Wenn Sie eine vermietete Immobilie erben oder schenken, setzt das Finanzamt den Immobilienwert in der Regel nach dem Er­trags­wert­ver­fah­ren fest. Dabei wird nicht der Marktpreis angesetzt, sondern ein schematisch berechneter Steuerwert, häufig mit erheblichen Abweichungen nach oben. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie das Er­trags­wert­ver­fah­ren beim Finanzamt funktioniert, wann es zur Anwendung kommt, und wie Sie mit einem professionellen Gutachten Steuern sparen können.

Holzstempel, auf dem Finanzamt steht.
Das Er­trags­wert­ver­fah­ren durch das Finanzamt führt häufig zu einer höheren Steuerlast.
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Er­trags­wert­ver­fah­ren kommt immer dann zum Einsatz, wenn eine Immobilie regelmäßig Einnahmen erwirtschaftet, zum Beispiel durch Vermietung oder Verpachtung.
  • Das sogenannte vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­renbasiert auf pauschalen Annahmen, die mit der realen Marktsituation oft wenig zu tun haben.
  • Die Kritik: Individualität wird im vereinfachten Er­trags­wert­ver­fah­ren nicht berücksichtigt. Das führt häufig zu hohen Im­mo­bi­li­en­wer­ten und damit zu einer höheren Steuerlast.
  • Ein individuelles Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten durch einen Sach­ver­stän­di­gen kann die Steuerlast senken. Bei Erbschaft, Schenkung oder Be­triebs­über­ga­be lohnt sich ein Gegengutachten fast immer.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist das Er­trags­wert­ver­fah­ren?

Das Er­trags­wert­ver­fah­ren ist ein gesetzlich anerkanntes Verfahren zur Wertermittlung von Immobilien, die Erträge erwirtschaften, in der Regel durch Vermietung oder Verpachtung. Der Immobilienwert ergibt sich dabei nicht aus dem Substanzwert, sondern aus dem zukünftigen Reinertrag, den das Objekt voraussichtlich erwirtschaften kann. Das Er­trags­wert­ver­fah­ren ist laut der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (§ 7 ImmoWertV) eines von insgesamt drei zulässigen Verfahren, um den Verkehrswert einer Immobilie zu bestimmen. Das heißt: Erstellt ein zertifizierter Sach­ver­stän­di­ger ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten auf Basis des Er­trags­wert­ver­fah­rens, erkennt das Finanzamt dies an.

Das folgende Video führt Ihnen grafisch vor Augen, wie das Er­trags­wert­ver­fah­ren funktioniert:

Wann nutzt das Finanzamt das Er­trags­wert­ver­fah­ren?

Das Er­trags­wert­ver­fah­ren kommt immer dann zur Anwendung, wenn das Finanzamt eine vermietete Immobilie bewerten muss, etwa im Rahmen von Erbschafts- oder Schen­kungs­steu­er, Be­triebs­ver­mö­gen oder bei Schenkungen unter Nieß­brauch­vor­be­halt.

Die Grundlage bildet das Be­wer­tungs­ge­setz (BewG), insbesondere die Paragrafen § 182 bis § 188. Ergänzend greift die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (ImmoWertV).

Typische Be­wer­tungs­an­läs­se beim Finanzamt sind:

Das Verfahren richtet sich gezielt an Objekte, die regelmäßige Mieteinnahmen generieren. Es unterstellt, dass der Wert der Immobilie durch ihre zukünftigen Erträge bestimmt wird. Typischerweise betrifft das:

  • Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser
  • vermietete Ei­gen­tums­woh­nun­gen
  • Wohn- und Geschäftshäuser
  • Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en, wie Büros, Lager oder Ein­zel­han­dels­flä­chen
  • gemischt genutzte Immobilien, bei denen ein klarer Ertragsanteil besteht

Für selbst genutzte Immobilien ist das Er­trags­wert­ver­fah­ren hingegen nicht vorgesehen. Dort greift meist das Sach­wert­ver­fah­ren.

Wie das Finanzamt den Ertragswert ermittelt

Wenn das Finanzamt eine vermietete Immobilie bewertet, greift es in der Regel auf das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren zurück. Dabei geht es nicht darum, den tatsächlichen Marktwert einer Immobilie zu bestimmen, sondern einen steuerlich verwertbaren Wert zu ermitteln.

Das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren läuft in mehreren Rechenschritten ab:

  1. Rohertrag: Das Finanzamt setzt pauschale Mieten an, je nach Mietniveaustufe der Gemeinde. Die tatsächliche Miethöhe spielt dabei keine Rolle.
  2. Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten: Anders als früher wird seit 2023 nicht mehr pauschal ein Prozentsatz vom Rohertrag abgezogen. Stattdessen werden die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten in drei Ein­zel­po­si­tio­nen aufgeschlüsselt:
  3. In­stand­hal­tungs­kos­ten
  4. Ver­wal­tungs­kos­ten
  5. Miet­aus­fall­wag­nis

Wenn für Ihre Immobilie keine lokalen Werte vorliegen, greift das Finanzamt auf typisierte Annahmen aus der Gesetzgebung zurück.

  • Kapitalisierung: Der Reinertrag wird mit einem ebenfalls pauschalen Lie­gen­schafts­zins­satz kapitalisiert. Je nach Objektart liegt dieser zwischen 4 % und 6 %.
  • Bodenwert: Der Bodenwert wird anhand offizieller Daten der Gut­ach­ter­aus­schüs­se berechnet und dem Gebäudewert hinzugerechnet.

Das Ergebnis dieser Berechnung ist der steuerliche Ertragswert, der vom Finanzamt als Be­mes­sungs­grund­la­ge angesetzt wird.

Lesetipp: Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr über die steuerliche Wertermittlung durch das Finanzamt. Ein ausführliches Rechenbeispiel finden Sie in unserem Ratgeber zum Er­trags­wert­ver­fah­ren.

Kritik am Er­trags­wert­ver­fah­ren durch das Finanzamt

Trotz gesetzlicher Grundlagen steht das Er­trags­wert­ver­fah­ren des Finanzamts wegen seiner starken Pau­scha­li­sie­rung immer wieder in der Kritik. Sollten die Finanzämter nicht über aktuelle Marktdaten verfügen, sind sie gezwungen, auf gesetzlich festgelegte Wertansätze zurückzugreifen. Dies kann zu einer verzerrten Wahrnehmung des eigentlichen Werts Ihrer Immobilie führen. Typisierte Mieten, festgelegte Kostenansätze und standardisierte Rest­nut­zungs­dau­ern lassen individuelle Merkmale einer Immobilie völlig außer Acht.

Ein zu hoher Ertragswert führt beispielsweise zu einer überhöhten Erbschafts- oder Schen­kungs­steu­er. Viele Betroffene nehmen diese Bescheide hin, oft ohne zu wissen, dass sie das Verfahren anfechten können. Dabei lassen sich Steuerwerte in vielen Fällen deutlich senken, wenn ein sach­ver­stän­di­ges Gegengutachten eingereicht wird. Das gilt insbesondere dann, wenn Ihre Immobilie un­ter­durch­schnitt­lich vermietet, re­no­vie­rungs­be­dürf­tig oder teils leerstehend ist.

Steuerlast senken durch fundierte Gutachten

Wenn das Finanzamt Ihre Immobilie nach dem vereinfachten Er­trags­wert­ver­fah­ren bewertet, ergibt sich oft ein zu hoher Steuerwert. In vielen Fällen lässt sich dieser Wert mit einem qualifizierten Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten erfolgreich anfechten, das den tatsächlichen Immobilienwert nachvollziehbar darlegt.

Besonders empfehlenswert ist ein Gegengutachten, wenn:

  • die tatsächlichen Mieteinnahmen deutlich unter den typisierten Werten des Finanzamts liegen.
  • Ihre Immobilie leer steht, sa­nie­rungs­be­dürf­tig oder nicht marktgerecht vermietet ist.
  • die Rest­nut­zungs­dau­er realistisch betrachtet deutlich unter 50 Jahren liegt.
  • Sie eine Schenkung oder Erbschaft mit hoher Steuerlast erwarten und gegensteuern möchten.

Je größer die Abweichung vom pauschalen Ansatz des Finanzamts, desto mehr Steuern können Sie sparen.

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Viele Eigentümer zahlen zu viel Steuer, weil sie die Bewertung durch das Finanzamt nicht hinterfragen. Dabei lassen sich die Ansätze mit einem qualifizierten Gutachten oft deutlich nach unten korrigieren.

Ing. André Heid M. Sc.

Alternative Verfahren: Warum nicht immer der Ertragswert zählt

Das Finanzamt wendet das Er­trags­wert­ver­fah­ren hauptsächlich bei vermieteten Immobilien an. Doch nicht jede Immobilie ist automatisch ein Ertragsobjekt und nicht in jedem Fall ist das Verfahren sachgerecht. Es gibt Alternativen, die unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung kommen und zu deutlich abweichenden Steuerwerten führen können.

Als Eigentümer oder Erbe können Sie aktiv Einfluss auf das gewählte Be­wer­tungs­ver­fah­ren nehmen, indem Sie ein qualifiziertes Gutachten beauftragen. Unsere Sach­ver­stän­di­gen prüfen objektbezogen, welches Verfahren den tatsächlichen Wert realistischer abbildet und gleichzeitig steuerlich günstiger ist. Ihr Vorteil: Unsere Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten werden in 99,9 % der Fälle von Finanzämtern anerkannt.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Ihre wichtigsten Fragen zum Er­trags­wert­ver­fah­ren beim Finanzamt

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen unserer Kunden zum Er­trags­wert­ver­fah­ren durch das Finanzamt.

Kann ich den Steuerwert anfechten?

Ja, Sie haben das Recht, gegen einen Steuerbescheid Einspruch einzulegen. Voraussetzung zur Senkung des vom Finanzamt veranschlagten Immobilienwerts ist ein begründetes Gegengutachten, das den tatsächlichen Verkehrswert dokumentiert. Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und begleiten Sie bei Bedarf auch im Ein­spruchs­ver­fah­ren gegenüber dem Finanzamt.

Welche Unterlagen fordert das Finanzamt?

Das Finanzamt verlangt in der Regel Angaben zu Baujahr, Wohnfläche, Nutzung und Mieteinnahmen. Zusätzlich werden häufig Mietverträge, ein [[aktueller Grundbuchauszug}}, Lagepläne und Unterlagen zur Sanierung angefordert. Wenn Sie ein Gutachten einreichen möchten, helfen wir Ihnen dabei, die relevanten Unterlagen vollständig und korrekt zu­sam­men­zu­stel­len.

Gilt das Verfahren auch bei unvermieteten Immobilien?

Nein, das Er­trags­wert­ver­fah­ren wird nur bei vermieteten Immobilien oder solchen zur Ein­nah­men­er­zie­lung angewendet. Typischerweise betrifft es Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser, Mietwohnungen und Ge­wer­be­ein­hei­ten. Bei selbst genutzten Objekten, leerstehenden Gebäuden oder Son­der­im­mo­bi­li­en kommt meist das Sach­wert­ver­fah­ren zum Einsatz.

Wie unterscheidet sich das vereinfachte vom regulären Er­trags­wert­ver­fah­ren?

Das vereinfachte Er­trags­wert­ver­fah­ren des Finanzamts arbeitet mit pauschalen Werten für Miete, Kosten und Nutzungsdauer. Es dient der schnellen steuerlichen Einordnung, ist aber oft ungenau. Das reguläre Verfahren – wie wir es anwenden – berücksichtigt individuelle Merkmale Ihrer Immobilie und basiert auf realen Zahlen. Es bildet den Marktwert deutlich präziser ab und wird in fundierten Gutachten eingesetzt.

Was bringt ein eigenes Gutachten in der Praxis wirklich?

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten, das von einem öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen erstellt wird, kann Ihre Steuerlast spürbar senken. In vielen Fällen weicht der Steuerwert des Finanzamts deutlich vom tatsächlichen Marktwert ab. Mit einem professionellen Gutachten dokumentieren Sie den realistischen, niedrigeren gemeinen Wert und haben eine anerkannte Grundlage für den Einspruch. Unsere Erfahrung zeigt: Die Finanzämter akzeptieren unsere Bewertungen in nahezu allen Fällen. Und falls nicht, stehen wir Ihnen im Rahmen unserer kostenlosen Nachbetreuung zur Klärung mit dem Finanzbeamten zur Verfügung.