Wird Ihre vermietete Immobilie durch Brand, Hochwasser oder Abriss außergewöhnlich beschädigt, mindert dieser Wertverlust häufig nicht nur den Immobilienwert, sondern auch Ihre Steuerlast. Über die Absetzung für au­ßer­ge­wöhn­li­che Abnutzung (AfaA) nach § 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) machen Sie diesen au­ßer­ge­wöhn­li­chen Wertverlust zusätzlich zur regulären Absetzung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend.

In diesem Ratgeber erfahren Sie, welche Voraussetzungen dafür gelten und wie Sie die AfaA berechnen.

Fachwerkhaus mit brandbeschädigtem Dachstuhl und freiliegenden, verkohlten Dachbalken als Beispiel für einen außergewöhnlichen Wertverlust
Schäden durch Feuer, Wasser oder Sturm können den Wert einer vermieteten Immobilie außerplanmäßig mindern.

Das Wichtigste zur au­ßer­plan­mä­ßi­gen Abschreibung

  • Die außerplanmäßige Abschreibung (AfaA) erfasst einen Wertverlust, der über die gewöhnliche Abnutzung eines Gebäudes hinausgeht.
  • Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 3 EStG für Gebäude.
  • Voraussetzung ist entweder eine Substanzeinbuße durch ein einwirkendes Ereignis (technische AfaA) oder eine dauerhaft eingeschränkte Nut­zungs­mög­lich­keit ohne Substanzschaden (wirtschaftliche AfaA).
  • Die AfaA als Werbungskosten setzt voraus, dass Sie mit der Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
  • Entfällt der Grund für die AfaA später, kann eine Zuschreibung nötig werden. Als privater Vermieter betrifft Sie das in der Regel nicht.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist die außerplanmäßige Abschreibung (AfaA)?

Die Absetzung für au­ßer­ge­wöhn­li­che Abnutzung (AfaA), oft auch als außerplanmäßige Abschreibung bezeichnet, ist eine zusätzliche, einmalige Abschreibung für einen au­ßer­ge­wöhn­li­chen Wertverlust Ihrer vermieteten Immobilie, etwa nach einem Brand- oder Hoch­was­ser­scha­den. Sie setzen die AfaA neben der regulären AfA für Immobilien an, wenn ein Ereignis Ihr Gebäude stärker entwertet, als es die planmäßige AfA abbildet.

Rechtsgrundlage ist § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG, der die Absetzung für au­ßer­ge­wöhn­li­che technische oder wirtschaftliche Abnutzung regelt. Für Gebäude gilt diese Vorschrift über § 7 Absatz 4 Satz 3 EStG entsprechend.

Die Fi­nanz­ver­wal­tung unterscheidet dabei zwei Abnutzungsarten mit jeweils eigenen Voraussetzungen.

Technische Abnutzung

Eine technische Abnutzung liegt vor, wenn Ihr vermietetes Gebäude eine Substanzeinbuße erleidet, also wenn die Bausubstanz selbst beschädigt oder zerstört wird.

Für die Anerkennung müssen zwei Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen: Ein Ereignis muss unmittelbar körperlich auf das Gebäude einwirken, und die dadurch entstandene Substanzeinbuße muss dauerhaft sein.

Typische Auslöser sind:

  • Überschwemmung oder Hochwasser
  • Sturm- oder Erdbebenschäden
  • Brandschäden
  • Unfallschäden, etwa durch ein Fahrzeug

Gut zu wissen: Die AfaA ist auch dann zulässig, wenn Sie den Schaden selbst unbeabsichtigt verursacht haben. Voraussetzung ist, dass es sich um ein un­be­ab­sich­tig­tes Fehlverhalten handelt.

Praxistipp: Warten Sie nach einem Ka­ta­stro­phen­fall nicht darauf, bis die Versicherung einen Gutachter zur Be­stands­auf­nah­me vorbeischickt. Kontaktieren Sie für einen zeitnahen In­spek­ti­ons­ter­min unsere Gutachter für Gebäudeschäden und reichen Sie die Erkenntnisse für eine zügige Scha­dens­re­gu­lie­rung bei der Ge­bäu­de­ver­si­che­rung ein.

Wirtschaftliche Abnutzung

Eine wirtschaftliche Abnutzung liegt vor, wenn die Nut­zungs­mög­lich­keit Ihres Gebäudes dauerhaft eingeschränkt ist, auch ohne Substanzschaden. Anders als bei der technischen Abnutzung ist hier keine physische Einwirkung erforderlich. Entscheidend ist ein au­ßer­ge­wöhn­li­cher Umstand, der die Nutzung dauerhaft einschränkt. Eine bloße Wertminderung reicht dagegen nicht aus.

Ein typischer Fall liegt vor, wenn ein Gebäude stark auf die Bedürfnisse eines bestimmten Mieters zugeschnitten ist und das Gebäude sich nach Ende des Miet­ver­hält­nis­ses nicht weiter nutzen lässt, also unter einer mangelnden Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit leidet.

Ein vom Bundesfinanzhof entschiedener Fall veranschaulicht das: Ein Vermieter hatte ein Gebäude speziell nach den Vorgaben eines Le­bens­mit­tel­mark­tes errichtet und später nach dessen Anforderungen erweitert. Nach rund 25 Jahren kündigte der Mieter den Vertrag. Trotz ernsthafter Bemühungen um eine An­schluss­ver­mie­tung, auch für andere Nutzungen, fand sich kein neuer Mieter. Der Bundesfinanzhof erkannte hier eine AfaA an, weil das Gebäude so stark auf den bisherigen Mieter zugeschnitten war, dass es wirtschaftlich nicht mehr sinnvoll weiter genutzt werden konnte. (BFH Urteil v. 17.09.2008 – IX R 64/07 BStBl 2009 II S. 301)

Wann ist eine außerplanmäßige Abschreibung nicht möglich?

Nicht jede Wertminderung berechtigt zur AfaA. Das Finanzamt grenzt insbesondere folgende Fälle aus:

  • Baumängel vor Fertigstellung: Mängel, die bereits vor der Fertigstellung des Gebäudes entstanden sind, rechtfertigen keine AfaA. Das gilt unabhängig davon, wann die Mängel entdeckt werden.
  • Mängel beim Erwerb: Kaufen Sie ein bereits mangelhaftes Gebäude, gilt dieser Zustand beim Erwerb als Maßstab. Ein vorher entstandener Mangel mindert die Nutzbarkeit nicht zusätzlich und begründet keine AfaA.
  • Reine Markt­wert­min­de­rung: Sinkt der Immobilienwert allein durch ein regionales Überangebot oder eine allgemeine Markt­ent­wick­lung, ohne dass die Nut­zungs­mög­lich­keit eingeschränkt ist, liegt keine au­ßer­ge­wöhn­li­che Abnutzung vor.
  • Abriss zur besseren Verwertung: Reißen Sie ein technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude ab, um das unbebaute Grundstück besser veräußern zu können, ist die AfaA ausgeschlossen.
  • Selbstnutzung: Nutzen Sie die Immobilie selbst, statt sie zu vermieten, können Sie die AfaA nicht als Werbungskosten ansetzen, da keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
André Heid

Eine außerplanmäßige Abschreibung ist kein Freifahrtschein für jeden Wertverlust. Entscheidend ist immer, ob sich die Nut­zungs­ein­schrän­kung objektiv und dauerhaft nachweisen lässt, nicht nur, ob sie sich für den Eigentümer so anfühlt. Genau deshalb lohnt sich eine sachverständige Einschätzung möglichst früh, solange sich der Schaden noch vor Ort dokumentieren lässt.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

AfaA bei Abbruch und Umbau eines Gebäudes

Muss Ihr Gebäude aufgrund eines Schadens vollständig abgerissen werden, gilt dies als der eindeutigste Fall der au­ßer­ge­wöhn­li­chen Abnutzung. Sie dürfen dann den Restwert des Gebäudes außerplanmäßig abschreiben.

Auch bei einem Umbau, Anbau oder einer Aufstockung kann eine AfaA infrage kommen, wenn dabei Teile der bisherigen Bausubstanz entfernt werden. In diesem Fall schreiben Sie den anteiligen Restwert der entfernten Gebäudeteile außerplanmäßig ab.

Lesetipp: Wird nicht das Gebäude selbst, sondern eine Nebenanlage außerordentlich beschädigt, gelten teils eigene Ab­schrei­bungs­re­geln. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Ratgebern zur Abschreibung von Garagen, zur Carport-Abschreibung, zur Abschreibung von Gartenhäusern und zur Abschreibung der Heizungsanlage.

Nutzen Sie eine zuvor vermietete Immobilie später selbst und lassen sie abreißen, kommt es für die AfaA darauf an, wann der Grund für den Abriss entstanden ist. Ist er bereits während der Vermietung entstanden, bleibt die AfaA zulässig, auch wenn später ein Neubau für eigene Wohnzwecke erfolgt. Steht der Ab­riss­ent­schluss dagegen unmittelbar mit dem Wunsch der Eigennutzung im Zusammenhang, ist die AfaA nicht möglich.

Lesetipp: Welche weiteren steuerlichen Folgen der Wechsel von Vermietung zur Eigennutzung hat, lesen Sie in unserem Ratgeber zur AfA bei Eigennutzung.

Praxistipp: Sichern Sie Nachweise für den Schaden, etwa Fotos, Gutachten oder Scha­den­mel­dun­gen, so früh wie möglich. Das Finanzamt prüft den Zusammenhang zwischen Schadensursache und Ver­mie­tungs­ab­sicht im Einzelfall genau.

AfaA, reguläre AfA, Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten und Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten im Vergleich

Jetzt, wo Sie wissen, wie Sie die AfaA berechnen, stellt sich häufig die nächste Frage: Wie unterscheidet sich die AfaA von anderen Instrumenten, mit denen Sie einen Wertverlust oder eine kürzere Nutzungsdauer der Immobilie steuerlich berücksichtigen können? Die folgende Übersicht schafft Klarheit.

Instrument Anlass Wirkung
Reguläre lineare AfA (§ 7 Abs. 4 EStG) planmäßige Abnutzung über die Zeit gleichmäßige jährliche Abschreibung über 33, 40 oder 50 Jahre
Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten tatsächliche Nutzungsdauer ist kürzer als typisiert höhere jährliche AfA über einen verkürzten Zeitraum
Außerplanmäßige Abschreibung (AfaA) au­ßer­ge­wöhn­li­ches Ereignis mit Substanzschaden oder Nut­zungs­ein­schrän­kung einmalige zusätzliche Abschreibung des Restwerts
Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten Ermittlung des Marktwerts, gegebenenfalls Kauf­preis­auf­tei­lung Grundlage für die Kauf­preis­auf­tei­lung, keine eigenständige Abschreibung

Lesetipp: Ausführliche Informationen zur regulären Abschreibung bei vermieteten Immobilien finden Sie in unserem Ratgeber Abschreibung vermietete Immobilie.

Besonders häufig werden dabei das Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten und das Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten verwechselt: Das erste weist eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach und wirkt sich auf Ihre laufende jährliche AfA aus, das zweite ermittelt den Marktwert der Immobilie und kann je nach Auf­ga­ben­stel­lung auch eine sachgerechte Kauf­preis­auf­tei­lung liefern.

Kurz gecheckt:

  • Ist Ihre Immobilie durch ein konkretes Ereignis wie Brand oder Hochwasser beschädigt? Dann kommt die AfaA infrage.
  • Vermuten Sie, dass Ihr Gebäude insgesamt kürzer nutzbar ist, als der gesetzliche AfA-Satz unterstellt? Dann ist ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten der richtige Ansatzpunkt.
  • Geht es um den Kaufpreis oder den Marktwert Ihrer Immobilie? Dann brauchen Sie ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten.

Ob im Einzelfall eine AfaA, ein Nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten oder beides sinnvoll ist, hängt von der konkreten Schadensursache und Ihrer steuerlichen Situation ab.

Wie berechnen Sie die außerplanmäßige Abschreibung?

Ausgangspunkt für die Berechnung der AfaA ist der steuerliche Restwert Ihres Gebäudes zum Zeitpunkt des Schadens. Er ergibt sich aus den bisherigen Abschreibungen. Formel:

Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes − bisherige Abschreibungen = steuerlicher Restwert

Wie hoch die AfaA tatsächlich ausfällt, hängt davon ab, wie stark das Gebäude betroffen ist. Bei einer vollständigen Zerstörung des Gebäudes können Sie den verbleibenden Restwert vollständig abschreiben. Bei einer Teilzerstörung betrifft die AfaA nur den anteiligen Restwert des zerstörten Gebäudeteils.

Gehört die Immobilie zu Ihrem Privatvermögen, setzen Sie den entsprechenden Betrag als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung an. Gehört sie zum Be­triebs­ver­mö­gen, buchen Sie ihn erfolgswirksam aus.

Bleibt nach der AfaA noch ein Gebäudeteil bestehen, bildet dessen Restwert die neue Be­mes­sungs­grund­la­ge für die reguläre AfA in den Folgejahren.

Rechenbeispiel: Gebäude-Totalschaden

Ein Vermieter hat ein Mehr­fa­mi­li­en­haus in Sachsen-Anhalt mit An­schaf­fungs­kos­ten für den Gebäudeanteil von 400.000 Euro erworben. Bis zum Scha­dens­zeit­punkt wurden bereits 80.000 Euro regulär abgeschrieben. Nach einem Brandschaden muss das Gebäude vollständig abgerissen werden.

  • An­schaf­fungs­kos­ten Gebäudeanteil: 400.000 Euro
  • bisherige reguläre Abschreibung: 80.000 Euro
  • Restwert zum Scha­dens­zeit­punkt: 320.000 Euro

Der Vermieter darf die verbleibenden 320.000 Euro im Jahr des Schadens beziehungsweise der Entdeckung des Schadens als außerplanmäßige Abschreibung geltend machen, zusätzlich zur regulären AfA des betreffenden Jahres.

Rechenbeispiel: Teilschaden durch Hochwasser

Ein Vermieter hat ein Mehr­fa­mi­li­en­haus im nie­der­säch­si­schen Heidekreis mit An­schaf­fungs­kos­ten für den Gebäudeanteil von 600.000 Euro. Bis zum Scha­dens­zeit­punkt wurden bereits 120.000 Euro regulär abgeschrieben. Ein Hochwasser zerstört den Kellergeschoss-Anbau des Gebäudes irreparabel, sodass dieser abgerissen werden muss. Der Anbau macht 10 Prozent der gesamten An­schaf­fungs­kos­ten aus.

  • An­schaf­fungs­kos­ten Gebäude gesamt: 600.000 Euro
  • davon anteilig auf den zerstörten Anbau entfallend: 60.000 Euro
  • bisherige reguläre Abschreibung auf diesen Anteil: 12.000 Euro
  • Restwert des zerstörten Anbaus: 48.000 Euro

Der Vermieter schreibt die 48.000 Euro im Jahr des Schadens als außerplanmäßige Abschreibung ab. Der verbleibende Restwert des übrigen Gebäudes bildet weiterhin die Grundlage für die reguläre AfA in den Folgejahren.

Genauere Wertermittlung in der Praxis
Dieses Beispiel vereinfacht die Wertermittlung, indem es den Anteil des zerstörten Gebäudeteils pauschal über den Flächen- oder Kostenanteil abbildet. In der Praxis ermitteln Sachverständige den tatsächlichen Restwert eines zerstörten Gebäudeteils meist genauer, etwa über den ursprünglichen Baukostenanteil oder eine gutachterliche Aufteilung oder Nor­mal­her­stel­lungs­kos­ten, nicht nur über einen pauschalen Prozentsatz.

Wert­auf­ho­lungs­ge­bot: Was passiert, wenn der Grund für die AfaA entfällt?

Entfällt der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung in einem späteren Wirtschaftsjahr, verlangt der Gesetzgeber in bestimmten Fällen eine Zuschreibung. Sie müssen den Gebäudewert dann grundsätzlich auf den Wert zuschreiben, der sich ohne die AfaA ergeben hätte.

Dieses Wert­auf­ho­lungs­ge­bot gilt für Steu­er­pflich­ti­ge, die ihren Gewinn durch Bilanzierung nach § 4 Absatz 1 oder § 5 EStG ermitteln, also im Be­triebs­ver­mö­gen. Erzielen Sie dagegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als privater Vermieter, sind Sie von dieser Zu­schrei­bungs­pflicht nicht betroffen.

Beispiel: Wertaufholung nach Wegfall des Grundes

Eine GmbH hält ein speziell für ein Labor ausgebautes Gewerbegebäude im Be­triebs­ver­mö­gen mit einem Buchwert von 800.000 Euro. Der bisherige Mieter, ein Speziallabor, zieht aus. Da das Gebäude durch aufwendige Lüftungs- und Si­cher­heits­tech­nik ausschließlich auf diesen Mieter zugeschnitten war und sich trotz Ver­mie­tungs­be­mü­hun­gen kein Nachmieter findet, ermittelt ein Sach­ver­stän­di­ger den Wertunterschied zwischen der bisherigen, spezialisierten Nutzung und der realistisch erzielbaren Nutzung. Im Beispiel ergibt sich daraus eine AfaA von 240.000 Euro.

  • Buchwert vor der AfaA: 800.000 Euro
  • AfaA: 240.000 Euro
  • Buchwert nach der AfaA: 560.000 Euro

Zwei Jahre später findet sich doch ein neuer Mieter, der das Gebäude ohne Umbauten übernimmt. Der Grund für die AfaA entfällt damit.

Die GmbH muss den Buchwert jetzt wieder anheben. Der Zielwert für diese Zuschreibung ist nicht der ursprüngliche Buchwert von 800.000 Euro, sondern der Wert, den das Gebäude heute hätte, wenn die GmbH die AfaA nie vorgenommen und stattdessen die ganze Zeit ganz normal weiter abgeschrieben hätte.

Schritt 1: Buchwert ohne AfaA ermitteln
Ohne die AfaA hätte die GmbH weiterhin 3 Prozent auf die ursprünglichen 800.000 Euro abgeschrieben, also 24.000 Euro pro Jahr. Nach zwei Jahren wären das 48.000 Euro. Der Buchwert läge dann bei 800.000 Euro − 48.000 Euro = 752.000 Euro.

Schritt 2: Tatsächlichen Buchwert ermitteln
Mit der AfaA schreibt die GmbH stattdessen nur noch 3 Prozent auf die reduzierten 560.000 Euro ab, also 16.800 Euro pro Jahr. Nach zwei Jahren wären das 33.600 Euro. Der tatsächliche Buchwert liegt bei 560.000 Euro − 33.600 Euro = 526.400 Euro

Schritt 3: Zuschreibung berechnen
Die Zuschreibung entspricht der Differenz zwischen beiden Werten: 752.000 Euro − 526.400 Euro = 225.600 Euro. Dieser Betrag erhöht den Gewinn des Jahres, in dem der Grund für die AfaA entfällt.

Ob es um die erstmalige Anerkennung der AfaA oder um eine mögliche spätere Wertaufholung geht, in beiden Fällen zählt am Ende eine saubere, nach­voll­zieh­ba­re Dokumentation des Sachverhalts.

Lassen Sie Ihren Schadensfall sachverständig prüfen

Sie müssen einen au­ßer­ge­wöhn­li­chen Gebäudeschaden gegenüber Ihrem Steuerberater oder Finanzamt nachvollziehbar dokumentieren? Unser bundesweit tätiges Team aus zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen erfasst den Zustand, den Schaden und die wertrelevanten Auswirkungen Ihrer Immobilie fachgerecht. Die steuerliche Einordnung und Geltendmachung der AfaA erfolgt anschließend mit Ihrem Steuerberater.

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Häufige Fragen zur au­ßer­plan­mä­ßi­gen Abschreibung

Rund um die außerplanmäßige Abschreibung tauchen bei Eigentümern und Vermietern immer wieder dieselben Fragen auf. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur AfaA, zur Abgrenzung gegenüber der regulären Abschreibung und zum Vorgehen gegenüber dem Finanzamt.

Kann ich die AfaA auch bei einer degressiven Gebäude-AfA nutzen?

Bei der linearen AfA nach § 7 Absatz 4 EStG ist die AfaA grundsätzlich möglich. Bei der degressiven AfA für bestimmte Neubauten ist eine zusätzliche AfaA nach dem Ge­set­zes­wort­laut dagegen ausgeschlossen. (§ 7 Absatz 5a EStG). Klären Sie diesen Punkt im Einzelfall mit Ihrem Steuerberater.

Welche Nachweise akzeptiert das Finanzamt für eine AfaA?

Ein Nachweis sollte den Schaden, den Zeitpunkt und die Ursache dokumentieren, etwa durch Fotos, eine Schadensmeldung an die Versicherung oder eine sachverständige Einschätzung. Je gravierender der Schaden, desto eher lohnt sich eine fachgerechte Dokumentation, um Rückfragen des Finanzamts vorzubeugen.

Muss ich den Schaden im Jahr des Eintritts oder im Jahr der Entdeckung abschreiben?

Die AfaA setzen Sie im Jahr des Scha­dens­ein­tritts an oder spätestens im Jahr, in dem Sie den Schaden entdecken. Eine spätere rückwirkende Be­rück­sich­ti­gung ist nicht möglich.

Kann ich eine AfaA auch dann ansetzen, wenn ich den Schaden selbst verursacht habe?

Ja, sofern es sich um ein un­be­ab­sich­tig­tes Fehlverhalten handelt, etwa durch Sie selbst oder einen Mitarbeiter. Bei vorsätzlich verursachten Schäden ist die AfaA ausgeschlossen.

Kann ich die AfaA auch für den Grund­stücks­an­teil meiner Immobilie ansetzen?

Nein. Die AfaA betrifft, wie die reguläre AfA, ausschließlich den Gebäudeanteil. Grund und Boden nutzen sich nicht ab und sind deshalb grundsätzlich nicht ab­schrei­bungs­fä­hig, auch nicht im Rahmen einer AfaA.

Gilt die AfaA auch im Be­triebs­ver­mö­gen?

Ja. § 7 Absatz 1 Satz 7 EStG gilt für Gebäude im Privatvermögen und im Be­triebs­ver­mö­gen gleichermaßen.

Im Be­triebs­ver­mö­gen kann daneben unter anderen Voraussetzungen eine Teil­wert­ab­schrei­bung nach § 6 EStG infrage kommen, die eine voraussichtlich dauernde Wertminderung voraussetzt, aber kein au­ßer­ge­wöhn­li­ches Ereignis erfordert. Die beiden Instrumente schließen sich nicht gegenseitig aus, sie haben lediglich un­ter­schied­li­che Voraussetzungen.

Ersetzt die AfaA ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten?

Nein. Die AfaA erfasst einen einmaligen, au­ßer­ge­wöhn­li­chen Wertverlust durch ein konkretes Ereignis. Ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten weist dagegen eine dauerhaft kürzere tatsächliche Nutzungsdauer des gesamten Gebäudes nach und wirkt sich auf die laufende jährliche AfA aus. Je nach Fall kann eine sachverständige Prüfung beider Aspekte sinnvoll sein.

Wie wirkt sich eine Ver­si­che­rungs­leis­tung auf die AfaA aus?

Der Zeitpunkt der AfaA hängt nicht davon ab, ob und wann eine Versicherung den Schaden reguliert. Sie setzen die AfaA im Jahr des Scha­dens­ein­tritts oder der Entdeckung an, unabhängig von einem laufenden Ver­si­che­rungs­ver­fah­ren. Zahlt die Versicherung später eine Entschädigung, die den bereits abgeschriebenen Wertverlust ausgleichen soll, müssen Sie diese Zahlung im Jahr des Zuflusses als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung versteuern.