Gewerbesteuer wird im Rahmen von Immobilien beim Verkauf und gegebenenfalls bei Mieteinnahmen fällig. Welche Freibeträge gelten und wie Investoren die Gewerbesteuer umgehen, erfahren Sie in diesem Ratgeber-Artikel.

Immobilien-Investoren.
Clevere Immobilien-Investoren wissen, wie sie die Gewerbesteuer umgehen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Beim Verkauf eines Grundstücks durch einen Ge­wer­be­trei­ben­den wird der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn von der Kommune mit einer Gewerbesteuer besteuert.
  • Das Finanzamt multipliziert den Gewinn mit der Ge­wer­be­steu­er­mess­zahl (3,5 %). Anschließend multipliziert die Kommune das Ergebnis mit ihrem Hebesatz.
  • Natürliche Personen und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten haben einen Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro.
  • Mieteinkünfte profitieren je nach Ausgestaltung der Gesellschaft von einer erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer oder sie entfällt – bei einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Immobilien GmbH oder für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz und Ge­schäfts­lei­tung im Ausland – ganz.
  • Die Vermietung hotelartiger Unterkünfte wie Monteurzimmer oder Ferienwohnung wird üblicherweise der privaten Ver­mö­gens­ver­wal­tung zugerechnet, solange nicht zu viele Faktoren eines gewerblichen Hotelbetriebs zutreffen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Grundlagen Gewerbesteuer Immobilien

Die Gewerbesteuer ist eine er­trags­ab­hän­gi­ge Steuer, die Ge­wer­be­trei­ben­de an die Gemeinde abführen müssen. Mit der Gewerbesteuer wird der Gewinn von Ge­wer­be­trei­ben­den besteuert. Im Fall von Im­mo­bi­li­en­ei­gen­tum werden prinzipiell die Mieteinnahmen sowie die Veräußerung von Grundbesitz besteuert.

Die Gewerbesteuer errechnet sich über die Steuermesszahl und den Hebesatz der Gemeinde. Die Höhe der Gewerbesteuer unterscheidet sich von Ort zu Ort. Generell lässt sich die Tendenz erkennen, dass die Gewerbesteuer in Städten und Bal­lungs­ge­bie­ten höher ist als im ländlichen Raum.

Gewerbesteuer beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf

Wann fällt die Gewerbesteuer beim Immobilien- und Grund­stücks­han­del an? Bei einem Verkauf von Grundbesitz durch einen Ge­wer­be­trei­ben­den fällt üblicherweise Gewerbesteuer auf den Gewinn an.

Die Grundlage zur Berechnung der Gewerbesteuer ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn, also die Differenz zwischen Verkaufspreis und damaligem Kaufpreis. Diesen Gewinn setzt das Finanzamt gemäß § 11 Ge­wer­be­steu­er­ge­setz (GewStG) mit der Ge­wer­be­steu­er­mess­zahl (3,5 Prozent) an und verschickt den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid an die Kommune.

Nun multipliziert die Kommune das Ergebnis aus dem Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid mit ihrem Ge­wer­be­steu­er­he­be­satz und verschickt den so ermittelten Ge­wer­be­steu­er­be­scheid an den Verkäufer.

Rechenbeispiel zur Ermittlung der Gewerbesteuer bei einem Im­mo­bi­li­en­ver­kauf:

Eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft in Berlin veräußert ein Mehr­fa­mi­li­en­haus. Sie hat das Haus einst für 1,5 Millionen Euro gekauft. Der Verkaufspreis beträgt 2,5 Millionen Euro.

Ver­äu­ße­rungs­ge­winn = Verkaufspreis – damaliger Kaufpreis = 2,5 Mio. € – 1,5 Mio. € = 1 Mio. €

Der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn liegt damit bei einer Million Euro. Diese Million ist die Be­steue­rungs­grund­la­ge, auf die das Finanzamt die Ge­wer­be­steu­er­mess­zahl ansetzt.

Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid = Ver­äu­ße­rungs­ge­winn x Ge­wer­be­steu­er­mess­zahl = 1 Mio. € x 0,035 = 35.000 €

Nun multipliziert die Stadt Berlin das Ergebnis des Grund­steu­er­mess­be­schei­des mit ihrem Hebesatz. Der Hebesatz für die Gewerbesteuer liegt in Berlin bei 410 Prozent.

Gewerbesteuer = Grund­steu­er­mess­be­scheid x Ge­wer­be­steu­er­he­be­satz = 35.000 € x 410/100 = 143.500 €

Die Ak­ti­en­ge­sell­schaft muss für ihren Ver­äu­ße­rungs­ge­winn 143.500 Euro Gewerbesteuer an die Stadt Berlin bezahlen.

Der Käufer bezahlt bei dieser Transaktion übrigens 19 Prozent Umsatzsteuer, Kaufnebenkosten (Notar, Grundbuch) sowie Grund­er­werb­steu­er.

Wäre der Veräußerer im obigen Beispiel keine Kapital- sondern eine Per­so­nen­ge­sell­schaft oder eine ge­wer­be­trei­ben­de, natürliche Person gewesen, wäre bei der Ermittlung des Ver­äu­ße­rungs­ge­winns im ersten Schritt noch der Freibetrag (24.500 Euro) abgezogen worden.

Privatpersonen werden zur Zahlung der Gewerbesteuer herangezogen, wenn sie die Drei-Objekt-Grenze nicht einhalten. Verkauft eine Person innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke oder Immobilien, wird sie vom Finanzamt automatisch und gesetzeskonform als gewerblicher Grund­stücks­händ­ler eingestuft.

Expertentipp: Vorsicht beim Erwerb eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses. Unterteilen Sie das gekaufte Mehr­fa­mi­li­en­haus innerhalb von fünf Jahren in mehrere Wohnungen und verkaufen diese, kassiert das Finanzamt ebenfalls Gewerbesteuer von Ihnen als Eigentümer.

Wann weniger Gewerbesteuer auf Immobilien-Gewinne anfällt

Freibeträge für Gewerbesteuer

Der Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes beziehungsweise des Kör­per­schaft­steu­er­ge­set­zes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb. Für Ein­zel­un­ter­neh­mer und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten (GbR, GmbH & Co. OHG, GmbH & Co. KG, KG, OHG, PartG und die stille Gesellschaft) gilt ein Freibetrag in Höhe von 24.500 Euro. Liegt der Gewerbeertrag unterhalb dieser Freigrenze, wird keine Gewerbesteuer erhoben.

Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten (AG, GmbH, KGaA, UG) kommen nicht in den Genuss eines Freibetrags für die Gewerbesteuer.

Unabhängig von der Gewerbesteuer müssen Mieteinnahmen von Privatpersonen in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung angegeben und somit versteuert werden. Kör­per­schaft­steu­er­pflich­ti­ge Unternehmen müssen Kör­per­schaft­steu­er auf ihre Miet- oder Pachteinnahmen abführen.

Ge­wer­be­trei­ben­de können die Gewerbesteuer in ihrer Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung geltend machen und müssen dadurch weniger Einkommensteuer abführen.

Mietshäuser.
Die Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen lässt sich bei einer steuerlichen Optimierung vermeiden.

Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen

Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen sind eher die Ausnahme denn die Regel. Allein die Vermietung oder Verpachtung von Wirt­schafts­gü­tern (also auch Grundstücke und Immobilien) stellt nämlich keine gewerbliche Tätigkeit dar, sondern eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de.

Um einer Ver­mö­gens­ver­wal­tung gewerblichen Charakter zu verleihen, müssen besondere Umstände auftreten. Regelmäßige und schnelle Mieterwechsel gelten als solcher Umstand – oder wenn der Vermieter weitere Leistungen erbringt als nur zu vermieten.

Vermietet ein Arbeitgeber Be­triebs­woh­nun­gen an seine Arbeitskräfte, stellt dies aus steuerlicher Perspektive ein notwendiges Be­triebs­ver­mö­gen dar, wenn betriebliche Gründe maßgebend für die Vermietung sind.

Ferienwohnungen oder die Vermietung anderer hotelartiger Immobilien (zum Beispiel Monteurzimmer) können allerdings der Gewerbesteuer unterliegen. Folgende Voraussetzungen müssen bei einer Ferienwohnung erfüllt sein, damit sie als Gewerbebetrieb eingestuft wird:

  • Die Ferienwohnung muss mit Möbeln, Küche, Geschirr und Wäsche vollständig eingerichtet sein.
  • Die Ferienwohnung muss jederzeit vermietet werden können, ausreichend ausgestattet und gereinigt sein. Das erfordert Personal vergleichbar mit der Rezeption eines Hotels.
  • Die Ferienwohnung muss in einem reinen Feriengebiet im Verbund mit einer Vielzahl anderer Ferienwohnungen liegen, die eine einheitliche Wohnanlage bilden.
  • Die Werbung für die kurzfristige Vermietung wird von einer Organisation einheitlich für die Wohnanlage durchgeführt.

Expertentipp: Keine Vermittlung an Dienstleister! Um die Gefahr der Gewerblichkeit zu umgehen, sollten Mietverträge keinen Bezug auf zusätzliche Leistungen Dritter haben.

Wie Sie sehen, ist es ziemlich schwierig, als Vermieter in die Verlegenheit zu geraten, Gewerbesteuer auf Mieteinnahmen zu bezahlen.

Ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Immobilien GmbH

Der Schlüssel zur Steu­er­op­ti­mie­rung liegt in der Gründung einer geeigneten Im­mo­bi­li­en­ge­sell­schaft. Professionelle Vermieter bündeln ihr Ver­mie­tungs­ge­schäft gerne in einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Immobilien GmbH.

  • Große Firmen lagern die Vermietung in eine Toch­ter­ge­sell­schaft (Immobilien GmbH) aus. Vorteil: Die Verwaltung erfolgt über die Mut­ter­ge­sell­schaft (Holding), Ge­winn­aus­schüt­tun­gen der Toch­ter­ge­sell­schaft an die Holding müssen aber nicht versteuert werden.
  • Privatpersonen mit vielen Vermögenswerten (Immobilien, Wertpapiere) können ebenfalls Steuern sparen, indem sie ihr Vermögen in einer GmbH konzentrieren.

Die Vorteile einer Immobilien GmbH liegen vor allem in einer beträchtlichen Steuerersparnis. Denn Mieteinnahmen sind steuerpflichtig. Zwar können Vermieter die Betriebskosten absetzen, den Kaufpreis über die Nutzungsdauer abschreiben und bei kre­dit­fi­nan­zier­ten Im­mo­bi­li­en­käu­fen den Darlehenszins in der Steuererklärung geltend machen. Die überschüssigen Mieteinnahmen werden jedoch mit dem persönlichen Steuersatz, der sich nach dem Jahreseinkommen des Steu­er­pflich­ti­gen richtet, versteuert. Bei alleinstehenden Gutverdienern (ab 57.919 Euro in 2021, ab 58.788 Euro in 2022) sind das 42 Prozent, bei Reichen (ab 274.613 Euro in 2021, ab 278.732 Euro in 2022) 45 Prozent.

Die ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Immobilien GmbH hingegen hat mit Kör­per­schaft­steu­er und So­li­da­ri­täts­zu­schlag lediglich eine effektive Steuerlast von 15,825 Prozent. Während Ge­wer­be­trei­ben­de ihren Gewinn gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewGStG pauschal um 1,2 Prozent kürzen dürfen, profitiert die ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Gesellschaft von einer erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer. Wird ein Gewerbeertrag ermittelt, darf dieser laut § 9 Nr. 1 Satz 2 GewGStG um die Kosten für die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundstücks gekürzt werden. Quintessenz: Solange die Gewinne im ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Unternehmen verbleiben, fällt praktisch keine Gewerbesteuer an.

Um diesen Steuervorteil zu behalten, darf eine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Immobilien GmbH auf keinen Fall wirtschaftlich tätig werden. Bauen, anbauen, reparieren, sanieren – das alles sind Dienst­leis­tun­gen, die nicht von der ver­mö­gens­ver­wal­ten­den GmbH in Auftrag gegeben oder durchgeführt werden dürfen. Diese gewerblichen Tätigkeiten sollten ebenso wie administrative Aufgaben an die Hausverwaltung oder den Hausmeister ausgelagert werden.

Achtung: Bei zusätzlichen Leistungen wie der Vermietung von Be­triebs­ein­rich­tun­gen (zum Beispiel Vermietung von Möbeln oder einer Waschmaschine) oder den Verkauf von Strom, der von eigenen Solarzellen auf dem Dach produziert wird, ist keine reine ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätigkeit mehr gegeben. Dadurch muss die Immobilien GmbH Gewerbesteuer auf alles bezahlen.

Nachteile einer ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Immobilien GmbH sind

  • Gründungskosten von mindestens 25.000 Euro Stammkapital,
  • Grund­er­werb­steu­er bei der Übertragung von Immobilien von Privatpersonen an die GmbH,
  • Ver­wal­tungs­auf­wand in Form von Ge­sell­schaf­ter­ver­trag, Satzung und jährlicher Bilanz,
  • fehlende Flexibilität,
  • Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te bleiben ebenso steuerpflichtig wie
  • Gewinnentnahmen (in der Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung der Gesellschafter).

Die ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Immobilien GmbH entfaltet ihre steu­er­op­ti­mier­te Wirkung nur, wenn

  • die Gesellschafter die Gewinne thesaurieren (anstatt sie ins Privatvermögen zu überführen),
  • in absehbarer Zeit keinen Verkauf der Immobilie anstreben,
  • ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­ge Tätigkeiten auslagern,
  • und hohe Mieteinnahmen erzielen.

Alternativ ist die Ver­mö­gens­ver­wal­tung auch als Immobilien GbR, KG oder UG gebräuchlich.

So umgehen ausländische Firmen Gewerbesteuer und Quellensteuer für Renditeobjekte in Deutschland

Investoren aus dem Ausland haben den deutschen Mietmarkt im Auge. Denn im internationalen Vergleich hat das Mietniveau in Deutschland trotz starker Steigerungen und Regeln wie der Mietpreisbremse immer noch reichlich Luft nach oben. Viele ausländische Spekulanten gründen daher eine steu­er­op­ti­mier­te Ka­pi­tal­ge­sell­schaft. Sie greifen dabei allerdings selten auf die ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Immobilien GmbH zurück, sondern bauen ihr Unternehmen – und wenn es nur eine 1-Personen-Gesellschaft ist – in einem Steuerparadies auf. Luxemburg oder mit Großbritannien assoziierte Übersee-Inseln eignen sich für diese Zwecke gut. US-Konzerne wiederum wählen meist Irland als Europa-Zentrale.

Briefkastenfirmen.
Eine Brief­kas­ten­fir­ma genügt dem deutschen Finanzamt nicht für eine bevorzugte Besteuerung.

Da die ausländische Ka­pi­tal­ge­sell­schaft keine Niederlassung in Deutschland hat, entfällt die Gewerbesteuer in der Praxis. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt oder sich die Firma auf die Ver­mö­gens­ver­wal­tung beschränkt. Auf die Einkünfte aus dem Mietzins fallen in Deutschland folglich nur die knapp 16 Prozent Kör­per­schaft­steu­er mit So­li­da­ri­täts­zu­schlag an. Welche weiteren Steuern für die Firma in dem Land, in dem sie ihren Sitz hat, anfallen, unterscheidet sich je nach dem landeseigenen Steuerrecht. Steuerparadiese verzichten gerne auf die Besteuerung von Einkünften, die im Ausland erzielt werden oder versehen diese lediglich mit einem minimalen Steuersatz. Meistens kann die deutsche Besteuerung zur Vermeidung einer Dop­pel­be­steue­rung sogar noch angerechnet werden.

Schüttet die ausländische Firma den Gewinn aus der Mietrendite an ihre(n) Gesellschafter aus, fällt keine deutsche Quellensteuer an. Während Gesellschafter einer in Deutschland ansässigen GmbH bei der Gewinnentnahme 26,375 Prozent Ka­pi­tal­ertrag­steu­er abführen müssen, geben Gesellschafter einer Ka­pi­tal­ge­sell­schaft im Ausland lediglich den in jenem Land gültigen Steuersatz ab. In Steu­er­pa­ra­die­sen sind die Strukturen oft dermaßen steueroptimiert, dass Ausschüttungen komplett steuerfrei sind.

Um diese steuerlichen Vorzüge zu genießen, muss die Immobilienfirma folgende Kriterien erfüllen:

  • Sitz und Ge­schäfts­lei­tung im Ausland,
  • das Halten der deutschen Immobilie darf nicht über eine deutsche Betriebsstätte erfolgen,
  • die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft muss mehr als nur die Funktion erfüllen, die deutschen Steuergesetze zu umgehen.

Konkret bedeutet die Ausgestaltung des letzten Punktes gemäß § 42 Abgabenordnung (AO), dass die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft

  • eigene Bü­ro­räum­lich­kei­ten haben muss,
  • über eigenes Personal verfügt,
  • der Fremd­fi­nan­zie­rungs­auf­wand durch Darlehen an die Gesellschafter im Verhältnis zu den Mieterträgen steht.

Eine weitere beliebte Variante im Ausland ansässiger Im­mo­bi­li­en­fir­men ist es, eine deutsche Tochterfirma zu schaffen. Handelt es sich dabei um eine Toch­ter­ge­sell­schaft, die zu 100 Prozent der Holding gehört und die lediglich ver­mö­gens­ver­wal­tend tätig ist, entfällt einerseits die Gewerbesteuer. Andererseits sieht die Europäische Union (EU) den Wegfall der Quellensteuer vor, wenn sich Mutter und Tochter in der EU befinden. Diese Un­ter­neh­mens­struk­tur lohnt sich aber auch für Holdings außerhalb der EU, die nicht vom Abkommensschutz profitieren: Sie bezahlen einen reduzierten Ka­pi­tal­ertrag­steu­er­satz von 15,825 Prozent.

Häufige Fragen (FAQ) zur Gewerbesteuer bei Immobilien

Bei Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten von Immobilien tauchen immer wieder Fragen zur Gewerbesteuer auf. Die Heid Immobilien GmbH hat die häufigsten zu­sam­men­ge­stellt und beantwortet.

Wann fällt bei einem Hausverkauf Gewerbesteuer an?

Jeder Ge­wer­be­trei­ben­de muss auf seinen Ver­äu­ße­rungs­ge­winn Gewerbesteuer zahlen. Doch auch bei einem Hausverkauf durch eine Privatperson kann in ungünstigen Fällen die Gewerbesteuer anfallen. Veräußern Sie nämlich innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Grundstücke oder Immobilien, stuft das Finanzamt Sie automatisch als gewerblichen Grund­stücks­händ­ler ein. Neben der Gewerbesteuer müssen Ge­wer­be­trei­ben­de auch 19 Prozent Umsatzsteuer in den Verkaufspreis einkalkulieren.

Wie kann eine Immobilien GmbH Gewerbesteuer sparen?

Es gibt zahlreiche Möglichkeiten, wie eine deutsche Immobilien GmbH die Gewerbesteuer vermeiden kann. Beispielsweise kann sie sich rein auf die Vermietung und Verpachtung beschränken und profitiert dabei von einer erweiterten Kürzung der Gewerbesteuer, die im ver­mö­gens­ver­wal­ten­den Idealfall sogar bei null landet. Mehr dazu lesen Sie im Kapitel „Ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Immobilien GmbH“.

Darüber hinaus kann eine deutsche Immobilien GmbH ihren Sitz samt Ge­schäfts­lei­tung ins Ausland verlagern. Dadurch erfolgt der Gewerbebetrieb nicht mehr in Deutschland. Liegt zudem keine inländische Betriebsstätte vor, ist eine Befreiung von der Gewerbesteuer gemäß Ge­wer­be­steu­er­ge­setz gegeben. Allerdings muss die Verwaltung (Büros, Personal) der GmbH dann tatsächlich aus dem Ausland erfolgen, sonst macht das Finanzamt diesem Steuertrick einen Strich durch die Rechnung.

Was ist eine gewerbliche Infizierung bei der Im­mo­bi­li­en­ver­mie­tung?

Die Vermietung von Immobilien gilt als ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätigkeit und unterliegt damit nicht der Gewerbesteuer. Handelt es sich allerdings um Hotels, erkennt das Finanzamt eine gewerbliche Absicht und erstellt einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­scheid. Bei hotelartiger Kurz­zeit­ver­mie­tung wie Monteurzimmer oder Ferienwohnungen wird der Einzelfall anhand zahlreicher Faktoren geprüft. Am 18. Dezember 2019 hat der Bundesfinanzhof ein Urteil gefällt, das die Vermittlung zusätzlicher Leistungen, die über die reine Vermietung hinausgehen, eine gewerbliche Infizierung darstellen und den Vermieter beziehungsweise die ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Gesellschaft zu einem Ge­wer­be­trei­ben­den machen. Als solche zusätzliche, Gewerbesteuer auslösende Leistungen gelten unter anderem die Vermietung von Inventar oder die Belieferung des Mieters mit eigens produziertem Solarstrom.

Unterliegt die Vermietung von Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en der Gewerbesteuer?

Solange es sich bei der Vermietung von Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en um eine rein ver­mö­gens­ver­wal­ten­de Tätigkeit handelt, wird keine Gewerbesteuer erhoben. Erbringt der Vermieter Son­der­leis­tun­gen, werden diese nicht als zusätzliche und damit gewerbliche Leistung betrachtet, wenn

  • sie dem Mieter lediglich die Nutzung der Räumlichkeiten für seinen gewerblichen Zweck ermöglichen,
  • sie im wirt­schaft­li­chen Interesse des Mieters und nicht des Vermieters erbracht werden,
  • der Vermieter mit der Sonderleistung nicht eigenständig in den Markt eintritt.

Selbst Einkaufszentren können nach dem Urteil vom 14. Juli 2016 des Bun­des­fi­nanz­hofs von der Gewerbesteuer befreit werden, wenn der Betrieb und die Instandhaltung eine „spezifische Ein­kaufs­si­tua­ti­on“ und einen „einheitlichen Rahmen für den Betrieb des gesamten Ein­kaufs­zen­trums“ gewährleisten und damit als untrennbarer Bestandteil der Hauptleistung des Centers (Vermietung von Ladenfläche) angesehen werden. Dazu gehören auch Parkplätze, Reinigung, Überwachung sowie ver­kaufs­för­dern­de Maßnahmen (Marketing, Werbung).

Steuerliche Wertermittlung von Immobilien – Heid bewertet Ihre Immobilie zuverlässig

Für die Ausgestaltung der Rechtsform Ihrer Immobilienfirma sollten Sie einen Steuerberater hinzuziehen. Für eine ge­set­zes­kon­for­me, steu­er­op­ti­mier­te Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung, die vom Finanzamt anerkannt wird, wenden Sie sich an die Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH!

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch mit einem Sach­ver­stän­di­gen telefonisch oder über nachstehendes Formular.