In Deutschland sind Mietwohnungen ein knappes Gut. Der Gesetzgeber hat daher im Rahmen des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022 die sogenannte Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau gemäß § 7b Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) reaktiviert. Wir erklären Ihnen, was hinter der Förderung steckt und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Sonder-AfA für den Neubau von Mietwohnungen in Anspruch zu nehmen.

Neu gebaute Wohnung, die für Sonderabschreibung bei Mietwohnungsneubau in Frage kommt
Die Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau soll einen finanziellen Anreiz für private Investoren geben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau von Mietwohnungen wurde im Rahmen des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022 reaktiviert. Mit Inkrafttreten des Wachs­tums­chan­cen­ge­set­zes haben sich die Bedingungen erneut verbessert. Ge­set­zes­grund­la­ge der Son­der­ab­schrei­bung ist § 7b EStG.
  • Der neue Förderzeitraum gilt für Neubauprojekte mit Bauantrag nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029.
  • Über einen Zeitraum von maximal vier Jahren können Sie jährlich eine Son­der­ab­schrei­bung von bis zu 5 Prozent vornehmen. Für die Be­mes­sungs­grund­la­ge gilt eine För­der­höchst­gren­ze von 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche.
  • Die Bau­kos­ten­ober­gren­ze liegt bei 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche. Das heißt: Wohnungen, deren Anschaffungs- und Her­stel­lungs­kos­ten diesen Wert übersteigen, sind nicht förderfähig.
  • Die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau gilt nur für neue Wohnungen, die bisher nicht vorhanden waren. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wohnungen selbst gebaut oder durch Kauf erworben werden.
  • Förderfähig sind nur Wohnungen, die im Jahr der Herstellung oder Anschaffung sowie in den folgenden neun Jahren entgeltlich vermietet werden.
  • Die Son­der­ab­schrei­bung für Mietwohnungen lässt sich nur in Anspruch nehmen, wenn das Gebäude die Kriterien des „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt. Dies ist durch das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachzuweisen.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Son­der­ab­schrei­bung Miet­woh­nungs­neu­bau: Eckdaten nach § 7b EStG

Bei der Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau (auch Sonder-AfA im Miet­woh­nungs­neu­bau genannt) handelt es sich um eine Fördermaßnahme, die der Knappheit an bezahlbarem Wohnraum entgegenwirken soll. Insbesondere private Investoren erhalten finanzielle Anreize, um neue Mietwohnungen zu schaffen und können von der verbesserten Abschreibung profitieren. Bereits 2019 gab es eine Wohn­ra­um­of­fen­si­ve mit entsprechender Förderung, die allerdings mit Ende des Jahres 2021 ausgelaufen ist.

Im Zuge des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022 (JStG) und auf Basis von § 7b EStG wurde die Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau von Mietwohnungen erneut in Kraft gesetzt. Die Förderung für Neubauprojekte lässt sich ab dem Jahr 2023 wieder in Anspruch nehmen. Erneut verbessert haben sich die För­der­be­din­gun­gen mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz, das am 28. März 2024 in Kraft getreten ist.

Wir haben die wichtigsten Eckdaten zur aktuellen Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau für Sie zusammengefasst:

Infografik mit Eckdaten zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Infografik mit den wichtigsten Eckdaten zur Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau

Förderzeitraum

Mit der Reaktivierung der Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau von Mietwohnungen wurde auch ein neuer Förderzeitraum ergänzt. För­der­be­rech­tigt sind nun nach § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG n.F. ebenfalls folgende Neubauprojekte:

  • Bauantrag erfolgt nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029.
  • Ausschlaggebend ist das Datum des Ein­gangs­stem­pels bei der zuständigen Baubehörde.
  • Bei Bauvorhaben, die keine Baugenehmigung benötigen: Bauanzeige muss im gleichen Zeitraum erfolgen.

Gut zu wissen: Der alte Förderzeitraum der Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau ist zum 31.12.2021 ausgelaufen. Es konnten nur Neubauprojekte mit einem Bauantrag nach dem 31.08.2018 und vor dem 01.01.2022 von der Förderung profitieren. Da der neue Förderzeitraum im Rahmen der Reaktivierung erst 2023 beginnt, kann für Projekte mit einem Bauantrag oder einer Bauanzeige im Jahr 2022 keine Son­der­ab­schrei­bung in Anspruch genommen werden.

Höhe der Sonder-AfA für Neubau

Über einen Gesamtzeitraum von vier Jahren ist jährlich eine Son­der­ab­schrei­bung von 5 Prozent möglich – also insgesamt maximal 20 Prozent. Der Zeitraum erstreckt sich über das Anschaffungs- oder Fer­tig­stel­lungs­jahr und die nachfolgenden drei Jahre.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass die maximale Be­mes­sungs­grund­la­ge bei 4.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche liegt (Förderzeitraum 2023 bis 2029). Anschaffungs- und Her­stel­lungs­kos­ten, die diese För­der­höchst­gren­ze übersteigen, profitieren nicht von der Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau. Gleichzeitig ist die Grenze nicht als pauschal zu betrachten. Liegen die anfallenden Kosten darunter, können sie nur in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden.

Darüber hinaus sind diese Aspekte rund um die Sonder-AfA im Neubau relevant:

  • Sie können die Son­der­ab­schrei­bung für den Wohnungsbau auch für weniger als vier Jahre in Anspruch nehmen.
  • Eine freie Verteilung des maximalen Ab­schrei­bungs­vo­lu­mens auf die vier Jahre ist nicht zulässig. Sie können also nicht zum Beispiel 14 Prozent im ersten Jahr und je 2 Prozent in den drei Folgejahren abschreiben.
  • Es ist möglich, pro Jahr weniger als 5 Prozent abzuschreiben. Das nicht ausgeschöpfte Volumen erhöht wiederum den Restwert, den Sie nach Ablauf des Be­güns­ti­gungs­zeit­raums über die Rest­nut­zungs­dau­er der Mietwohnung linear abschreiben können.
  • Die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau ist eine Jah­res­ab­schrei­bung, das heißt: sie wird nicht zeitanteilig beziehungsweise monatsweise aufgeteilt, sondern gilt für das komplette Jahr.

Bau­kos­ten­ober­gren­ze

Die Bau­kos­ten­ober­gren­ze entscheidet darüber, ob ein Neubauprojekt überhaupt förderfähig ist oder nicht. Die Anschaffungs- und Her­stel­lungs­kos­ten dürfen 5.200 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen. Im Vergleich waren es in der alten Fassung 3.000 Euro. Wohnungen, die über dieser Bau­kos­ten­ober­gren­ze liegen, sind von der Son­der­ab­schrei­bung für Immobilien ausgenommen. Der Grund: Mit dieser Grenze möchte der Gesetzgeber vermeiden, dass der Neubau von Wohnungen im Luxussektor gefördert wird.

Leere Mietwohnung mit einfacher Küche
Mit der Sonder-AfA für den Mietwohnungsbau sollen Objekte gefördert werden, die unter der vorgegebenen Bau­kos­ten­ober­gren­ze liegen – und nicht das Luxussegment.

Sonder-AfA Neubau: Alte und neue Richtlinien im Vergleich

Die Tabelle zeigt übersichtlich, welche Richtlinien im alten Förderzeitraum galten und wie sich diese mit der neuen Son­der­ab­schrei­bung für Neubau verändert haben:

För­der­zeit­raum Nach 31.08.2018 und vor 01.01.2022 Nach 31. De­zem­ber 2022 und vor 1. Ok­to­ber 2029
Ab­schrei­bungs­höhe und -dau­er 5 % jähr­lich über maximal 4 Ja­hre 5 % jähr­lich über maximal 4 Ja­hre
Bau­kos­ten­ober­grenze 3.000 Eu­ro je Qua­drat­me­ter Wohn­fläche 5.200 Euro je Qua­drat­me­ter Wohn­fläche
Höchst­grenze der Be­mes­sungs­grund­lage max. 2.000 Euro je Qua­drat­meter Wohn­fläche max. 4.000 Euro je Qua­drat­meter Wohn­fläche
Vor­gaben zur Nach­haltig­keit keine Ge­bäu­de, das Kri­terien des „Effizienz­haus 40“ mit Nach­haltig­keits-Klas­se er­füllt

Voraussetzungen bei der Son­der­ab­schrei­bung für Neubau

Die ab 2023 reaktivierte Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau von Mietwohnungen ist an gewisse Voraussetzungen geknüpft, die sich teilweise von den ursprünglichen Vorgaben unterscheiden. Wir geben Ihnen im Folgenden einen Überblick.

Was gilt als neugeschaffener Wohnraum im Sinne der Sonder-AfA für Mietwohnungsbau?

Förderfähig sind nur neue Wohnungen, die bisher nicht vorhanden waren. Dieser Wohnraum kann gemäß einem An­wen­dungs­schrei­ben des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen (BMF) auf un­ter­schied­li­che Art und Weise geschaffen werden, zum Beispiel durch:

  • Neubau von Ein-, Zwei- oder Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern
  • Umbau oder Ausbau vorhandener Gebäudeflächen zu Wohnzwecken (z. B. im Dachgeschoss)
  • Anbauten mit Flä­chen­er­wei­te­rung an bestehenden Gebäuden
  • Umgestaltung von gewerblich genutzten Gebäudeflächen zu Wohnraum

Wichtig: Nicht förderfähig sind dagegen die Modernisierung und Sanierung von bestehendem Wohnraum.

Die Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau gilt nicht nur beim Neubau von Wohnraum, sondern auch beim Wohnungskauf. Mit einer Einschränkung: Gemäß § 7b Abs. 1 Satz 2 EStG gilt eine Wohnung als „[…] neu, wenn sie bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wird.“ – und ist somit nur unter dieser Voraussetzung förderfähig. Die Anzahl an Wohnungen, für die Sie eine Sonder-AfA für Neubau in Anspruch nehmen können, ist dagegen nicht begrenzt.

Tipp: Sie stehen vor dem Kauf einer Wohnung und möchten prüfen, ob der veranschlagte Preis realistisch ist? Dann helfen Ihnen unsere professionellen und erfahrenen Woh­nungs­gut­ach­ter gern weiter. Sie ermitteln zuverlässig den Wohnungswert und halten die Ergebnisse in einem fundierten Gutachten fest.

Art der Wohnung

Weitere Voraussetzungen für die Son­der­ab­schrei­bung beim Miet­woh­nungs­neu­bau ergeben sich aus dem § 7b Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG. Demnach muss eine Wohnung basierend auf § 181 Absatz 9 des Be­wer­tungs­ge­set­zes (BewG) folgende Bedingungen erfüllen, um förderfähig zu sein:

  • Die Wohnung erlaubt in ihrer Gesamtheit das Führen eines selbstständigen Haushaltes.
  • Sie ist eine in sich abgeschlossene Wohneinheit mit eigenem Zugang, die von anderen Wohnräumen baulich getrennt ist.
  • Sie verfügt über Nebenräume, die zum Führen eines selbstständigen Haushalts nötig sind (Toilette, Bad oder Dusche sowie Küche).
  • Die Wohnung sollte eine Wohnfläche von mindestens 20 Quadratmeter haben.

Nutzungszweck

Neben der Wohnungsart ist auch der Nutzungszweck ausschlaggebend, um die Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau zu beanspruchen. Laut § 7b Abs. 2 Nr. 3 EStG sind nur Wohnungen begünstigt, die vermietet (also entgeltlichzu fremden Wohnzwecken überlassen) werden. Dies gilt für das Jahr der Herstellung beziehungsweise Anschaffung sowie für die folgenden neun Jahre.

Gut zu wissen: Von der Förderung ausgenommen sind Wohnungen, die Sie selbst nutzen oder kostenfrei zum Wohnen zur Verfügung stellen. Außerdem ist die Förderfähigkeit ausgeschlossen, wenn Sie die Wohnung zur vorübergehenden Beherbergung nutzen, zum Beispiel bei Hotels, Ferienwohnungen oder Boardinghouses.

Darüber hinaus gelten in Bezug auf den Nutzungsweck folgende Vorgaben:

  • Überlassung der Wohnung mit Mietvertrag (unbefristet oder für mindestens ein Jahr).
  • Auch Untervermietung zu Wohnzwecken sowie möblierte Vermietung kommen als Nutzungszweck in Frage.
  • Vermietung an Be­triebs­an­ge­hö­ri­ge aus besonderen betrieblichen Gründen ist ebenfalls möglich.

En­er­gie­ef­fi­zi­enz und Nachhaltigkeit

Die Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau von Mietwohnungen ab dem Jahr 2023 bringt eine wesentliche Neuerung mit sich. Wohnungen kommen laut § 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG n.F. nur dann für die Förderung in Frage, wenn sie „[…] in einem Gebäude liegen, das die Kriterien eines „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt und dies durch Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude nachgewiesen wird […]“.

Gut zu wissen: Das Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude (QNG) des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums für Wohnen, Stadt­ent­wick­lung und Bauwesen (BMWSB) dient dazu, ein nachhaltiges Planen, Bauen und Betreiben in der deutschen Bau- und Im­mo­bi­li­en­wirt­schaft zu fördern. Um das Qualitätssiegel zu erhalten, muss Ihr Gebäude über ein registriertes Be­wer­tungs­sys­tem für nachhaltiges Bauen zertifiziert werden. Zu den Grund­an­for­de­run­gen gehören unter anderem ökologische, ökonomische und soziokulturelle Aspekte.

Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau berechnen: Welche Kosten fließen ein?

Um die Höhe der Son­der­ab­schrei­bung für Neubau zu berechnen, müssen Sie im ersten Schritt die ab­schrei­bungs­fä­hi­gen Kosten bestimmen. Das ist nötig,

  • um zu ermitteln, ob das Projekt unterhalb der Bau­kos­ten­ober­gren­ze liegt und somit überhaupt förderfähig ist.
  • um die Höhe der Be­mes­sungs­grund­la­ge zu berechnen.

Grundsätzlich gehören zu den ab­schrei­bungs­fä­hi­gen Kosten sämtliche Aufwendungen, die Sie leisten, um das Objekt zu erwerben beziehungsweise es in einen be­triebs­be­rei­ten Zustand zu bringen. Relevant sind ebenfalls die An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten, wie Gutachter- und Notarkosten, Grund­buch­ge­büh­ren, Grund­er­werb­steu­er oder Provisionen, sowie nachträgliche An­schaf­fungs­kos­ten.

Weitere typische Kosten lassen sich in ab­schrei­bungs­fä­hi­ge und nicht ab­schrei­bungs­fä­hi­ge Anschaffungs- und Her­stel­lungs­kos­ten unterteilen:

Ab­schrei­bungs­fä­hi­ge Kosten Nicht ab­schrei­bungs­fä­hi­ge Kosten
Anschlüsse ans Versorgungsnetz (Strom, Gas, Wasser, Wärme) vom Gebäude bis zur Grenze des Grundstücks, sofern sie gemeinsam mit dem Objekt neu hergestellt werden Grund­stücks­er­schlie­ßungs­kos­ten, die außerhalb des Grundstücks liegen (Straßen, Ver- und Ent­sor­gungs­lei­tun­gen etc.)
Kosten für bestehende Gebäude, die für Aus-, Um-, An- oder Aufbauten sowie Aufstockungen angeschafft werden. Voraussetzung ist, dass Sie die erworbene Altbausubstanz nutzen, um den neuen Wohnraum zu errichten Grund­stücks­kos­ten wie An­schaf­fungs­kos­ten des Grund und Bodens, inklusive der darauf entfallenden An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten
Anpflanzen von Bäumen, Hecken oder Büschen entlang der Grund­stücks­gren­ze (vgl. R 21.1 Absatz 3 Satz 1 EStR – Einkommensteuer-Richtlinien) Hof­be­fes­ti­gun­gen und Stra­ßen­zu­fahr­ten (vgl. H 6.4 „Außenanlagen“ EStH – Einkommensteuer-Hinweise)
  Möblierung der Wohnung

Da die Kosten für Grund und Boden nicht ab­schrei­bungs­fä­hig sind, muss im Falle des Wohnungskaufs eine Kauf­preis­auf­tei­lung vorgenommen werden. Diese teilt Anschaffungs- und Nebenkosten in einen Grund- und Bodenteil (nicht abschreibbar) und einen Gebäude- oder Wohnungsteil (abschreibbar).

Sie benötigen Unterstützung, um die Kauf­preis­auf­tei­lung professionell durchzuführen? Oder möchten bei der steuerlichen Wertermittlung nicht auf das Finanzamt vertrauen und so Ihre Steuerlast verringern? Dann nehmen Sie gern Kontakt zu uns auf und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch mit einem unserer qualifizierten Gutachter.

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Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Beispiel zur Berechnung der Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau

An einem vereinfachten Beispiel lässt sich die Berechnung der Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau ver­an­schau­li­chen.

Eine neu geschaffene Mietwohnung hat eine Nutzfläche von 60 Quadratmetern. Die gesamten ab­schrei­bungs­fä­hi­gen Kosten belaufen sich auf 147.000 Euro.

Schritt 1: Bau­kos­ten­ober­gren­ze prüfen

Zunächst muss geprüft werden, ob die ab­schrei­bungs­fä­hi­gen Anschaffungs- und Her­stel­lungs­kos­ten die Bau­kos­ten­ober­gren­ze überschreiten. Denn das würde bedeuten, das eine Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau nicht möglich ist. Um die Kosten pro Quadratmeter zu ermitteln und mit der Bau­kos­ten­ober­gren­ze abzugleichen, kommt die folgende Formel zum Einsatz:

Kumulierte Kosten / Anzahl der Quadratmeter = Kosten pro Quadratmeter Wohnfläche

147.000 Euro / 60 Quadratmeter = 2.450 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche

Die Anschaffungs- und Her­stel­lungs­kos­ten pro Quadratmeter Wohnfläche liegen bei 2.450 Euro und somit unter der Bau­kos­ten­ober­gren­ze von 5.200 Euro und ebenfalls unter der maximalen Be­mes­sungs­grund­la­ge von 4.000 Euro. Die Kosten fließen somit vollständig in die Sonder-AfA für Neubau ein.

Wichtig: Handelt es sich um ein neu geschaffenes Gebäude, ist die Nutzfläche des Gebäudes ausschlaggebend. Bei Aufstockungen, Umbauten, Anbauten und Co. zählt nur die neu geschaffene Nutzfläche. Bei Wohnungen ist die Nutzfläche des erworbenen Anteils entsprechend der Eigentumsrechte heranzuziehen.

Darüber hinaus kann sogar die Nutzfläche von Nebenräumen wie Waschküchen, Kellerräumen oder Fahrradräumen einberechnet werden – unabhängig davon, ob die Räumlichkeiten der einzelnen oder gemeinsamen Nutzung dienen. Können die Nebenräume direkt und vollständig zu einer Wohnung zugeordnet werden, fließen sie zu 100 Prozent ein. Bei ge­mein­schaft­li­cher Nutzung wird nur ein Nutz­flä­chen­an­teil berücksichtigt. Garagen sind ebenfalls zurechenbar, sofern sie unmittelbar zur Wohnung gehören.

Schritt 2: Be­mes­sungs­grund­la­ge berechnen

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge entspricht den kumulierten Kosten für die gesamte Fläche. Im Beispiel sind das 147.000 Euro für die gesamten 60 Quadratmeter.

Schritt 3: Son­der­ab­schrei­bung für Mietwohnung ermitteln

Anschließend erfolgt die Berechnung der Höhe der Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau. Diese beträgt pro Jahr 5 Prozent von der gesamten Be­mes­sungs­grund­la­ge für einen maximalen Zeitraum von 4 Jahren.

In unserem Rechenbeispiel bedeutet das:

5 Prozent von 147.000 Euro sind 7.350 Euro. Der Be­güns­ti­gungs­zeit­raum beträgt 4 Jahre:

7.350 Euro x 4 Jahre = 29.400 Euro

Für die neugebaute Mietwohnung ist eine Son­der­ab­schrei­bung von 7.350 Euro pro Jahr und insgesamt 29.400 Euro möglich.

Son­der­ab­schrei­bung Miet­woh­nungs­neu­bau: Nutzen Sie Ihre Chance

Durch die Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau profitieren Sie von erheblichen Steu­er­spar­nis­sen – egal, ob Sie neuen Wohnraum selbst bauen oder erwerben. Sie denken bereits über den Kauf von Mietwohnungen nach und möchten sichergehen, dass der Kaufpreis fair ist? Dann können wir Ihnen weiterhelfen.

Unsere mehrfach zertifizierten Gutachter fertigen auf Wunsch ein fundiertes Gutachten an und ermitteln den Wert der Immobilie zuverlässig. Vereinbaren Sie direkt einen Termin zum kostenlosen Erstgespräch!

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Häufige Fragen zur Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau

In diesem Abschnitt beantworten wir Ihnen weitere wichtige Fragen rund um das Thema Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau – vom Grund der Förderung bis zur Antragstellung.

Warum wird der Neubau von Mietwohnungen mit einer Sonder-AfA gefördert?

Die Son­der­ab­schrei­bung für den Neubau von Mietwohnungen soll Anreize für die Neuschaffung von Wohnraum setzen. Aus gutem Grund, denn bezahlbare Wohnungen sind in Deutschland knapp. Da sich der Staat, die Länder und Kommunen größtenteils aus dem Wohnungsbau zurückgezogen haben, sollen mit der Förderung Anreize für private Investoren gesetzt werden. Zahlreiche weitere Gründe begünstigen den Mangel an Wohnraum: Vom Be­völ­ke­rungs­wachs­tum durch Zuwanderung und zunehmender Binnenwanderung über steigende Baukosten bis hin zu immer kleiner werdenden Haushalten.

Funktioniert die Son­der­ab­schrei­bung für Neubau parallel zur regulären AfA?

Die reguläre Ge­bäu­de­ab­schrei­bung (Absetzung für Abnutzung, kurz AfA) läuft parallel zur Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau. Gesetzlich geregelt ist die AfA im § 7 Abs. 4 EStG. Die Be­mes­sungs­grund­la­ge der AfA ist unabhängig von der Son­der­ab­schrei­bung zu sehen und nicht durch einen För­der­höchst­be­trag begrenzt. Ist der Be­güns­ti­gungs­zeit­raum der Son­der­ab­schrei­bung Ihrer Immobilie (vier Jahre) abgelaufen, bemisst sich die reguläre Abschreibung einerseits am ab­schrei­bungs­fä­hi­gen Restwert und andererseits an der Rest­nut­zungs­dau­er.

Lesetipp: Neben den Sonder-AfA für den Mietwohnungsbau gibt es auch attraktive steuerliche Vorteile beim Kauf von denk­mal­ge­schütz­ten Gebäuden. Mehr lesen Sie in unserem Ratgeber zur Denkmal-AfA.

Gilt die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nur in Deutschland?

Nein, die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau gilt gemäß § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG auch für neu geschaffene Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen.

Ist eine Son­der­ab­schrei­bung für Wohnungen unter 20 Quadratmetern möglich?

Nein, damit eine Wohnung für die Sonder-AfA in Frage kommt, muss die Wohnfläche mindestens 20 Quadratmeter betragen. Diese Vorgabe gilt auch für Wohnungen, die in Stu­den­ten­wohn­hei­men und Seniorenheimen (beziehungsweise Betreutem Wohnen) liegen. Hier müssen zudem ein Wohn-Schlafraum, eine komplett eingerichtete Kü­chen­kom­bi­na­ti­on sowie ein Bad/WC vorhanden sein.

Kann die Son­der­ab­schrei­bung für Neubau rückgängig gemacht werden?

Ja, die Son­der­ab­schrei­bung für den Miet­woh­nungs­neu­bau kann gemäß § 7b Abs. 4 EStG unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden. Ein möglicher Grund liegt zum Beispiel darin, dass zu den Her­stel­lungs­kos­ten auch die sogenannten an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten gehören. Diese umfassen Modernisierungs- und In­stand­hal­tungs­kos­ten, die 15 Prozent der ursprünglichen An­schaf­fungs­kos­ten überschreiten und innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb entstehen. Wird dadurch die Bau­kos­ten­ober­gren­ze nachträglich überschritten, hat das eine rückwirkende Aberkennung der Förderung zur Folge.

Weitere Gründe sind die Nichteinhaltung der Frist von 10 Jahren, in denen die Wohnung zu Wohnzwecken vermietet sein muss. Sowie die Veräußerung der Wohnung innerhalb von 10 Jahren, sofern der Gewinn nicht der Einkommens- und Kör­per­schaft­steu­er unterliegt.

Wie können Sie die Son­der­ab­schrei­bung für Neubau beantragen?

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Finanzen (BMF) stellt mehrere Checklisten für die Beantragung der Son­der­ab­schrei­bung zur Verfügung. Die enthaltenen Angaben sollten Sie an das zuständige Finanzamt versenden, damit dieses eine Prüfung der Son­der­ab­schrei­bung vornehmen kann. Wichtig ist, dass Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer Angaben mit Ihrer Unterschrift bestätigen.