anfallende Mak­ler­pro­vi­sio­nen und ob Steuern für den Verkauf anfallen.

Die Vorteile beim Verkauf eines geerbten Hauses:

  • Miterben können ausbezahlt werden.
  • Keine Rechts­strei­tig­kei­ten mit Mietern.
  • Deutlich höherer Gewinn als bei Vermietung – zumindest bei Ein­fa­mi­li­en­häu­sern.
  • Abhängig von Fristen und Freibeträgen kann der Verkauf sogar steuerfrei sein.
  • Sie haben dadurch Geld zur Verfügung, um sich einen Lebenstraum zu erfüllen, selbst zu bauen oder Kapital anzulegen.

So viel ist Ihr geerbtes Haus oder Grundstück wert

Wenn Sie Ihr geerbtes Haus verkaufen möchten, lohnt es sich, zur Wertermittlung im Rahmen eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens, eines Kurzgutachtens oder der Plau­si­bi­li­sie­rung eines bestehenden Gutachtens einen seriösen Sach­ver­stän­di­gen mit lokaler und fundierter Marktkenntnis zu beauftragen. Selbst­ver­ständ­lich gilt das auch für Grundstücke ohne bauliche Anlagen. Möchten Sie ein geerbtes Grundstück verkaufen, sorgt ein unabhängiger Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter häufig dafür, dass gar keine Steuer fällig wird.

Die Gutachter der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ermitteln den Wert Ihrer geerbten Immobilie für die Steuer und private Zwecke nach ge­set­zes­kon­for­men Be­wer­tungs­ver­fah­ren vor. Wir sind von TÜV, DEKRA, IHK und weiteren Institutionen unter anderem nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert. Unsere Sach­ver­stän­di­gen­bü­ros sind in ganz Deutschland verteilt, sodass wir auch für Ihre Region einen Experten vor Ort haben.

Sie erhalten auch bei kurzfristigen Anfragen eine kostenlose Erstberatung: Darüber hinaus bieten wir eine Fest­preis­ga­ran­tie. Das heißt: Unsere Preise sind verbindlich und transparent. Selbst wenn der Aufwand für uns höher sein sollte als ursprünglich angenommen, bezahlen Sie nur den vereinbarten Preis.

Schreiben Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch über unser Kontaktformular oder kontaktieren Sie uns telefonisch. Wir freuen uns auf Sie!

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.