Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten

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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Ihre Vorteile auf einen Blick

Zertifiziert

Unsere Gutachter sind öffentlich bestellt und vereidigt. Wir sind von DEKRA, DIA, EIPOS, HypZert, IHK und TÜV zertifiziert.

Gesetzeskonform

Wir wenden die gesetzlich vor­ge­schrie­be­nen Be­wer­tungs­ver­fah­ren des ImmoWertV an. Ihr Gutachten für die Bilanz wird den Anforderungen es Finanzamts gerecht.

Vier-Augen-Prinzip

Wir ermitteln den Marktwert mittels un­ter­schied­li­cher, geeigneter Verfahren. Ein zweiter Sach­ver­stän­di­ger überprüft das Gutachten.

Fest­preis­ga­ran­tie

Wir halten uns an den vereinbarten Preis. Versteckte Kosten gibt es bei uns nicht.

Kurzfristige Termine möglich

Aufträge für ein Gutachten zur Bilanzierung nehmen wir auch kurzfristig an.

Bekannt aus

Was ist ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten?

In einem Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten bewertet ein Sach­ver­stän­di­ger das Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen eines Unternehmens für die Jah­res­ab­schluss­prü­fung. Ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten erfolgt nach den Vorgaben des Han­dels­ge­setz­buchs (HGB) und dem Bi­lanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BilMoG). Darüber kann für international tätige Unternehmen ein Fair-Value-Gutachten nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) interessant sein.

Drei Werte für Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen

Bei der Wertermittlung für das Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen von Firmen sind drei Werte relevant: Verkehrswert, Teilwert und beizulegender Zeitwert.

Verkehrswert

Der Verkehrswert wird auch als gemeiner Wert oder Marktwert bezeichnet. Es handelt sich um den realistisch erzielbaren Verkaufspreis für eine Immobilie oder ein Grundstück. So wird der Verkehrswert ermittelt.

Teilwert

Für Firmen mit Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen spielt der Teilwert eine Rolle. Dabei handelt es sich um den Mehrwert, den eine Immobilie wegen ihrer Zugehörigkeit zum Be­triebs­ver­mö­gen hat. Die Untergrenze ist in der Praxis der erzielbare Netto-Ver­äu­ße­rungs­preis für eine einzelne Immobilie auf dem freien Markt. Die Obergrenze sind meist die Netto-Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten für eine vergleichbare Immobilie. Der Teilwert liegt also üblicherweise über dem Verkehrswert.

Der Gesetzgeber widmet sich dem Teilwert im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG):

„Wirt­schafts­gü­ter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Son­der­ab­schrei­bun­gen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Ge­samt­kauf­prei­ses für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Wirt­schafts­gü­ter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirt­schafts­jah­res zum Anlagevermögen des Steu­er­pflich­ti­gen gehört haben, sind in den folgenden Wirt­schafts­jah­ren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steu­er­pflich­ti­ge weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann.“

Beizulegender Zeitwert (Fair Value)

Der beizulegende Zeitwert ist ein Netto-Marktwert. Er wird auch Fair Value genannt. Im Vordergrund steht der Absatzmarkt. Den Fair Value von Immobilien und Grundstücken berechnen Gutachter auf der Grundlage verfügbarer Marktdaten. Da der Marktwert für die Be­triebs­aus­stat­tung und die technischen Anlagen geschätzt wird, ist es wichtig, dass sich der mit dem Auftrag betraute Gutachter mit der Art von Immobilie auskennt. Für die Ermittlung des Fair Value werden die Wie­der­be­schaf­fungs­kos­ten und das Er­trags­wert­ver­fah­ren nur in Ausnahmefällen, wenn Marktdaten fehlen, miteinbezogen.

Die Bilanzierung von Grundstücken und Gebäuden ist verpflichtend. Firmen müssen ihre Immobilien als Umlaufvermögen in ihrer Bilanz auflisten. Die rechtliche Grundlage dafür ist das HGB. Sie ist geprägt von Ka­pi­tal­erhal­tung und sehr konservativ. Die Werte von Grundstücken und Immobilien für die Bilanz eines Unternehmens werden in der Bilanz gemäß HGB höchstens in der Höhe der Anschaffungs- beziehungsweise Her­stel­lungs­kos­ten ausgewiesen. In den Folgejahren werden die Her­stel­lungs­kos­ten für das Gebäude linear abgeschrieben, der Bodenwert jedoch ohne Abschreibung fortgeführt. Verändern sich Bodenwerte, kommt es zu einer Diskrepanz zwischen Verkehrswert und Buchwert einer Immobilie. Diese Differenz wird stille Reserve genannt. Der Wert des Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gens gemäß Bilanz nach HGB-Kriterien entspricht also nicht unbedingt dem aktuellen Marktwert der Immobilien.

Die Erstellung eines Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten erfolgt im Sinne des HGB gemäß

Ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten kann nach dem Nie­derst­wert­prin­zip (gemäß § 253 HGB) oder nach dem Vor­sichts­prin­zip (gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4) erstellt werden.

Das Nie­derst­wert­prin­zip als Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung verlangt vom Gutachter im Zuge der Bilanzierung, dass er bei der Bewertung von betrieblichen Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den (auch Immobilien) den niedrigsten Wert einsetzt, wenn mehrere Optionen zur Verfügung stehen.

Das Vor­sichts­prin­zip hingegen weist den Bilanzersteller an,

  • nur Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu aktivieren, die einen tatsächlichen Wert haben,
  • nur durch Verkauf realisierte Gewinne und
  • vorhersehbare Verluste und Risiken durch Rückstellungen oder Abwertungen

zu berücksichtigen. Das Unternehmen soll keinen Reichtum vortäuschen, sondern sich eher ärmer rechnen.

Die Be­wer­tungs­prin­zi­pi­en des Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­tens richten sich nach den Vorgaben des Han­dels­ge­setz­buchs.
Die Be­wer­tungs­prin­zi­pi­en des Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­tens richten sich nach den Vorgaben des Han­dels­ge­setz­buchs.

Fair-Value-Gutachten gemäß IFRS

Ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten im Sinne des HGB kann für international tätige Unternehmen nicht ausreichend sein. Die International Accounting Standards (IAS) des International Accounting Standards Committee (IASC) und die International Financial Reporting Standards (IFRS) erfordern eine regelmäßige Offenlegung des beizulegenden Zweitwerts (Fair Value).

Die IFRS erlangten in Europa im Jahr 2003 durch die Anerkennung der EU-Kommission Rechts­ver­bind­lich­keit. Sie gelten für alle ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Unternehmen, die Wertpapiere wie Aktien oder Anleihen ausgeben oder dies vorhaben und bereits eine Zulassung beantragt haben. Herausgegeben und aktualisiert werden sie vom International Accounting Standards Board (IASB). Die IFRS ersetzen die IAS, decken deren Inhalte und Vorschriften jedoch mit ab.

Für Unternehmer wird es wichtiger werden, einen Überblick über die realen Marktwerte des betrieblichen Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gens zu erhalten; schon allein, um den erhöhten Anforderungen an Sicherheiten sowie Veränderungen der internationalen Standards gerecht zu werden.

Einstufungen gemäß IAS

Für die Bewertung des Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gens gemäß International Accounting Standards sind fünf verschiedene Richtlinien zu berücksichtigen: IAS 2, IAS 11, IAS 16, IAS 17 und IAS 40.

IAS 2

IAS 2 regelt die Bilanzierung von Vorräten. Ihr Grundprinzip besagt, dass Vorräte mit dem niedrigeren Wert aus Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten und Net­to­ver­kaufs­preis in der Bilanz angesetzt werden.

IAS 11

Dieser Standard schreibt die Bilanzierung von Aufwendungen und Erträgen in Verbindung mit Fer­ti­gungs­auf­trä­gen für Kunden vor. IAS 11 besagt unter anderem, dass ein erwarteter Verlust aus einem Fer­ti­gungs­auf­trag als Aufwand erfasst werden muss, sobald der Verlust wahrscheinlich ist.

IAS 16

IAS 16 betrifft den Umgang mit Sachanlagen auf dem Papier. Sie regelt den zeitlichen Ansatz von Vermögenswerten die Bestimmung von Buchwerten sowie Abschreibung von Immobilien. Sachanlagen müssen als Vermögenswerte angesetzt werden, wenn aus ihnen ein wirt­schaft­li­cher Nutzen für das Unternehmen entstehen wird und die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten verlässlich ermittelt werden können.

Wird eine Sachanlage im Zuge des Neu­be­wer­tungs­mo­dells neu bewertet, muss die ganze Gruppe der Sachanlagen, zu denen sie gehört, neu bewertet werden. Wird durch die Neubewertung der Buchwert erhöht, wird diese Wertsteigerung als Neu­be­wer­tungs­rück­la­ge dem Eigenkapital in der Bilanz zugeführt. Verringert sich der Buchwert hingegen durch die Neubewertung, wird die Wertminderung als Aufwand erfasst. Macht eine Wertsteigerung eine vorherige Abwertung (als Aufwand erfasste Wertminderung) rückgängig, wird sie als Ertrag erfasst. Wird eine Immobilie verkauft, kann die Neu­be­wer­tungs­rück­la­ge den Gewinnrücklagen erfolgsneutral zugeführt oder im Eigenkapital als Neu­be­wer­tungs­rück­la­ge belassen werden.

2022 tritt eine Änderung der IAS 16 in Kraft, die es Unternehmen verbietet, „von den Kosten einer Sachanlage die Einnahmen abzuziehen, die aus der Veräußerung von Artikeln entstehen, die produziert werden, während diese an den Ort und in den Zustand gebracht wird, die notwendig sind, um sie in der von der Un­ter­neh­mens­füh­rung beabsichtigten Weise zu nutzen.“ Sowohl die Einnahmen als auch die Kosten aus solchen Veräußerungen werden im Be­triebs­er­geb­nis erfasst.

IAS 17

IAS 17 beschreibt die Lea­sing­ver­hält­nis­se für Be­wer­tungs­me­tho­den und die Bilanzierung.

IAS 40

Als Fi­nanz­in­ves­ti­tio­nen gehaltene Immobilien bekommen mit der IAS 40 ihren eigenen internationalen Standard zur Bilanzierung. Sie werden bei der erstmaligen Bewertung nach An­schaf­fungs­kos­ten bewertet, bei Fol­ge­be­wer­tun­gen gemäß Kostenmodell oder beizulegendem Zeitwert. Änderungen dieses Fair Value wiederum müssen in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden.

Be­wer­tungs­ver­fah­ren zur Bilanzierung von Immobilien

Der Verkehrswert von Immobilien wird gemäß § 194 BauGB ermittelt. Dabei halten sich Gutachter an die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung, die Wert­ermitt­lungs­richt­li­nie sowie die Vergleichs- und Bo­den­wert­richt­li­nie. Für die Bilanzierung von Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen wenden Sachverstände je nach Immobilie
das passende, ge­set­zes­kon­for­me Wert­ermitt­lungs­ver­fah­ren an.

Bilanzierung national

Welches Verfahren verwendet wird, entscheidet üblicherweise die Drittnutzung der Immobilie. Bei einer Büroimmobilie ist die Drittnutzung weiterhin ein Büro. Bei einem vermieteten Penthouse kann die Drittnutzung sein, dass der Eigentümer es selbst bewohnt. Ist der Ver­wen­dungs­zweck des Gebäudes allerdings sehr speziell, ist die Drittnutzung eine andere. Ein Beispiel: Es ist sehr un­wahr­schein­lich, dass eine Brauerei den Standort aufgibt und eine andere Brauerei die Immobilie weiternutzt.

Bilanzierung international

Ist das Unternehmen international tätig, hat Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen im Ausland oder ausländische Investoren, ist der Fair Value gefragt.

Be­wer­tungs­ver­fah­ren für die Fair-Value-Bilanzierung:
  • Costs Method (ähnelt dem Sach­wert­ver­fah­ren)
  • Eine Ka­pi­tal­wert­me­tho­de (DCF-Methode), die den Cash-Flow unter die Lupe nimmt.
Bilanzierung
Die Bilanzierung von Immobilien umfasst viel Rechenarbeit.

Bilanzierung von Grundstücken und Gebäuden

Im ersten Schritt nimmt der Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter das zu bewertende Objekt persönlich in Augenschein. Im Anschluss an die Objektbegehung prüft er die zur Verfügung gestellten Unterlagen. Gegebenenfalls holt er fehlende Dokumente dank einer Vollmacht des Auftraggebers zuvor bei den zuständigen Stellen ein. Anschließend berechnet er den Verkehrswert für die Bilanz nach dem/den geeigneten Verfahren. Dazu erstellt er ein schriftliches Gutachten, in dem er unter anderem die Be­wer­tungs­pa­ra­me­ter erläutert. Für Auftraggeber und Finanzamt ist also transparent dokumentiert, wie der Sachverständige auf den ermittelten Verkehrswert oder Fair Value kommt.

Welche Unterlagen der Sachverständige für ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten braucht, hängt von dem oder den zu bewertenden Immobilien ab. Teilen Sie uns bei Ihrer Anfrage mit, um welche Arten von Immobilien es sich bei Ihrem Fair-Value-Gutachten oder Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten handelt und wir schicken Ihnen eine Liste der benötigten Dokumente zu.

Bilanzierung Grundstück

Die Bilanzierung von Grundstücken im Be­triebs­ver­mö­gen ist im Han­dels­ge­setz­buch an mehreren Stellen geregelt.

  • In § 247 werden Unternehmen dazu verpflichtet, das Anlagevermögen, ihr Umlaufvermögen, Eigenkapital, Schulden und Rech­nungs­ab­gren­zungs­pos­ten gesondert auszuweisen und zu gliedern. Hinsichtlich des Anlagevermögens, darunter Immobilien und Grundstücke, wird das HGB in Absatz 2 desselben Paragraphen deutlicher: Es müssen nur die Immobilien und Grundstücke ausgewiesen werden, die dem Ge­schäfts­be­trieb dauernd dienen.
  • In § 252 Absatz 1 wird ein allgemeiner Be­wer­tungs­grund­satz klargestellt, der eigentlich selbst­ver­ständ­lich sein sollte: Die Wertansätze in der Er­öff­nungs­bi­lanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der vorherigen Schlussbilanz des Geschäftsjahrs übereinstimmen.
  • Die Zugangs- und Folgebewertung ist in § 253 in Worte gefasst. Daraus geht hervor, dass die Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de höchstens mit den Anschaffungs-beziehungsweise Her­stel­lungs­kos­ten anzusetzen und um die Abschreibungen zu reduzieren sind. Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind abzuzinsen. Genaue Regelungen, wie sich Abschreibungen für Umlaufvermögen von denen für Anlagevermögen unterscheiden, finden Sie ebenso wie Details zu den Rückstellungen innerhalb dieses Paragraphen.
  • Es ist sinnvoll für Externe, die einen Blick in die Bilanz werfen, die „Grundstücke, grund­stücks­glei­che Rechte und Bauten“ innerhalb dieses Postens freiwillig genauer aufzuschlüsseln (§ 265 Abs. 5), zum Beispiel in bebaute und unbebaute Grundstücke sowie in Grundstücke und Gebäude zu gliedern.

Die Quintessenz: Grundstücke werden unter Be­rück­sich­ti­gung der wirt­schaft­li­chen Zurechnung als Vermögen in der Bilanz ausgewiesen. Miteigentümer eines Grundstücks dürfen nur ihren Anteil aktivieren, unabhängig davon, ob es sich um eine Bruch­teils­ge­mein­schaft oder eine Gesamthand handelt. Der gesamte Grundbesitz des Unternehmens wird unter dem Posten „Grundstücke, grund­stücks­glei­che Rechte und Bauten“ aufgelistet. Werden die Grundstücke gewerblich vermietet, gehören sie zum Anlagevermögen. Sind Grundstücke zum Verkauf gedacht, werden sie als Umlaufvermögen betrachtet.

Grundstücke und Grund­stücks­tei­le (wie Gebäude), die von der Firma ausschließlich für ei­gen­be­trieb­li­che Zwecke genutzt werden – zum Beispiel eine Logistikhalle eines Versandhändlers oder eine Werkstatt eines Automechanikers – gehören zum notwendigen Be­triebs­ver­mö­gen. Ei­gen­tums­woh­nun­gen sowie Teileigentum werden als grund­stücks­glei­che Rechte wahrgenommen.

Außerdem finden die Paragraphen §§ 4 – 6 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) Anwendung bei der Bilanzierung von Grundstücken und Gebäuden.

Der Fair Value ist der Wert, der im Rahmen eines regulären Ge­schäfts­vor­gangs zwischen zwei unabhängigen Parteien unter Markt­be­din­gun­gen am Be­mes­sungs­stich­tag beim Verkauf einer Immobilie oder eines Grundstücks eingenommen würde. So definiert ihn der IFRS 13. In die deutsche Gesetzgebung fand der beizulegende Zeitwert als neue Be­wer­tungs­ein­heit 2009 Einzug durch das Bi­lanz­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz. Er soll Investoren als ab­satz­markt­ori­en­tier­ter Wertmaßstab dabei helfen, ein langfristiges Engagement im bewerteten Unternehmen besser abschätzen zu können. Der Fair Value dient bei ka­pi­tal­markt­ori­en­tier­ten Gesellschaften in der Bilanz als Indikator für künftige Erfolge.

Fair-Value-Bilanzierung

Der Fair Value für Immobilien ist ein han­dels­recht­li­cher Be­wer­tungs­maß­stab und bleibt daher steuerlich ohne Folgen.

Unternehmen sind verpflichtet, die Art und Weise der Berechnung des Fair Value transparent darzulegen und grundlegende Informationen zu den Immobilien bereitzustellen. Der Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ge gibt daher sowohl das Be­wer­tungs­ver­fah­ren als auch die Ein­gangs­pa­ra­me­ter an und erläutert, wie sich Bewertungen, die auf Schätzwerten basieren, auf daraus resultierende Gewinne oder Verluste ausgewirkt haben.

So wird der beizulegende Zeitwert einer Immobilie berechnet

Der Sachverständige bekommt alle notwendigen Informationen und Unterlagen zu den Immobilien. Daraufhin errechnet er den beizulegenden Zeitwert anhand von Parametern, die einer hierarchischen Einstufung unterliegen.

Die wertvollsten beziehungsweise akkuratesten und daher bevorzugten Parameter sind Marktpreise (Verkehrswerte). Ein­gangs­pa­ra­me­ter der zweiten Stufe sind Vergleichswerte, also aus Markt­be­ob­ach­tun­gen direkt oder indirekt abgeleitete Marktpreise für ähnliche Immobilien. Sind solche Werte für die zu bewertenden Objekte nicht zu bekommen, kann der erfahrene Sachverständige begründete Schätzwerte ansetzen. Diese Ein­gangs­pa­ra­me­ter der dritten Stufe sind nach Möglichkeit zu vermeiden, da sie erläutert werden müssen.

Wir geben Ihnen hier die Antworten auf häufige Fragen zu Fair Value und Bilanzierung von Immobilien.

Zu welchem Zweck werden Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten erstellt?

Üblicherweise sind steuerliche Hintergedanken oder Notwendigkeiten ausschlaggebend für die Erstellung eines Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­tens oder eines Fair-Value-Gutachtens. Es gibt im Wesentlichen vier Gründe, deretwegen Firmen ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten anfordern:

  • Jah­res­ab­schluss­prü­fung von Firmen mit Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen (wichtig für die Steuererklärung),
  • Um­struk­tu­rie­rung,
  • Kauf und Verkauf von Immobilien oder Teilen des Unternehmens,
  • Umstellung auf wertorientierte Un­ter­neh­mens­steue­rung.

Welches Be­wer­tungs­ver­fah­ren kommt zur Ermittlung des Fair Value von Immobilien zum Einsatz?

Welches Be­wer­tungs­ver­fah­ren bei der Erstellung eines Fair-Value-Gutachtens Anwendung findet, hängt von der Art der Immobilie und der Ver­gleich­bar­keit ab. Diese Verordnungen, Richtlinien und Be­wer­tungs­me­tho­den zur Bilanzierung stehen zur Verfügung.

Wie viel kostet ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten?

Ein guter, zertifizierter Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ger verlangt für seine Arbeit üblicherweise einen Stundenlohn von zirka 160 Euro. Die Kosten für ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten belaufen sich auf mindestens 2.790 Euro. Um den Preis für ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten kalkulieren zu können, muss der Gutachter zuerst einen groben Überblick über die Art und Anzahl der Objekte haben. Der Vorteil bei Heid: Nach einem kostenlosen Erstgespräch geben wir Ihnen eine Fest­preis­ga­ran­tie für Ihr Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten.

Wie lange dauert die Erstellung eines Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­tens?

Liegen alle für den betreffenden Immobilientyp benötigten Dokumente vor, können wir ein Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten im Extremfall gegen einen Express-Aufschlag auch am nächsten Tag liefern. Die übliche Be­ar­bei­tungs­zeit beträgt zwei bis drei Wochen, da meist noch Unterlagen bei Behörden beantragt werden müssen und diese fehlenden Dokumente dem Gutachter im Schnitt nach zehn Tagen vorliegen.

Was ist der Zeitwert einer Immobilie?

„Der beizulegende Zeitwert (Fair Value) ist der Betrag, zu dem ein Vermögenswert zwischen sach­ver­stän­di­gen, ver­trags­wil­li­gen und voneinander unabhängigen Ge­schäfts­part­nern getauscht werden könnte.“ So lautet die Definition des Fair Value gemäß IAS 16 § 6 (Bilanzierung von Sachanlagen). Seine Grundlage ist der Verkehrswert auf Basis der derzeitigen Nutzung. Wie der beizulegende Zeitwert berechnet wird, erfahren Sie im Kapitel „Fair-Value-Immobilien“.

Was ist IFRS?

Die International Financial Reporting Standards werden mit IFRS abgekürzt. Das sind internationale Vorschriften zur Rechnungslegung für Unternehmen. Losgelöst von nationalen Regeln ermöglichen sie einen internationalen Vergleich von Jah­res­ab­schlüs­sen. Herausgeber ist das International Accounting Standards Board (IASB).

Wann gehört eine Immobilie zum Anlagevermögen, wann zum Umlaufvermögen?

Nutzt ein Unternehmen ein Grundstück oder Gebäude ei­gen­be­trieb­lich, wird es als Anlagevermögen geführt. Hält eine Firma ein Grundstück oder Gebäude hingegen mit dem Ziel, dieses zu veräußern, wird es beim Umlaufvermögen gelistet.

Bi­lan­zie­rungs­gut­ach­ten von Heid

Benötigen Sie eine steuer- und ge­set­zes­kon­for­me Wertermittlung Ihrer Immobilie(n) für die Un­ter­neh­mens­bi­lanz, können Sie auf die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH zählen. Wir bewerten Ihre Immobilie realistisch und halten bei unseren Gutachten höchste Standards ein. Wir haben Erfahrung mit der Bewertung und Bilanzierung von praktisch allen Immobilientypen.

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Wir bieten auch kurzfristige Termine an und setzen einen Sach­ver­stän­di­gen mit regionaler Marktkompetenz und der für Ihre Bilanzierung notwendigen Spezialisierung auf Ihr Gutachten an. Nutzen Sie die Gelegenheit und sichern Sie sich Ihre kostenlose Erstberatung.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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