Jeder zweite Erwachsene in Deutschland ist verheiratet.¹ Ohne Ehevertrag gilt für sie automatisch die Zugewinngemeinschaft. Wer Gütertrennung vereinbart, trennt sein Vermögen dagegen von Anfang an. Bei einer Scheidung mit Haus ist damit aber längst nicht alles geregelt. Hier erfahren Sie, was mit Ihrer Immobilie passiert, wie Sie die Auszahlung berechnen und welche Ansprüche trotz Gütertrennung bestehen.
Das Wichtigste in Kürze
- Bei Gütertrennung gehört das Haus nach der Scheidung dem, der im Grundbuch steht. Einen Zugewinnausgleich und damit eine Teilung der Wertsteigerung gibt es nicht.
- Stehen beide im Grundbuch, zählen allein die eingetragenen Anteile. Wer wie viel zu Kauf, Kreditraten oder Renovierung beigetragen hat, spielt grundsätzlich keine Rolle.
- Übernimmt einer das Haus, erhält der andere seinen Anteil am Verkehrswert abzüglich der Restschuld. Ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen liefert dafür einen neutralen, gerichtsfesten Wert.
- Wer mitgezahlt hat, aber nicht im Grundbuch steht, bekommt nur in Ausnahmefällen einen Ausgleich. Das gilt etwa für Kreditraten ab der Trennung oder für größere ehebezogene Zuwendungen.
- Soll nur das Haus geschützt sein, ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft eine Alternative zur Gütertrennung. Beides erfordert einen notariell beurkundeten Ehevertrag.
Gütertrennung und Haus: Was bedeutet das bei einer Scheidung?
Haben Sie Gütertrennung vereinbart und lassen sich scheiden, gehört das Haus demjenigen, der im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Einen Zugewinnausgleich gibt es in diesem Fall nicht. Das heißt: Steigt der Wert der Immobilie während der Ehe, teilen die Ehegatten diese Wertsteigerung nicht. Stehen beide im Grundbuch, gehört das Haus auch nach der Scheidung beiden zu ihren jeweiligen Anteilen.
Wichtig: Gütertrennung gilt nicht automatisch. Ehegatten müssen sie in einem notariell beurkundeten Ehevertrag vereinbaren. Ohne Ehevertrag leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Gütertrennung tritt auch dann ein, wenn der Ehevertrag nur den Zugewinnausgleich ausschließt (§ 1414 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)).
Was bei der Scheidung mit dem Haus passiert, hängt bei Gütertrennung davon ab, wem es gehört und wie es in die Ehe gekommen ist. Typisch sind drei Konstellationen:
- Alleineigentum: Steht nur ein Ehegatte im Grundbuch, behält er das Haus. Der andere hat keinen Anspruch auf das Haus oder auf einen Anteil an der Wertsteigerung, auch nicht, wenn er Raten mitbezahlt oder renoviert hat. Ausgleichsansprüche sind in solchen Fällen nur über andere Wege möglich, etwa bei einem gemeinsamen Kredit.
- Miteigentum: Stehen beide im Grundbuch, bilden die Ehegatten eine Bruchteilsgemeinschaft (§§ 741 ff., 1008 BGB). Für die Aufteilung zählen allein die im Grundbuch eingetragenen Anteile. Wer wie viel zum Kauf, zu den Kreditraten oder zur Renovierung beigetragen hat, ändert daran nichts. Wer das Haus übernimmt, zahlt den anderen nach dessen Anteil aus. Grundlage ist der Verkehrswert abzüglich einer eventuell noch offenen Restschuld.
- Geerbtes oder mitgebrachtes Haus: Es bleibt vollständig beim Eigentümer. Anders als beim Zugewinnausgleich für ein Haus im Alleineigentum wird auch eine Wertsteigerung durch Modernisierung oder Marktentwicklung nicht ausgeglichen.
Ehevertrag mit Haus: Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft?
Ob Ihr Haus bei einer Scheidung in den Zugewinnausgleich fällt, legen Sie im Ehevertrag fest. Das gilt unabhängig davon, ob die Immobilie einem von Ihnen allein oder Ihnen beiden gehört. Kurz erklärt: Beim Zugewinnausgleich wird verglichen, wie stark das Vermögen jedes Ehegatten während der Ehe gewachsen ist. Wer mehr hinzugewonnen hat, zahlt dem anderen die Hälfte des Unterschieds. Steigt der Wert Ihres Hauses, zählt das als Zugewinn. Besonders spürbar ist das, wenn das Haus nur einem Ehegatten gehört.
Mit Gütertrennung ist der Ausgleich vollständig ausgeschlossen: Bei der Scheidung teilen Sie weder die Wertsteigerung der Immobilie noch Ihr übriges Vermögen. Das gilt allerdings auch im Todesfall.
Soll nur das Haus geschützt sein, ist eine modifizierte Zugewinngemeinschaft oft eine gute Alternative. Dabei nehmen Sie die Immobilie im Ehevertrag vom Zugewinnausgleich aus, alles andere wird bei der Scheidung weiterhin geteilt. Ebenso können Sie den Zugewinnausgleich gezielt nur für den Scheidungsfall ausschließen und für den Todesfall beibehalten.
| Zugewinngemeinschaft (ohne Ehevertrag) | Gütertrennung | Modifizierte Zugewinngemeinschaft | |
| Wertsteigerung des Hauses bei Scheidung | fließt in den Zugewinnausgleich | kein Ausgleich | kein Ausgleich für die ausgenommene Immobilie |
| Übriges Vermögen bei Scheidung | wird ausgeglichen | kein Ausgleich | wird ausgeglichen |
| Verkauf durch Alleineigentümer | Zustimmung nötig, wenn das Haus fast das gesamte Vermögen ist (§ 1365 BGB) | ohne Zustimmung möglich | Zustimmung nötig, außer der Ehevertrag schließt § 1365 BGB für die Immobilie aus |
| Steuerfreier Zugewinnausgleich im Todesfall (§ 5 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)) | ja | nein | ja |
Ehevertrag und Immobilien: Was Sie regeln sollten
Ein Ehevertrag kann nicht nur den Güterstand festlegen, sondern auch regeln, was bei einer Scheidung konkret mit der Immobilie passiert. Für Hausbesitzer sind vor allem diese Punkte relevant:
- Immobilie vom Zugewinnausgleich ausnehmen: Statt kompletter Gütertrennung können Sie auch nur das Haus aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen (modifizierte Zugewinngemeinschaft). Das bietet sich vor allem für ein Haus an, das ein Ehegatte mit in die Ehe bringt.
- Wert bei der Heirat festhalten: Bleibt es bei der Zugewinngemeinschaft, empfiehlt es sich, Bestand und Wert eines mitgebrachten Hauses in einem gemeinsamen Verzeichnis festzuhalten. Zwischen Ihnen wird dann vermutet, dass dieses Verzeichnis richtig ist (§ 1377 BGB). Wer es anzweifelt, muss das Gegenteil beweisen. So vermeiden Sie bei einer Scheidung weitgehend den Streit darüber, was das Haus am Hochzeitstag wert war.
Viele Paare denken bei der Hochzeit nicht daran, den Wert eines mitgebrachten Hauses festzuhalten. Jahre später ist dieser Wert nur noch rückwirkend zu ermitteln, und das ist aufwendiger und fehleranfälliger als eine Bewertung zum richtigen Zeitpunkt.
Dipl. Ing. André Heid M.Sc.
- Übernahme- oder Ankaufsrecht: Der Vertrag kann festlegen, wer das gemeinsame Haus bei einer Scheidung übernimmt, wie der Wert ermittelt wird und bis wann der andere ausgezahlt sein muss.
- Zahlungen ins Haus des anderen: Ob ein Ehegatte Geld zurückbekommt, das er in die Immobilie des anderen gesteckt hat, lässt sich im Vertrag ausdrücklich regeln, entweder als Rückforderungsrecht oder als Ausschluss. Bei Gütertrennung ist das besonders wichtig, weil kein Zugewinnausgleich solche Zahlungen auffängt.
- Wohnrecht: Wer nach der Trennung im Haus bleibt, etwa der Elternteil mit den Kindern, lässt sich ebenfalls vertraglich festhalten. Dauerhaft gesichert ist das mit einem Wohnungsrecht im Grundbuch (§ 1093 BGB).
- Kreditraten: Eine Vereinbarung, wer die Raten nach einer Trennung zahlt, gilt nur zwischen Ihnen. Gegenüber der Bank haften beide Kreditnehmer weiter, bis die Bank einen von ihnen aus dem Vertrag entlässt.
- Verkauf ohne Zustimmung: In der modifizierten Zugewinngemeinschaft können Sie die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB für eine bestimmte Immobilie ausschließen.
Wichtig: Sind Sie bereits getrennt, regeln Sie diese Punkte in einer Scheidungsfolgenvereinbarung. Soll dabei eine Immobilie oder ein Anteil daran übertragen werden, muss ein Notar den Vertrag beurkunden (§ 311b BGB).
Gemeinsames Haus bei Gütertrennung: Ihre Möglichkeiten bei der Scheidung
Stehen Sie beide im Grundbuch, müssen Sie sich bei einer Scheidung einigen, was mit der Immobilie geschieht. Die Gütertrennung ändert nichts an den Möglichkeiten bei einer Scheidung mit Haus.
- Einer übernimmt das Haus: Ein Ehegatte übernimmt den Anteil des anderen und zahlt ihn aus. Die Höhe richtet sich nach dem Verkehrswert abzüglich einer eventuell offenen Restschuld und nach den Anteilen im Grundbuch. Alternativ können Sie Ihren Anteil auch ohne Auszahlung übertragen und das Haus vor der Scheidung überschreiben.
- Verkauf an Dritte: Sie verkaufen gemeinsam, lösen den Kredit ab und teilen den Rest nach den Grundbuchanteilen. Läuft die Zinsbindung noch, verlangt die Bank meist eine Vorfälligkeitsentschädigung. Mehr dazu im Ratgeber Scheidung und Haus verkaufen.
- Gemeinsam behalten: Sie bleiben beide Eigentümer, vermieten das Haus oder einer wohnt weiter darin. Das verschafft Zeit, bindet Sie aber weiter aneinander, auch beim Kredit.
- Teilung des Hauses: Lässt sich das Haus in zwei abgeschlossene Einheiten aufteilen, etwa bei einem Doppelhaus, bekommt jeder eine eigene. Meist geschieht das über eine Aufteilung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Nötig sind eine Abgeschlossenheitsbescheinigung und eine Teilungserklärung. Das geht nur bei geeigneten Objekten und kostet Zeit und Geld.
- Übertragung auf Kinder: Statt es aufzuteilen, können Sie das Haus an Kinder verschenken. Sind Ihre gemeinsamen Kinder noch minderjährig, braucht es dafür oft einen Ergänzungspfleger, etwa wenn das Haus vermietet oder mit einer Grundschuld belastet ist.
- Teilungsversteigerung: Einigen Sie sich nicht, kann jeder Miteigentümer beim Amtsgericht die Teilungsversteigerung beantragen (§ 753 BGB, § 180 Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG)). Der Erlös liegt oft deutlich unter dem Verkehrswert.
Tipp: Können Sie sich partout nicht einigen, welcher Weg der richtige ist oder was das Haus wert ist, muss Ihr Fall nicht gleich vor Gericht landen. Bei einer Immobilienmediation erarbeiten Sie mit neutraler Begleitung eine gemeinsame Lösung. Ein Schiedsgutachten, das beide vorab als verbindlich akzeptieren, legt dabei den Wert des Hauses fest. Das ist die Grundlage für Auszahlung, Übernahme oder Verkauf.
Darf ich das Haus bei Gütertrennung ohne Zustimmung verkaufen?
Als Alleineigentümer ja. Bei Gütertrennung brauchen Sie für den Verkauf keine Zustimmung Ihres Ehegatten, auch nicht während der Trennung. Die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB gilt nur in der Zugewinngemeinschaft.
Bei Miteigentum dürfen Sie nur Ihren eigenen Anteil ohne Zustimmung verkaufen (§ 747 BGB). Einen Käufer für einen halben Hausanteil finden Sie aber selten, und wenn, dann nur mit deutlichem Abschlag. Das ganze Haus verkaufen Sie nur gemeinsam.
Gut zu wissen: Wer bis zur Einigung im Haus wohnen darf, hängt nicht vom Güterstand ab. In der Trennungszeit kann das Familiengericht die Ehewohnung einem Ehegatten allein zuweisen (§ 1361b BGB). Wer auszieht, kann dafür unter Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen.
Gütertrennung Immobilie: So berechnen Sie die Auszahlung bei einer Scheidung
Stehen Sie beide im Grundbuch und übernimmt einer von Ihnen das Haus, erhält der andere seinen Anteil am Nettowert. Das ist der Verkehrswert der Immobilie abzüglich einer eventuell noch offenen Restschuld. Da bei Gütertrennung kein Zugewinnausgleich hinzukommt, ist die Rechnung überschaubar:
Auszahlungsbetrag = (Verkehrswert − offene Restschuld) × Eigentumsanteil laut Grundbuch
Gütertrennung Haus: Beispielrechnung
Sandra und Tobias haben Gütertrennung vereinbart und lassen sich scheiden. Ihr Einfamilienhaus hat einen Verkehrswert von 480.000 Euro, bei der Bank sind noch 180.000 Euro offen. Sandra behält das Haus.
| Anteile 50 : 50 | Anteile 70 : 30 | |
| Verkehrswert | 480.000 € | 480.000 € |
| − offene Restschuld | 180.000 € | 180.000 € |
| = Nettowert | 300.000 € | 300.000 € |
| Anteil von Tobias | 50 % | 30 % |
| Auszahlung an Tobias | 150.000 € | 90.000 € |
Stehen beide je zur Hälfte im Grundbuch, zahlt Sandra Tobias 150.000 Euro aus. Ist Tobias nur zu 30 Prozent eingetragen, sind es 90.000 Euro. Wer während der Ehe wie viel abbezahlt hat, ändert an dieser Rechnung nichts. Ohne Restschuld wäre die Rechnung noch einfacher: Bei 50 : 50 stünden Tobias dann 240.000 Euro zu.
Wichtig: Sandra muss im 50 : 50-Fall nicht nur 150.000 Euro aufbringen, sondern zusätzlich den Kredit über 180.000 Euro allein tragen. Insgesamt stemmt sie also 330.000 Euro. Rechnen Sie vorab realistisch durch, ob Sie sich die Übernahme leisten können, inklusive der laufenden Kosten für das Haus.
Verkehrswert: die Grundlage der Auszahlung
Der Verkehrswert ist der Preis, der sich zum Bewertungsstichtag auf dem freien Markt erzielen ließe (§ 194 Baugesetzbuch). Maßgeblich ist also weder der damalige Kaufpreis noch ein Wunschpreis.
Über den Wert des Hauses wird bei einer Scheidung häufig gestritten, denn jeder Euro mehr oder weniger verändert die Auszahlung. Verlassen Sie sich in diesem Punkt auf die groben Schätzungen eines Anwaltes, kann das schnell teuer werden. Zur Veranschaulichung: Bei einem Hauswert von 500.000 € können 10 % Abweichung bereits 50.000 € Unterschied bedeuten. Mehr dazu in diesem Video:
Ein Verkehrswertgutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ermittelt den Wert neutral und nachvollziehbar. Einigen Sie sich nicht, wird es auch von Gerichten in der Regel als fundierte Grundlage anerkannt.
Die Sachverständigen von Heid Immobilienbewertung sind nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifiziert, besichtigen jede Immobilie vor Ort und lassen jede Berechnung nach dem Vier-Augen-Prinzip von einem zweiten Experten prüfen. Das Gutachten erhalten Sie zum Festpreis ab 2.990 €, in der Regel zwei bis vier Wochen, nachdem alle Unterlagen vorliegen.
Was passiert mit dem gemeinsamen Kredit?
Haben Sie den Kredit gemeinsam aufgenommen, haften Sie beide gegenüber der Bank weiter, bis die Bank den ausziehenden Ehegatten per Schuldhaftentlassung aus dem Vertrag entlässt. Anders als in der Zugewinngemeinschaft fließen die Schulden bei Gütertrennung nicht zusätzlich in einen Vermögensausgleich ein.
Tipp: Vereinbaren Sie im Notarvertrag, dass die Auszahlung und die Eigentumsübertragung erst erfolgen, wenn die Bank die Schuldhaftentlassung schriftlich zugesagt hat. So haften Sie nicht weiter für ein Haus, das Ihnen nicht mehr gehört.
Haus mitbezahlt, aber nicht im Grundbuch: Ansprüche trotz Gütertrennung?
Einen Eigentumsanteil bekommen Sie nicht, wenn Sie nicht im Grundbuch stehen. Einen Ausgleich für Ihre Zahlungen können Sie trotzdem in bestimmten Fällen verlangen. Die Hürden sind allerdings hoch, und es kommt stark auf den Einzelfall an. Drei Wege kommen infrage.
Gemeinsamer Kredit: Ausgleich ab der Trennung
Typischer Fall: Das Haus gehört nur Ihrem Ehegatten, den Kredit dafür haben Sie jedoch mitunterschrieben. Dann kann die Bank die Raten von Ihnen beiden verlangen. Untereinander gilt aber: Zahlt einer von Ihnen mehr als die Hälfte der Raten, kann er sich das Zuviel grundsätzlich vom anderen zurückholen (§ 426 BGB). Für die Zeit des Zusammenlebens gilt das allerdings nicht: Raten, die Sie während der Ehe gezahlt haben, gelten als Ihr Beitrag zum Familienleben. Zurückfordern können Sie sie später nicht.
Anders ist es ab dem Zeitpunkt der Trennung. Wenn Sie danach die Raten allein weiterzahlen, können Sie vom anderen die Hälfte der Kosten zurückverlangen. Gehört das Haus allein Ihrem Ehegatten und er wohnt nach der Trennung darin, muss er die Raten in der Regel allein tragen. Ausnahmen sind möglich, wenn Sie etwas anderes vereinbart haben.
Geld ins Haus gesteckt: Rückforderung von Zuwendungen
Zahlungen für das Haus des Ehegatten, etwa in Form von Eigenkapital, einem Erbe oder Geld für eine Renovierung, gelten in der Regel nicht als Schenkung. Juristen sprechen in diesem Fall von einer ehebezogenen Zuwendung: Sie leisten sie, weil Sie davon ausgehen, dass die Ehe hält.
Scheitert die Ehe, können Sie eine solche Zuwendung bei Gütertrennung ausnahmsweise zurückfordern (§ 313 BGB). In der Zugewinngemeinschaft ist das in der Regel nicht möglich, da dort der Zugewinnausgleich solche Zahlungen auffängt. Ein Anspruch besteht jedoch nur, wenn es Ihnen nicht zuzumuten ist, dass das Geld beim anderen bleibt.
Das Gericht wägt dabei unter anderem ab:
- wie lange die Ehe gedauert hat
- wie hoch die Zahlung war
- was beide Ehegatten sonst zum gemeinsamen Leben beigetragen haben
Für die Höhe kann zudem eine Rolle spielen, ob Ihre Zahlung den Wert des Hauses heute noch messbar erhöht.
Ein Beispiel aus der Rechtsprechung: Ein Ehepaar hatte vor der Hochzeit Gütertrennung vereinbart. Während der Ehe zahlte der Ehemann Kreditraten und weitere Kosten für den Bau des Familienheims seiner Frau. Nach der Trennung verlangte er das Geld zurück. Das Oberlandesgericht lehnte ab, unter anderem weil der Ehemann selbst im Haus gewohnt hatte und ein großer Teil der Baukosten aus dem Vermögen der Frau stammte. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil auf und verwies den Fall zurück. Seine Begründung: Auch bei Gütertrennung sollen beide Ehegatten angemessen an dem beteiligt sein, was sie gemeinsam erarbeitet haben. Eine Zuwendung kann zurückgefordert werden, wenn es dem zahlenden Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist, dass die Vermögenslage so bleibt. Entscheidend ist eine Gesamtabwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 19.09.2012, Az. XII ZR 136/10).
Ausnahmefall Ehegatteninnengesellschaft
Wenn Sie gemeinsam ein Ziel verfolgt haben, das über das normale Familienleben hinausgeht – etwa den gezielten Aufbau von Vermögen durch vermietete Immobilien –, können Gerichte eine stillschweigend gegründete Gesellschaft zwischen den Ehegatten annehmen. In diesem Fall steht Ihnen bei der Trennung ein Ausgleich zu, wie er bei der Auflösung einer Gesellschaft üblich ist.
Für ein selbst bewohntes Familienheim scheidet das aber aus: Wer gemeinsam ein Eigenheim baut oder abbezahlt, schafft damit nach Ansicht der Gerichte nur die Grundlage für das Familienleben.
Verkehrswertgutachten schafft Klarheit bei Gütertrennung und Scheidung
Sie haben Gütertrennung vereinbart und dachten, die Aufteilung sei damit einfach? Bei einem gemeinsamen Haus stimmt das nur zum Teil. Zwar entfällt der Zugewinnausgleich, doch wer den anderen auszahlt oder das Haus verkaufen möchte, braucht einen verlässlichen Wert. Ohne ihn gibt es schnell Streit.
Am einfachsten ist es, wenn Sie das Gutachten gemeinsam beauftragen und vorab vereinbaren, den ermittelten Wert zu akzeptieren. Gelingt das nicht, kann auch jeder Ehegatte allein ein Gutachten in Auftrag geben. Erstellt es ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, hat es auch vor Gericht Bestand.
Welches Gutachten Sie brauchen, hängt von Ihrer Situation ab. Sind Sie sich grundsätzlich einig und brauchen nur eine verlässliche Zahl, genügt oft ein Kurzgutachten. Droht Streit oder ein Gerichtsverfahren, ist ein vollständiges Verkehrswertgutachten die sichere Wahl.
Die Sachverständigen von Heid Immobilienbewertung bewerten Ihr Haus deutschlandweit vor Ort. In einem kostenlosen Erstgespräch klären wir gemeinsam mit Ihnen, welches Gutachten Sie für Ihre Scheidung brauchen.
Häufige Fragen zu Gütertrennung, Scheidung und Haus
In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um Ihre Immobilie bei Scheidung mit Gütertrennung.
Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft: Was ist bei Immobilien besser?
Das hängt davon ab, wer das Haus besitzt. Gütertrennung lohnt sich vor allem für den Eigentümer: Die Wertsteigerung seiner Immobilie bleibt bei der Scheidung allein bei ihm und er darf sie ohne Zustimmung verkaufen. Die Zugewinngemeinschaft schützt dagegen eher den Ehegatten, der nicht im Grundbuch steht, weil die Wertsteigerung geteilt wird. Geht es nur darum, ein bestimmtes Haus zu schützen, ist die modifizierte Zugewinngemeinschaft oft ein guter Mittelweg. Hier bleibt die Immobilie beim Zugewinnausgleich außen vor, alles andere wird weiter ausgeglichen.
Was ist der Nachteil einer Gütertrennung beim Haus?
Den größten Nachteil hat der Ehegatte, der nicht im Grundbuch steht. Er ist an der Wertsteigerung des Hauses nicht beteiligt, auch wenn er Raten mitbezahlt oder renoviert hat. Sein Geld bekommt er nur in Ausnahmefällen zurück.
Hinzu kommt ein Nachteil bei der Erbschaftsteuer auf Immobilien: Stirbt ein Ehegatte, gibt es keinen steuerfreien Zugewinnausgleich nach § 5 ErbStG, weil dieser eine Zugewinngemeinschaft voraussetzt. Auch die gesetzliche Erbquote ändert sich (§ 1931 Abs. 4 BGB): Bei zwei oder mehr Kindern erbt der Ehegatte weniger als in der Zugewinngemeinschaft, etwa ein Drittel statt der Hälfte bei zwei Kindern.
Fällt Grunderwerbsteuer an, wenn ein Ehegatte das Haus übernimmt?
Nein. Übertragungen zwischen Ehegatten sind von der Grunderwerbsteuer befreit, ebenso zwischen früheren Ehegatten, wenn sie im Rahmen der Vermögensaufteilung nach der Scheidung erfolgen (§ 3 Grunderwerbsteuergesetz).
Kann ich während der Trennung noch Gütertrennung vereinbaren?
Ja. Ehegatten können ihren Güterstand jederzeit per notariellem Ehevertrag ändern, auch während der Trennung (§ 1408 BGB). Lebten Sie bisher in der Zugewinngemeinschaft, endet diese damit. Der bis dahin entstandene Zugewinn wird ausgeglichen. In der Praxis regeln Paare das häufig gleich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Wer trägt die laufenden Kosten für das gemeinsame Haus bis zur Einigung?
Grundsätzlich tragen Miteigentümer die Kosten des Hauses nach ihren Anteilen im Grundbuch, etwa Grundsteuer, Versicherungen und Reparaturen (§ 748 BGB). Verbrauchskosten wie Strom und Heizung zahlt, wer im Haus wohnt. Bleibt einer allein im Haus, kann der andere unter Umständen eine Nutzungsentschädigung verlangen (§ 1361b BGB).
Haus vor der Ehe gekauft, Kredit gemeinsam getilgt: Was gilt bei Gütertrennung?
Das Haus bleibt bei dem Ehegatten, der im Grundbuch steht. Raten, die der andere während des Zusammenlebens mitbezahlt hat, kann er in der Regel nicht zurückverlangen. Hat er den Kredit mitunterschrieben, kann er aber ab der Trennung einen Ausgleich für weitere Zahlungen fordern. Eine Rückforderung größerer Zuwendungen ist nur in Ausnahmefällen möglich.
Kann ich im Ehevertrag festlegen, wer das Haus nach der Scheidung bekommt?
Ja. Im Ehevertrag können Sie etwa ein Übernahme- oder Ankaufsrecht vereinbaren und festlegen, wie der Wert ermittelt und der andere ausgezahlt wird. Der Vertrag muss notariell beurkundet werden (§ 1410 BGB). Sind Sie bereits getrennt, lässt sich das auch in einer Scheidungsfolgenvereinbarung regeln.