In Deutschland sind knapp 4,8 Millionen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen (PV-Anlagen) in Betrieb (Stand: Ende 2025). Mit Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen wird Geld verdient, obwohl die Ein­spei­se­ver­gü­tung weiter sinkt. Wo Einnahmen generiert werden, möchte der Staat ein Stück vom Kuchen haben. Daher spielt die Wertermittlung von Solarparks und Co. unter anderem für das Finanzamt eine Rolle. Wir erklären, welches ge­set­zes­kon­for­me Be­wer­tungs­ver­fah­ren sich für die Werteinstufung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen eignet und für welche Anwendungsfälle es zum Einsatz kommt.

Solarpark auf Freifläche
Solarpark: Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf einer Freifläche.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Wert einer PV-Anlage ermitteln Gutachter, insbesondere bei Solarparks, primär für Transaktionen (Kauf/Verkauf, Share Deals), Pro­jekt­fi­nan­zie­run­gen, bankenseitige Due Diligence und Pacht­ver­trags­ver­hand­lun­gen. Daneben spielen steuerliche Zwecke wie Bilanzierung und Erbschaft sowie gerichtliche Aus­ein­an­der­set­zun­gen eine Rolle.
  • Für die Wertermittlung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen gibt es keine einheitliche gesetzliche Vorgabe. In der Praxis hat sich jedoch das modifizierte Er­trags­wert­ver­fah­ren als gängige Methode etabliert, besonders für Solarparks. Je nach Be­wer­tungs­an­lass kommen daneben Sach-, Buch- oder Restwert zum Einsatz.
  • Zustand, Restlaufzeit und Feh­ler­an­fäl­lig­keit der PV-Anlage zählen neben den Wetterdaten, dem Reinertrag und der Absicherung (Vertrag und/oder Grundbuch) zu den relevantesten Faktoren, die den Wert der Solaranlage beeinflussen.
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André Heid
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Anlässe für die Wertermittlung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Der Wert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wird in den meisten Fällen aus einem der folgenden Gründe durch einen externen Gutachter ermittelt:

  • Jahresabschluss des Unternehmens.
  • Liquidation von Unternehmen oder Betrieben (Insolvenz). Sind PV-Anlagen von der Auflösung einer Firma betroffen, fließen sie in den Li­qui­da­ti­ons­wert ein.
  • Kauf und Verkauf von Be­triebs­ver­mö­gen. Gerade bei Fir­men­über­nah­men finden Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen Einzug in die Ermittlung des Substanzwertes.
  • Bankenseitige Due Diligence und Pro­jekt­fi­nan­zie­rung: Vor der Finanzierung eines Solarparks verlangen Banken und Investoren eine unabhängige technische und wirtschaftliche Bewertung. Das Gutachten bildet die Grundlage für Kre­dit­ent­schei­dun­gen und Konditionen.
  • Beleihungswert der Pho­to­vol­ta­ik­dienst­bar­keit, falls der Eigentümer der Aufdachanlage nicht der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist. Ist der Eigentümer der PV-Anlage gleichzeitig Eigentümer des Grundstücks, unterliegt die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge der Haftung des auf dem Grundstück lastenden Grund­pfand­rechts – insofern die Grundschuld noch besteht. Bevor die Bank einem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer oder PV-Anlagen-Betreiber fünf- oder sechsstellige Summen leiht, wird sie ein Be­lei­hungs­wert­gut­ach­ten in Auftrag geben. Dadurch erfährt sie, bis zu welcher Höhe sie das Unterfangen risikoarm finanzieren kann.
  • Streitigkeiten rund um Grund­dienst­bar­kei­ten in Bezug auf PV-Anlagen, zum Beispiel wenn der Eigentümer der Aufdachanlage nicht identisch zum Grund­stücks­ei­gen­tü­mer ist.
  • Bewertung von Energiefonds zur Kapitalanlage mittels eines Port­fo­lio­gut­ach­tens.
  • Ermittlung der Erb­schafts­steu­er, falls jemand eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge oder ein Grundstück mit einer PV-Anlage darauf erbt.
  • Verkauf von Pro­jekt­ge­sell­schaf­ten (Share Deals): Bei größeren Solarparks wird häufig nicht die Anlage selbst, sondern die besitzende Gesellschaft verkauft. In diesem Fall ist ein Gutachten zur Un­ter­neh­mens­be­wer­tung erforderlich, das den Ertragswert der Anlage als zentralen Wertbestandteil ausweist.
  • Versteigerung von Grundstücken.

Rechtliches Durcheinander

Gemäß einem Urteil des Landgerichts Passau (Az.: 2 T 22/12) vom 28.02.2012 werden Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen als Zubehör betrachtet und in die Festsetzung des Verkehrswertes eines Gebäudes miteinbezogen.

Das Ober­lan­des­ge­richt Oldenburg hingegen erläutert in seinem Beschluss vom 11.05.2012 (Az.: 12 W 230/12), dass eine mitverkaufte Aufdachanlage (Photovoltaik) nicht Bestandteil der Hauptsache (Grundstück) ist und somit nicht in den Geschäftswert für die Eintragung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung einzubeziehen ist.

Die nachträgliche Errichtung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf einem Dach führt gemäß eines Urteils des Bun­des­ge­richts­hofs (Az.: VII ZR 348/13) zu der im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen langen Ver­jäh­rungs­frist von fünf Jahren für Mängel an Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB). Voraussetzung ist, dass die PV-Anlage zur dauerhaften Nutzung fest eingebaut wird, der Einbau einer grundlegenden Erneuerung gleicht und eine Funktion für das Trägergebäude erfüllt. Soll heißen: Ein Bauunternehmen, dass eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge montiert, ist fünf Jahre lang zur Män­gel­be­sei­ti­gung verpflichtet.

Viele Landwirte stellen Teile ihres Grundstücks oder Dächer von Scheunen zur So­lar­strom­pro­duk­ti­on zur Verfügung. Hier kann ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten erforderlich sein, wenn im Sinn der Hofnachfolge zu ermitteln ist, wieviel die PV-Anlage zu einem bestimmten Stichtag wert ist.

Achtung: Bei Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen im land­wirt­schaft­li­chen Bereich muss geklärt werden, ob sie zum Betrieb gehören Gewerbesteuer oder von den Grund­stücks­ei­gen­tü­mern privat betrieben werden (Einkommensteuer).

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Un­ter­schied­li­che Werte für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

Barwert, Buchwert, Ertragswert, Restwert, Sachwert – welcher davon ist ausschlaggebend für die Beurteilung einer Solaranlage? In diesem Abschnitt erklären wir, was die un­ter­schied­li­chen Wertbegriffe aussagen und wann welcher Wert zum Einsatz kommt. Eindeutige gesetzliche Vorgaben gibt es zur Bewertung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen noch nicht. Den Rahmen steckt das Be­wer­tungs­ge­setz in § 32 BewG für inländisches Betriebs- und Grundvermögen sowie forst- und land­wirt­schaft­li­ches Vermögen ab. Letztlich landet man oft beim gemeinen Wert, der alle Umstände berücksichtigt, die den Preis der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge beeinflussen.

Ein­spei­se­ver­gü­tung für Solaranlagen

Der Sachverständige berechnet die jährlichen Ein­spei­se­ge­win­ne (Reinertrag) basierend auf der Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG § 37 – 38g). Seit Februar 2024 sinkt die Vergütung für neu in Betrieb genommene Anlagen halbjährlich um ein Prozent, jeweils zum 1. Februar und 1. August (§ 38e Nr. 2 EEG). Für Bestandsanlagen gilt die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme fest­ge­schrie­be­ne Vergütung unverändert für 20 Jahre (§ 38g EEG).

Betriebsart Feb. 2026 Aug. 2026
Teileinspeisung bis 10 kWp 7,78 ct/kWh 7,71 ct/kWh
Volleinspeisung bis 10 kWp 12,35 ct/kWh 12,22 ct/kWh
Anlagen 10–40 kWp 7,47 ct/kWh 7,40 ct/kWh
Anlagen über 40 kWp 5,91 ct/kWh 5,85 ct/kWh
Aktuelle Vergütungssätze 2026

Neue Regelungen ab 2025/2026 und ihre Bedeutung für die Wertermittlung

Vier aktuelle Änderungen beeinflussen die Er­trags­kal­ku­la­ti­on von PV-Anlagen direkt:

  • Keine Vergütung bei negativen Strompreisen (seit 25. Februar 2025): Neue Anlagen ab 7 kW erhalten in Stunden mit negativen Bör­sen­strom­prei­sen keine Ein­spei­se­ver­gü­tung. Diese Stunden werden an die reguläre Förderlaufzeit angehängt. Für die Wertermittlung bedeutet das: Cashflow-Prognosen müssen das Risiko negativer Preisphasen einkalkulieren.
  • Neue 30-kWp-Grenze für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser (seit 1. Januar 2025): Für alle Gebäudetypen gilt nun einheitlich eine Steu­er­be­frei­ungs­gren­ze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser erhöht sich damit der steuerfreie Betriebsrahmen erheblich – mit positivem Einfluss auf den kalkulierbaren Nettoertrag.
  • 100-kWp-Gesamtgrenze (Freigrenze): Die Steuerbefreiung ist auf insgesamt 100 kWp pro Person und Jahr begrenzt. Bei der Wertermittlung mehrerer Anlagen eines Eigentümers ist diese Grenze zwingend zu berücksichtigen.
  • Smart-Meter-Pflicht (ab 1. Juni 2026): Neue Anlagen ab 7 kW müssen mit einem intelligenten Messsystem und einer Steuerbox ausgestattet sein. Fehlt diese Ausstattung, ist die Einspeisung auf 60 % der Nennleistung begrenzt – mit direktem Einfluss auf den kalkulierten Jahresertrag und damit den Ertragswert.
Photovoltaikanlage auf Gebäude
Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf einem Gebäude.

Ertragswert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zur Ver­kehrs­wert­be­stim­mung

Das Er­trags­wert­ver­fah­ren ist die ge­set­zes­kon­for­me Be­wer­tungs­me­tho­de der Wahl, wenn das zu bewertende Grundstück, oder ein Gebäude darauf, Einnahmen erzielt. Eine PV-Anlage stellt zwar keine Immobilie dar, befindet sich aber mit Gewinnabsicht auf einem (Geschäfts-)Grundstück, insofern sie nicht primär der Ei­gen­be­darfs­de­ckung dient.

Der von einem Sach­ver­stän­di­gen zum Beispiel im Rahmen einer Entschädigung oder für steuerliche Zwecke zu ermittelnde Ertragswert gilt als Kapitalwert der Solaranlage. Er stellt den Barwert aller nachhaltig zu erzielenden Reinerträge dar und bezieht sich auf den Erfolg der PV-Anlage in der Zukunft.

Die Formel zur Berechnung des jährlichen Reinertrags einer Solaranlage lautet:

Reinertrag = Anlagengröße x Ein­spei­se­ver­gü­tung x spezifischer Ertrag

Die Anlagengröße wird in Kilowattpeak (KWp) angegeben und bezeichnet die elektrische Leistung der Solarzellen. Der spezifische Ertrag ist der Quotient aus KWh/KWp. Er fußt auf langjährigen Wetterdaten und berücksichtigt die altersbedingte Leis­tungs­de­gra­da­ti­on.

Die Ermittlung des reinen Ertragswerts ist zulässig, führt aber nicht zu den bestmöglichen Ergebnissen. Ein modifiziertes Er­trags­wert­ver­fah­ren fügt der alleingültigen Wertkomponente „Ertrag“ bis zur Restlaufzeit weitere Faktoren hinzu: Kosten für den laufenden Betrieb (inklusive Pacht), Instandhaltung und Reparaturen werden dabei ebenso einbezogen wie der technische Zustand der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge. Beispielsweise muss der Wechselrichter, der den von der PV-Anlage erzeugten Gleichstrom in Wechselstrom umwandelt, funk­ti­ons­be­dingt in der Regel nach zehn bis 15 Jahren ausgetauscht werden. Diese Kernkomponente einer Solaranlage verschlingt inklusive Austausch und Ga­ran­tie­ver­län­ge­rung rund 15 Prozent der Ge­samt­in­ves­ti­tio­nen. Die Einnahmen können durch regelmäßige Reinigung und Wartung sowie vorteilhafte Ver­trags­ge­stal­tung mit einem Di­rekt­ver­mark­ter optimiert werden.

Faktoren, die den Reinertrag einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge beeinflussen:

  • Lage innerhalb Deutschlands: Während Meteorologen im mitteldeutschen Raum rund 1.300 Stunden pro Jahr mit ausreichend direkter Son­nen­ein­strah­lung verzeichnen, sind es in Norddeutschland mehr. Aber: immer noch deutlich weniger als die ungefähr 1.900 Sonnenstunden, mit denen So­lar­an­la­gen­be­trei­ber in Bayern und Baden-Württemberg rechnen dürfen.
  • Ausrichtung und Neigungswinkel
  • Ausfallzeiten: Verschmutzung der Module, Temperatur am Standort des Wechselrichters, Verschattung und andere Ausfallgründe. Der Nutzungsgrad, neudeutsch „Performance Ratio“, von Solaranlagen liegt zwischen 75 und 85 Prozent des Sollertrags.
  • Technische Anlagenqualität: Art, Leistung, Auslegung, Wirkungsgrad und Schaltung der Module sowie der Anschluss an den Wechselrichter beeinflussen das Verhältnis von eingesetzter zu nutzbarer Energie.
  • Be­triebs­wirt­schaft­li­che Kennzahlen: Auf der Habenseite stehen Ein­spei­se­ver­gü­tung und Rest­nut­zungs­dau­er. Die Ge­samt­nut­zungs­dau­er wird üblicherweise auf 20 Jahre ausgelegt, wodurch Förderung und technische Veralterung weitgehend berücksichtigt sind. Auf der Ausgabenseite werden die Her­stel­lungs­kos­ten, die jährlichen Betriebskosten (u.a. In­stand­hal­tungs­maß­nah­men, Miete für Stromzähler, Ver­wal­tungs­kos­ten, Versicherungen, ggf. Pacht) und die abgezinsten Rückbau- und Ent­sor­gungs­kos­ten in die Er­trags­wert­ermitt­lung einer PV-Anlage einbezogen.
  • Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­satz: Für die Berechnung des Sach­ver­stän­di­gen spielt zudem der Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­satz zum Wert­ermitt­lungs­stich­tag eine Rolle. Dabei handelt es sich um eine Zusammenlegung von Basiszinssatz und Risikozuschlag. Für Solaranlagen betragen die Risikozuschläge meist 1 bis 2 Prozent. Der Ka­pi­ta­li­sie­rungs­zins­satz wird maßgeblich vom technischen Zustand der Anlage beeinflusst. Fehlende War­tungs­pro­to­kol­le, Ausfälle von Komponenten, schlampige Installation oder Serienfehler erhöhen den Risikozuschlag; eine fachgerecht installierte, regelmäßig gewartete und einwandfrei laufende Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge wird mit Ri­si­ko­ab­schlä­gen bedacht.
  • Zustand: Entscheidend ist nicht nur der Zustand der Solaranlage und ihrer Einzelteile, sondern auch der ihres „Trägers“, also des Daches oder der Lärmschutzwand etc.

Sachwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Der Sachwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge gibt an, welcher Preis für die verbauten Komponenten in Anbetracht von Alter und Zustand gerechtfertigt ist. Relevant ist der Sachwert einer PV-Anlage lediglich für die Versicherung. Diese muss im Schadensfall die Ver­si­che­rungs­sum­me ausbezahlen, die sich anhand des Sachwertes der Solaranlage bemisst. Für Solarparks und große Frei­flä­chen­an­la­gen ist das Sach­wert­ver­fah­ren darüber hinaus wenig aussagekräftig, da der Marktwert dieser Anlagen primär von den erzielbaren Erträgen abhängt, nicht vom Substanzwert. Der Ertragswert bildet hier den Verkehrswert realistischer ab.

Werte von Photovoltaikanlagen (Infografik)
Die vier wichtigsten Werte von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen.

Restwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Der Restwert gibt an, zu welchem Preis die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge verkauft werden kann. Er richtet sich primär nach der Rest­nut­zungs­dau­er und den Ren­di­te­er­war­tun­gen des Käufers. Der Restwert, den man anhand eines Online-Rechners eingeben kann, entspricht im Prinzip dem sogenannten Zeitwert. Er stellt lediglich eine grobe Orientierung dar und hat keine gültige Aussagekraft, da er den Sachwert der Komponenten nicht berücksichtigt. Der so ermittelte Restwert kann die präzise Schätzung des Verkaufswerts durch einen Sach­ver­stän­di­gen, der den technischen Zustand der PV-Anlage inspiziert und den Ertragswert am Zielort berechnet, nicht ersetzen.

Buchwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Der Buchwert einer PV-Anlage wird für die Bilanzierung benötigt. Er wird mittels folgender Formel berechnet:

Buchwert = bilanzierte An­schaf­fungs­kos­ten – lineare Abschreibungen

Die Abschreibung erfolgt im Regelfall linear über die Ge­samt­nut­zungs­dau­er von 20 Jahren. Falls keine Son­der­ab­schrei­bun­gen existieren, beträgt die Höhe der Abschreibung pro Jahr fünf Prozent. Sachverständige bestätigen den Buchwert einer Solaranlage im Rahmen eines Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­tens, falls erforderlich.

Wird die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge verkauft, muss die Differenz zwischen Verkaufspreis und Buchwert als Buchgewinn realisiert werden. Dadurch fallen möglicherweise Steuern an.

Der Buchwert entspricht in der Regel nicht dem Verkehrswert oder Marktwert der Anlage. Bei Transaktionen oder Finanzierungen ist er daher nur als Ausgangspunkt, nicht als Be­wer­tungs­maß­stab geeignet.

Barwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge

Der Barwert (Discounted Cash Flow, Ermittlung mittels DCF-Methode) ist auch bei Pro­jekt­fi­nan­zie­run­gen und In­ves­to­ren­be­wer­tun­gen von Solarparks ein gängiges Instrument: Er diskontiert die pro­gnos­ti­zier­ten Cashflows über die gesamte Anlagenlaufzeit auf den heutigen Wert. Ein­fluss­fak­to­ren sind Kapitalkosten, Strom­preis­ent­wick­lung und technische Degradation. Nach 20 Jahren läuft die garantierte Ein­spei­se­ver­gü­tung einer Solaranlage und damit praktisch ihre Lebensdauer ab. Oft produzieren PV-Anlagen danach weiterhin Strom. Der Sachverständige ermittelt den Barwert anhand der zukünftigen, zu erwartenden Erträge in abgezinster Form. Er wird erst nach dem 20. Lebensjahr der PV-Anlage ermittelt, wobei die „neue“ Restlebenszeit wieder bei null beginnt.

Die Einsparungen erhöhen sich trotz Inflationsrate tendenziell, da die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten generell sinken. Es wird sukzessive günstiger, Solarstrom zu produzieren. Nur Windkraftwerke weisen ähnlich niedrige Strom­ge­ste­hungs­kos­ten wie Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen auf.

Strom­ge­ste­hungs­kos­ten (ct/kWh)
Energieträger 2018 2021 2024
Biogas 10,1 – 14,7 7,2 – 17,3 20,1 – 32,5
Erdgas (GuD) 7,8 – 10 7,8 – 13,1 10,9 – 18,1
Kohle 4,6 – 9,9 10,4 – 20 15,1 – 29,3
Photovoltaik (klein) 7,2 – 11,5 5,8 – 8 6,4 – 13,0
Photovoltaik (Großkraftwerk) 3,7 – 8,5 3,1 – 5,7 4,1 – 5,0
Wind (Land) 4 – 8,2 3,9 – 8,3 4,3 – 9,2
Wind (See) 7,5 – 13,8 7,2 – 12,1 5,5 – 10,3
Große Solarparks produzieren den Strom deutlich günstiger als Kraftwerke auf Basis von Biogas, Erdgas oder Kohle.

Die Formel für den Barwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge lautet:

Barwert = (Rohertrag – Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten) x Barwertfaktor

Der Barwertfaktor ergibt sich gemäß Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV § 34) in Abhängigkeit von der Rest­nut­zungs­dau­er der Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und dem Lie­gen­schafts­zins­satz.

Häufige Fragen rund um die Bewertung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen

Diese Fragen stellen sich viele Investoren und Manager von Solarparks. Wir geben Antworten.

Wie werden Wirt­schaft­lich­keit und Rendite von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen berechnet?

Die Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen erfolgt nach den be­triebs­wirt­schaft­li­chen Prinzipien, ähnlich wie bei einer Immobilie.

Drei Faktoren beeinflussen die Renditechancen von PV-Anlagen maßgeblich:

  1. Größe der Anlage

Als Faustregel gilt: Je größer die Solaranlage, desto geringer ist der Anteil am selbst­ver­brauch­ten Strom. Je mehr Solarmodule installiert werden, desto geringer sind die Anschaffungs-, Betriebs- und Wartungskosten pro Kilowatt Nennleistung. Allein für das Montagegerüst oder den Netzanschluss ist es aus Kostensicht praktisch unerheblich, wie viele Module in Betrieb genommen werden.

  1. Stromspeicher

Stromspeicher ermöglichen einen höheren Eigenverbrauch, sind jedoch teuer in der Anschaffung und verhältnismäßig kurzlebig. Eine PV-Anlage wird normalerweise 20 Jahre oder länger betrieben. Während dieser Zeit muss der Stromspeicher mindestens einmal ausgetauscht werden. Stiftung Warentest kommt zu dem Schluss, dass Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen ohne Stromspeicher Renditen von drei bis vier Prozent bringen, PV-Anlagen mit Stromspeicher weniger.

  1. Standort und Dachausrichtung

Für die Installation von Solarmodulen eigenen sich Dächer mit einem Neigungswinkel von 25 bis 60 Grad. Optimal sind Satteldächer, die eine Neigung zwischen 38 und 45 Grad aufweisen – und die häufigste Dachform in Deutschland darstellen. Deutlich mehr ins Gewicht als die Dachart fällt der Standort. Die Sonne versorgt Bayern und Baden-Württemberg mit mehr Strahlen und damit mit mehr En­er­gie­po­ten­zi­al als viele Gebiete in Norddeutschland.

Lesetipp: Erfahren Sie bei uns, wie die Wirt­schaft­lich­keit und die Mietrendite von Immobilien berechnet wird.

Kennzahlen für professionelle Investoren

Für gewerbliche PV-Betreiber und Solarpark-Investoren sind darüber hinaus folgende Kennzahlen relevant:

  • EBITDA-Marge: Bei der Bewertung von Solarpark-Gesellschaften dient die EBITDA-Marge als Indikator für die operative Profitabilität vor Abschreibungen und Fi­nan­zie­rungs­kos­ten.
  • IRR (Internal Rate of Return): Die interne Verzinsung gibt an, ab wann sich die Investition über die gesamte Anlagenlaufzeit rentiert. Marktübliche Werte liegen je nach Anlagentyp und Standort zwischen 4 und 8 Prozent.
  • DSCR (Debt Service Coverage Ratio): Das Verhältnis von operativem Cashflow zu Schuldendienst ist ein zentrales Kriterium für Pro­jekt­fi­nan­zie­run­gen. Banken erwarten in der Regel einen DSCR von mindestens 1,2.

Wie hoch ist der Restwert einer PV-Anlage nach 10 Jahren?

In der Bilanz beläuft sich der Buchwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nach zehn Jahren bei Anwendung der linearen Abschreibung über 20 Jahre exakt auf die Hälfte der An­schaf­fungs­kos­ten. Hat der Betreiber aus steuerlichen Gründen Son­der­ab­schrei­bun­gen in der Anfangsphase geltend gemacht, ist der restliche Buchwert entsprechend niedriger. Der Sachwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge verringert sich nicht linear, da die Leistung der Module abnimmt. Diese Degradation beträgt allerdings pro Jahr weniger als ein Prozent.

Die Hersteller der PV-Module geben eine Produkt- und eine Leis­tungs­ga­ran­tie. Die Produktgarantie besagt, dass das Solarmodul sauber verarbeitet wurde und keine Materialfehler aufweist. Sie wird meist auf 15 bis zu 30 Jahre bei teuren, hochwertigen Pho­to­vol­ta­ik­mo­du­len ausgesprochen. Die Leis­tungs­ga­ran­tie verspricht im Regelfall 97 Prozent der Nennleistung. Auch dieses Qua­li­täts­ver­spre­chen verringert sich mit der Zeit. Nach zehn Jahren beträgt die Nennleistung oft nur noch 90 Prozent.

Modern ausgelegte Solaranlagen erreichen heute technische Lebensdauern von 25 bis 30 Jahren – die bilanziellen 20 Jahre spiegeln also nicht die tatsächliche Betriebsdauer wider, sondern den steuerlich angesetzten Ab­schrei­bungs­zeit­raum.

Um einen realistischen Restwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge zu erhalten, kontaktieren Sie einen qualifizierten Sach­ver­stän­di­gen.

Wie hoch ist der Restwert einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge nach 20 Jahren?

In Amor­ti­sa­ti­ons­rech­nun­gen neigt sich die Lebensdauer von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen nach 20 Jahren meist dem Ende. In der Bilanz hat die Solaranlage nach 20 Jahren keinen Buchwert mehr. Dennoch kann eine PV-Anlage darüber hinaus zur Stromerzeugung betrieben werden. Gerade bei hochwertigen Komponenten und regelmäßiger Wartung ist ein wirt­schaft­li­cher Weiterbetrieb über 25 bis 30 Jahre realistisch. Entscheidend sind dabei der Zustand der Module, ob der Wechselrichter bereits erneuert wurde, und die aktuelle Marktsituation für Di­rekt­ver­mark­tung oder PPAs.

Im Falle einer Veräußerung hat die Anlage noch einen Verkaufswert beziehungsweise einen Barwert, wenn weiterhin Energie eingespeist wird. Die Höhe des Restwerts hängt vom technischen Zustand, der vor­aus­sicht­li­chen zusätzlichen Betriebsdauer und er­trags­re­le­van­ten Stand­ort­fak­to­ren ab.

Was kostet der Rückbau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge?

Die Kosten für den Rückbau einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge variieren je nach Anlagentyp erheblich: Bei Aufdachanlagen liegen sie typischerweise bei 200 bis 500 € pro kWp, bei Frei­flä­chen­an­la­gen und Solarparks können sie je nach Bo­den­ver­hält­nis­sen, Anlagengröße und Re­cy­cling­vor­ga­ben deutlich höher ausfallen. Zusammen mit den Betriebskosten übersteigen sie damit in vielen Fällen die Strom­ge­ste­hungs­kos­ten.

Der Rückbau ist verpflichtend, wenn die PV-Module nicht mehr betriebsfähig sind (zum Beispiel nach einem Hagelschaden) oder verkauft und an einen anderen Standort abtransportiert werden. Der Rückbau der Solaranlage umfasst neben den Modulen auch die Aufständerung sowie die Leitungen bis zum Netz­an­schluss­punkt. Allein der Rückbau der Verkabelung umfasst die Arbeitsschritte Aufgraben, Demontage der Kabel, Verfüllen der entstandenen Gräben und Wie­der­her­stel­len der stand­ort­ty­pi­schen Oberfläche. Wer vorab teure Verlegehilfen installiert, spart sich beim Rückbau das Graben.

Wird die Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ausrangiert, kommen auf den Betreiber Kosten für Recycling oder Entsorgung hinzu. Moderne Solarmodule können bis zu 95 Prozent wiederverwertet werden. Eine schlechte Idee ist es, die Solarmodule selbst auszuschlachten (Kupfer!), das Metall zu verkaufen und den Schrott beim zertifizierten Entsorger abzugeben. Der darf die Annahme zerstörter PV-Module verweigern beziehungsweise enorme Aufpreise für die Annahme verlangen. Den ordnungsgemäßen Abbau der Solaranlage muss der Betreiber (oder der zertifizierte Entsorger) bei der Stiftung EAR melden.

Je nach Ver­trags­si­tua­ti­on kann es sein, dass entweder der Pächter oder der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer für die Ent­sor­gungs­kos­ten aufkommen muss.

Bei Frei­flä­chen­an­la­gen und Solarparks fallen die Rückbaukosten je nach Anlagengröße, Bo­den­ver­hält­nis­sen und Re­cy­cling­vor­ga­ben deutlich höher aus als bei Aufdachanlagen. Das EEG verpflichtet Betreiber, für den späteren Rückbau entsprechende Rücklagen zu bilden. Diese Rücklage mindert den Nettowert der Anlage und ist bei jeder seriösen Wertermittlung als Abzugsposten zu berücksichtigen.

Wartungsarbeiten an Photovoltaikanlage auf Dach
War­tungs­ar­bei­ten an einer Aufdach-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge.

PV-Anlage auf Hausdach von Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tü­mer installiert – Wie sichere ich meine Firma ab?

Wer eine Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem Grundstück beziehungsweise der Immobilie eines anderen installiert, muss sich weitreichend absichern. Einerseits benötigen der PV-Anlagen-Betreiber und seine Techniker Zugang zu den Solarmodulen zwecks Wartung und Reparatur. Andererseits muss neben Rechten und Pflichten auch das Finanzielle wasserdicht geregelt sein. Verträge reichen im Ernstfall zur Durchsetzung oftmals nicht aus. Eine bessere Absicherung bietet das Instrument Grund­dienst­bar­keit. Ein Grund­buch­ein­trag, der den Betrieb einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge auf dem fremden Grundstück bestätigt, hat vor Gericht einen höheren Stellenwert als ein Vertrag.

Wie wirken sich Fördergelder auf den Wert von PV-Anlagen aus?

Zuschüsse aus För­der­pro­gram­men werden bei der Wertermittlung von Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen während des geförderten Zeitraums entsprechend berücksichtigt. Neben der Ein­spei­se­ver­gü­tung, die für alle Betreiber von Solaranlagen und PV-Modulen interessant ist, gibt es noch weitere För­der­mög­lich­kei­ten.

Gerade für Vermieter relevant ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Direkte BEG-Förderung für Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen gibt es aktuell nicht mehr – seit 2023 wurde sie aus dem Programm gestrichen. Stattdessen entfällt die Mehrwertsteuer auf die Anschaffung, was einer automatischen Ersparnis von rund 19 % entspricht. Für energetische Sa­nie­rungs­maß­nah­men am Gebäude (z. B. Dämmung, Heizungstausch) sind weiterhin Zuschüsse über BAFA und KfW möglich.

Mit dem EEG 2023 wurden die Rah­men­be­din­gun­gen für Mieterstrom weiter verbessert: Der Mie­ter­strom­zu­schlag gilt nun auch für Anlagen über 100 kW (bis 1 MW), die EEG-Umlage auf Mieterstrom ist vollständig entfallen. Zudem ermöglicht das Solarpaket I (Mai 2024) den Mie­ter­strom­zu­schlag auch für Anlagen auf gewerblich genutzten Gebäuden – nicht mehr nur auf Wohngebäuden.

Wertermittlung von Solarparks

Die Bewertung von Solarparks folgt einer eigenen Logik. Im Vordergrund steht nicht der Substanzwert, sondern der kapitalisierte Ertragswert über die verbleibende Anlagenlaufzeit. Folgende Faktoren beeinflussen den Wert maßgeblich:

  • Restlaufzeit des EEG-Ver­gü­tungs­an­spruchs
  • Qualität und Laufzeit des Pachtvertrags
  • Technischer Zustand und Feh­ler­an­fäl­lig­keit (Wartung, Monitoring)
  • Stromertrag und stand­ort­spe­zi­fi­sche Wetterdaten
  • Ei­gen­ver­brauchs­an­teil und Di­rekt­ver­mark­tung (PPA)
  • Netz­an­schluss­punkt und Redispatch-Risiken
  • Absicherung (Vertrag und/oder Grundbuch)
  • Rückbaukosten und gebildete Rücklage

In der Praxis orientieren sich Käufer und Verkäufer häufig an Multiplikatoren auf Basis der installierten Leistung: marktübliche Werte liegen je nach Restlaufzeit, Standort und Ver­trags­qua­li­tät zwischen 800 und 1.400 € pro kWp. Diese Richtwerte ersetzen jedoch keine vollständige Wertermittlung, da sie individuelle Risiken wie Abregelungen durch Redispatch, auslaufende EEG-Vergütung oder fehlende PPA-Absicherung nicht abbilden.

Sie sind an einer Wertermittlung Ihrer gewerblichen Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge / Ihres Solarparks interessiert? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Egal ob Verkehrswert-, Beleihungswert- oder {{Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten – unsere Sach­ver­stän­di­gen kennen sich mit der Wertermittlung von PV-Anlagen aus und unterstützen Sie gerne mit dem passenden Wertgutachten!

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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.