Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag bezeichnet den Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung einer Immobilie konkret bezieht. Er ist elementar für jedes Gutachten und bildet die rechtliche und wirtschaftliche Grundlage für die Bewertung von Immobilien. Das gilt für Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten für eine höhere Abschreibung für Abnutzung (AfA) genauso wie zum Beispiel für ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten im Rahmen einer Schenkung, zur Senkung der Erbschaftsteuer auf Immobilien oder bei einer Scheidung mit Haus.

Die sachgerechte Wahl dieses Stichtags ist entscheidend. Denn Immobilienwerte unterliegen laufenden Markt­ver­än­de­run­gen und können sich je nach Zeitpunkt der Bewertung deutlich unterscheiden.

Was ist der Wert­ermitt­lungs­stich­tag?

Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag legt fest, auf welchen Zeitpunkt sich die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung bezieht. Zu diesem Datum werden die maßgeblichen Markt­ver­hält­nis­se festgestellt, die für die Ermittlung des Verkehrswerts relevant sind. Der Gesetzgeber hat den Wert­ermitt­lungs­stich­tag in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (§ 2 Abs. 4 ImmoWertV) definiert:

Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag ist der Zeitpunkt, auf den sich die Wertermittlung bezieht und der für die Ermittlung der allgemeinen Wert­ver­hält­nis­se maßgeblich ist.

Berücksichtigt werden unter anderem das allgemeine Marktumfeld zum Stichtag, marktübliche Ein­fluss­fak­to­ren wie Mieten, Pachten und Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten, sowie die absehbare Nutzbarkeit und Entwicklung des Grundstücks.

Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag dient damit als Referenzpunkt für die wirt­schaft­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen der Bewertung und bildet die Grundlage für ein realitätsnahes und rechtssicheres Gutachten, das von Behörden und Gerichten akzeptiert wird.

Was ist der Qua­li­täts­stich­tag und welche Bedeutung hat er in der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung?

Der Qua­li­täts­stich­tag ist der Zeitpunkt, auf den sich der bauliche Zustand und die sonstigen wertrelevanten Eigenschaften eines Grundstücks oder Gebäudes beziehen. Berücksichtigt werden unter anderem Belastungen durch Grund­dienst­bar­kei­ten, die Erschließung des Grundstücks, die wirtschaftliche Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes, sowie Größenangaben wie Brut­to­grund­flä­che oder Wohnfläche. Insbesondere bei unbebauten Grundstücken kommt noch die kommunale Bauleitplanung als Wertfaktor hinzu. Der Qua­li­täts­stich­tag bestimmt also, in welchem Zustand die Immobilie oder das Grundstück für die Wertermittlung betrachtet wird.

Was ist der Unterschied zwischen Wert­ermitt­lungs­stich­tag und Qua­li­täts­stich­tag?

Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Wert einer Immobilie ermittelt wird. Der Qua­li­täts­stich­tag hingegen bezieht sich auf den Zustand des Grundstücks, der für die Bewertung maßgeblich ist. In der Regel fallen beide zusammen. Der Tag der Besichtigung (Be­sich­ti­gungs­stich­tag) muss nicht zwingend identisch mit dem Qua­li­täts­stich­tag oder dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag sein. Er dokumentiert, wann der Gutachter den Zustand von Grundstück und Immobilie selbst wahrgenommen hat.

Kann der Wert­ermitt­lungs­stich­tag in der Zukunft oder in der Vergangenheit liegen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Wert­ermitt­lungs­stich­tag sowohl in der Vergangenheit als auch in der Zukunft liegen. Ein zukünftiger Wert­ermitt­lungs­stich­tag ist zulässig, wenn er einen konkreten Be­wer­tungs­an­lass hat. Das kann eine geplante Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung zum Stichtag X sein, wie es bei Scheidungen üblich ist. Aber auch eine bevorstehende steuerliche Relevanz wie eine Schenkung oder die Entnahme von Be­triebs­ver­mö­gen treffen dafür zu. Selbst bei einem geplanten Verkauf oder einer Ei­gen­tums­über­tra­gung der Immobilie kann der Wert­ermitt­lungs­stich­tag in der Zukunft liegen, wenn der Be­wer­tungs­zeit­punkt vertraglich vereinbart ist.

Beispiel: Alfons Müller möchte seiner Tochter Britta eine Wohnung schenken. Der Schen­kungs­ver­trag ist bereits unterzeichnet, die derzeit noch marode Wohnung aufgrund einer umfassenden Modernisierung aber erst in zwei Monaten bezugsfertig. Die Schenkung soll vertraglich erst vonstattengehen, wenn Britta Müller in die Wohnung einziehen kann. Der Wert­ermitt­lungs­stich­tag für die geschenkte Wohnung liegt somit in der Zukunft.

Für steuerliche Zwecke (z. B. Schenkungsteuer) ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Ausführung der Schenkung entscheidend, also nicht das Vertragsdatum, sondern der Über­tra­gungs­zeit­punkt in naher Zukunft. Für die Bemessung ist für das Finanzamt der Verkehrswert einer Immobilie zur rechtlichen Übergabe entscheidend.Warum wird das Gutachten trotzdem jetzt schon gebraucht? Obwohl der Stichtag in der Zukunft liegt und sich der Wert erhöht, ergibt es Sinn, das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten bereits jetzt zu erstellen. Zum einen mussder Notar den Schen­kungs­ver­trag korrekt vorbereiten. Dazu gehört eine realistische Einschätzung des Verkehrswerts, um steuerliche und rechtliche Fragen (Freibeträge, ggf. ein Pflicht­teils­er­gän­zungs­an­spruch) sauber zu klären. Zudem bemisst sich das Honorar des Notars am Wert der Schenkung. Darüber hinaus benötigt die Familie Pla­nungs­si­cher­heit: Reicht der Freibetrag für Britta Müller aus, um die modernisierte Wohnung steuerfrei zu erhalten? Entstehen womöglich Folgekosten durch zusätzliche Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men (ggf. für das ganze Mehr­fa­mi­li­en­haus, von der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft beschlossen) oder Wünsche?

Häufig liegt der Wert­ermitt­lungs­stich­tag auch in der Vergangenheit. Bei einem geerbten Haus ist der Wert­ermitt­lungs­stich­tag immer der Todestag des Erblassers. In anderen Szenarien besteht mehr Flexibilität, sei es bei Scheidungen mit Bezug auf das Trennungsdatum oder bei Verkürzung der AfA.

Kann der Qua­li­täts­stich­tag in der Zukunft liegen?

Der Qua­li­täts­stich­tag kann nur dann in der Zukunft liegen, wenn bereits rechtlich oder tatsächlich absehbar ist, welcher Zustand dann vorliegen wird. Das ist allerdings selten realistisch, da der tatsächliche Zustand (z. B. nach geplanter Sanierung) meist nicht verbindlich vorherzusehen ist.

In der Praxis wird daher fast ausschließlich der aktuelle oder ein vergangener Zustand als Qua­li­täts­stich­tag gewählt. Die ImmoWertV sieht ausdrücklich vor, dass der Qua­li­täts­stich­tag dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag entspricht, es sei denn, es liegt ein sachlicher Grund für eine Abweichung vor.

Darf der Qua­li­täts­stich­tag in der Vergangenheit liegen?

Ein rückwirkender Stichtag ist zulässig und bei vielen Be­wer­tungs­an­läs­sen sogar erforderlich. In der Regel ist er dann identisch mit dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag. Die Konsequenz: Der bauliche Zustand, die Ausstattung und sonstige Eigenschaften der Immobilie beziehen sich auf diesen früheren Zeitpunkt.

Achtung: Der Zustand muss zum Stichtag nachvollziehbar dokumentiert werden können (z. B. durch Fotos, Bauunterlagen, Zeugen). Spätere Änderungen am Objekt (z. B. Sanierungen, Schäden) werden nicht berücksichtigt, sofern der Qua­li­täts­stich­tag davor liegt.

Sind Wertermittlungs- und Qua­li­täts­stich­tag immer identisch?

In der Regel entspricht der Qua­li­täts­stich­tag dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag. Das bedeutet: Sowohl der Marktwert der Immobilie als auch ihr Zustand werden auf denselben Tag bezogen. Weichen diese Zeitpunkte voneinander ab muss dies aus rechtlichen oder sachlichen Gründen begründet und im Gutachten dokumentiert werden.

Wann weichen Qualitäts- und Wert­ermitt­lungs­stich­tag voneinander ab?

Laut § 2 Abs. 5 ImmoWertV kann der Qua­li­täts­stich­tag abweichen, wenn sich beispielsweise nach dem Be­wer­tungs­stich­tag Veränderungen am Grundstück ergeben, die rechtlich oder sachlich berücksichtigt werden müssen.

Der Qua­li­täts­stich­tag ist der Zeitpunkt, auf den sich der für die Wertermittlung maßgebliche Grund­stücks­zu­stand bezieht. Er entspricht dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag, es sei denn, dass aus rechtlichen oder sonstigen Gründen der Zustand des Grundstücks zu einem anderen Zeitpunkt maßgeblich ist.

Abgesehen von Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zun­gen, wie bei einer Scheidung oder bei Unstimmigkeiten in einer Er­ben­ge­mein­schaft vor dem Hausverkauf, weichen Wertermittlungs- und Qua­li­täts­stich­tag auch bei entwicklungs- oder sa­nie­rungs­be­ding­ten Bo­den­wert­erhö­hun­gen voneinander ab. Bei einem kommunalen Sa­nie­rungs­ver­fah­ren wird der Zustand des Grundstücks ohne Einfluss der Sanierung berücksichtigt, während die Wert­ver­hält­nis­se zum Abschluss ebenjener betrachtet werden. Auch die Modernisierung/Sanierung der Immobilie selbst kann ein Ausnahmefall sein. Als Nachweis zur Verkürzung der Rest­nut­zungs­dau­er darf von einem Sach­ver­stän­di­gen der bauliche Zustand vor der Modernisierung/Sanierung ins Feld geführt werden, auch wenn Besichtigung und Gut­ach­ten­er­stel­lung erst danach stattgefunden haben.

Zudem sind Abweichungen der beiden Stichtage bei einer Enteignung an der Tagesordnung. Um die Entschädigung gemäß Baugesetzbuch (§§ 95f. BauGB) zu ermitteln, wird der Zustand des Grundstücks zu dem Zeitpunkt ermittelt, zu dem es von der konjunkturellen Wei­ter­ent­wick­lung ausgeschlossen ist. Das bedeutet, der Eigentümer kann nicht mehr frei darüber verfügen, weil das Ent­eig­nungs­ver­fah­ren eingeleitet wurde und/oder eine Baugenehmigung abgelehnt wurde. Der Zustand des Grundstücks wird bei einer Enteignung also zum Qua­li­täts­stich­tag eingefroren. Hingegen wird der Grundstückswert beziehungsweise der Verkehrswert der Immobilie zu den Markt­ver­hält­nis­sen am Wert­ermitt­lungs­stich­tag ermittelt. Das ist bei einer Enteignung meist der Tag der Besichtigung oder sehr zeitnah zu diesem.

Was passiert, wenn sich der Zustand der Immobilie nach dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag ändert?

Laut § 2 Abs. 5 ImmoWertV entspricht der Qua­li­täts­stich­tag grundsätzlich dem Wert­ermitt­lungs­stich­tag. Davon dürfen Sachverständige nur abweichen, wenn rechtliche oder sachliche Gründe es erfordern, den Grund­stücks­zu­stand davon abweichend zu betrachten. Das kann bei einem eingetretenen Schaden sowie bei größeren Sa­nie­rungs­maß­nah­men der Fall sein.

Expertentipp: Holen Sie das steuerliche Maximum aus Ihrer Ren­di­teim­mo­bi­lie heraus! Wohnung günstig kaufen, energetisch sanieren und trotz Wertsteigerung in einem Bruchteil der vom Finanzamt vorgesehenen Zeitspanne vollständig abschreiben – das passende Wertgutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung verschafft Kapitalanlegern beträchtliche Steu­er­erspar­nis­se!

Wer legt den Wert­ermitt­lungs­stich­tag in der Praxis fest?

Der jeweilige Stichtag (Wertermittlungs- und Qua­li­täts­stich­tag) wird zwischen Auftraggeber und Sach­ver­stän­di­gem vereinbart. In einem Ge­richts­ver­fah­ren kann das Gericht den Stichtag festlegen. In steuerlichen Fragen richtet er sich meist nach gesetzlichen Vorgaben. Wichtig ist, dass der Zeitpunkt klar dokumentiert wird – beispielsweise im Deckblatt des Gutachtens.