Bei einer selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung greift die Abschreibung für Abnutzung (AfA) grundsätzlich nicht, da das Steuerrecht eine Ein­künf­te­er­zie­lung voraussetzt (Ein­kom­men­steu­er­ge­setz § 7 EStG). Dennoch lassen sich einzelne Kosten für eine selbstgenutzte Ei­gen­tums­woh­nung steuerlich absetzen, etwa Hand­wer­kerleis­tun­gen, eine energetische Sanierung oder Aufwendungen an einem Baudenkmal.

Gepflegte Wohnanlage mit Garten und Grünanlage als Beispiel für eine selbstgenutzte Eigentumswohnung
Bei einer selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung zählt nicht die AfA, sondern Hand­wer­kerleis­tun­gen und energetische Sanierung.

Das Wichtigste zur selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung

  • Bei einer selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung ist die AfA nach § 7 EStG ausgeschlossen, da keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
  • Hand­wer­kerleis­tun­gen können Sie über § 35a EStG mit bis zu 1.200 Euro jährlich direkt von der Steuerschuld abziehen.
  • Eine energetische Sanierung fördert der Staat über § 35c EStG mit bis zu 40.000 Euro je Objekt, verteilt über drei Jahre.
  • Bei einem Baudenkmal ermöglicht § 10f EStG einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von bis zu 9 Prozent der begünstigten Aufwendungen pro Jahr über zehn Jahre.
  • Die Grundsteuer und die reinen Ver­wal­tungs­kos­ten der Hausverwaltung zählen bei aus­schließ­li­cher Eigennutzung grundsätzlich nicht zu den absetzbaren Kosten.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Warum die AfA bei einer selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung nicht greift

Die AfA verteilt die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten eines Gebäudes über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum und mindert dadurch steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte. Genau an dieser Voraussetzung fehlt es bei einer selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung: Sie erzielen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wenn Sie die Wohnung selbst bewohnen. Das Finanzamt ordnet die Wohnkosten in diesem Fall der privaten Lebensführung zu, die nach § 12 EStG grundsätzlich nicht abziehbar ist.

Nutzen Sie einen Teil Ihrer Ei­gen­tums­woh­nung beruflich, etwa als häusliches Arbeitszimmer, oder vermieten Sie einzelne Räume, kann für diesen Anteil eine anteilige AfA infrage kommen.

Sie planen, Ihre bisher selbstgenutzte Wohnung zu vermieten?

Sobald Sie Ihre Ei­gen­tums­woh­nung vermieten, können Sie den Gebäudeanteil über die AfA abschreiben. Wie die Abschreibung nach einer späteren Vermietung funktioniert, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber zur Abschreibung bei vermieteten Immobilien.

Was Sie bei einer selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung steuerlich absetzen können

Auch ohne AfA bietet das Steuerrecht Eigennutzer mehrere Möglichkeiten, Kosten für die eigene Wohnung geltend zu machen. Die folgenden Instrumente unterscheiden sich in Rechtsgrundlage, Voraussetzungen und Höchstbetrag deutlich.

Hand­wer­kerleis­tun­gen und haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen (§ 35a EStG)

Hand­wer­kerleis­tun­gen für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­men können Sie über § 35a Abs. 3 EStG geltend machen. Absetzbar sind 20 Prozent des Arbeitslohns, der Fahrt und der Maschinenkosten, begrenzt auf 6.000 Euro Aufwendungen und damit maximal 1.200 Euro Steu­er­ermä­ßi­gung pro Jahr. Materialkosten erkennt das Finanzamt nicht an. Die Steu­er­ermä­ßi­gung wirkt direkt auf die Steuerschuld, nicht nur auf das zu versteuernde Einkommen.

Voraussetzung ist eine ordnungsgemäße Rechnung sowie eine unbare Zahlung per Überweisung. Barzahlungen schließen den Abzug aus.

Getrennt davon fördert § 35a Abs. 2 EStG haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen mit bis zu 4.000 Euro pro Jahr (20 Prozent von 20.000 Euro). Dazu zählt bei einer Ei­gen­tums­woh­nung insbesondere der haushaltsnahe Anteil im Hausgeld, etwa für Haus­meis­ter­diens­te, Trep­pen­haus­rei­ni­gung oder Gartenpflege der Ge­mein­schafts­flä­chen. Reine Ver­wal­ter­tä­tig­kei­ten wie Buchhaltung oder Beiratsarbeit gelten dagegen nicht als haushaltsnah. Die Hausverwaltung muss die abzugsfähigen Anteile in der Jah­res­ab­rech­nung oder einer gesonderten Bescheinigung ausweisen, damit Sie sie in der Steuererklärung nachweisen können.

Diese beiden Höchstbeträge lassen sich im selben Jahr nebeneinander nutzen, sofern die Aufwendungen un­ter­schied­li­chen Leistungen zuzuordnen sind.

Energetische Sanierung (§ 35c EStG)

Seit 2020 fördert § 35c EStG energetische Maßnahmen an selbstgenutzten Wohngebäuden, etwa die Dämmung von Dach oder Fassade oder die Erneuerung der Heizungsanlage. Begünstigte Maßnahmen müssen nach dem 31. Dezember 2019 begonnen und vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Vorausgesetzt wird außerdem, dass das Gebäude bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre ist und Sie es selbst zu Wohnzwecken nutzen.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung verteilt sich über drei Kalenderjahre:

  1. 7 Prozent der Aufwendungen im Jahr des Abschlusses der Maßnahme,
  2. weitere 7 Prozent im Folgejahr
  3. und 6 Prozent im übernächsten Jahr, jeweils gedeckelt auf 14.000, 14.000 und 12.000 Euro.

Insgesamt sind bis zu 40.000 Euro Steu­er­ermä­ßi­gung je begünstigtem Objekt möglich. Für den Nachweis benötigen Sie eine Bescheinigung nach amtlichem Muster. Diese kann das ausführende Fachunternehmen oder eine nach § 88 Ge­bäu­de­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (GModG) aus­stel­lungs­be­rech­tig­te Person erstellen.

Aus Gutachtersicht zahlt sich eine Sache schon während der Eigennutzung aus: Rechnungen und Mo­der­ni­sie­run­gen von Anfang an sauber zu dokumentieren. Diese Unterlagen werden Gold wert, sobald später eine Kauf­preis­auf­tei­lung oder ein Wertgutachten ansteht.

André Heid

Aus Gutachtersicht zahlt sich eine Sache schon während der Eigennutzung aus: Rechnungen und Mo­der­ni­sie­run­gen von Anfang an sauber zu dokumentieren. Diese Unterlagen werden Gold wert, sobald später eine Kauf­preis­auf­tei­lung oder ein Wertgutachten ansteht.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Die Steu­er­ermä­ßi­gung entfällt, wenn Sie für dieselbe Maßnahme bereits eine öffentliche Förderung mit zins­ver­bil­lig­tem Darlehen oder einen steuerfreien Zuschuss in Anspruch genommen haben, etwa ein Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Ebenso schließen sich § 35a, § 35c und § 10f EStG für ein und dieselbe Maßnahme gegenseitig aus.

Praxisbeispiel: Sie lassen im selben Jahr die Fenster Ihrer Ei­gen­tums­woh­nung energetisch sanieren (Kosten 12.000 Euro) und zusätzlich das Badezimmer renovieren (Arbeitslohn 2.500 Euro). Da es sich um zwei un­ter­schied­li­che, klar abgrenzbare Maßnahmen handelt, können Sie beide Vorschriften nutzen:

  • Die Fens­t­er­sa­nie­rung fördert § 35c EStG mit 7 Prozent im ersten Jahr, das sind 840 Euro.
  • Für die Badrenovierung erhalten Sie zusätzlich 20 Prozent des Arbeitslohns nach § 35a EStG, also 500 Euro.

Allein im ersten Jahr mindert sich Ihre Steuerschuld damit um 1.340 Euro, in den beiden Folgejahren kommen weitere Anteile aus der Fens­t­er­sa­nie­rung hinzu.

Baudenkmal und Sa­nie­rungs­ge­biet bei Eigennutzung (§ 10f EStG)

Ist Ihre Ei­gen­tums­woh­nung eine denk­mal­ge­schütz­te Immobilie oder liegt sie in einem förmlich festgelegten Sa­nie­rungs­ge­biet beziehungsweise städtebaulichen Ent­wick­lungs­be­reich, ermöglicht § 10f EStG bei Eigennutzung einen Son­der­aus­ga­ben­ab­zug von bis zu 9 Prozent der begünstigten Aufwendungen pro Jahr über einen Zeitraum von zehn Jahren, wenn die Voraussetzungen der §§ 7h oder 7i EStG vorliegen. Insgesamt können so bis zu 90 Prozent der bescheinigten Kosten steuerlich berücksichtigt werden. Eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutz- beziehungsweise Sa­nie­rungs­be­hör­de ist Voraussetzung, ebenso die Abstimmung der Baumaßnahme mit dieser Behörde vor Beginn der Arbeiten.

Anders als § 35c EStG begrenzt § 10f EStG die Förderung grundsätzlich auf ein Gebäude. Bei zusammen veranlagten Ehegatten sind es insgesamt zwei Gebäude.

§ 10f EStG gilt ausschließlich für selbst genutzte Objekte. Bei vermieteten Baudenkmalen kommen stattdessen die erhöhten Absetzungen nach §§ 7h und 7i EStG infrage.

Lesetipp: Mehr zu den Unterschieden und zur AfA bei vermieteten Denk­mal­im­mo­bi­li­en lesen Sie in unserem Ratgeber zur Denkmal-AfA.

Teilweise berufliche oder vermietete Nutzung

Nutzen Sie ein Zimmer als häusliches Arbeitszimmer, im Rahmen einer doppelten Haus­halts­füh­rung oder vermieten Sie einen Teil der Wohnung dauerhaft, können Sie für diesen Anteil unter Umständen eine anteilige AfA sowie weitere Werbungskosten geltend machen.

Lesetipp: Wie sich der abzugsfähige Anteil berechnet, erklären wir ausführlich in unserem Ratgeber AfA bei Eigennutzung.

Übersicht: Ab­set­zungs­mög­lich­kei­ten bei selbstgenutztem Wohneigentum

Hand­wer­kerleis­tun­gen, haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen, energetische Sanierung und Baudenkmal unterscheiden sich deutlich in Voraussetzung und Höchstbetrag. Die folgende Tabelle stellt sie im direkten Vergleich gegenüber.

Kos­ten­art Rechts­grund­la­ge Wich­tigs­te Vor­aus­set­zung Höchst­be­trag
Hand­wer­ker­leis­tun­gen (Ar­beits­lohn) § 35a Abs. 3 EStG Rech­nung, un­ba­re Zah­lung 1.200 Eu­ro pro Jahr (20 % von 6.000 Eu­ro)
Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen (z. B. Haus­meis­ter, Gar­ten­pfle­ge) § 35a Abs. 2 EStG An­teil im Haus­geld, Be­schei­ni­gung der Ver­wal­tung 4.000 Eu­ro pro Jahr (20 % von 20.000 Eu­ro)
En­er­ge­ti­sche Sa­nie­rung § 35c EStG Ge­bäu­de äl­ter als 10 Jah­re, Fach­un­ter­neh­mer­be­schei­ni­gung, kei­ne Dop­pel­för­de­rung 40.000 Eu­ro je Ob­jekt, ver­teilt über 3 Jah­re
Bau­denk­mal / Sa­nie­rungs­ge­biet bei Ei­gen­nut­zung § 10f EStG Be­schei­ni­gung der Denk­mal­schutz- bzw. Sa­nie­rungs­be­hör­de; max. 1 Ge­bäu­de (Ehe­gat­ten: 2) bis zu 9 % der Auf­wen­dun­gen pro Jahr über 10 Jah­re
AfA auf den Ge­bäu­de­an­teil § 7 EStG Nur bei Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung Bei rei­ner Ei­gen­nut­zung nicht an­wend­bar

Lesetipp: Haben Sie Ihre Ei­gen­tums­woh­nung gerade erst gekauft, interessieren Sie vielleicht auch die steuerlich relevanten Kaufnebenkosten. Mehr dazu lesen Sie in unserem Ratgeber zu Wohnungskauf Nebenkosten.

Was Sie bei reiner Eigennutzung nicht absetzen können

Neben den beschriebenen Instrumenten gibt es einige Kosten, bei denen sich hartnäckig die Annahme hält, sie seien absetzbar, obwohl das bei reiner Eigennutzung nicht der Fall ist.

Grundsteuer

Bei einer ausschließlich selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung zählt die Grundsteuer zur privaten Lebensführung und ist grundsätzlich nicht absetzbar. Absetzbar ist sie nur, wenn Sie die Wohnung vermieten (als Werbungskosten) oder betrieblich nutzen.

Ein anteiliger Abzug über ein häusliches Arbeitszimmer kommt nur eingeschränkt infrage: Für den vollen Abzug der tatsächlichen Raumkosten muss das Arbeitszimmer grundsätzlich den Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden. In anderen Fällen kann stattdessen insbesondere die Tagespauschale infrage kommen (6 Euro je Kalendertag, maximal 1.260 Euro pro Jahr), bei der die Grundsteuer nicht gesondert angesetzt wird. Prüfen Sie diese Konstellation im Zweifel mit Ihrem Steuerberater.

Ver­wal­tungs­kos­ten der Hausverwaltung

Reine Ver­wal­ter­tä­tig­kei­ten wie Buchhaltung, Erstellung der Jah­res­ab­rech­nung oder Bei­rats­kom­mu­ni­ka­ti­on gelten nicht als haushaltsnahe Dienstleistung und sind bei Eigennutzung nicht absetzbar. Absetzbar ist ausschließlich der Anteil, der auf haushaltsnahe Leistungen wie Hausmeister, Reinigung oder Gartenpflege entfällt (siehe oben, § 35a EStG).

In­stand­hal­tungs­rück­la­ge

Die Einzahlung in die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge ist für sich genommen keine Hand­wer­kerleis­tung und daher nicht absetzbar. Relevant wird der Betrag erst, wenn die Rücklage für eine konkrete, förderfähige Maßnahme verwendet wird.

Wie tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung ein?

Für eine selbstgenutzte Ei­gen­tums­woh­nung nutzen Sie nicht die Anlage V, die ausschließlich für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorgesehen ist.

  • Hand­wer­kerleis­tun­gen und haushaltsnahe Dienst­leis­tun­gen tragen Sie im Hauptvordruck beziehungsweise in der entsprechenden Anlage zu haushaltsnahen Aufwendungen ein.
  • Energetische Maßnahmen erfassen Sie in der Anlage Energetische Maßnahmen und weisen die Angaben der Fach­un­ter­neh­mer­be­schei­ni­gung dort aus.
  • Aufwendungen nach § 10f EStG für ein Baudenkmal tragen Sie als Sonderausgaben ein.

Wichtig: Bewahren Sie sämtliche Rechnungen, Über­wei­sungs­be­le­ge und Bescheinigungen auf. Das Finanzamt kann diese Nachweise jederzeit anfordern.

Fazit

Eine selbstgenutzte Ei­gen­tums­woh­nung lässt sich nicht abschreiben, da die AfA die Erzielung von Einkünften voraussetzt. Dennoch stehen Ihnen mit § 35a, § 35c und gegebenenfalls § 10f EStG mehrere Instrumente zur Verfügung, um Hand­wer­kerleis­tun­gen, energetische Sanierungen oder Aufwendungen an einem Baudenkmal steuerlich geltend zu machen. Wer die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung genau prüft und Rechnungen sauber trennt, nutzt diese Möglichkeiten am besten aus.

Solange Sie Ihre Ei­gen­tums­woh­nung dauerhaft und vollständig selbst bewohnen, spielt eine Rest­nut­zungs­dau­er oder eine Kauf­preis­auf­tei­lung für die laufende Besteuerung keine Rolle, da ohnehin keine AfA anfällt. Anders sieht es aus, sobald sich die Nutzung ändert.

Vermieten Sie Ihre Wohnung künftig, wird die Kauf­preis­auf­tei­lung zwischen Gebäude und Grundstück wieder relevant, da sie die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die neu mögliche AfA bildet. Planen Sie dagegen einen Verkauf, steht meist ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten im Vordergrund, etwa zur Preisfindung oder als nach­voll­zieh­ba­re Grundlage gegenüber Käufern.

Ob das für Sie lohnt, hängt von den Objektdaten und Ihrer geplanten steuerlichen Situation ab. Unser bundesweit tätiges Team aus zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen unterstützt Sie gerne bei der passenden Prüfung für Ihre Situation.

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Häufige Fragen zur selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung

Bei der selbstgenutzten Ei­gen­tums­woh­nung wiederholen sich einige Fragen besonders häufig, gerade weil die AfA hier wegfällt und die Alternativen weniger bekannt sind als bei vermieteten Immobilien. Die folgenden Fragen gehen über die Grundlagen hinaus und behandeln Fälle, die im Alltag oft für Verwirrung sorgen.

Kann ich die AfA nachträglich geltend machen, wenn ich meine selbstgenutzte Ei­gen­tums­woh­nung später vermiete?

Ja, ab dem Zeitpunkt der Vermietung können Sie die AfA auf den Gebäudeanteil geltend machen. Maßgeblich sind dann die ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten und eine korrekte Kauf­preis­auf­tei­lung. Für die Zeit der Eigennutzung selbst lässt sich die AfA nicht nachholen.

Zählt die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge als Hand­wer­kerleis­tung nach § 35a EStG?

Nein, die Einzahlung selbst ist keine Hand­wer­kerleis­tung. Erst wenn die Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft die Rücklage für eine konkrete, förderfähige Maßnahme verwendet, kann der auf Sie entfallende Anteil im Jahr der Verausgabung absetzbar sein. Die Hausverwaltung muss diesen Anteil gesondert ausweisen.

Gilt die Förderung für energetische Sanierung auch für eine Zweitwohnung, die ich selbst nutze?

Ja. Anders als beim Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für Baudenkmale nach § 10f EStG beschränkt § 35c EStG die Förderung nicht auf ein einziges Objekt. Der Höchstbetrag von 40.000 Euro gilt je begünstigtem Objekt und kann bei mehreren selbstgenutzten Immobilien, etwa Haupt- und Zweitwohnsitz, grundsätzlich auch zeitgleich in Anspruch genommen werden, sofern jedes Objekt die Voraussetzungen von § 35c EStG eigenständig erfüllt.

Kann ich Hand­wer­kerleis­tun­gen und die energetische Sanierung im selben Jahr für dieselbe Maßnahme absetzen?

Nein, für dieselbe Maßnahme ist entweder die Steu­er­ermä­ßi­gung nach § 35a oder nach § 35c EStG möglich, nicht beides gleichzeitig. Betreffen die Rechnungen un­ter­schied­li­che, klar abgrenzbare Maßnahmen, können Sie beide Vorschriften im selben Jahr nutzen.

Was passiert, wenn ich meine selbstgenutzte Ei­gen­tums­woh­nung nur zeitweise vermiete?

Bei einer teilweisen Vermietung müssen Sie die Aufwendungen je nach Kostenart sachgerecht dem vermieteten und dem selbstgenutzten Bereich zuordnen. Häufig erfolgt die Aufteilung nach Flächenanteilen.

Bei einer nur vorübergehenden Vermietung kann zusätzlich die Nutzungsdauer der Immobilie relevant sein. Für den vermieteten Anteil kommen AfA und Werbungskosten infrage. Für den selbstgenutzten Teil können unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin Steu­er­ermä­ßi­gun­gen nach § 35a oder § 35c EStG möglich sein.