Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) gehört zu den wichtigsten Steuervorteilen für Vermieter. Nach § 7 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) schreiben Sie den Gebäudeanteil Ihrer vermieteten Immobilie mit 2, 2,5 oder 3 Prozent jährlich ab. Je nach Fer­tig­stel­lungs­jahr profieren Sie über einen Zeitraum von 33 bis 50 Jahren von der steuerlichen Abschreibung einer vermieteten Wohnung oder eines Miethauses. In diesem Ratgeber erfahren Sie, wie Sie die AfA berechnen und wie Sie Ihre Abschreibung durch eine korrekte Kauf­preis­auf­tei­lung oder ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten optimieren.

Modernes Mehrfamilienhaus mit Balkonen als Beispiel für eine vermietete Immobilie
Vermietete Wohnungen in modernen Mehr­fa­mi­li­en­häu­sern profitieren von der Gebäude-AfA
Das Wichtigste zur Abschreibung bei Vermietung
  • Vermieter können den Gebäudeanteil einer Immobilie über die Abschreibung für Abnutzung (AfA) steuerlich geltend machen.
  • Der Grund­stücks­an­teil ist nicht ab­schrei­bungs­fä­hig, da sich Grund und Boden nicht abnutzen.
  • Die Höhe der Abschreibung richtet sich unter anderem nach dem Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt der Immobilie und dem geltenden AfA-Satz.
  • Eine korrekte Kauf­preis­auf­tei­lung zwischen Gebäude und Grundstück bildet die Grundlage jeder AfA-Berechnung.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten eine höhere jährliche Abschreibung ermöglichen.
  • Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten kann dabei helfen, den Gebäudeanteil marktgerecht zu ermitteln und die Kauf­preis­auf­tei­lung nachvollziehbar zu begründen.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Vermieten Sie eine Immobilie, können Sie den Wertverlust des Gebäudes steuerlich berücksichtigen. Die sogenannte Abschreibung für Abnutzung (AfA) verteilt die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes über einen gesetzlich festgelegten Zeitraum. Dadurch mindern Sie Ihre Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und können Ihre Steuerlast reduzieren.

Was ist die AfA?

Die Abschreibung für Abnutzung (AfA) ermöglicht es Vermietern, die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten einer Immobilie nicht auf einmal, sondern über mehrere Jahre steuerlich geltend zu machen. Da sich Gebäude mit der Zeit abnutzen, erkennt das Ein­kom­men­steu­er­recht diesen Wertverlust an (§ 7 EStG). Die Höhe der jährlichen AfA für Immobilien richtet sich unter anderem nach dem Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt der Immobilie und den geltenden steuerlichen Vorschriften.

Warum dürfen Vermieter Immobilien abschreiben?

Immobilien verlieren durch Alterung und Nutzung an Wert. Diesen wirt­schaft­li­chen Wertverlust berücksichtigt der Gesetzgeber bei vermieteten Immobilien durch die AfA. Als Vermieter dürfen Sie jedoch nicht den gesamten Kaufpreis abschreiben, sondern ausschließlich den Gebäudeanteil. Der Grundstückswert bleibt von der Abschreibung ausgeschlossen, da sich Grund und Boden nicht abnutzen.

Gut zu wissen: Die AfA ist nicht mit einer sofortigen Steu­er­erstat­tung gleichzusetzen. Sie mindert stattdessen die steu­er­pflich­ti­gen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und senkt so Ihre jährliche Steuerbelastung.

Vermietete Ei­gen­tums­woh­nung abschreiben

Bei einer vermieteten Ei­gen­tums­woh­nung können Sie den Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten über die AfA steuerlich geltend machen. Da Sie gleichzeitig Miteigentümer des Grundstücks sind, muss der Kaufpreis in einen Gebäude- und einen Grund­stücks­an­teil aufgeteilt werden. Nur der Gebäudeanteil bildet die Grundlage für die Abschreibung.

Vermietetes Einfamilienhaus abschreiben

Auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus können Sie den Gebäudeanteil abschreiben. Da das gesamte Grundstück zum Objekt gehört, kommt einer realistischen Kauf­preis­auf­tei­lung eine besondere Bedeutung zu.

Mehr­fa­mi­li­en­haus und Mietshaus abschreiben

Für Mehr­fa­mi­li­en­häu­ser und Mietshäuser gelten grundsätzlich dieselben Ab­schrei­bungs­re­geln wie für andere vermietete Wohnimmobilien. Maßgeblich ist der Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten. Aufgrund des höheren In­ves­ti­ti­ons­vo­lu­mens fällt auch die jährliche Abschreibung häufig entsprechend höher aus.

Vermietete Ferienwohnung abschreiben

Auch eine Ferienwohnung können Sie abschreiben, sofern sie dauerhaft zur Vermietung bestimmt ist und Einkünfte erzielt. Nutzen Sie die Immobilie überwiegend selbst, gelten andere steuerliche Regelungen.

Welche Bestandteile Ihrer Immobilie sind ab­schrei­bungs­fä­hig?

Nicht der gesamte Kaufpreis einer vermieteten Immobilie fließt in die Abschreibung ein. Steuerlich berücksichtigt wird nur der Teil, der auf abnutzbare Wirt­schafts­gü­ter entfällt. Dazu gehört in erster Linie das Gebäude. Der Grund­stücks­an­teil bleibt dagegen von der AfA ausgeschlossen. Je nach Ausstattung können außerdem weitere Bestandteile der Immobilie gesondert abgeschrieben werden.

  • Gebäude
    Das Gebäude gilt als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 BGB) und bildet die Grundlage der Abschreibung. Maßgeblich ist der Gebäudeanteil der Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten einschließlich der anteiligen An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten. Auf diesen Betrag wird der jeweilige AfA-Satz angewendet.
  • Garage, Stellplatz und Außenanlagen
    Die Abschreibung von Garagen, Stellplätzen oder Außenanlagen kann möglich sein. Wie sie steuerlich behandelt werden, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine pauschale Zuordnung ist daher nicht möglich.
  • Einbauküche und weitere Wirt­schafts­gü­ter
    Nicht jede Ausstattung gehört steuerlich zum Gebäude. Eine Einbauküche oder andere bewegliche Wirt­schafts­gü­ter können unter bestimmten Voraussetzungen eigenständig abgeschrieben werden. Welche Regelungen gelten, hängt von der Art des Wirtschaftsguts und den steuerlichen Vorgaben ab.

Lesetipp: Auch einzelne Nebenanlagen wie Carport, Gartenhaus oder Heizungsanlage können unter bestimmten Voraussetzungen gesondert abgeschrieben werden. Mehr dazu erfahren Sie in unseren Ratgebern zur Abschreibung von Carports, zur Abschreibung von Gartenhäusern und zur Abschreibung von Heizungsanlagen.

Tipp: Die korrekte Abgrenzung zwischen Gebäude, Grundstück und weiteren Wirt­schafts­gü­tern ist entscheidend für die Höhe Ihrer Abschreibung. Oft empfiehlt sich eine fachkundige Bewertung der Immobilie. Unsere nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten, öffentlich bestellten und vereidigten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter in Ihrer Nähe unterstützen Sie nicht nur mit dem passenden Wertgutachten, sondern stehen nach Abgabe kostenlos für Rückfragen bis zur Anerkennung des ermittelten Immobilienwerts durch das Finanzamt zur Verfügung.

Wie hoch die jährliche Abschreibung ausfällt, hängt vor allem von drei Faktoren ab: der Be­mes­sungs­grund­la­ge, dem Ab­schrei­bungs­satz und der richtigen Kauf­preis­auf­tei­lung.

1. Be­mes­sungs­grund­la­ge der AfA

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge umfasst die Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes einschließlich der anteiligen An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten. Da ausschließlich der Gebäudeanteil abgeschrieben werden darf, bildet dieser Wert die Grundlage für die Berechnung der AfA.

2. Ab­schrei­bungs­satz bestimmen

Welcher Ab­schrei­bungs­satz für Ihre vermietete Immobilie gilt, richtet sich insbesondere nach dem Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt des Gebäudes und den geltenden steuerlichen Vorschriften. Für die meisten Wohnimmobilien kommt die lineare Abschreibung zur Anwendung. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Ab­schrei­bungs­ar­ten möglich.

Fertigstellung der Immobilie Jährlicher AfA-Satz Ab­schrei­bungs­dau­er
Bis 31.12.1924 2,5 % 40 Jahre
01.01.1925 bis 31.12.2022 2 % 50 Jahre
Ab 01.01.2023 3 % 33⅓ Jahre
Gesetzlich festgelegt in § 7 Abs. 4 EStG

3. Kaufpreis richtig aufteilen

Damit die Abschreibung korrekt berechnet werden kann, muss der Gesamtkaufpreis einer vermieteten Immobilie in einen Gebäude- und einen Grund­stücks­an­teil aufgeteilt werden. Je höher der Gebäudeanteil ausfällt, desto größer ist die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die AfA.

Wie lange wird abgeschrieben?

Die Dauer der Abschreibung richtet sich auch nach dem Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt der Immobilie und den jeweils geltenden steuerlichen Regelungen. Für die meisten vermieteten Wohngebäude gilt die lineare Abschreibung über mehrere Jahrzehnte. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine kürzere tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes nachgewiesen werden.

Die passende Ab­schrei­bungs­art für Ihre vermietete Immobilie

Für die meisten privaten Vermieter kommt die lineare Abschreibung zur Anwendung. Je nach Baujahr und Art der Immobilie können jedoch auch andere Ab­schrei­bungs­ar­ten oder steuerliche Vergünstigungen infrage kommen. Dazu zählen beispielsweise die degressive AfA für bestimmte Neubauten, die Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) oder die Abschreibung über eine nachgewiesene verkürzte Rest­nut­zungs­dau­er.

So berechnen Sie die Abschreibung Ihrer vermieteten Immobilie

Die Berechnung der Abschreibung erfolgt in drei Schritten.

1. Kaufpreis aufteilen

Bevor Sie die Abschreibung berechnen können, müssen Sie den Kaufpreis in einen Gebäude- und einen Grund­stücks­an­teil aufteilen. Da sich nur das Gebäude mit der Zeit abnutzt, ist ausschließlich dieser Anteil ab­schrei­bungs­fä­hig. Der Grundstückswert bleibt bei der AfA un­be­rück­sich­tigt.

Praxistipp: Die Höhe der Abschreibung hängt maßgeblich vom Gebäudeanteil ab. Fällt dieser höher aus, steigt auch die Be­mes­sungs­grund­la­ge der AfA. Deshalb lohnt es sich, die Kauf­preis­auf­tei­lung sorgfältig zu prüfen.

2. Gebäudeanteil ermitteln

Die Be­mes­sungs­grund­la­ge der AfA bildet der Gebäudeanteil einschließlich der anteiligen An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten. Eine realistische Kauf­preis­auf­tei­lung ist daher für Vermieter von großer Bedeutung.

3. Jährliche AfA berechnen

Stehen Gebäudeanteil und Ab­schrei­bungs­satz fest, lässt sich die jährliche AfA einfach berechnen.

Gebäudeanteil × AfA-Satz = jährliche Abschreibung

AfA-Rechner

Nutzen Sie unseren kostenlosen AfA-Rechner für Immobilien, um das steuerliche Potenzial Ihrer Immobilie voll auszuschöpfen. Mit nur wenigen Angaben erhalten Sie eine erste Einschätzung zur möglichen Abschreibung.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Kaufpreis eingeben.
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Werden Bodenwert und Immobilienwert (samt Inventar) im Kaufvertrag oder in einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten separat aufgeführt, können Sie hier diese %-Werte für den Bodenwert eintragen. Andernfalls nutzen Sie unseren „Grund und Boden“-Rechner.

%
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Wertanteil des Gründstuck eingeben.

Geben Sie hier bitte das Datum der Fertigstellung an. Sollten Sie die degressive Abschreibung für Wohnungsneubau nutzen wollen, tragen Sie stattdessen das Datum des angezeigten Baubeginns ein.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Baudatum eingeben.
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Gebäude unter Denkmalschutz

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Degressive AfA für Wohnungsneubau nutzen

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Praxisbeispiel: Abschreibung eines vermieteten Mietshauses

Aus­gangs­si­tua­ti­on

Sie kaufen ein vermietetes Mietshaus, das vor 1925 fertiggestellt wurde. Der Kaufpreis beträgt 300.000 Euro. Hinzu kommen 20.000 Euro Kaufnebenkosten (zirka 4.500 Euro für Notar und Grund­buch­ein­trag; eventuell Maklerprovision; zwischen 10.500 Euro und 19.500 Euro Grund­er­werb­steu­er je nach Bundesland), sodass sich An­schaf­fungs­kos­ten von 320.000 Euro ergeben.

Ein Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­ger ermittelt einen Gebäudeanteil von 80 Prozent. Da nur das Gebäude abgeschrieben werden darf, beträgt die Be­mes­sungs­grund­la­ge:

320.000 Euro × 0,8 = 256.000 Euro

Die jährliche Abschreibung bei einem Altbau macht 2,5 Prozent aus. Die Abschreibung für das Haus erstreckt sich über 40 Jahre. Daraus ergibt sich folgende jährliche Abschreibung:

256.000 Euro × 0,025 = 6.400 Euro

In den nächsten 40 Jahren können Sie als Eigentümer der vermieteten Immobiliepro Jahr 6.400 Euroabschreiben.

Renovierung nach dem Kauf

Erneuern Sie nach dem Kauf beispielsweise die Böden oder das Badezimmer, kann sich dies auf die steuerliche Behandlung der Kosten auswirken. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen diese Aufwendungen zu den an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten und erhöhen die Be­mes­sungs­grund­la­ge der Abschreibung. Werden die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, können die Kosten unter Umständen sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Welche Regelung gilt, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie größere Sa­nie­rungs­maß­nah­men daher vorab steuerlich prüfen.

Lesetipp: Gerade bei so alten Gebäuden lohnt sich eine Prüfung hinsichtlich des Denkmalschutzes. Denn für Denkmäler gelten weitere Ab­schrei­bungs­vor­tei­le. Lesen Sie dazu unseren Ratgeber zur Denkmal-AfA.

So können Sie die Abschreibung Ihrer vermieteten Immobilie erhöhen

Die Höhe Ihrer Abschreibung hängt nicht nur vom gesetzlichen AfA-Satz ab. Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie auch die Be­mes­sungs­grund­la­ge oder die Ab­schrei­bungs­dau­er beeinflussen. Dafür gibt es zwei wesentliche Stellschrauben: eine realistische Kauf­preis­auf­tei­lung und den Nachweis einer verkürzten Rest­nut­zungs­dau­er.

Kauf­preis­auf­tei­lung optimieren

Die Kauf­preis­auf­tei­lung legt fest, welcher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude und welcher auf das Grundstück entfällt. Da ausschließlich der Gebäudeanteil abgeschrieben werden darf, wirkt sich diese Aufteilung unmittelbar auf die Höhe Ihrer jährlichen AfA aus.

Eine pauschale Kauf­preis­auf­tei­lung bildet die tatsächlichen Wert­ver­hält­nis­se nicht immer zutreffend ab. Fällt der Gebäudeanteil höher aus, erhöht sich auch die Be­mes­sungs­grund­la­ge der Abschreibung.

Wann ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten sinnvoll ist

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten kann den Gebäude- und Grundstückswert marktgerecht ermitteln und damit eine fundierte Grundlage für die Kauf­preis­auf­tei­lung schaffen. Als Orientierung dient dabei auch die Arbeitshilfe des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Finanzen zur Kauf­preis­auf­tei­lung.

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Die Höhe der Abschreibung entscheidet sich häufig nicht beim AfA-Satz, sondern bereits bei der Kauf­preis­auf­tei­lung. Wer den Gebäudeanteil korrekt ermittelt, schafft die Grundlage für eine steuerlich optimale Abschreibung.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Ein Gutachten ist insbesondere sinnvoll, wenn

  • im Kaufvertrag keine Kauf­preis­auf­tei­lung enthalten ist,
  • die Aufteilung nicht den tatsächlichen Wert­ver­hält­nis­sen entspricht,
  • das Finanzamt eine aus Ihrer Sicht ungünstige Kauf­preis­auf­tei­lung zugrunde legt oder
  • Sie den Gebäudeanteil nachvollziehbar ermitteln möchten.

Praxisbeispiel: Wird statt eines Gebäudeanteils von 300.000 Euro ein Gebäudeanteil von 340.000 Euro angesetzt, steigt die jährliche Abschreibung bei einem AfA-Satz von 2 Prozent von 6.000 Euro auf 6.800 Euro.

Abschreibung über die Rest­nut­zungs­dau­er erhöhen

Neben der Kauf­preis­auf­tei­lung kann auch die Rest­nut­zungs­dau­er Einfluss auf die Höhe der jährlichen AfA haben. Das Finanzamt geht grundsätzlich von einer gesetzlich festgelegten Nutzungsdauer aus. Ist die tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er Ihrer Immobilie kürzer, kann sich dadurch eine höhere jährliche Abschreibung ergeben.

Wann sich ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten lohnt

Mit einem Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er nachweisen. Wird das Gutachten anerkannt, verkürzt sich der Ab­schrei­bungs­zeit­raum und die jährliche AfA steigt.

Ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten kommt vor allem bei älteren oder nur teilweise modernisierten Immobilien infrage.

Häufige Fehler bei der Abschreibung vermieteter Immobilien

Schon kleine Fehler bei der Abschreibung können dazu führen, dass Sie steuerliche Vorteile verschenken oder Rückfragen des Finanzamts provozieren. Mit einer sorgfältigen Planung und vollständigen Unterlagen vermeiden Sie die häufigsten Stolperfallen.

  • Grundstück und Gebäude nicht getrennt bewerten: Nur der Gebäudeanteil ist ab­schrei­bungs­fä­hig. Eine fehlerhafte Kauf­preis­auf­tei­lung kann die AfA unnötig verringern.
  • Den falschen AfA-Satz anwenden: Welcher Ab­schrei­bungs­satz gilt, richtet sich unter anderem nach dem Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt der Immobilie. Prüfen Sie die Voraussetzungen sorgfältig.
  • Ab­schrei­bungs­be­ginn falsch ansetzen: Die AfA beginnt nicht mit dem Kaufvertrag, sondern mit der Anschaffung beziehungsweise Fertigstellung und der Nutzung zur Erzielung von Einkünften.
  • Rest­nut­zungs­dau­er nicht prüfen: Bei älteren oder nur teilweise modernisierten Immobilien ermöglicht ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten meist eine beträchtlich höhere jährliche Abschreibung.
  • Er­hal­tungs­auf­wand und Her­stel­lungs­kos­ten verwechseln: Nicht jede Mo­der­ni­sie­rungs­maß­nah­me wird steuerlich gleich behandelt. Eine falsche Zuordnung kann Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Steuerabzugs haben.
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Häufige Fragen zur Abschreibung vermieteter Immobilien

Rund um die Abschreibung einer vermieteten Immobilie tauchen immer wieder dieselben Fragen auf. Hier finden Sie die wichtigsten Antworten zur AfA, zur Kauf­preis­auf­tei­lung und zu Möglichkeiten, Ihre steuerliche Abschreibung zu optimieren.

Wie hoch ist die Abschreibung für eine vermietete Immobilie?

In der Regel beträgt die jährliche Abschreibung 2, 2,5 oder 3 Prozent des Gebäudeanteils. Welcher AfA-Satz gilt, richtet sich insbesondere nach dem Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt der Immobilie. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch andere Ab­schrei­bungs­ar­ten oder eine Abschreibung über die tatsächliche Rest­nut­zungs­dau­er infrage kommen.

Wie kann ich eine vermietete Ei­gen­tums­woh­nung steuerlich absetzen?

Ja, den Gebäudeanteil. Vermieten Sie Ihre Ei­gen­tums­woh­nung, können Sie die An­schaf­fungs­kos­ten des Gebäudes über die Abschreibung steuerlich geltend machen. Darüber hinaus können Vermieter je nach Einzelfall weitere Werbungskosten, etwa für Finanzierung, Verwaltung oder Instandhaltung, steuerlich absetzen (§ 9 EStG).

Die Abschreibung tragen Sie in der Steuererklärung in der Anlage V (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) ein, im Bereich der Werbungskosten. Dort weisen Sie die AfA gesondert aus.

Wie funktioniert die Abschreibung einer fremdgenutzten Immobilie?

Als fremdgenutzt gilt eine Immobilie, die nicht vom Eigentümer selbst bewohnt, sondern einem Dritten überlassen wird, meist durch Vermietung. Die Abschreibung funktioniert dabei grundsätzlich genauso wie bei jeder anderen vermieteten Immobilie: Sie schreiben den Gebäudeanteil über die AfA ab.

Besonderheiten gelten bei einer verbilligten Vermietung, etwa an Fa­mi­li­en­an­ge­hö­ri­ge. Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 50 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete, erkennt das Finanzamt die volle Abschreibung sowie alle weiteren Werbungskosten an. Liegt die Miete darunter, wird die Abschreibung nur anteilig anerkannt, in Höhe des Verhältnisses von vereinbarter Miete zu ortsüblicher Miete (§ 21 Abs. 2 EStG).

Wann beginnt die Abschreibung?

Die Abschreibung beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder Fertigstellung der Immobilie. Voraussetzung ist, dass die Immobilie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wird. Im Jahr der Anschaffung können Sie die AfA zeitanteilig ab dem Monat geltend machen, in dem die Immobilie vermietet wird oder zur Vermietung bereitsteht.

Kann ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten meine Abschreibung erhöhen?

Ja, indirekt. Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten kann eine realistische Kauf­preis­auf­tei­lung zwischen Gebäude und Grundstück nachweisen. Fällt der Gebäudeanteil höher aus, erhöht sich die Be­mes­sungs­grund­la­ge für die jährliche Abschreibung. Für eine höhere AfA durch eine verkürzte Nutzungsdauer benötigen Sie dagegen ein Rest­nut­zungs­dau­er-Gutachten.

Kann ich eine denk­mal­ge­schütz­te vermietete Immobilie stärker abschreiben?

Ja. Für denk­mal­ge­schütz­te Gebäude gelten neben der regulären AfA zusätzliche Ab­schrei­bungs­mög­lich­kei­ten für Modernisierungs- und Sa­nie­rungs­kos­ten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Denkmal-AfA.