Bei einer selbstgenutzten Immobilie können Sie in aller Regel keine Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend machen. Trotzdem verschenken viele Eigentümer steuerliche Vorteile, weil sie Sonderfälle wie die teilweise Vermietung, das häusliche Arbeitszimmer oder den späteren Nutzungswechsel nicht kennen.

Selbstgenutzte Wohnimmobilien in einer Neubausiedlung mit Photovoltaikanlagen.
Ob ein Eigenheim steuerlich abgeschrieben werden kann, hängt nicht vom Gebäude selbst, sondern von seiner tatsächlichen Nutzung ab.

Das Wichtigste zur AfA bei Eigennutzung

  • Eine selbstgenutzte Immobilie können Sie grundsätzlich nicht abschreiben, da keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
  • Nutzen Sie eine Immobilie teilweise selbst und teilweise vermietet, dürfen Sie nur den vermieteten Anteil abschreiben.
  • Für ein häusliches Arbeitszimmer ist eine anteilige AfA nur möglich, wenn es den Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit bildet.
  • Bei denk­mal­ge­schütz­ten oder in Sa­nie­rungs­ge­bie­ten liegenden Objekten erlaubt § 10f EStG einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von bis zu 9 Prozent über 10 Jahre, auch bei Eigennutzung.
  • Ziehen Sie später aus einer selbstgenutzten Immobilie aus und vermieten sie, beginnt die reguläre AfA erst mit der Vermietung.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Warum gibt es bei Eigennutzung keine AfA?

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) ist in § 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) geregelt. Sie mindert die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 EStG. Wohnen Sie selbst in Ihrer Immobilie, erzielen Sie mit ihr keine Einkünfte. Damit fehlt die gesetzliche Grundlage für die Abschreibung.

Das gilt unabhängig davon, ob es sich um ein Einfamilienhaus, eine Ei­gen­tums­woh­nung oder ein selbst bewohntes Mehr­fa­mi­li­en­haus handelt. Auch ein hoher Kaufpreis oder ein hoher Gebäudeanteil ändern daran nichts: Ohne die Absicht, Einkünfte zu erzielen, bleibt die reguläre AfA für Immobilien ausgeschlossen.

Gut zu wissen: Auch wenn die reguläre AfA entfällt, lohnt sich eine ordentliche Dokumentation der Kauf­preis­auf­tei­lung. Vermieten Sie die Immobilie später, bildet diese Aufteilung die Grundlage für die dann beginnende Abschreibung.

In diesen 4 Fällen profitieren Sie trotz Eigennutzung steuerlich

André Heid

Viele Eigentümer verzichten vorschnell auf steuerliche Vorteile, weil sie ihre Immobilie nur als ’selbst genutzt‘ oder ‚vermietet‘ betrachten. Tatsächlich gibt es dazwischen zahlreiche Konstellationen, die eine genaue Prüfung verdienen.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Auch bei einer selbstgenutzten Immobilie können unter bestimmten Voraussetzungen steuerliche Vorteile entstehen. Die folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Konstellationen.

Kon­stel­la­ti­on Rechts­grund­la­ge Was ist ab­setz­bar?
Ge­misch­te Nut­zung § 7, § 9, § 21 EStG an­tei­li­ge AfA für den ver­mie­te­ten oder be­trieb­lich ge­nutz­ten Ge­bäu­de­an­teil
Häus­li­ches Ar­beits­zim­mer (Mit­tel­punkt) § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG an­tei­li­ge Ge­bäu­de-AfA oder wahl­wei­se Jah­res­pau­scha­le für das Ar­beits­zim­mer
Denk­mal / Sa­nie­rungs­ge­biet § 10f EStG 9 % der be­güns­tig­ten Auf­wen­dun­gen über 10 Jah­re als Son­der­aus­ga­ben
Hand­wer­ker­leis­tun­gen / haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen § 35a EStG Steu­er­er­mä­ßi­gung, kei­ne AfA im tech­ni­schen Sinn

Hinweis: Der spätere Wechsel von der Eigennutzung zur Vermietung ist keine Ausnahme von diesem Grundsatz. Mit Beginn der Vermietung endet die Eigennutzung und die reguläre AfA kann erstmals berücksichtigt werden. Diesen Fall erläutern wir weiter unten.

Fall 1: AfA bei gemischt genutzten Immobilien

Bewohnen Sie einen Teil Ihrer Immobilie selbst und vermieten den anderen Teil, liegt eine gemischte Nutzung vor. In diesem Fall teilen Sie die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes nach dem Verhältnis von selbstgenutzter und vermieteter Fläche auf. Nur der vermietete Anteil bildet die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die AfA.

Maßgeblich ist in der Regel die Wohn- oder Nutzfläche der jeweiligen Einheiten. Individuell zurechenbare Kosten, etwa für die Ausstattung einer bestimmten Einheit, ordnen Sie direkt zu. Kosten für das gesamte Gebäude, wie eine Dachsanierung, teilen Sie hingegen nach dem Flä­chen­ver­hält­nis auf.

Rechenbeispiel: Zwei­fa­mi­li­en­haus mit einer vermieteten Einheit

Ein Zwei­fa­mi­li­en­haus wird für 500.000 Euro erworben. Der Gebäudeanteil beträgt laut Kauf­preis­auf­tei­lung 380.000 Euro. Beide Wohnungen sind gleich groß. Die Eigentümer bewohnen die eine Einheit selbst und vermieten die andere.

  • Gebäudeanteil gesamt: 380.000 Euro
  • Davon vermieteter Anteil (50 %): 190.000 Euro
  • AfA-Satz (Neubau ab 2023): 3 Prozent
  • Jährliche Abschreibung: 190.000 Euro × 0,03 = 5.700 Euro

Der selbstgenutzte Anteil bleibt bei dieser Berechnung vollständig außen vor.

Hinweis: Dieses Beispiel ist vereinfacht und ersetzt keine individuelle steuerliche Prüfung.

Fall 2: Das häusliche Arbeitszimmer

Nutzen Sie einen Raum in Ihrer selbstgenutzten Immobilie beruflich, kann eine gemischte Nutzung im kleineren Maßstab vorliegen. Seit der Neuregelung durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022 gilt: Die anteilige Gebäude-AfA sowie weitere Kosten des Arbeitszimmers sind nur dann unbeschränkt abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG).

Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, haben Sie ein Wahlrecht: Sie setzen entweder die tatsächlichen Raumkosten einschließlich der anteiligen Gebäude-AfA an oder wählen stattdessen die Jahrespauschale von 1.260 Euro.

Ist das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit, bleibt Ihnen stattdessen die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG: 6 Euro je Kalendertag, höchstens 1.260 Euro im Jahr. Eine gesonderte AfA für den Raum können Sie in diesem Fall nicht zusätzlich ansetzen.

Praxistipp: Ob die tatsächlichen Kosten oder die Jahrespauschale steuerlich vorteilhafter sind, hängt von Gebäudeanteil, Ar­beits­zim­mer­flä­che, An­schaf­fungs­kos­ten und weiteren Raumkosten ab. Ein pauschaler Vergleich ist nicht möglich, prüfen Sie beide Varianten im Einzelfall.

Fall 3: Denkmal-AfA und Sa­nie­rungs­ge­bie­te bei Eigennutzung

Für selbstgenutzte Baudenkmäler und Gebäude in förmlich festgelegten Sa­nie­rungs­ge­bie­ten oder städtebaulichen Ent­wick­lungs­be­rei­chen sieht § 10f EStG eine eigenständige Vergünstigung vor. Sie können begünstigte Herstellungs- und bestimmte Er­hal­tungs­auf­wen­dun­gen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Jahren mit jeweils bis zu 9 Prozent als Sonderausgaben abziehen, sofern die Voraussetzungen der §§ 7h oder 7i EStG vorliegen.

Diese Regelung ist keine AfA im technischen Sinn, sondern ein Son­der­aus­ga­ben­ab­zug. Sie setzt eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde voraus und gilt gemäß § 10f Abs. 3 EStG nur für ein Objekt pro Steu­er­pflich­ti­gem.

Juristische Randnotiz: Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. X R 23/24) klargestellt, dass noch nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge nach § 10f EStG nicht auf einen Erben übergehen. Relevant ist das vor allem bei einem Ei­gen­tü­mer­wech­sel während des zehnjährigen Abzugszeitraums. Ausführliche Informationen zur AfA nach einer Im­mo­bi­li­en­er­b­schaft finden Sie in unserem Ratgeber zur Abschreibung bei geerbten Immobilien.

Lesetipp: Mehr zu För­der­mög­lich­kei­ten, Ablauf und Nach­weis­pflich­ten bei denk­mal­ge­schütz­ten Immobilien lesen Sie in unserem Ratgeber zur Denkmal-AfA. Planen Sie den Kauf eines Baudenkmals, hilft Ihnen außerdem unser Ratgeber Denk­mal­ge­schütz­tes Haus kaufen weiter.

Fall 4: Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG

Für Hand­wer­kerleis­tun­gen und haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen in Ihrer selbstgenutzten Immobilie gibt es keine AfA, aber eine Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a EStG: 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro jährlich für Hand­wer­kerleis­tun­gen und zusätzlich höchstens 4.000 Euro jährlich für haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen. Voraussetzung ist unter anderem eine Rechnung mit getrennt ausgewiesenen Arbeits- und Materialkosten sowie eine Zahlung per Überweisung.

Sie prüfen gerade, ob eine gemischte Nutzung oder ein Mittelpunkt-Arbeitszimmer bei Ihrer Immobilie infrage kommt? Unsere öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen ordnen Ihre Situation ein und zeigen den passenden nächsten Schritt.

AfA nach Eigennutzung: Was gilt beim Wechsel zur Vermietung?

Ziehen Sie aus Ihrer selbstgenutzten Immobilie aus und vermieten sie anschließend, endet damit die Eigennutzung. Ab diesem Zeitpunkt erzielen Sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, und die AfA für vermietete Immobilien kann berücksichtigt werden, sobald Sie Einkünfte erzielen.

Die konkrete Höhe der AfA hängt dabei von mehreren Faktoren ab:

  • Fer­tig­stel­lungs­jahr der Immobilie
  • Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung
  • Beginn der Vermietung
  • nachträgliche Her­stel­lungs­kos­ten seit dem Kauf
  • Kauf­preis­auf­tei­lung auf Grund und Boden sowie Gebäude
  • gegebenenfalls eine nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer

Be­mes­sungs­grund­la­ge ist in der Regel der ursprüngliche Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, gegebenenfalls erhöht um nachträgliche Her­stel­lungs­kos­ten. Da während der Eigennutzung keine AfA angesetzt wurde, mindert sich dieser Wert nicht durch bereits genutzte Abschreibungen.

Da eine korrekte Kauf­preis­auf­tei­lung häufig erst Jahre nach dem Kauf benötigt wird, ist es sinnvoll, die ursprünglichen Unterlagen von Anfang an vollständig aufzubewahren. Die Kauf­preis­auf­tei­lung bezieht sich auf die Wert­ver­hält­nis­se zum An­schaf­fungs­zeit­punkt. Fehlt eine nach­voll­zieh­ba­re Aufteilung, muss eine spätere sachverständige Ermittlung diese historischen Verhältnisse rekonstruieren. Aktuelle Boden- oder Gebäudewerte lassen sich dafür nicht ohne Weiteres heranziehen.

AfA bei Neubauten in Eigennutzung

Auch für Neubauten gilt: Solange Sie selbst darin wohnen, greift keine reguläre AfA und auch keine Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b EStG, da diese ausdrücklich an eine entgeltliche Vermietung zu Wohnzwecken geknüpft ist. Planen Sie, einen Neubau zunächst selbst zu bewohnen und später zu vermieten, gelten dieselben Grundsätze wie bei bestehenden Immobilien: Die AfA kann erst ab Beginn der Vermietung berücksichtigt werden.

Lesetipp: Mehr zur beschleunigten Abschreibung bei vermieteten Neubauten erfahren Sie unter degressive AfA.

Eigennutzung und Rest­nut­zungs­dau­er: Eine wichtige Abgrenzung

Ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten kann den jährlichen AfA-Satz erhöhen. Voraussetzung ist allerdings, dass überhaupt eine AfA möglich ist. Die Be­mes­sungs­grund­la­ge selbst, also der Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, ändert sich dadurch nicht. Diese Möglichkeit betrifft außerdem ausschließlich den Gebäudeanteil, mit dem Sie Einkünfte erzielen. Für den rein selbstgenutzten Teil einer Immobilie hat ein Nachweis über die Rest­nut­zungs­dau­er keine steuerliche Wirkung, da hier ohnehin keine AfA anfällt.

Eigennutzung im Vergleich zur Vermietung

Kri­te­ri­um Ei­gen­nut­zung Ver­mie­tung
Re­gu­lä­re Ge­bäu­de-AfA nein ja, nach § 7 EStG
Son­der­ab­schrei­bung § 7b EStG nein ja, un­ter Vor­aus­set­zun­gen
Rest­nut­zungs­dau­er-Nach­weis re­le­vant nein ja, für ei­nen hö­he­ren AfA-Satz
Denk­mal-Ver­güns­ti­gung § 10f EStG, 9 % über 10 Jah­re § 7i EStG, er­höh­te AfA über 12 Jah­re
Hand­wer­ker­leis­tun­gen § 35a EStG ja, als Steu­er­er­mä­ßi­gung in der Re­gel Wer­bungs­kos­ten statt § 35a

Wann lohnt sich eine sachverständige Prüfung?

Nicht jede selbstgenutzte Immobilie erfordert ein Wertgutachten. In den folgenden Fällen kann eine sachverständige Bewertung jedoch sinnvoll sein:

  • Sie planen, Ihre selbstgenutzte Immobilie künftig zu vermieten. Eine nach­voll­zieh­ba­re Kauf­preis­auf­tei­lung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude bildet die Grundlage für die spätere AfA.
  • Ihre Immobilie wird teilweise selbst genutzt und teilweise vermietet. Eine sachgerechte Aufteilung der Gebäude- und Mo­der­ni­sie­rungs­kos­ten hilft, die AfA für den vermieteten Teil korrekt zu ermitteln.
  • Die Kauf­preis­auf­tei­lung ist unklar oder fehlt. Liegt keine dokumentierte Aufteilung aus dem Kaufzeitpunkt vor, kann eine sachverständige Wertermittlung die historischen Wert­ver­hält­nis­se nachvollziehbar herleiten.
  • Sie möchten prüfen, ob ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten sinnvoll ist. Bei vermieteten oder künftig vermieteten Immobilien kann eine kürzere tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er den jährlichen AfA-Satz erhöhen.

Tipp: Je früher Sie die steuerlich relevanten Unterlagen strukturieren und bewerten lassen, desto einfacher lässt sich eine spätere Vermietung steuerlich nachvollziehen. Das gilt insbesondere für die Kauf­preis­auf­tei­lung und die Abgrenzung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude.

Fazit: Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung

Eine ausschließlich selbstgenutzte Immobilie können Sie grundsätzlich nicht abschreiben. Steuerliche Möglichkeiten entstehen erst, wenn Sie die Immobilie teilweise vermieten, beruflich nutzen, später vermieten oder eine begünstigte Denk­mal­im­mo­bi­lie besitzen.

Wichtig sind eine klare Zuordnung der Gebäudeteile und eine nach­voll­zieh­ba­re Kauf­preis­auf­tei­lung. So schaffen Sie die Grundlage dafür, mögliche steuerliche Vorteile später korrekt geltend zu machen.

Sie möchten prüfen lassen, ob eine Kauf­preis­auf­tei­lung oder ein Rest­nut­zungs­dau­er­gut­ach­ten für Ihre Immobilie sinnvoll ist? Unsere Sach­ver­stän­di­gen prüfen Ihre Unterlagen und zeigen Ihnen den passenden nächsten Schritt.

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Häufige Fragen zur AfA bei Eigennutzung

Bei der AfA für selbstgenutzte Immobilien kommt es auf die konkrete Nutzung an. Folgende Fragen und Antworten zeigen, welche Regeln bei Vermietung, Arbeitszimmer und Nutzungswechsel gelten.

Kann ich mein Eigenheim abschreiben, wenn ich einzelne Räume vermiete?

Ja, für den vermieteten Gebäudeteil. Das gilt zum Beispiel für eine Ein­lie­ger­woh­nung oder dauerhaft vermietete Räume.

Die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten werden zwischen dem selbstgenutzten und dem vermieteten Teil aufgeteilt. Grund und Boden sind nicht ab­schrei­bungs­fä­hig.

Was passiert mit der AfA, wenn ich mein bisheriges Eigenheim später vermiete?

Die AfA beginnt grundsätzlich mit der Vermietung. Die Jahre der vorherigen Eigennutzung können Sie nicht nachträglich abschreiben.

Maßgeblich sind die ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes. Bewahren Sie deshalb Kaufvertrag, Rechnungen und Nachweise zur Kauf­preis­auf­tei­lung dauerhaft auf.

Kann ich die AfA für mein häusliches Arbeitszimmer nutzen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, können Sie anteilige Raumkosten einschließlich der Gebäude-AfA ansetzen.

Ist das nicht der Fall, kommt in der Regel nur die Tagespauschale infrage. Eine zusätzliche Abschreibung des Arbeitszimmers ist dann nicht möglich.

Benötige ich bei einer gemischt genutzten Immobilie ein Gutachten für die Aufteilung?

Nicht immer. Für gemischte Nutzung gilt: Bei klar getrennten und vergleichbar ausgestatteten Einheiten kann eine Aufteilung nach Nutz- oder Wohnfläche ausreichen.

Ein Gutachten ist sinnvoll, wenn sich die Gebäudeteile deutlich in Nutzung, Ausstattung oder Wert unterscheiden oder das Finanzamt die Aufteilung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude infrage stellt.

Lohnt sich ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten auch bei einer selbstgenutzten Immobilie?

Für eine ausschließlich selbstgenutzte Immobilie hat ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten normalerweise keinen steuerlichen Vorteil, da keine AfA angesetzt wird.

Relevant wird es, wenn Sie die Immobilie ganz oder teilweise vermieten. Weist das Gutachten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer nach, kann sich der jährliche AfA-Satz für den vermieteten Gebäudeteil erhöhen.