Erben Sie eine vermietete Immobilie, beginnt für Sie keine neue Abschreibung, auch wenn die Immobilie heute deutlich mehr wert ist als beim Kauf durch den Erblasser. Sie übernehmen dessen Absetzung für Abnutzung (AfA): seine ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, seinen AfA-Satz und das Ab­schrei­bungs­vo­lu­men, das er noch nicht ausgeschöpft hat. Steuerlich heißt dieses Prinzip Fuß­stap­fen­theo­rie.

Einfamilienhäuser in einer Wohnsiedlung als Beispiel für eine geerbte, vermietete Immobilie
Auch ein vermietetes Einfamilienhaus in einer gewachsenen Wohnsiedlung kann als geerbte Immobilie weiter abgeschrieben werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einer geerbten Immobilie beginnt grundsätzlich keine neue Ge­bäu­de­ab­schrei­bung.
  • Als Erbe übernehmen Sie die AfA-Be­mes­sungs­grund­la­ge, den maßgeblichen AfA-Satz und das verbleibende Ab­schrei­bungs­vo­lu­men des Erblassers (Fuß­stap­fen­theo­rie, § 11d Abs. 1 EStDV).
  • Ab­schrei­bungs­fä­hig ist nur der vermietete Gebäudeanteil. Grund und Boden sowie selbst genutzte Gebäudeteile bleiben ausgeschlossen.
  • Voraussetzung ist, dass Sie selbst mit der Immobilie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen.
  • Bei älteren Immobilien kann eine sachverständig nachgewiesene kürzere tatsächliche Nutzungsdauer die jährliche Abschreibung erhöhen.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Fuß­stap­fen­theo­rie: Sie führen die AfA-Position des Erblassers fort

Nach einem Erbfall stellt sich für Vermieter meist eine praktische Frage: Wer schreibt die Immobilie jetzt ab, und auf welcher Grundlage? Die Antwort liefert die sogenannte Fuß­stap­fen­theo­rie. Als Erbe treten Sie steuerlich in die Position Ihres Erblassers ein. Maßgeblich bleiben dessen Gebäude-Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, der für ihn geltende AfA-Satz und das noch verfügbare Ab­schrei­bungs­vo­lu­men. Geregelt ist dies in der Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung (§ 11d Absatz 1 EStDV) für den unentgeltlichen Erwerb, also Erbschaft und Schenkung einer Immobilie.

Der heutige Verkehrswert der Immobilie spielt dabei keine Rolle: Für Ihre AfA zählen weiterhin die alten Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Erblassers, auch wenn die Immobilie inzwischen deutlich mehr wert ist. Verwechseln Sie das nicht mit der Erbschaftsteuer: Die betrifft den Wert des gesamten Nachlasses und hat mit Ihrer AfA nichts zu tun. Beide verfolgen un­ter­schied­li­che Zwecke.

Voraussetzungen für die AfA bei einer geerbten Immobilie

Damit Sie die fortgeführte AfA als Werbungskosten geltend machen können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein.

Erzielung von Einkünften in eigener Person

Der Bundesfinanzhof hat klargestellt: Entscheidend ist, dass Sie selbst mit der Immobilie Einkünfte erzielen, nicht der Erblasser (BFH-Urteil vom 07.02.2012, Az. IX R 27/10). Hat der Erblasser die Immobilie zuletzt selbst genutzt, ändert das nichts daran, dass Sie die AfA geltend machen können, sobald Sie die Immobilie vermieten.

Lesetipp: Überlegen Sie stattdessen zu verkaufen? Lesen Sie, wann der Verkauf einer geerbten Immobilie steuerfrei bleibt.

Nur der Gebäudeanteil ist ab­schrei­bungs­fä­hig

Wie bei der Abschreibung vermieteter Immobilien gilt auch bei einer geerbten Immobilie: Nur der Gebäudeanteil ist ab­schrei­bungs­fä­hig. Der Grund­stücks­an­teil bleibt von der Abschreibung ausgeschlossen, da sich Grund und Boden nicht abnutzen.

Lesetipp: Auch einzelne Nebenanlagen wie Carport, Garage, Gartenhaus oder Heizungsanlage können unter bestimmten Voraussetzungen gesondert abgeschrieben werden, das gilt auch für geerbte Objekte. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Ratgebern zur Abschreibung von Carports, zur Abschreibung von Garagen, zur Abschreibung von Gartenhäusern und zur Abschreibung der Heizungsanlage.

Wie wird die AfA-Be­mes­sungs­grund­la­ge bei einer Erbschaft ermittelt?

Für Ihre eigene Abschreibung zählen zwei Werte: die ursprüngliche Be­mes­sungs­grund­la­ge des Erblassers und das, was davon schon verbraucht ist.

Be­mes­sungs­grund­la­ge und AfA-Satz fortführen

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge für Ihre Abschreibung bilden die ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudeanteils, wie sie beim Erblasser galten. Auch den AfA-Satz übernehmen Sie unverändert, also beispielsweise 2, 2,5 oder 3 Prozent, je nachdem, welcher Satz für den Erblasser gemäß Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (§ 7 EStG)) maßgeblich war.

Verbrauchtes AfA-Volumen berücksichtigen

Sie dürfen nur so viel abschreiben, wie der Erblasser noch nicht ausgeschöpft hatte. Haben Sie und der Erblasser zusammen bereits den vollen Gebäudewert abgeschrieben, ist keine weitere AfA mehr möglich. Ihre Abschreibung endet damit, wenn das noch verfügbare Ab­schrei­bungs­vo­lu­men ausgeschöpft ist.

Praxisbeispiel: Abschreibung einer geerbten Wohnung

Vereinfachtes Beispiel: Der Erblasser hatte den Gebäudeanteil einer vermieteten Wohnung mit ursprünglichen An­schaf­fungs­kos­ten von 200.000 Euro angesetzt. Der maßgebliche AfA-Satz beträgt 2 Prozent jährlich, die Ab­schrei­bungs­dau­er damit 50 Jahre.

200.000 Euro × 0,02 = 4.000 Euro jährliche Abschreibung

Der Erblasser hat die Immobilie bereits 15 Jahre lang abgeschrieben und damit 60.000 Euro des Gebäudewerts steuerlich geltend gemacht. Als Erbe übernehmen Sie den verbleibenden Restwert von 140.000 Euro und führen die jährliche Abschreibung von weiterhin 4.000 Euro fort, bis der Restwert nach rund 35 weiteren Jahren vollständig abgeschrieben ist.

Zum Zeitpunkt der Erbschaft liegt der aktuelle Verkehrswert der Wohnung möglicherweise deutlich höher, etwa bei 320.000 Euro. Für Ihre AfA spielt das keine Rolle: Maßgeblich bleiben die ursprünglichen 200.000 Euro des Erblassers, nicht der heutige Marktwert der Immobilie.

Sonderfall: AfA für ein geerbtes Haus ohne bekannte An­schaf­fungs­kos­ten

Bei älteren Erbimmobilien liegen die ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten oft nicht mehr vollständig vor. Prüfen Sie in diesem Fall zunächst folgende Unterlagen:

  • Kaufverträge und Rechnungen aus dem Nachlass
  • alte Steu­er­erklä­run­gen und Steuerbescheide des Erblassers
  • Unterlagen des damaligen Steuerberaters
  • bisherige AfA-Verzeichnisse
  • Bauunterlagen, Grund­buch­aus­zü­ge und Notarunterlagen
  • Fest­stel­lungs­er­klä­run­gen einer Er­ben­ge­mein­schaft
  • Kontoauszüge und Fi­nan­zie­rungs­un­ter­la­gen
  • Belege zu nachträglichen Her­stel­lungs­kos­ten

Wichtig: Der heutige Verkehrswert der Immobilie taugt nicht als Ersatz. Sie müssen die ursprünglichen, historischen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Erblassers ermitteln, nicht den aktuellen Marktwert.

Finden Sie trotz gründlicher Suche keine ausreichenden Unterlagen, kommt eine Schätzung der Be­steue­rungs­grund­la­gen in Betracht. Ein Sach­ver­stän­di­ger kann hierfür nach­voll­zieh­ba­re Be­wer­tungs­grund­la­gen liefern, beispielsweise zur historischen Aufteilung zwischen Gebäude und Grund und Boden. Das Finanzamt prüft die Unterlagen und entscheidet über deren Anerkennung im Einzelfall. Stimmen Sie das Vorgehen deshalb vorab mit Ihrem Steuerberater ab.

Sonderfall: Er­ben­ge­mein­schaft und teil­ent­gelt­li­cher Erwerb

Erben Sie die Immobilie nicht allein, kommen ein paar zusätzliche Fragen dazu: Wie teilt sich die Abschreibung auf mehrere Erben auf, und was passiert, wenn Geld zwischen den Erben fließt?

Mehrere Erben in einer Er­ben­ge­mein­schaft

Erben Sie gemeinsam mit anderen, gehört Ihnen die Immobilie zunächst gemeinsam. Jeder Miterbe führt seinen Anteil an der Abschreibung für die geerbte Immobilie fort, gemessen an seiner Erbquote. Be­mes­sungs­grund­la­ge und AfA-Satz des Erblassers bleiben dabei für alle Miterben gleich.

Konkretes Beispiel: Die vermietete Wohnung aus dem obigen Beispiel, bei der die jährliche Abschreibung 4.000 Euro beträgt, wird gleichmäßig auf vier Erben aufgeteilt. Somit darf jeder Erbe pro Jahr 1.000 Euro für die Wohnung abschreiben.

Modifiziertes Beispiel: Nehmen wir nun an, einer der Erben zieht selbst in die Wohnung ein, aber Eigentümer ist immer noch die aus vier Personen bestehende Er­ben­ge­mein­schaft. Dann verändert sich die steuerliche Situation deutlich.

Fall 1: Der einziehende Erbe zahlt eine marktübliche Miete

Zahlt der Erbe eine marktgerechte Miete an die Er­ben­ge­mein­schaft, wie sie auch ein Fremder zahlen würde, liegt grundsätzlich weiterhin eine Vermietung vor.

Dann gilt:

  • Die Er­ben­ge­mein­schaft erzielt Mieteinnahmen.
  • Werbungskosten (einschließlich der Abschreibung/AfA) dürfen weiterhin abgezogen werden.
  • Die Einkünfte werden auf die vier Erben entsprechend ihrer Anteile verteilt.

Für den einziehenden Erben bedeutet das:

  • Er zahlt 25 % der Miete wirtschaftlich an sich selbst und 75 % an die drei anderen Erben.
  • Er versteuert seinen Anteil an den Mieteinnahmen (25 %).
  • Er erhält auch 25 % der AfA (hier: 1.000 €) als Wer­bungs­kos­ten­an­teil.

Unterm Strich ist sein eigener Anteil an der Miete wirtschaftlich ein „Nullsummenspiel“. Relevant sind vor allem die Zahlungen an die anderen Miterben und die steuerliche Ein­künf­teer­mitt­lung.

Fall 2: Der Erbe wohnt unentgeltlich oder zahlt nur eine symbolische Miete

Das ist der in der Praxis häufigere Fall.

Dann gilt:

  • Für den selbstgenutzten Teil liegt keine Ein­künf­te­er­zie­lung aus Vermietung vor.
  • Die auf diesen Teil entfallende AfA ist nicht mehr als Werbungskosten abziehbar.
  • Ebenso sind die übrigen Werbungskosten (z. B. Zinsen, Er­hal­tungs­auf­wand) insoweit nicht abzugsfähig.

Da die Wohnung vollständig selbst genutzt wird, entfällt in der Regel die steuerliche Vermietung insgesamt.

Lesetipp: Bewohnt ein Miterbe die Immobilie dauerhaft selbst, während der Rest weiterhin vermietet bleibt, liegt eine gemischte Nutzung vor. Nutzt ein Miterbe die Immobilie vollständig selbst, gelten die Grundsätze aus unserem Ratgeber zur AfA bei Eigennutzung.

Aus­gleichs­zah­lun­gen im Rahmen der Er­baus­ein­an­der­set­zung

Möchten Sie die Immobilie allein übernehmen und zahlen dafür Ihre Miterben aus, besteht der Erwerb steuerlich aus zwei Teilen: einem geerbten und einem gekauften Anteil.

  • Für den Anteil, den Sie ohnehin geerbt haben, gilt weiterhin die Fuß­stap­fen­theo­rie. Sie führen die Abschreibung des Erblassers anteilig fort.
  • Übernehmen Sie darüber hinaus weitere Anteile von Ihren Miterben, gelten diese als gekauft. Für den zusätzlich erworbenen Gebäudeanteil kann eine neue AfA-Be­mes­sungs­grund­la­ge entstehen. Abschreiben können Sie ist jedoch nur den Teil der Aus­gleichs­zah­lung, der auf das Gebäude entfällt. Zahlungen für Grund und Boden oder andere Nachlasswerte können Sie nicht über die Gebäude-AfA abschreiben.
Entscheidungsbaum zur AfA bei einer Erbengemeinschaft, wenn ein Erbe selbst in das geerbte Elternhaus einzieht. Zahlt er eine marktübliche Miete, bleibt die AfA vollständig als Werbungskosten abziehbar und der Erbe erhält seinen Erbquoten-Anteil. Zahlt er keine oder nur eine symbolische Miete, entfällt die AfA für diesen Teil und weitere Werbungskosten sind anteilig nicht abziehbar.
Was passiert mit der AfA, wenn ein Erbe die geerbte Immobilie selbst bewohnt?

Auch die Kosten rund um die Er­baus­ein­an­der­set­zung selbst, etwa für Notar und Grundbuch, können Sie anteilig mit abschreiben. Das hat der Bundesfinanzhof so entschieden (BFH-Urteil vom 09.07.2013, Az. IX R 43/11). Lassen Sie sich die genaue Aufteilung am besten von Ihrem Steuerberater bestätigen beziehungsweise nehmen Sie eine Kauf­preis­auf­tei­lung im notariell beurkundeten Vertrag vor, wenn Sie ein Haus erben und Ihre Geschwister auszahlen (oder andere Miterben).

Lesetipp: Ist Ihre geerbte Immobilie denk­mal­ge­schützt, gelten zusätzliche Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten. Mehr dazu im Ratgeber zur Denkmal-AfA.

Regulärer Kauf und geerbte Immobilie im Vergleich

Die folgende Übersicht zeigt, wie sich die Abschreibung bei einem regulären Kauf von der Abschreibung nach einer Erbschaft unterscheidet.

Kri­te­ri­um Re­gu­lä­rer Kauf Ge­erb­te Im­mo­bi­lie
Be­mes­sungs­grund­la­ge ei­ge­ner Kauf­preis (Ge­bäu­de­an­teil) fort­ge­führ­te An­schaf­fungs­kos­ten des Erb­las­sers
AfA-Satz neu nach Fer­tig­stel­lungs­jahr be­stimmt un­ver­än­dert vom Erb­las­ser über­nom­men
Ab­schrei­bungs­vo­lu­men Ge­bäu­de­an­teil der ei­ge­nen An­schaf­fungs­kos­ten Vom Erb­las­ser noch nicht aus­ge­schöpf­tes AfA-Vo­lu­men
Be­ginn der AfA mit An­schaf­fung oder Fer­tig­stel­lung kei­ne neue Frist, Fort­füh­rung der be­ste­hen­den AfA-Pe­ri­o­de
Vor­aus­set­zung Ein­künf­te durch den Käu­fer Ein­künf­te durch den Er­ben in ei­ge­ner Per­son

Wann lohnt sich ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten für eine geerbte Immobilie?

Geerbte Immobilien sind häufig älteren Baujahrs. Gerade dann lohnt sich die Frage, ob das Gebäude tatsächlich kürzer nutzbar ist als die gesetzlich typisierte Nutzungsdauer nach § 7 Absatz 4 Satz 1 EStG. Weisen Sie eine kürzere tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er nach, verteilt sich die verbleibende Be­mes­sungs­grund­la­ge auf weniger Jahre, und Ihre jährliche Abschreibung steigt entsprechend (§ 7 Absatz 4 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 11c Absatz 1 EStDV). Die formalen Hürden für diesen Nachweis sind seit Ende 2025 geringer als früher, ein objektbezogenes Gutachten bleibt aber der verlässlichste Weg.

Ob sich ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten für Ihre geerbte Immobilie wirtschaftlich lohnt, hängt vom verbleibenden Ab­schrei­bungs­vo­lu­men, dem baulichen Zustand und Ihrer persönlichen steuerlichen Situation ab. Unsere Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter prüfen gemeinsam mit Ihnen, ob sich die Beauftragung eines Gutachtens für Ihren Einzelfall anbietet.

André Heid

Ein hohes Gebäudealter allein macht ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten noch nicht sinnvoll. Entscheidend ist das Zusammenspiel aus verbleibendem Ab­schrei­bungs­vo­lu­men, tatsächlichem Gebäudezustand und nachweisbarer Rest­nut­zungs­dau­er. Ist der Restwert bereits weitgehend abgeschrieben, bringt selbst eine deutlich kürzere Nutzungsdauer steuerlich nur wenig.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Abgrenzung: Ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten weist einen schrittweisen, altersbedingten Wertverlust nach. Stellen Sie dagegen nach der Erbschaft einen plötzlichen, au­ßer­ge­wöhn­li­chen Schaden fest, etwa durch einen Wasserschaden oder einen unentdeckten Baumangel, kann stattdessen eine außerplanmäßige Abschreibung infrage kommen.

Typische Fehler bei der Abschreibung geerbter Immobilien

In der Praxis führen bei geerbten Immobilien meist dieselben Miss­ver­ständ­nis­se zu Problemen mit dem Finanzamt. Die folgenden vier Fehler lassen sich mit etwas Sorgfalt vermeiden.

  • Neue Be­mes­sungs­grund­la­ge angesetzt: Viele Erben gehen fälschlich davon aus, den im Erbfall festgestellten Verkehrswert neu abschreiben zu können. Maßgeblich bleibt jedoch die fortgeführte Be­mes­sungs­grund­la­ge des Erblassers.
  • Verbrauchtes AfA-Volumen ignoriert: Berücksichtigen Sie die bereits in Anspruch genommene Abschreibung des Erblassers nicht, kann das Finanzamt Ihre AfA nachträglich kürzen.
  • Erb­schaft­steu­er­wert übernommen: Manche Erben setzen den für die Erbschaftsteuer festgestellten Wert versehentlich auch als AfA-Be­mes­sungs­grund­la­ge an. Beide Werte werden unabhängig voneinander ermittelt und haben nichts miteinander zu tun.
  • Er­baus­ein­an­der­set­zung nicht sauber aufgeteilt: Bei Aus­gleichs­zah­lun­gen an Miterben trennen Erben den entgeltlichen Anteil oft nicht korrekt von der fortgeführten AfA.

Die meisten dieser Fehler entstehen, weil die Ausgangsdaten des Erblassers nicht vollständig vorliegen oder falsch übertragen werden. Eine sachverständige Prüfung schafft Klarheit, bevor unzutreffende Werte in die Steuererklärung übernommen werden.

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Häufige Fragen zur Abschreibung geerbter Immobilien

Rund um die Abschreibung einer geerbten Immobilie tauchen in der Praxis viele Fragen auf. Die folgenden Antworten geben Ihnen eine erste Orientierung. Melden Sie sich gerne bei uns, wenn Ihre Frage nicht dabei ist.

Kann ich für eine geerbte Immobilie eine neue Abschreibung beginnen?

Nein. Beim unentgeltlichen Erwerb durch Erbschaft entsteht keine neue Be­mes­sungs­grund­la­ge. Sie übernehmen die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten, den AfA-Satz und das verbleibende Ab­schrei­bungs­vo­lu­men Ihres Erblassers.

Was passiert, wenn der Erblasser die Immobilie nie vermietet hat?

Sie können die AfA trotzdem geltend machen, sobald Sie selbst die geerbte Immobilie vermieten und damit Einkünfte erzielen. Der Bundesfinanzhof hat klargestellt, dass Sie selbst diese Voraussetzung erfüllen müssen, nicht der Erblasser.

Wie gehe ich vor, wenn ich die ursprünglichen An­schaf­fungs­kos­ten nicht kenne?

Prüfen Sie zunächst Kaufverträge, Bauunterlagen, alte Steuerbescheide, den Grundbuchauszug oder Unterlagen des damaligen Steuerberaters. Finden Sie die Kosten trotz sorgfältiger Suche nicht mehr, kann ein öffentlich bestellter und vereidigter Sach­ver­stän­di­ger die historischen Wert­ver­hält­nis­se rekonstruieren. Einen neuen Verkehrswert setzen Sie dabei nicht an. Sprechen Sie dieses Vorgehen vorab mit Ihrem Steuerberater ab.

Muss ich die AfA mit der Erbschaftsteuer verrechnen?

Nein. Die Erbschaftsteuer betrifft den Wert des gesamten Nachlasses, die AfA betrifft nur Ihre laufenden Mieteinkünfte. Die für die Erbschaftsteuer ermittelten Werte ändern weder Ihre AfA-Be­mes­sungs­grund­la­ge noch Ihren AfA-Satz.

Können mehrere Erben die AfA einer geerbten Immobilie fortführen?

Ja. Erben Sie gemeinsam mit anderen, führt jeder Miterbe seinen Anteil an der Abschreibung fort, gemessen an seiner Erbquote. Zahlen Sie im Rahmen der Er­baus­ein­an­der­set­zung einen Ausgleich an Ihre Miterben, kann für diesen Anteil eine neue Be­mes­sungs­grund­la­ge entstehen.