Der Kauf oder die Übertragung einer Immobilie ist ein großer Schritt – sowohl finanziell als auch rechtlich. Viele denken, mit der Ver­trags­un­ter­zeich­nung sei alles erledigt. Doch tatsächlich ist die Ei­gen­tums­über­tra­gung bei Immobilien ein mehrstufiger Prozess, der erst mit dem Eintrag im Grundbuch rechtsgültig wird. Wir erklären Ihnen in diesem Beitrag, wie eine Immobilie übertragen wird und welche Kosten dabei anfallen.

Notartermin, bei dem die Eigentumsübertragung rechtswirksam wird.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Immobilie ist erst mit der Eintragung in das Grundbuch abgeschlossen.
  • Die Ei­gen­tums­über­tra­gung eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks muss notariell beglaubigt werden.
  • Eine Immobilie geht nicht nur bei einem Verkauf auf einen neuen Eigentümer über – Scheidung, Erbe oder Schenkung sind weitere Sonderfälle einer Ei­gen­tums­über­tra­gung.
Logo von ausgezeichnet.org

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was bedeutet Ei­gen­tums­über­tra­gung bei Immobilien?

Die Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Immobilie bezeichnet den rechtlich wirksamen Übergang des Eigentums an einem Grundstück, einem Haus oder einer Wohnung von einer Person auf eine andere. Der Ablauf erfolgt in mehreren Schritten – von der notariellen Beurkundung bis zur Zahlung des Kaufpreises und dem endgültigen Eintrag des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Erst mit diesem Eintrag wird der Ei­gen­tums­wech­sel rechtlich wirksam.

Wer ist an der Ei­gen­tums­über­tra­gung der Immobilie beteiligt?

Damit die Übertragung des Eigentums rechtlich einwandfrei abläuft, sind verschiedene Akteure beteiligt:

  • Käufer und Verkäufer: Sie schließen einen notariellen Kaufvertrag und erklären die Auflassung.
  • Notar: Er sichert den Vorgang rechtlich ab, überwacht die Zahlung und beantragt die Änderung im Grundbuch.
  • Grundbuchamt: Diese Behörde führt die Ei­gen­tums­um­schrei­bung durch und dokumentiert sie im amtlichen Register.
  • Finanzamt: Es prüft im Hintergrund die Zahlung der Grund­er­werb­steu­er und stellt die sogenannte Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung aus – eine Voraussetzung für die Grund­buch­än­de­rung.

Wann gilt ein Haus, eine Wohnung oder ein Grundstück als übertragen?

Sie dachten bisher, die Ei­gen­tums­über­tra­gung erfolgt durch die Unterzeichnung des Kaufvertrags? Das ist nicht ganz richtig. Der Ei­gen­tü­mer­wech­sel ist erst mit der Grund­buch­ein­tra­gung rechtswirksam – unabhängig davon, wann der Kaufpreis bezahlt wurde oder die Immobilie übergeben wurde. Das bedeutet auch: Nur wer im Grundbuch steht, ist rechtlich Eigentümer. Das gilt ebenso, wenn Sie Ihre Immobilie vererben oder verschenken.

Tipp: Um unnötige Risiken zu vermeiden, sollte nach der Ver­trags­un­ter­zeich­nung eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grundbuch eingetragen werden. Diese schützt den Käufer davor, dass der Verkäufer das Grundstück zweimal verkauft oder nach der Transaktion belastet.

Unterschied: Ei­gen­tums­über­tra­gung und Ei­gen­tums­über­gang einer Immobilie

Bei einem Immobilienkauf ist oft von „Ei­gen­tums­über­tra­gung“ oder „Ei­gen­tums­über­gang“ die Rede. Beide Begriffe werden im Alltag häufig gleichbedeutend verwendet. Doch rechtlich betrachtet bezeichnen sie zwei un­ter­schied­li­che Zeitpunkte und Vorgänge.

Ei­gen­tums­über­tra­gung: Der rechtliche Ei­gen­tü­mer­wech­sel

Die Ei­gen­tums­über­tra­gung ist der förmliche, rechts­ver­bind­li­che Vorgang, durch den das Eigentum an einer Immobilie vom bisherigen Eigentümer auf den neuen Eigentümer übergeht. Dieser Vorgang erfolgt ausschließlich durch die Eintragung des neuen Eigentümers in das Grundbuch. Erst mit dieser Eintragung ist der Käufer im rechtlichen Sinne neuer Eigentümer.

Wichtige Merkmale der Ei­gen­tums­über­tra­gung:

  • erfolgt nach notarieller Beurkundung und Zahlung des Kaufpreises
  • ist ohne Grund­buch­ein­trag nicht rechtskräftig
  • bildet die Grundlage für alle weiteren Rechtsgeschäfte rund um die Immobilie

Ei­gen­tums­über­gang: Der wirtschaftliche Übergang

Der Ei­gen­tums­über­gang bezeichnet hingegen den Zeitpunkt, an dem der Käufer die wirtschaftliche Verantwortung für die Immobilie übernimmt – oft schon vor der rechtlichen Ei­gen­tums­über­tra­gung. Hier geht es um Nutzen, Lasten und Risiken des Objekts, zum Beispiel:

  • Wer trägt die Betriebskosten?
  • Ab wann ist die Immobilie zu versichern?
  • Wer haftet für Schäden oder Instandhaltung?

Typischerweise wird der wirtschaftliche Übergang im notariellen Kaufvertrag festgelegt und geschieht in der Regel nach der vollständigen Kauf­preis­zah­lung.

Warum die Unterscheidung wichtig ist: Gerade in der Übergangsphase zwischen Ver­trags­un­ter­zeich­nung und Grund­buch­ein­trag ist es entscheidend zu wissen, wer für Schäden haftet, wer über die Immobilie verfügen darf und wer Versicherung und Grundsteuer zahlt. So sind die Verhältnisse eindeutig geregelt und beide Parteien profitieren von Pla­nungs­si­cher­heit.

Ablauf einer Ei­gen­tums­über­tra­gung – Schritt für Schritt

Damit die Ei­gen­tums­über­tra­gung rechtlich wirksam wird, sind mehrere Schritte nötig. Der gesamte Prozess erfolgt unter notarieller Begleitung und endet mit der Eintragung im Grundbuch.

Infografik die zeigt, wie die Eigentumsübertragung einer Immobilie abläuft.
  1. Kaufvertrag beim Notar: Käufer und Verkäufer schließen einen notariell beurkundeten Kaufvertrag – dieser ist zwingend erforderlich.
  2. Auflassung: Beide Parteien erklären beim Notar die sogenannte Auflassung, also die Einigung über die Ei­gen­tums­über­tra­gung.
  3. Auf­las­sungs­vor­mer­kung: Zur Sicherung des Käufers wird im Grundbuch eine Auf­las­sungs­vor­mer­kung eingetragen. Diese schützt vor zwi­schen­zeit­li­chen Verkäufen an Dritte.
  4. Zahlung des Kaufpreises: Der Käufer überweist den Kaufpreis, meist erst nach Anweisung durch den Notar. Dieser prüft vorher, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
  5. Zahlung der Grund­er­werb­steu­er: Der Käufer überweist die Grund­er­werb­steu­er an das Land.
  6. Un­be­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung: Das Finanzamt bestätigt, dass die Grund­er­werb­steu­er gezahlt wurde. Erst dann darf das Grundbuchamt tätig werden.
  7. Eintragung im Grundbuch: Die Grund­buch­ein­tra­gung macht den Käufer offiziell zum Eigentümer. Damit ist die Ei­gen­tums­über­tra­gung abgeschlossen.

Tipp: Lassen Sie vor der Ei­gen­tums­über­tra­gung ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten erstellen, um den tatsächlichen Marktwert der Immobilie zu kennen.

Was kostet die Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Immobilie?

Die Kosten für die Ei­gen­tums­über­tra­gung eines Hauses, einer Wohnung oder eines Grundstücks setzt sich aus mehreren Posten zusammen. Insgesamt sollten Käufer etwa 5 bis 7 % des Kaufpreises zusätzlich einplanen. Die wichtigsten Kostenfaktoren im Überblick:

  • Notarkosten: Der Notar erstellt den Kaufvertrag, beurkundet die Auflassung und übernimmt die Kommunikation mit dem Grundbuchamt. Die Notarkosten richten sich nach dem Gerichts- und No­tar­kos­ten­ge­setz (GNotKG).
  • Grundbuchkosten: Für die Eintragung der Auf­las­sungs­vor­mer­kung und des neuen Eigentümers fallen beim Grundbuchamt Gebühren an.
  • Grund­er­werb­steu­er: Die Steuer variiert je nach Bundesland. Sie wird fällig, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen ist.
  • Gutachterkosten: Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber in vielen Fällen sinnvoll – zum Beispiel um die anschließenden Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten zu beziffern oder zur Überprüfung des Kaufpreises. Die Kosten richten sich nach Art und Umfang des Gutachtens.

Bei­spiel­rech­nung: Immobilie im Wert von 500.000€

Kostenart Prozentsatz/Beitrag Kosten (€)
Notarkosten 1,0 % 5.000 €
Grundbuchkosten 0,5 % 2.500 €
Grund­er­werb­steu­er 5,5 % 27.500 €
Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten Pauschal ca. 2.700 €
Gesamtkosten ca. 7,8 % 37.700 €

Ein fundiertes Gutachten spart bei der Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Immobilie nicht nur Geld, sondern auch Nerven – vor allem, wenn es steuerlich oder rechtlich heikel wird.

Ing. André Heid M. Sc.

Sonderfälle der Ei­gen­tums­über­tra­gung

Nicht immer erfolgt eine Ei­gen­tums­über­tra­gung im Rahmen eines klassischen Immobilienkaufs. Auch bei Erbschaft, Schenkung oder Scheidung kann Eigentum an Immobilien übertragen werden – mit ganz eigenen rechtlichen und steuerlichen Anforderungen. In diesen Fällen empfehlen wir Ihnen eine sorgfältige Planung.

Ei­gen­tums­über­tra­gung bei Erbschaft

Erben Sie eine Immobilie, geht das Eigentum automatisch mit dem Tod des Erblassers auf Sie als Erben über. Damit die Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grundbuch erfolgen kann, ist ein Erbschein oder notariell beglaubigtes Testament erforderlich.

Wichtig: Bei der Festsetzung der Erb­schafts­steu­er verlangt das Finanzamt einen realistischen Immobilienwert. Ein fundiertes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen wird hier in der Regel akzeptiert.

Ei­gen­tums­über­tra­gung bei Schenkung

Wenn Sie Ihre Immobilie verschenken möchten, muss dies notariell beurkundet werden. Auch hier wird die Ei­gen­tums­über­tra­gung durch die Eintragung im Grundbuch rechtsgültig.

Das müssen Sie bei der Ei­gen­tums­über­tra­gung bei Schenkung beachten:

  • Freibeträge je nach Ver­wandt­schafts­grad
  • das Anfallen von Schen­kungs­steu­er
  • ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten, das den Immobilienwert objektiv festhält – hilfreich zur Steu­er­op­ti­mie­rung und zur Vermeidung späterer Streitigkeiten unter Angehörigen

Tipp: Eine Schenkung kann auch mit lebenslangem Wohnrecht oder Nießbrauch kombiniert werden. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Beitrag „Schenkung von Immobilien“.

Ei­gen­tums­über­tra­gung bei Scheidung

Bei einer Scheidung kommt es häufig zur Übertragung von Mit­ei­gen­tums­an­tei­len – zum Beispiel, wenn Ihr ehemaliger Ehepartner in der Immobilie wohnen bleiben möchte. Bei der Ei­gen­tums­über­tra­gung aufgrund einer Scheidung ist eine notarielle Vereinbarung erforderlich, häufig im Rahmen des Zu­ge­winn­aus­gleichs oder gestützt durch einen Ehevertrag. Ebenso ist es möglich, die Immobilie vor der Scheidung zu übertragen und somit als Schenkung zu behandeln. Wie Sie mit der Immobilie auch verfahren – im Falle einer Scheidung ist die Erstellung eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens unerlässlich, um den aktuellen Marktwert neutral festzustellen und damit eine faire Aufteilung sicherzustellen und im Zweifelsfall eine vor Gericht gültige Wertermittlung in der Hand zu haben.

Ei­gen­tums­über­tra­gung Ihrer Immobilie richtig angehen

Die Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Immobilie ist ein rechtlich komplexer Prozess, der mit dem Grund­buch­ein­trag seinen Abschluss findet. Neben dem klassischen Immobilienkauf gibt es zahlreiche Sonderfälle wie Erbschaften, Schenkungen oder Scheidungen – jede mit eigenen Anforderungen. Mit Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung stehen Ihnen verlässliche Sachverständige für die gewissenhafte Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung vor einer Ei­gen­tums­über­tra­gung zur Verfügung. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

Häufige Fragen zur Ei­gen­tums­über­tra­gung von Immobilien

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um die Ei­gen­tums­über­tra­gung von Häusern, Wohnungen oder Grundstücken.

Wie wird Eigentum übertragen?

Rechtlich wirksam ist die Ei­gen­tums­über­tra­gung von Immobilien erst mit der Eintragung des neuen Eigentümers im Grundbuch. Die Unterschrift unter dem Kaufvertrag reicht nicht aus – sie ist nur der Startpunkt des Prozesses.

Wer zahlt die Kosten für Notar und Grundbuch?

In der Regel übernimmt der Käufer die Kosten für Notar, Grundbuchamt und Grund­er­werb­steu­er. Abweichende Regelungen können jedoch im Kaufvertrag vereinbart werden.

Wie lange dauert die Ei­gen­tums­über­tra­gung?

Je nach Auslastung von Notariat und Grundbuchamt dauert die Ei­gen­tums­über­tra­gung zwischen 4 und 12 Wochen. Verzögerungen entstehen häufig durch fehlende Unterlagen oder ausstehende Zahlungen.

Muss bei der Ei­gen­tums­über­tra­gung einer Immobilie immer ein Notar beteiligt sein?

Ja, bei der Transaktion von Immobilien ist eine notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben. Ohne Notar ist der Kaufvertrag unwirksam, und eine Eintragung im Grundbuch nicht möglich.