Wer eine Ei­gen­tums­woh­nung kaufen will, muss sich mit dem Kostenfaktor Hausgeld beschäftigen. Das Hausgeld dient zur Pflege, Verwaltung und Instandhaltung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums und wird monatlich im Voraus bezahlt. Erfahren Sie, welche Posten zum Hausgeld zählen, wie hoch es in der Regel ausfällt und inwiefern Sie das Hausgeld auf Ihre Mieter umlegen können.

Mehrfamilienhäuser mit Eigentumswohnungen
Beim Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung müssen Interessenten auch das Thema Hausgeld im Blick haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Hausgeld bezeichnet die monatliche Vorauszahlung, die alle Woh­nungs­ei­gen­tü­mer an den Hausverwalter der WEG (kurz für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft) bezahlen. Es handelt sich beim Hausgeld um Nebenkosten für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer.
  • Das Hausgeld deckt alle laufenden Nebenkosten sowie geplante Investitionen ab. Typische Posten, die zum Hausgeld zählen, sind zum Beispiel Kosten für Instandhaltung, Hausstrom und Ab­fall­ent­sor­gung.
  • Teilweise können Eigentümer das Hausgeld auf die Mieter umlegen: Die sogenannten Betriebskosten für Strom, Heizung und Müllentsorgung sind umlagefähig.
  • Beim Kauf einer Ei­gen­tums­woh­nung sollte unbedingt auf den Kostenfaktor Hausgeld geachtet werden – dieses ist meist 20 bis 30 Prozent höher als die Nebenkosten für die Mieter.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Die wichtigsten Fakten zum Hausgeld

Ein Mietshaus verursacht laufende Kosten: etwa die Reinigung des Treppenhauses, die Pflege der Grünanlagen, Heiz- und Stromkosten in Ge­mein­schafts­räu­men, ein neuer Fas­sa­den­an­strich, Versicherungen und Verwaltung… Für all diese Posten kommt die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) auf – indem jeder Woh­nungs­ei­gen­tü­mer das sogenannte Hausgeld bezahlt. Erfahren Sie hier alle wichtigen Fakten zum Hausgeld.

Definition: Was ist Hausgeld und wer muss es zahlen?

Beim Hausgeld handelt sich um eine Art Nebenkosten für Woh­nungs­ei­gen­tü­mer. Die Kosten für die Pflege, Instandhaltung und Verwaltung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums werden davon beglichen. Das Hausgeld wird monatlich im Voraus auf das Konto der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) überwiesen.

Wichtig: Wohngeld ist nicht gleich Hausgeld! Oft werden die Begriffe synonym verwendet, was aber nicht korrekt ist. Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Mietkosten (gemäß dem Wohngeldgesetz).

Diese Kosten zählen zum Hausgeld

Zum Hausgeld gehören zum Beispiel laufende Kosten für:

  • Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung
  • Ab­fall­ent­sor­gung
  • Strom- und Heizkosten für ge­mein­schaft­lich genutzte Räume (z. B. Treppenhaus, Hobbyräume)
  • Wasser und Abwasser
  • Hausmeister
  • Reinigung

Diese sogenannten Betriebskosten können auf die Mieter umgelegt werden.

Einige weitere Kosten dürfen Vermieter nicht auf den Mieter umlegen: Ver­wal­tungs­kos­ten sowie In­stand­hal­tungs­rück­la­gen müssen die Eigentümer selbst tragen.

Was ist mit In­stand­hal­tungs­rück­la­ge gemeint? Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge dient der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft als eine Art „Spartopf“, um Reparaturen und In­stand­hal­tungs­maß­nah­men am Ge­mein­schafts­ei­gen­tum vorzunehmen. Detaillierte Informationen finden Sie in unserem Ratgeber zur In­stand­hal­tungs­rück­la­ge.

Infografik zu Kostenpositionen beim Hausgeld
Die Grafik zeigt, welche Kosten Sie auf die Mieter umlegen können und welche nicht.

Hausgeld: Kosten und Berechnung

Mit dem Hausgeld werden alle laufenden Nebenkosten und geplante Investitionen in die Immobilie abgedeckt. Wie die Höhe des Hausgeldes bestimmt wird, wie die Kosten verteilt werden und wie das Hausgeld berechnet wird, erfahren Sie hier.

So wird die Höhe des Hausgeldes festgelegt

Die Höhe des Hausgeldes zu bestimmen, liegt in der Zuständigkeit des Hausverwalters. Dieser erstellt einen Wirtschaftsplan mit den zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben. Daraus ergibt sich die Höhe der monatlichen Haus­geld­for­de­rung.

Wichtig ist, dass die Höhe der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge separat aufgeführt wird. Wie hoch die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ausfällt, ist immer abhängig vom baulichen Zustand des Gebäudes und etwaigen Reparatur- und Sa­nie­rungs­plä­nen der WEG. Ist zum Beispiel eine aufwändige Fas­sa­den­sa­nie­rung oder eine energetische Sanierung geplant, wird eine höhere Rücklage benötigt, um diese Kosten zu decken.

Seinen Wirtschaftsplan stellt der Hausverwalter in der jährlichen Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung vor und die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer beschließen den Wirtschaftsplan (dafür ist eine einfache Mehrheit ausreichend gemäß § 28 WEG). Änderungen sind natürlich möglich – ist ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer mit der Höhe des Hausgeldes nicht einverstanden, kann er einen entsprechenden Antrag stellen. Erhält der Antrag eine einfache Mehrheit, kann das Hausgeld entsprechend höher oder niedriger angesetzt werden.

Am Ende eines Wirt­schafts­jah­res muss der Hausverwalter eine Jah­res­ab­rech­nung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben erstellen. Ein Überschuss oder Fehlbetrag wird in der Jah­res­ab­rech­nung ausgewiesen.

Welche Höhe ist für das Hausgeld angemessen?

Die Antwort auf diese Frage lautet simpel: Es kommt darauf an. Nämlich auf die Besonderheiten der jeweiligen Immobilie. In manchen Fällen sind die Hausgeld-Kosten einer kleinen Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft höher als derer in einer großen Wohnanlage – etwa, weil es sich um eine luxuriöse Immobilie mit war­tungs­an­fäl­li­ger Grünanlage und Schwimmbad handelt.

Hausgeld bei Neubau

Bei Neubauwohnungen ist das Hausgeld in der Regel günstiger – denn in den ersten fünf bis zehn Jahren sollten keine größeren In­stand­hal­tungs­maß­nah­men anfallen.

Handwerker bei Fassadenrenovierung
Wie hoch das Hausgeld ist, hängt von den Eigenschaften der Immobile ab – bei einem Neubau fällt es meist geringer aus.

Kos­ten­ver­tei­lung innerhalb der WEG

Das Hausgeld wird auf alle Miteigentümer der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft verteilt. Zur korrekten Aufteilung gibt es den sogenannten Ver­tei­ler­schlüs­sel. Hier ist laut § 16 Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz grundsätzlich der Mit­ei­gen­tums­an­teil ausschlaggebend für die Höhe des jeweiligen Hausgeldes. Das heißt, das Hausgeld wird entsprechend der Anteile am Miteigentum veranschlagt. Diese Anteile stehen in der Tei­lungs­er­klä­rung (Teil des Grund­buch­ein­trags) und sind als Bruchteil des Gesamteigentums angegeben.

Wichtig: Bei jeder Kostenposition des Wirt­schafts­plans muss der angewandte Ver­tei­ler­schlüs­sel angegeben werden. So kann jeder Eigentümer bei der Jah­res­ab­rech­nung überprüfen, ob sein Anteil korrekt berechnet wurde.

Hausgeld Tabelle 2025

Eine offizielle Hausgeld-Tabelle gibt es aus oben erläuterten Gründen nicht. Durch­schnitts­wer­te sind aufgrund der horrend gestiegenen Energiekosten derzeit schwer zu beziffern. Die Kosten, die nicht den persönlichen Verbrauch betreffen, fassen wir in unserer Hausgeld-Tabelle zusammen. Die Angaben sind Schätzungen und beziehen sich auf Euro pro Quadratmeter pro Monat.

Kostenart €/m² (Monat)
Hausmeister 0,34
Müllabfuhr 0,20
Versicherung 0,20
Grundsteuer 0,19
Aufzug 0,18
Ge­bäu­de­rei­ni­gung 0,18
Antenne/Kabel 0,14
Gartenpflege 0,12
Hausstrom 0,06
Schorn­stein­fe­ger 0,04
Stra­ßen­rei­ni­gung 0,03
Gesamt 1,68

Hausgeld-Tabelle: Schätzung der Kosten, die nicht vom Verbrauch des Mieters abhängig sind.

Bei monatlich 1,68 €/m² Hausgeld und somit 20,16 €/m² pro Jahr müssen Eigentümer mit erheblich mehr Hausgeld als bislang rechnen. Für eine 50m²-Wohnung wären es schon mehr als 1.000 Euro Hausgeld im Jahr – konservativ und ohne den persönlichen Strom- und Wasserverbrauch sowie Heizkosten kalkuliert. Die Ver­wal­tungs­kos­ten, die je nach Ort und Hausverwaltung stark variieren können, sind nicht in der Hausgeld-Tabelle enthalten und kommen noch dazu.

Achtung: Berücksichtigen Sie, dass 2023 insbesondere die Stromkosten und die in vielen Fällen auch die Grundsteuer gegenüber den Beträgen in unserer Hausgeld-Tabelle massiv erhöht sein werden.

Hausgeld berechnen

Wie oben beschrieben, berechnet der Hausverwalter die Höhe des Hausgeldes. Neben geplanten Renovierungen ist bei der Berechnung des Hausgeldes die Wohnungsgröße maßgeblich. Die Anzahl der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le wird je nach Größe der Wohnungen verteilt, wie in der Tei­lungs­er­klä­rung festgelegt.

Gut zu wissen: Die Summe der Mit­ei­gen­tums­an­tei­le ist immer ein glatter Betrag, wie zum Beispiel 5.000 oder 10.000.

Mit folgender Formel lässt sich das Hausgeld nach Mit­ei­gen­tums­an­tei­len berechnen:

Mit­ei­gen­tums­an­teil (Mieter) / Mit­ei­gen­tums­an­tei­le (gesamt) = Wert in Prozent (Anteil an Ausgaben der Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft gemäß Wirtschaftsplan)

Bei­spiel­be­rech­nung Hausgeld:

  • Mit­ei­gen­tums­an­tei­le (gesamt): 12.000 €
  • Mit­ei­gen­tums­an­teil (Mieter A): 1.500 €
  • Mit­ei­gen­tums­an­teil (Mieter B): 2.550 €

Hausgeld Mieter A:

1.500 MEA / 12.000 MEA = 12,5 % der Ausgaben der Wohn­ei­gen­tums­ge­mein­schaft gemäß Wirtschaftsplan

Hausgeld Mieter B:

2.550 MEA / 12.000 MEA = 21 % der Ausgaben der WEG gemäß Wirtschaftsplan

Hausgeld-Rechner: Zahlen Sie zu viel?

Mit unserem Hausgeld-Rechner geben wir Ihnen eine grobe Zahl, wie viel Hausgeld angemessen ist. Wir verraten Ihnen auch, wie viel davon Sie üblicherweise auf den Mieter umlegen können müssten. Dabei gehen wir nicht auf die einzelnen Kostenpunkte wie In­stand­hal­tungs­rück­la­ge, Verwaltungs- und Betriebskosten ein, sondern orientieren uns am oberen Drittel der Durch­schnitts­span­ne. Wir benötigen dafür lediglich eine Qua­drat­me­ter­zahl – und zwar die Ihrer Wohnung plus Ihres Mit­ei­gen­tums­an­teils. Als Ergebnis sehen Sie, wie viel Hausgeld Sie im Jahr ungefähr zahlen müssen und wie viel davon Sie vermutlich Ihrem Mieter in Rechnung stellen können.

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Hausgeld auf Mieter umlegen

Viele Vermieter fragen sich, ob sie das Hausgeld auf ihre Mieter umlegen können. Die Antwort: ja – zumindest der Großteil des Hausgeldes (rund 60%) ist umlagefähig. Die sogenannten Betriebskosten (Kosten des Hausgelds, die sich auf die Ei­gen­tums­woh­nung beziehen) können auf Mieter umgelegt werden. Im Folgenden finden Sie eine Übersicht über die umlagefähigen Anteile des Hausgeldes.

Umlagefähige Anteile des Hausgeldes

Gemäß § 556 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit §§ 1, 2 Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) sind umlagefähige Kosten:

  • Kosten der ge­mein­schaft­li­chen Was­ser­ver­sor­gung
  • Kosten der Entwässerung des ge­mein­schaft­li­chen Eigentums
  • Kosten der Stra­ßen­rei­ni­gung
  • Kosten der Müllabfuhr
  • Kosten des Betriebs eines ge­mein­schaft­li­chen Fahrstuhls
  • Kosten der Ge­bäu­de­rei­ni­gung (z. B. für Flure, Treppenhaus, Keller usw.)
  • Gar­ten­pfle­ge­kos­ten (nur, wenn der Mieter auch einen Anteil am Garten hat bzw. diesen mitnutzen darf)
  • Kosten der Beleuchtung (für Außenbereiche sowie von Bewohnern gemeinsam genutzte Bereiche, z. B. Treppenhaus oder Keller)
  • Kosten der Schorn­stein­rei­ni­gung
  • Kosten des Betriebs der Heizung und der Warm­was­ser­ver­sor­gung (Heizkosten)
  • Kosten für Sach- und Haft­pflicht­ver­si­che­run­gen
  • Haus­meis­ter­kos­ten
  • Kosten einer ge­mein­schaft­li­chen Antennenanlage und des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage
  • Kosten einer ge­mein­schaft­li­chen Einrichtung zur Wäschepflege (Waschkeller)
  • Sonstige Kosten, die als Betriebskosten anerkannt sind und deren Umlage im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist, wie zum Beispiel Kosten für Kin­der­spiel­platz, Blitzableiter, Dach­rin­nen­rei­ni­gung u. a.
Gärtner trimmt einen Busch
Gar­ten­pfle­ge­kos­ten als Teil des Hausgelds sind unter Umständen auf den Mieter umlegbar – nämlich dann, wenn dieser das Recht hat, den Garten mitzunutzen.

Wie können Vermieter umlagefähige Kosten auf Mieter umlegen?

Um die umlagefähigen Nebenkosten auf Ihre Mieter umzulegen, müssen Sie dies im Mietvertrag entsprechend festhalten. Sie brauchen dabei nicht sämtliche Kosten im Detail aufführen: mit dem Begriff „Betriebskosten“ sind die gängigen, umlagefähigen Nebenkosten ausreichend benannt. Diese allgemeine Formulierung hat den Vorteil, dass Sie sich so für künftige Ausgaben absichern: Wenn Sie nach Abschluss des Mietvertrages beispielsweise einen Haus­meis­ter­ser­vice beauftragen, können Sie diese Kosten auf die Mieter umlegen.

Wichtig: Einmal jährlich müssen Sie gemäß § 556 BGB eine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung erstellen und diese innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raums Ihren Mietern zukommen lassen.

Eine wesentliche Frage ist, nach welchem Ver­tei­ler­schlüs­sel die Mieter die Nebenkosten tragen sollen. Der Ver­tei­ler­schlüs­sel (auch Umlageschlüssel genannt) legt fest, wie die laufenden Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Sie können zwischen vier verschiedenen Ver­tei­ler­schlüs­seln wählen: nach Verbrauch, nach Wohnfläche, nach Anzahl der Personen oder nach Wohneinheit. Der gewählte Ver­tei­ler­schlüs­sel muss im Mietvertrag erwähnt werden.

Tipp: Legen Sie im Mietvertrag den gleichen Ver­tei­lungs­schlüs­sel fest, der laut Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft vereinbart wurde. Sind die Ver­tei­ler­schlüs­sel bei Hausgeld und Mietvertrag gleich, können die Beträge 1:1 übernommen werden und Sie vermeiden komplizierte Rechnereien.

Nicht umlagefähige Kos­ten­po­si­tio­nen des Hausgelds

Kosten der Instandhaltung, der Instandsetzung und Ver­wal­tungs­kos­ten können sich Vermieter nicht von ihren Mietern zurückholen.

Nicht umlagefähige Kos­ten­po­si­tio­nen des Hausgelds sind beispielsweise

  • Kosten für laufende In­stand­hal­tun­gen (wie beispielsweise die Beschaffung von Ersatzteilen für defekte ge­mein­schaft­li­che Anlagen),
  • Kosten für bauliche Veränderungen, etwa der Einbau eines Fahrstuhls,
  • Kosten für Reparaturen und In­stand­set­zun­gen an der Bausubstanz (beispielsweise der Austausch von Rohrleitungen),
  • Beiträge für In­stand­hal­tungs­rück­stel­lun­gen (§ 21 Abs. 5 Satz 4 WEG) – Genaueres lesen Sie in unserem Betrag zur In­stand­hal­tungs­rück­la­ge.

Hausgeld-Jah­res­ab­rech­nung: nachzahlen oder Geld zurück?

Nach Ablauf des festgelegten Ab­rech­nungs­zeit­raums (meist das Kalenderjahr) muss der Verwalter den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern die Haus­geld­ab­rech­nung zukommen lassen. Diese besteht aus der Ge­samt­ab­rech­nung und den Ein­zel­ab­rech­nun­gen.

Die folgenden Informationen muss die Hausgeld-Jah­res­ab­rech­nung immer enthalten:

  • Alle Ausgaben und Einnahmen der WEG für das Wirtschaftsjahr (Ge­samt­dar­stel­lung).
  • Die Entwicklung der In­stand­hal­tungs­rück­la­ge für das Wirtschaftsjahr.
  • Ein­zel­ab­rech­nun­gen für die einzelnen Woh­nungs­ei­gen­tü­mer unter Angabe des Ver­tei­ler­schlüs­sels.

Nützliche Tipps zum Hausgeld

Bleiben Sie immer gut informiert, was das Hausgeld für Ihre Ei­gen­tums­woh­nung und den Wirtschaftsplan betrifft. Gibt es größere Änderungen im Wirtschaftsplan, prüfen Sie, ob diese plausibel sind. Wichtig ist außerdem, dass die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ausreichend hoch ist. Ist sie zu niedrig angesetzt, könnten im Falle notwendiger Reparaturen Sonderumlagen folgen.

Sobald Sie die Jah­res­ab­rech­nung von Ihrer Hausverwaltung erhalten, sollten Sie diese gründlich prüfen. Bei Unklarheiten und Fragen wenden Sie sich an Ihren Verwalter.

Eigentümer prüft Hausgeld-Jahresabrechnung
Am Ende eines Wirt­schafts­jah­res sollten Woh­nungs­ei­gen­tü­mer die Hausgeld-Jah­res­ab­rech­nung kritisch prüfen.

Häufige Fragen und Antworten rund ums Hausgeld

Sie haben offene Fragen rund um das Thema Hausgeld? Hier beantworten wir häufige Fragen.

Wer muss Hausgeld zahlen?

Die Eigentümer einer Ei­gen­tums­woh­nung zahlen Hausgeld. Es wird monatlich im Voraus an die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft (WEG) überwiesen und dient der Instandhaltung und Verwaltung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums.

Warum zahlt man Hausgeld?

Das Hausgeld dient der Bewirtschaftung, Pflege und Instandhaltung des Ge­mein­schafts­ei­gen­tums. Die Kosten für Strom, Ab­fall­ent­sor­gung, Reinigung, Verwaltung und vieles mehr werden vom Hausgeld bezahlt.

Wie hoch ist das Hausgeld normalerweise pro Monat?

Eine pauschale Aussage dazu, welche Höhe angemessen ist, ist schwierig. Das durch­schnitt­li­che monatliche Hausgeld für eine Ei­gen­tums­woh­nung beträgt zwischen 2,50 und 4,50 Euro pro Quadratmeter.

Wann wird das Hausgeld gezahlt?

Das Hausgeld wird monatlich im Voraus auf das Konto der WEG überwiesen. Mit der Haus­geld­vor­aus­zah­lung werden laufende umlagefähige Betriebskosten, Ver­wal­tungs­kos­ten sowie laufende In­stand­hal­tungs­kos­ten gedeckt. Am Ende eines Wirt­schafts­jah­res berechnet der Hausverwalter anhand der tatsächlich entstandenen Kosten, ob ein Teil der Vorauszahlung erstattet wird oder die Eigentümer nachzahlen müssen.

An wen wird das Hausgeld überwiesen?

Das Hausgeld wird an den Hausverwalter gezahlt, der das gesamte Vermögen der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft auf einem Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schafts­kon­to (WEG-Konto) verwaltet.

Gut zu wissen: Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom Juli 2014 (AG Hamburg-Mitte, AZ: 10 C 24/14, 25.07.2014) ergab, dass Woh­nungs­ei­gen­tü­mer Zahlungen an die WEG nur auf ein Konto leisten müssen, das unmittelbar ihrer Gemeinschaft zugeordnet ist. Verlangt der Hausverwalter die Zahlung an ein Treuhandkonto, können die Eigentümer diese verweigern, sofern die Zah­lungs­fä­hig­keit der WEG nicht gefährdet ist.

Welche Kosten sind im Hausgeld nicht enthalten?

Die Grundsteuer ist im Hausgeld nicht enthalten, da sie der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer unmittelbar an die Gemeinde zahlen muss. Auch die Kosten für das Sondereigentum (die Ei­gen­tums­woh­nung) fallen nicht unter das Hausgeld.

Was ist die Hausgeld-Jah­res­ab­rech­nung?

In der Hausgeld-Jah­res­ab­rech­nung am Ende eines Wirt­schafts­jah­res wird aufgestellt, wie viel Hausgeld gezahlt wurde, ob eine Nach- oder Rückzahlung fällig ist und welcher Anteil für die Instandhaltung eingegangen ist.

Müssen Eigentümer auch bei Leerstand das Hausgeld bezahlen?

Ja, auch bei Leerstand ist das Hausgeld fällig. Allerdings können die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer einen Teil des Geldes bei der Jah­res­ab­rech­nung wieder zurückbekommen – zum Beispiel jene Kosten, die nach Verbrauch berechnet werden.

Ist das Hausgeld steuerlich absetzbar?

Bei vermieteten Ei­gen­tums­woh­nun­gen gilt: Die Vermieter können die umgelegten Nebenkosten nicht steuerlich geltend machen, da sie diese von ihren Mietern erhalten. Doch die nicht umlagefähigen Kosten (zum Beispiel die Ver­wal­tungs­kos­ten oder die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge) können steuerlich abgesetzt werden. Wichtig: Die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge kann erst geltend gemacht werden, wenn die Hausverwaltung das Geld für In­stand­hal­tungs­maß­nah­men verwendet hat.

Tipps für angehende Woh­nungs­ei­gen­tü­mer

Sie spielen mit dem Gedanken, eine Ei­gen­tums­woh­nung zu erwerben? Dann sollten Sie nicht nur auf den Kaufpreis schauen, sondern unbedingt auch Kaufnebenkosten wie das Hausgeld kritisch prüfen!

Mögliche Kosten für Reparaturen und Co. abwägen

Der Zustand der Immobilie sowie ihr Baujahr sind wichtige Faktoren, um künftige Kosten für die Instandhaltung abzusehen. Achten Sie darauf, ob es offensichtliche Mängel gibt, und fragen Sie bei Maklern oder Verkäufern nach, ob es Pläne für In­stand­hal­tungs­maß­nah­men oder Mo­der­ni­sie­run­gen gab oder gibt. Auch die Wirt­schafts­plä­ne oder die Protokolle der Ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung geben Ihnen Aufschluss, welche größeren Re­pa­ra­tur­maß­nah­men möglicherweise anstehen.

Kaufberatung durch neutrale Experten

Der Kauf einer Immobilie muss in jedem Fall wohlüberlegt sein. Ob sich die Investition für Sie lohnt, hängt von vielfältigen Faktoren ab. Daher ist eine transparente und professionelle Immobilien-Kaufberatung zu empfehlen: Ein unabhängiger und neutraler Gutachter erläutert Ihnen, wie hoch die In­ves­ti­ti­ons­kos­ten sein werden, aber auch, ob der Kaufpreis gerechtfertigt ist.

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