Für bestimmte neu hergestellte oder im Jahr der Fertigstellung erworbene Wohngebäude können Sie seit dem 1. Oktober 2023 zwischen der linearen und der degressiven AfA wählen. Die degressive Abschreibung erlaubt Ihnen nach § 7 Abs. 5a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) jährlich 5 Prozent Abschreibung vom jeweiligen Restbuchwert des Gebäudes. Dadurch fallen die Ab­schrei­bungs­be­trä­ge in den ersten Jahren nach der Fertigstellung besonders hoch aus und nehmen danach von Jahr zu Jahr ab. In diesem Ratgeber erfahren Sie, für welche Immobilien die degressive AfA gilt, wie Sie die jährliche Abschreibung berechnen und wann ein Wechsel zur linearen AfA sinnvoll ist.

Neubau eines Wohnhauses mit Gerüst und Fassadendämmung vor der Fertigstellung
Neu errichtete Wohngebäude profitieren nach der Fertigstellung oft von der degressiven AfA.

Das Wichtigste zur degressiven AfA in Kürze

  • Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) gilt für neu hergestellte oder im Fer­tig­stel­lungs­jahr erworbene Wohngebäude mit Baubeginn beziehungsweise Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029.
  • Der Ab­schrei­bungs­satz beträgt 5 Prozent pro Jahr auf den jeweiligen Restbuchwert des Gebäudes, nicht auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten.
  • Eine En­er­gie­ef­fi­zi­enz­an­for­de­rung besteht für die degressive AfA selbst nicht. Das unterscheidet sie von der separaten Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau nach § 7b EStG, mit der sie sich kombinieren lässt.
  • Ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist möglich, eine Rückkehr zur degressiven AfA danach jedoch nicht.
  • Die degressive AfA ist nicht mit der alten degressiven Gebäude-AfA nach § 7 Abs. 5 EStG a. F. zu verwechseln, die für Neubauten seit 2006 nicht mehr gilt.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist die degressive AfA bei Immobilien?

Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) ist eine Sonderform der AfA für Immobilien, die der Gesetzgeber mit dem Wachs­tums­chan­cen­ge­setz vom 27. März 2024 (BGBl I 2024, Nr. 108) eingeführt hat. Anders als bei der linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG, bei der Sie jedes Jahr denselben Prozentsatz von den ursprünglichen Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten abschreiben, berechnet sich die degressive AfA jährlich neu vom restlichen Buchwert (Restbuchwert).

Der Restbuchwert entspricht den Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudes abzüglich der bereits vorgenommenen Abschreibungen. Da dieser Wert von Jahr zu Jahr sinkt, fällt auch der jeweilige Ab­schrei­bungs­be­trag geringer aus. Der Ab­schrei­bungs­satz selbst bleibt dabei mit 5 Prozent unverändert.

Ver­wechs­lungs­ge­fahr: alte degressive Gebäude AfA
Eine degressive Gebäude AfA gab es bereits vor 2023 nach der alten Fassung von § 7 Abs. 5 EStG. Diese Regelung galt jedoch nur für Neubauten mit Fertigstellung oder Bauantrag bis zum 31. Dezember 2005 und ist für aktuelle Bauvorhaben nicht mehr relevant. Die aktuelle degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG ist eine eigenständige, neue Regelung mit einem einheitlichen Satz von 5 Prozent.

Voraussetzungen für die degressive AfA bei Gebäuden

Sie können die degressive AfA nur für neue Wohngebäude in Anspruch nehmen. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Das Gebäude dient Wohnzwecken.
  • Sie haben das Gebäude selbst hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft.
  • Mit der Herstellung wurde nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen, beziehungsweise der Kaufvertrag wurde in diesem Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen.
  • Das Gebäude liegt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt­schafts­raums.

Für bereits bestehende Gebäude, die Sie gebraucht erwerben, kommt die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG nicht in Betracht. Hier bleibt es bei der linearen Abschreibung mit 2, 2,5 oder 3 Prozent, abhängig vom Fer­tig­stel­lungs­zeit­punkt.

Keine En­er­gie­ef­fi­zi­enz­an­for­de­rung für die degressive AfA

Anders als die Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG setzt die degressive AfA keinen bestimmten Energiestandard voraus. Entscheidend sind jedoch weiterhin sämtliche zeitlichen, räumlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 7 Absatz 5a EStG.

Degressive AfA berechnen: Formel und Beispiel

Die Berechnung folgt einer einfachen Formel:

Restbuchwert × 5 Prozent = jährliche Abschreibung

Im ersten Jahr entspricht der Restbuchwert den vollen Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudeanteils. In jedem folgenden Jahr ziehen Sie die bereits abgeschriebenen Beträge ab, bevor Sie erneut 5 Prozent berechnen.

Vereinfachtes Beispiel

Aus­gangs­si­tua­ti­on: Ein Bauherr errichtet ein Mehr­fa­mi­li­en­haus mit 8 Wohnungen, Baubeginn im April 2025. Die Her­stel­lungs­kos­ten des Gebäudeanteils betragen 1.850.000 Euro. Das Mehr­fa­mi­li­en­haus ist zum 1. Januar 2027 fertiggestellt und wird ab diesem Zeitpunkt vollständig vermietet.

Da die Fertigstellung genau zum Jahresbeginn erfolgt, kann im Beispiel der volle Jahresbetrag angesetzt werden. Erfolgt die Anschaffung oder Fertigstellung dagegen unterjährig, ist die AfA im ersten Jahr nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG nur zeitanteilig anzusetzen. Maßgeblich sind die Monate, in denen das Gebäude zur Erzielung von Einkünften genutzt wird.

Jahr Rest­buch­wert zu Jah­res­be­ginn De­gres­si­ve AfA (5 %) Li­ne­a­re AfA (3 %) zum Ver­gleich
1 1.850.000,00 € 92.500,00 € 55.500,00 €
2 1.757.500,00 € 87.875,00 € 55.500,00 €
3 1.669.625,00 € 83.481,25 € 55.500,00 €
4 1.586.143,75 € 79.307,19 € 55.500,00 €
5 1.506.836,56 € 75.341,83 € 55.500,00 €
Sum­me nach 5 Jah­ren 418.505,27 € 277.500,00 €

Das Beispiel zeigt: In den ersten Jahren übersteigt die degressive Abschreibung die lineare AfA deutlich. Mit sinkendem Restbuchwert nähern sich die Beträge im Zeitverlauf einander an.

Dieses Beispiel ist eine vereinfachte Modellrechnung ohne Be­rück­sich­ti­gung von Baunebenkosten, zeitanteiliger Abschreibung im Jahr der Fertigstellung oder individueller steuerlicher Rah­men­be­din­gun­gen.

AfA-Rechner für die degressive Abschreibung

Mit unserem AfA-Rechner ermitteln Sie Ihre degressive Abschreibung in wenigen Schritten: Geben Sie Kaufpreis, Kaufnebenkosten, Wertanteil des Grundstücks und Baudatum ein und wählen Sie „Degressive AfA für Wohnungsneubau“ aus. Der ausgewiesene Betrag gilt für ein volles Jahr. Erfolgt die Fertigstellung oder Anschaffung unterjährig, müssen Sie ihn für das erste Jahr noch zeitanteilig kürzen.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Kaufpreis eingeben.
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Kaufnebenkosten eingeben.

Werden Bodenwert und Immobilienwert (samt Inventar) im Kaufvertrag oder in einem Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­ten separat aufgeführt, können Sie hier diese %-Werte für den Bodenwert eintragen. Andernfalls nutzen Sie unseren „Grund und Boden“-Rechner.

%
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Wertanteil des Gründstuck eingeben.

Geben Sie hier bitte das Datum der Fertigstellung an. Sollten Sie die degressive Abschreibung für Wohnungsneubau nutzen wollen, tragen Sie stattdessen das Datum des angezeigten Baubeginns ein.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Baudatum eingeben.
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Art der Immobilie wählen.

Gebäude unter Denkmalschutz

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Degressive AfA für Wohnungsneubau nutzen

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Feld markieren.

Worauf Sie bei der Berechnung achten sollten

Die Berechnung selbst ist einfach, doch drei Punkte entscheiden über die korrekte Anwendung:

  • Restbuchwert statt Ursprungswert verwenden. Im ersten Jahr wenden Sie die 5 Prozent auf den vollen Gebäudeanteil an. In jedem Folgejahr wenden Sie die 5 Prozent auf den um die bisherige Abschreibung verminderten Restbuchwert an.
  • Wechseloption im Blick behalten. Sie können jederzeit zur linearen AfA wechseln. Dabei wird der zu diesem Zeitpunkt verbleibende Restbuchwert über die verbleibende Nutzungsdauer der Immobilie linear fortgeführt. Ein Wechsel zurück zur degressiven AfA ist danach ausgeschlossen.
  • Gebäudeanteil korrekt ermitteln. Wie bei jeder Immobilien-AfA dürfen Sie nur den Gebäudeanteil abschreiben, nicht den Grund­stücks­an­teil. Eine sorgfältige Kauf­preis­auf­tei­lung zwischen Grund und Boden sowie Gebäude bildet deshalb auch bei der degressiven AfA die Grundlage jeder Berechnung.

Gebäudeanteil fachgerecht ermitteln lassen
Nur der Gebäudeanteil bildet die Be­mes­sungs­grund­la­ge der AfA. Unsere zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen ermitteln den Wert von Gebäude sowie Grund und Boden nachvollziehbar und anhand anerkannter Be­wer­tungs­ver­fah­ren.

Degressive AfA im Vergleich zur linearen Abschreibung

Die degressive AfA und die lineare AfA unterscheiden sich vor allem im zeitlichen Verlauf der Abschreibung.

  • Bei der linearen AfA schreiben Sie über die gesamte Nutzungsdauer einen gleich­blei­ben­den Betrag ab.
  • Bei der degressiven AfA fällt die Abschreibung in den ersten Jahren deutlich höher aus und sinkt danach kontinuierlich, wie das Be­rech­nungs­bei­spiel oben zeigt.
Kri­te­ri­um De­gres­si­ve AfA Li­ne­a­re AfA
Ab­schrei­bungs­be­trag Sinkt jähr­lich Bleibt gleich
Ab­schrei­bungs­wir­kung Hö­he­re Ab­zü­ge in den ers­ten Jah­ren Gleich­mä­ßi­ge Ab­zü­ge über die Nut­zungs­dau­er
An­wend­bar auf Nur neue Wohn­ge­bäu­de (Bau­be­ginn/Kauf 10/2023 bis 09/2029) Be­stands­ge­bäu­de und Neu­bau­ten, so­fern die all­ge­mei­nen Vor­aus­set­zun­gen für eine Ge­bäu­de-AfA er­füllt sind
Wech­sel mög­lich Ja, zur li­ne­a­ren AfA Nein, nicht zur de­gres­si­ven AfA

Wann lohnt sich die degressive AfA?

Ob sich die degressive AfA für Ihre Immobilie lohnt, hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Ihrem persönlichen Steuersatz,
  • der geplanten Haltedauer,
  • Ihrer aktuellen Ein­kom­mens­si­tua­ti­on
  • und dem Zeitpunkt, ab dem Sie Mieteinnahmen erzielen.

Sie eignet sich besonders für Eigentümer, die kurz- bis mittelfristig eine hohe Steuerlast erwarten und diese durch eine höhere Abschreibung in den ersten Jahren senken möchten.

André Heid

Die degressive AfA kann Ihnen in den ersten Jahren nach der Fertigstellung einen echten Li­qui­di­täts­vor­teil verschaffen. Ob sich das über die gesamte Haltedauer auszahlt, hängt aber immer von der individuellen steuerlichen Situation ab und sollte nicht isoliert betrachtet werden.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Weniger sinnvoll ist sie in der Regel, wenn Sie die Immobilie über einen sehr langen Zeitraum halten und eine gleichmäßige Verteilung der Abschreibung bevorzugen, oder wenn Ihr Einkommen in den ersten Jahren nach Fertigstellung noch niedrig ist, etwa weil die Immobilie erst allmählich vermietet wird. In diesen Fällen kann der Vorteil der höheren Abschreibung in den ersten Jahren geringer ausfallen, insbesondere wenn nur geringe steu­er­pflich­ti­ge Einkünfte gegenüberstehen.

Lesetipp: Wie Sie den Gebäudeanteil einer vermieteten Immobilie realistisch ermitteln und mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten absichern, zeigen wir Ihnen in unserem Ratgeber zur Abschreibung vermieteter Immobilien.

Da die Wahl zwischen linearer und degressiver AfA weitreichende Folgen für mehrere Jahre hat, empfiehlt sich vor der Entscheidung eine individuelle Prüfung der Objektdaten und der steuerlichen Situation.

Wechsel zur linearen Abschreibung

Nach § 7 Absatz 5a Satz 7 EStG können Sie während der Nutzungsdauer von der degressiven zur linearen Abschreibung wechseln. Der Wechsel erfolgt dann auf Basis des zum Wech­sel­zeit­punkt bestehenden Restbuchwerts und der nach dem Fer­tig­stel­lungs­jahr verbleibenden Rest­nut­zungs­dau­er. Ein Wechsel zurück zur degressiven AfA ist danach nicht mehr möglich.

Ein Wechsel ist insbesondere dann sinnvoll zu prüfen, wenn die jährliche degressive AfA rechnerisch unter den Betrag fällt, den Sie bei einer linearen Abschreibung ansetzen könnten. Da der Restbuchwert nach dem Wechsel über die verbleibende Nutzungsdauer neu verteilt wird, lohnt sich der Wechsel oft gerade dann, wenn Sie langfristig eine gleichmäßigere Abschreibung anstreben oder wenn sich Ihre Ein­kom­mens­si­tua­ti­on in späteren Jahren stabilisiert.

Ob und wann sich ein solcher Wechsel konkret lohnt, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Ihrem persönlichen Steuersatz, Ihrer geplanten Haltedauer und der Entwicklung Ihrer sonstigen Einkünfte.

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Häufige Fragen zur degressiven AfA für Gebäude

Bei der degressiven AfA stellen sich für Eigentümer und Kapitalanleger häufig ähnliche Fragen, etwa zu Voraussetzungen, Berechnung oder der Kombination mit anderen Ab­schrei­bungs­ar­ten. Die wichtigsten Antworten finden Sie hier.

Wie wird die degressive AfA bei einem unterjährigen Kauf berechnet?

Im Jahr der Anschaffung oder Fertigstellung wird die AfA nach § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG zeitanteilig berücksichtigt. Sie schreiben in diesem Jahr nur den Anteil ab, der auf die vollen Monate ab der Fertigstellung beziehungsweise Nutzung zur Ein­künf­te­er­zie­lung entfällt. Ab dem Folgejahr gilt wieder der volle Jahresbetrag auf Basis des dann bestehenden Restbuchwerts.

Wann lohnt sich der Wechsel von der degressiven zur linearen AfA?

Ein Wechsel kann sinnvoll sein, wenn die auf Basis des verbleibenden Restbuchwerts und der Rest­nut­zungs­dau­er neu berechnete lineare AfA höher ist als die degressive Jah­res­ab­schrei­bung.

Aus dem obigen Beispiel: Bezogen auf unser Beispiel wäre das ab dem 15. Jahr der Fall: Bei einem Restbuchwert von rund 902.199 Euro und einer verbleibenden Rest­nut­zungs­dau­er von 19⅓ Jahren ergäbe die lineare AfA rund 46.665 Euro gegenüber rund 45.110 Euro bei Fortführung der degressiven AfA.

Da der Wechsel endgültig ist, sollten Sie den genauen Zeitpunkt zusammen mit Ihrem Steuerberater festlegen.

Was passiert, wenn ich zur linearen AfA wechsle?

Der zum Zeitpunkt des Wechsels verbleibende Restbuchwert wird ab dann über die verbleibende Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Ein erneuter Wechsel zurück zur degressiven AfA ist danach nicht mehr möglich.

Gilt die degressive AfA auch für einzelne Ei­gen­tums­woh­nun­gen im Neubau?

Ja, sofern die zeitlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Auch für einzelne neu gebaute, vermietete Ei­gen­tums­woh­nun­gen kommt die degressive AfA infrage.

Was passiert, wenn ich mein Neubauprojekt verzögere und der Baubeginn erst nach dem 30. September 2029 liegt?

Dann entfällt die Möglichkeit der degressiven AfA nach aktueller Gesetzeslage. Es bleibt bei der linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG.

Ist die degressive AfA auch bei einer vermieteten Ferienimmobilie im europäischen Ausland möglich?

Das kann möglich sein, wenn die Ferienimmobilie innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirt­schafts­raums liegt, der Erzielung steu­er­pflich­ti­ger Einkünfte dient und sämtliche weiteren Voraussetzungen erfüllt. Bei zeitweiser Selbstnutzung oder ausländischen Einkünften sollten Sie die steuerliche Behandlung mit Ihrem Steuerberater prüfen.

Lesetipp: Erfahren Sie mehr über die Bewertung von Aus­lands­im­mo­bi­li­en.

Kann ich degressive AfA und Son­der­ab­schrei­bung für Miet­woh­nungs­neu­bau gleichzeitig nutzen?

Eine Kombination ist grundsätzlich möglich. Für die Son­der­ab­schrei­bung für den Wohnungsneubau nach § 7b EStG müssen Sie jedoch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen, insbesondere einen bestimmten En­er­gie­ef­fi­zi­enz­stan­dard und eine Bau­kos­ten­ober­gren­ze. Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede:

Merk­mal De­gres­si­ve AfA Son­der­ab­schrei­bung nach § 7b EStG
Ab­schrei­bung 5 Pro­zent vom Rest­buch­wert zu­sätz­lich bis zu 5 Pro­zent
Zeit­raum grund­sätz­lich bis zum Wech­sel Jahr der Her­stel­lung und drei Fol­ge­jah­re
Ener­gie­stan­dard kei­ne ei­ge­ne Vor­ga­be zu­sätz­li­che An­for­de­run­gen
Kom­bi­na­ti­on mit § 7b mög­lich mit § 7 Ab­satz 5a mög­lich

Was passiert mit der degressiven AfA beim Verkauf oder bei einer unentgeltlichen Übertragung?

Bei einem Verkauf endet die Berechtigung zur degressiven AfA für den Veräußerer mit der Veräußerung. Ob auch der Erwerber degressiv abschreiben darf, hängt unter anderem davon ab, ob der Kauf noch bis zum Ende des Fer­tig­stel­lungs­jah­res erfolgt. Bei einer vollständig unentgeltlichen Übertragung, etwa durch Erbschaft oder Schenkung einer Immobilie, führt der Rechts­nach­fol­ger die Abschreibung grundsätzlich auf Basis der Anschaffungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten und des maßgeblichen Ab­schrei­bungs­sat­zes des Rechts­vor­gän­gers fort (§ 11d Einkommensteuer-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, EStDV). Bei teil­ent­gelt­li­chen Übertragungen ist eine gesonderte Aufteilung erforderlich. Prüfen Sie den Einzelfall mit Ihrem Steuerberater.

Lesetipp: Wie die Fuß­stap­fen­theo­rie im Detail funktioniert und welche Besonderheiten bei unbekannten An­schaf­fungs­kos­ten des Erblassers gelten, erfahren Sie in unserem Ratgeber zur Abschreibung bei geerbten Immobilien.