Eine Er­ben­ge­mein­schaft verkauft das Anwesen der verstorbenen Eltern, deren Mietshaus, die Zweitwohnung, die Anteile an einem geschlossenen Immobilienfonds und eine Garage innerhalb weniger Jahre. Was als privater Verkauf gedacht war, wird plötzlich als gewerblicher Im­mo­bi­li­en­han­del deklariert. Denn das Finanzamt stuft die Im­mo­bi­li­en­ver­käu­fer wegen Überschreitens der 3-Objekt-Grenze als gewerbliche Grund­stücks­händ­ler ein. Neben der Gewerbesteuer müssen die Erben auch die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er abführen.

Doppelhaus, Einfamilienhaus, Grundstück mit Garage
Zwei Dop­pel­haus­hälf­ten, ein Einfamilienhaus und ein Grundstück mit Garage – verkaufen Sie diese Objekte zu schnell hintereinander mit Gewinn, fällt Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte verkauft, wird vom Finanzamt als gewerblicher Grund­stücks­händ­ler eingestuft.
  • Als Objekte gelten unter anderem unbebaute Grundstücke, Wohn- und Ren­di­teim­mo­bi­li­en, aber auch Garagen.
  • Private Verkäufer, die in die Zeitfalle tappen und aus Sicht des Finanzamtes einem gewerblichen Im­mo­bi­li­en­han­del nachgehen, werden mit Steuern konfrontiert. Die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er fällt bei einem gewerblichen Grund­stücks­han­del auf jeden Fall an. Hinzu kommt üblicherweise die Gewerbesteuer.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

3-Objekt-Grenze

Hüten Sie sich davor, die 3-Objekt-Grenze zu überschreiten!

Wer mehr als drei Immobilien oder Grundstücke in fünf Jahren verkauft, dem wird vom Finanzamt eine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht unterstellt und derjenige wird als gewerblicher Grund­stücks­händ­ler eingestuft. Das zieht nicht nur eine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er auf Im­mo­bi­li­en­ver­käu­fe nach sich, sondern auch Gewerbesteuer.

Achtung: Steckt Ihr Im­mo­bi­li­en­ver­mö­gen in einer juristischen Person, also einer Firma oder einem Verein, kann obendrein Kör­per­schaft­steu­er anfallen.

Die Steuer(nach)zahlungen müssen Sie nicht nur auf das vierte verkaufte Objekt und alle nachfolgenden tätigen, sondern rückwirkend auch für die ersten drei Grundstücke und Immobilien im Be­mes­sungs­zeit­raum.

Diese Objekte lösen gewerblichen Im­mo­bi­li­en­han­del aus

Wohngebäude, Wohnungen, unbebaute Grundstücke, Rendite- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en zählen selbst­ver­ständ­lich als Grundstücke beziehungsweise Immobilien, deren Verkauf einen gewerblichen Grund­stücks­han­del auslösen können.

Als Immobilie im Sinn der 3-Objekt-Grenze gelten auch eigens im Grundbuch eingetragene Garagen und sogar Stellplätze. Selbst, wenn Sie eine Wohnung zusammen mit der Garage verkaufen, handelt es sich in Bezug auf einen etwaigen gewerblichen Grund­stücks­han­del um zwei Objekte. Schließlich können sie diese Objekte getrennt voneinander verkaufen oder zum Beispiel nur die Wohnung veräußern und die Garage behalten. Bei einem Einfamilienhaus, bei dem Garage und Stellplatz zum Grundstück gehören und somit keine eigenen Grund­buch­ein­trä­ge aufweisen, handelt es sich hingegen um ein Objekt.

Erhöhte Vorsicht ist auch bei der Veräußerung von Höfen geboten. Nicht selten verdienen sich die Eigentümer eines Bauernhofes ein Zubrot durch eine Biogasanlage, die Solarproduktion oder zumindest die Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Photovoltaik-Flächen. Diese sind gemäß Grundbuch häufig eigene Objekte und Wirt­schafts­gü­ter. Wer seinen Hof mit Biogasanlage, Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge und womöglich noch einer Lagerhalle mit eigenem Grundstück zeitnah oder zeitgleich veräußert, muss Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bezahlen. Das Finanzamt macht keine Kompromisse, auch wenn die Grundstücke und Immobilien nicht einzeln verkauft werden, sondern sich ein Käufer für das Komplettpaket findet.

3- Objekt-Grenze bei Schenkung

Grundsätzlich gilt, dass eine geschenkte Immobilie aus der Betrachtung der 3-Objekt-Grenze herausgenommen wird, da auf diesem Weg keine Ge­winn­erzie­lungs­ab­sicht besteht.

Wird ein Haus im Zuge einer vor­weg­ge­nom­me­nen Erbfolge überschrieben und der Beschenkte verkauft die Immobilie innerhalb der Spe­ku­la­ti­ons­frist, wird es spannend. Nach Auffassung der Finanzbehörden zählt diese geschenkte und anschließend veräußerte Immobilie sowohl für den Beschenkten als auch für den Schenker mit, wenn die 3-Objekt-Grenze gezogen wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Angelegenheit differenzierter. Er rechnet die Immobilie dem Schenker im Hinblick auf die 3-Objekt-Grenze dann zu, wenn dieser im Prinzip bestimmt, was im Anschluss mit dem Grundstück passiert und davon womöglich finanziell profitiert. Denn dann missbraucht der Schenker die rechtlichen Ge­stal­tungs­mög­lich­kei­ten der Abgabenordnung (§ 42 AO). Der Beschenkte fungiert so gesehen nur als Strohmann, die Schenkung ist als Scheingeschäft zu betrachten und damit unwirksam (§ 41 AO). Ebenso deutlich: Ist der Schenker als gewerblicher Grund­stücks­händ­ler klassifiziert und erfüllt die Schenkung den Zweck, das Objekt am Immobilienmarkt zu verwerten, wird es zum Umlaufvermögen gezählt. Die Schenkung ist in solchen Fällen als eine mit dem Teilwert zu erfassende, ge­winn­rea­li­sie­ren­de Entnahme zu werten – und steuerpflichtig (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG).

Bei einer ordnungsgemäßen Schenkung im Zuge der vor­weg­ge­nom­me­nen Erbfolge, bei der die Beschenkten mit dem geschenkten Grundstück oder der Immobilie machen können, was sie möchten und der Schenker bei einem Verkauf leer ausgeht, hat das Objekt keinen Einfluss auf die 3-Objekt-Grenze.

Lesetipp: Mehr zum Thema Schenkung von Immobilien erfahren Sie in weiteren Beiträgen, in denen wir Ihnen unter anderem Spartipps zur Schen­kungs­steu­er näherbringen.

Die 3-Objekt-Grenze grafisch veranschaulicht
Die 3-Objekt-Grenze grafisch veranschaulicht.

3-Objekt-Grenze bei Erbschaft

Prinzipiell fallen geerbte Objekte allerdings nicht unter die 3-Objekt-Grenze, solange der Erbe sie vor der Veräußerung nicht erheblich modernisiert und damit ein Wirtschaftsgut von anderer Marktgängigkeit entstanden ist.

Ansonsten gilt im Hinblick auf die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er: Bei geerbten Grundstücken und Immobilien wird die Zeit, in der der Erblasser darin gewohnt hat, angerechnet. Für die Zehnjahresfrist gilt als Start das Datum, an dem der Verstorbene die Immobilie gekauft hat.

War der Erblasser selbst gewerblicher Grund­stücks­händ­ler oder wurde vom Finanzamt zumindest als solcher eingestuft, geht der Fiskus bei einem Verkauf der geerbten Immobilien und Grundstücke durch die Erben von einer Fortführung des gewerblichen Im­mo­bi­li­en­han­dels aus. Es fallen Gewerbe- und Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an.

Hinweis: Lesen Sie in unserem Ratgeber, worauf Sie außerdem beim Verkauf eines geerbten Hauses achten sollten.

Gewerblicher Im­mo­bi­li­en­han­del passiert schnell

Lassen Sie Vorsicht walten, wenn Sie Immobilien verkaufen. Sind Sie beruflich nicht auf den gewerblichen Im­mo­bi­li­en­han­del spezialisiert und haben eigentlich gar nichts mit der Branche zu schaffen, können Sie gerade im Zusammenhang mit einer Erbschaft oder Scheidung trotzdem schneller als gewerblicher Grund­stücks­händ­ler eingestuft werden, als Ihnen lieb (und teuer) ist.

Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Immobilien GmbH geben Ihnen nicht nur Hilfestellung bei der Wertermittlung Ihres Grundstücks in Form eines Kurzgutachtens oder Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens, sondern bieten Ihnen zudem eine Immobilien-Ver­kaufs­be­ra­tung, die Sie vor Fehlern bewahrt. Zögern Sie nicht, uns anzurufen oder eine unverbindliche Kontaktanfrage zu schicken.