Rund 130.100 Ehen wurden 2025 in Deutschland geschieden, im Schnitt nach 14 Jahren und 7 Monaten.1 Haben Paare in dieser Zeit gemeinsam ein Haus gekauft, ergibt sich mit der Trennung eine heikle Situation: Meist zieht einer aus, der andere bleibt. Wer geht, zahlt häufig Miete für eine neue Wohnung und kann das Haus, das ihm mitgehört, selbst nicht mehr nutzen. Für diese Schieflage gibt es die Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus. Hier erfahren Sie, wer sie verlangen kann und wann sie fällig wird. Außerdem zeigen wir Ihnen, wie Sie die Höhe ermitteln und Ihre Ansprüche richtig einfordern.

Frau sitzt am Rande des Bildes hinter Umzugskartons.
Einer packt, einer bleibt: Wer aus dem gemeinsamen Haus auszieht, kann vom Partner eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung verlangen.

Nut­zungs­ent­schä­di­gung Haus: Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung steht in der Regel dem Eigentümer oder Miteigentümer zu, der aus dem Haus auszieht, während ein anderer allein darin wohnt.
  • Für getrennt lebende Ehepaare ist die Nut­zungs­ent­schä­di­gung in § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verankert. Für Geschiedene, unverheiratete Paare und Er­ben­ge­mein­schaf­ten gilt § 745 BGB.
  • Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist die ortsübliche Kaltmiete für das Haus, anteilig nach dem Eigentumsanteil. Im ersten Trennungsjahr fällt die Nut­zungs­ent­schä­di­gung meist geringer aus.
  • Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung fließt erst, wenn Sie sie ausdrücklich einfordern. Für die Zeit davor gibt es kein Geld.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus?

Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus ist ein Geldausgleich dafür, dass eine Person eine Immobilie allein bewohnt, an der eine andere Person ebenfalls Rechte hat. Der typische Fall ist eine Scheidung mit Haus: Ein Paar trennt sich, einer zieht aus, der andere bleibt im gemeinsamen Haus. Wer ausgezogen ist, kann seinen Anteil nicht mehr nutzen und zahlt meist zusätzlich für eine eigene Wohnung. Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung wird in der Regel monatlich gezahlt, solange die alleinige Nutzung andauert.

Laut Beschluss XII ZB 268/13 des Bun­des­ge­richts­hofs erfüllt sie zwei Aufgaben:

  1. Sie gleicht die wirt­schaft­li­chen Nachteile aus, die Ihnen durch den Verlust des gemeinsamen Hauses entstehen.
  2. Gleichzeitig schafft sie einen Ausgleich dafür, dass nur noch Ihr Partner die Vorteile der Immobilie nutzt, die nach der ursprünglichen Lebensplanung Ihnen beiden zustehen sollten.

Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie freiwillig ausgezogen sind oder das Familiengericht Ihrem Partner das Haus zugewiesen hat. Entscheidend ist vielmehr, dass Sie das Objekt tatsächlich zur Nutzung überlassen haben. Das gilt nicht nur bei Eigentum, sondern unter Umständen auch bei einer Mietwohnung oder einem gemeinsamen Wohnrecht.

Gut zu wissen: Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung ist ein eigener Anspruch. Sie gehört weder zum Unterhalt noch zum Zu­ge­winn­aus­gleich, sondern gleicht allein aus, dass ein Miteigentümer das Haus laufend allein nutzt.

Wer hat Anspruch auf eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus?

Anspruch hat in der Regel, wer Eigentümer oder Miteigentümer des Hauses ist, es aber nicht mehr nutzt, während ein anderer allein darin wohnt. Welche Regeln gelten, hängt davon ab, ob Sie verheiratet, geschieden, unverheiratet oder Teil einer Er­ben­ge­mein­schaft sind. In allen Fällen gilt: Die Entschädigung gibt es nicht rückwirkend, sondern frühestens ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie sie einfordern.

Ihre Situation Rechtsgrundlage Was gilt
Verheiratet, getrennt lebend § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB Gilt ab der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung. Haben Sie Ihrem Partner das Haus überlassen, können Sie eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung verlangen, soweit sie im Einzelfall angemessen ist. Diese fa­mi­li­en­recht­li­che Regel hat Vorrang vor dem allgemeinen Ge­mein­schafts­recht.
Rechtskräftig geschieden § 745 Abs. 2 BGB Der fa­mi­li­en­recht­li­che Anspruch endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Miteigentümer können danach eine Be­nut­zungs­re­ge­lung nach billigem Ermessen verlangen. Die Entschädigung steht Ihnen erst ab dem Zeitpunkt zu, an dem Sie eine neue Nut­zungs­re­ge­lung deutlich einfordern.
Unverheiratet mit gemeinsamem Eigentum § 745 Abs. 2 BGB Eine Sonderregel für Paare gibt es nicht. Sind Sie beide Miteigentümer, gilt von Anfang an das allgemeine Ge­mein­schafts­recht: Sie können eine faire Regelung der Nutzung verlangen, die auch eine Zahlung vorsehen kann. Gehört das Haus allein Ihrem Partner, haben Sie nach einem Auszug in der Regel keinen Anspruch auf eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung. Mehr dazu in unserem Ratgeber zur Trennung mit Immobilie bei Unverheirateten.
Er­ben­ge­mein­schaft § 2038 Abs. 2 i. V. m. § 745 BGB Für die Verwaltung des Nachlasses gelten dieselben Regeln wie unter Miteigentümern. Wohnt ein Miterbe allein im Haus der Er­ben­ge­mein­schaft, können die übrigen Erben eine faire Regelung der Nutzung und damit eine Zahlung verlangen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Nut­zungs­ent­schä­di­gung?

Ob Sie nach einer Trennung eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für das Haus verlangen können, hängt vor allem davon ab, ob Sie verheiratet sind. Für Ehepaare gilt bis zur Scheidung eine eigene fa­mi­li­en­recht­li­che Regel. Für alle anderen gilt das allgemeine Recht für Miteigentümer. Entsprechend unterscheiden sich die Voraussetzungen.

Was gilt für Ehepaare?

Für Ehepaare, die getrennt leben, aber noch nicht rechtskräftig geschieden sind, gilt § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung kommt hier infrage, wenn die folgenden fünf Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie leben endgültig getrennt: Getrennt leben Sie, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und mindestens einer von Ihnen die Ehe nicht fortsetzen will (§ 1567 BGB).
  2. Sie haben das Haus Ihrem Partner überlassen: Meist ziehen Sie dafür mit Ihren persönlichen Sachen aus. Ob Sie freiwillig gehen oder das Familiengericht Ihrem Partner das Haus zuweist, spielt keine Rolle. Achtung: Wer nach dem Auszug sechs Monate lang keine ernsthafte Rückkehrabsicht äußert, hat das Haus laut Gesetz endgültig zur alleinigen Nutzung überlassen (§ 1361b Abs. 4 BGB).
  3. Sie haben ein Recht am Haus: In aller Regel heißt das: Sie sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, entweder allein (Alleineigentum) oder zusammen mit Ihrem Ehepartner (Miteigentum). Ziehen Sie als Al­lein­ei­gen­tü­mer aus, ist eine Entschädigung in Höhe des vollen Mietwerts in der Regel angemessen (Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Koblenz, 9 UF 123/22). Auch ein gemeinsames Wohnrecht oder ein gemeinsam gemietetes Haus kann einen Anspruch begründen.
  4. Der Wohnvorteil steckt nicht schon im Unterhalt: Wer mietfrei im Haus wohnt, hat einen Wohnvorteil. Ist dieser allerdings bereits beim Tren­nungs­un­ter­halt berücksichtigt, entfällt die Nut­zungs­ent­schä­di­gung, so der Bun­des­ge­richts­hof.
  5. Die Zahlung ist angemessen: Das Gesetz verlangt, dass die Entschädigung „der Billigkeit entspricht“. Gerichte schauen sich deshalb den Einzelfall an: Einkommen und Vermögen beider Partner, wer die Kinder betreut und ob der Partner im Haus die Zahlung überhaupt leisten kann. Auch der Zeitpunkt spielt eine Rolle, etwa ob das Trennungsjahr noch läuft.

Was gilt für unverheiratete Paare und Er­ben­ge­mein­schaf­ten?

Anders als bei Ehepaaren richtet sich der Anspruch nach den Regeln für Miteigentümer, nicht nach dem Familienrecht. Es gilt § 745 Abs. 2 BGB, bei Erben in Verbindung mit § 2038 Abs. 2 BGB. Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus kommt infrage, wenn:

  • Sie Miteigentümer oder Miterbe des Hauses sind,
  • ein anderer Miteigentümer oder Miterbe das Haus allein nutzt,
  • die Nutzung nicht schon durch eine Vereinbarung oder einen Mehr­heits­be­schluss geregelt ist oder sich die Umstände seitdem so stark geändert haben, dass ein Festhalten daran nicht mehr zumutbar ist,
  • Sie ausdrücklich eine neue Regelung der Nutzung verlangen und
  • die verlangte Regelung dem Interesse aller Beteiligten nach billigem Ermessen entspricht.

Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus: Was ändert sich nach der Scheidung?

Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch nach § 1361b BGB. Wie es weitergeht, hängt davon ab, was mit dem Haus passiert.

Sie bleiben beide Eigentümer

Dann gilt § 745 Abs. 2 BGB, genau wie bei unverheirateten Miteigentümern. Für Sie ändert sich zweierlei:

  • Der Anspruch folgt jetzt aus dem Ge­mein­schafts­recht, nicht mehr aus dem Familienrecht. Ihre familiäre und wirtschaftliche Lage, die in der Trennungszeit die Höhe mindern konnte, verliert dadurch an Gewicht.
  • Sie müssen die Zahlung neu verlangen. Hat Ihr Ex-Partner schon in der Trennungszeit gezahlt, genügt meist die Aufforderung, diese Zahlungen fortzusetzen (vgl. OLG Brandenburg, 15 UF 15/20).

Praxistipp: Schicken Sie diese Aufforderung direkt nach dem rechtlichen Inkrafttreten der Scheidung. Sonst entsteht eine Lücke, die Sie nachträglich nicht schließen können.

Ein Partner beansprucht das Haus für sich

Anlässlich der Scheidung kann ein Ehegatte verlangen, dass der andere ihm die Ehewohnung überlässt, wenn er stärker darauf angewiesen ist, etwa wegen der Kinder (§ 1568a BGB). Gehört das Haus dem anderen Ehegatten, ist das nur möglich, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Besteht kein Mietvertrag, können beide Seiten verlangen, dass ein Mietverhältnis zu ortsüblichen Bedingungen begründet wird. Statt einer Nut­zungs­ent­schä­di­gung fließt dann Miete. Dieser Anspruch erlischt ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung, wenn er bis dahin nicht vor Gericht geltend gemacht wurde.

Das Haus im Zu­ge­winn­aus­gleich

Leben Sie in der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, dem gesetzlichen Güterstand, wird bei der Scheidung der Ver­mö­gens­zu­wachs während der Ehe geteilt. Wer weniger hinzugewonnen hat, erhält die Hälfte des Überschusses. Stichtag ist die Zustellung des Schei­dungs­an­trags. Das Haus fließt dabei mit seinem Wert ein, auch wenn es nur einem Partner gehört. Wie der Zu­ge­winn­aus­gleich bei einem Haus im Alleineigentum genau abläuft, hängt unter anderem davon ab, wann das Haus erworben wurde. Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung ändert daran nichts, denn sie betrifft nur die laufende Nutzung.

Eine dauerhafte Lösung finden

Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung regelt nur die Übergangszeit. Auf Dauer stehen Paare vor der Wahl: Scheidung und Haus verkaufen, Übernahme durch einen Partner gegen Auszahlung des anderen oder, wenn keine Einigung gelingt, die Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Auch die unentgeltliche Überlassung des Hauses an einen Ehepartner (Haus­über­schrei­bung bei Scheidung), die Eintragung eines Wohnrechts oder Nießbrauchs im Grundbuch oder die Haus­über­schrei­bung an Kinder kann eine Option sein.

Kommen Sie und Ihr Ex-Partner allein nicht weiter, ist eine Im­mo­bi­li­en­me­dia­ti­on eine gute Alternative zum Gericht. Ein neutraler Mediator hilft Ihnen, eine Lösung zu erarbeiten, die für alle Beteiligten passt. Die Kosten einer Mediation liegen im Schnitt rund 40 Prozent unter den üblichen Anwalts- und Gerichtskosten. Viele Rechts­schutz­ver­si­che­run­gen übernehmen sie inzwischen.

Nut­zungs­ent­schä­di­gung fürs Haus berechnen: So ermitteln Sie die Höhe

Die Höhe der Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus ermitteln Sie in drei Schritten:

  1. Mietwert ermitteln: Ausgangspunkt ist die Kaltmiete, die sich für das Haus am Markt erzielen ließe. Erste Anhaltspunkte liefern der örtliche Mietspiegel und Angebote für vergleichbare Häuser. Sind Sie sich uneinig über die Höhe, schafft ein Miet­wert­gut­ach­ten eine verlässliche Zahl, die auch vor Gericht Bestand hat. Ein Miet­wert­gut­ach­ten von Heid Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter gibt es ab 4.590 Euro zzgl. Nebenkosten. Wie ein solches Gutachten aussieht, zeigt unser Mietwert-Mustergutachten (PDF).
  • Ihren Anteil bestimmen: Die Entschädigung richtet sich nach Ihrem Eigentumsanteil. Gehört Ihnen das Haus zur Hälfte, steht Ihnen in der Regel die Hälfte des Mietwerts zu. Als Al­lein­ei­gen­tü­mer können Sie den vollen Mietwert verlangen.
  • Zahlungen verrechnen: Zahlt Ihr Partner die gemeinsamen Kreditraten allein, wird Ihr Anteil daran mit der Entschädigung verrechnet (vgl. OLG Bamberg, 7 UF 153/23). Gleiches gilt für weitere Hauskosten, die er für Sie mitträgt. Die Entschädigung kann dadurch deutlich sinken oder ganz entfallen.
André Heid

Ein Mietwert ist nur dann vertretbar, wenn er nachvollziehbar entsteht. Wir orientieren uns an vergleichbaren Häusern auf dem örtlichen Markt und begründen jede Abweichung mit den Eigenschaften Ihrer Immobilie. Damit wissen beide Seiten, woher die Zahl kommt.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Nut­zungs­ent­schä­di­gung Haus berechnen: Beispiel

Sie und Ihr Partner besitzen das Haus je zur Hälfte. Ihr Partner wohnt allein darin und zahlt die Kreditrate von 1.000 Euro im Monat allein.

Rechenschritt Betrag pro Monat
Ortsübliche Kaltmiete für das Haus 1.500 €
Ihr Anteil (50 %) 750 €
Abzüglich Ihres Anteils an der Kreditrate (50 % von 1.000 €) − 500 €
Nut­zungs­ent­schä­di­gung 250 €

Was die Höhe der Nut­zungs­ent­schä­di­gung beeinflusst

Der Mietwert ist die Obergrenze für die Nut­zungs­ent­schä­di­gung eines Hauses. Ob Sie ihn ausschöpfen können, hängt vor allem in der Trennungszeit von weiteren Umständen ab:

  • Erstes Trennungsjahr: Solange es läuft, gibt es in der Regel nicht den vollen Mietwert. Maßstab ist dann die Miete für eine angemessene kleinere Wohnung (vgl. OLG Zweibrücken, 2 UF 61/21).
  • Kinder und weitere Bewohner: Betreut Ihr Partner gemeinsame minderjährige Kinder oder leben erwachsene Kinder mit im Haus, kann die Entschädigung deutlich sinken. In einem Fall des Bun­des­ge­richts­hofs lebten erwachsene Töchter und ein Enkelkind mit im Haus. Das Gericht setzte die Nut­zungs­ent­schä­di­gung deshalb auf rund ein Fünftel des Mietwerts fest.
  • Nur teilweise Nutzung: Nach der Scheidung zählt nicht, wie viele Räume Ihr Ex-Partner tatsächlich bewohnt, sondern dass er das ganze Haus nutzen kann. Ausnahmen kommen höchstens in Betracht, wenn Teile des Hauses objektiv unbewohnbar sind und das nicht schon im Mietwert berücksichtigt ist oder wenn er sie aus ge­sund­heit­li­chen Gründen nicht nutzen kann. In der Trennungszeit kann eine Teilnutzung dagegen eher berücksichtigt werden (vgl. OLG Brandenburg, 15 UF 15/20).

Nut­zungs­ent­schä­di­gung einfordern: So gehen Sie vor

Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung fließt nicht automatisch. Sie müssen sie ausdrücklich und deutlich von Ihrem Partner verlangen. Schicken Sie die Aufforderung, sobald Sie ausgezogen sind und feststeht, dass Sie nicht zurückkehren. Jeder Monat, den Sie warten, ist ein Monat ohne Anspruch. Nach der Rechtskraft der Scheidung müssen Sie die Zahlung erneut verlangen, weil dann eine andere Rechtsgrundlage gilt.

Ihr Partner muss klar erkennen können, dass Sie Geld für die alleinige Nutzung des Hauses verlangen. Folgende Angaben gehören hinein:

  • der Betrag pro Monat,
  • ab wann Sie die Zahlung verlangen,
  • wie Sie den Betrag berechnet haben, also Mietwert, Ihr Anteil und verrechnete Zahlungen,
  • wohin und bis wann monatlich gezahlt werden soll.

Tipp: Wählen Sie für die Aufforderung zur Nut­zungs­ent­schä­di­gung einen Versandweg, mit dem Sie den Zugang belegen können, zum Beispiel ein Einschreiben mit Rückschein. Bewahren Sie eine Kopie des Schreibens auf.

Nut­zungs­ent­schä­di­gung Haus Muster

Das folgende Muster gilt für die Trennungszeit. Passen Sie die Angaben in eckigen Klammern an:

[Ihr Name und Ihre Anschrift]

[Name und Anschrift Ihres Ehepartners]

[Ort, Datum]

Nut­zungs­ent­schä­di­gung für unser Haus in [Anschrift]

Liebe/r [Name],

am [Datum] bin ich aus unserem gemeinsamen Haus ausgezogen. Seitdem leben wir getrennt, und du bewohnst das Haus mit seinen [Wohnfläche] Quadratmetern allein. Es gehört uns zu [Anteil] und [Anteil]. Für die alleinige Nutzung verlange ich deshalb eine monatliche Nut­zungs­ent­schä­di­gung nach § 1361b Abs. 3 Satz 2 BGB.

So setzt sich der Betrag zusammen:

  • ortsübliche Kaltmiete für das Haus: [Betrag] Euro
  • davon mein Anteil: [Betrag] Euro
  • abzüglich meines Anteils an den Hauslasten, die du allein trägst (Zins und Tilgung, Grundsteuer, Ge­bäu­de­ver­si­che­rung): [Betrag] Euro
  • Nut­zungs­ent­schä­di­gung: [Betrag] Euro pro Monat

Bitte zahle diesen Betrag ab [Monat, Jahr] jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats auf mein Konto [IBAN].

Teile mir bitte bis zum [Datum, etwa zwei Wochen ab Zugang] schriftlich mit, ob du einverstanden bist. Höre ich bis dahin nichts von dir, behalte ich mir vor, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen.

Viele Grüße

[Unterschrift]

Wichtig: Nach der Scheidung ersetzen Sie die Rechtsgrundlage durch § 745 Abs. 2 BGB und verlangen ausdrücklich eine neue Regelung der Nutzung. Im Zweifel lassen Sie das Schreiben vor dem Versand anwaltlich prüfen.

Wichtig: Keine Zahlung für die Vergangenheit

Die Nut­zungs­ent­schä­di­gung gibt es erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Sie sie einfordern. Das gilt in der Trennungszeit, nach der Scheidung, für unverheiratete Paare und für Er­ben­ge­mein­schaf­ten. Monate, in denen Sie nichts verlangt haben, holen Sie nicht nach, auch nicht ab dem Auszug oder dem Erbfall.

Wenn Ihr Partner die Nut­zungs­ent­schä­di­gung nicht zahlt

Zahlt Ihr Partner trotz Aufforderung nicht, können Sie den Anspruch gerichtlich durchsetzen. Zwischen Ehegatten und Ex-Ehegatten ist dafür das Familiengericht zuständig. Lassen Sie sich vorher anwaltlich beraten, denn das Gericht prüft die Höhe im Einzelfall. Wer einen langen Rechtsstreit vermeiden möchte, kann es zuvor mit einer Mediation versuchen.

Fazit: Mit dem richtigen Mietwert zur fairen Nut­zungs­ent­schä­di­gung

Wer nach einer Trennung aus dem gemeinsamen Haus auszieht, muss auf seinen Anteil nicht ersatzlos verzichten. Ob und in welcher Höhe eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung fällig wird, hängt jedoch vom Einzelfall ab, beispielsweise von Ihrer Beziehung, der Phase der Trennung, Unterhalt, Kindern und den Hauskosten, die eine Person allein trägt.

Es gibt zwei Dinge, die Sie in jedem Fall beachten sollten. Fordern Sie die Entschädigung frühzeitig und schriftlich ein, denn für die Vergangenheit gibt es keine Entschädigung. Stützen Sie Ihre Forderung außerdem auf einen verlässlichen Mietwert.

Dabei unterstützen wir Sie: In einem Miet­wert­gut­ach­ten ermitteln unsere zertifizierten Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach persönlicher Besichtigung den ortsüblichen Mietwert Ihres Hauses. Das Ergebnis ist unabhängig und nachvollziehbar und ist im Zweifelsfall auch vor Gericht verwendbar. Nach einer kostenlosen Erstberatung erhalten Sie von uns ein Angebot zum Festpreis.

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Häufige Fragen zur Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen zur Nut­zungs­ent­schä­di­gung für ein Haus.

Wir leben getrennt, wohnen aber beide noch im Haus. Gibt es eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung?

In der Regel nicht. Getrennt leben können Sie zwar auch unter einem Dach (§ 1567 BGB). Solange Sie beide im Haus wohnen, nutzt es aber keiner allein. Eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung setzt voraus, dass Sie Ihrem Partner das Haus überlassen haben.

Wie lange wird eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung gezahlt?

Sie läuft ab Ihrer Aufforderung, solange die Voraussetzungen bestehen. Für Ehepaare endet der Anspruch nach § 1361b BGB mit der Rechtskraft der Scheidung. Gehört das Haus danach weiter beiden, können Sie die Zahlung nach § 745 Abs. 2 BGB neu verlangen. Unter Miteigentümern und in Er­ben­ge­mein­schaf­ten besteht der Anspruch so lange, wie das gemeinsame Eigentum und die alleinige Nutzung andauern. Er endet spätestens, wenn das Haus verkauft wird, ein Partner es ganz übernimmt, die Er­ben­ge­mein­schaft aufgelöst wird oder die übrigen Eigentümer beziehungsweise Erben das Haus wieder gleich­be­rech­tigt mitnutzen.

Mein Ex-Partner hat einen neuen Partner ins Haus geholt. Ändert das etwas?

Ja, das kann einen Anspruch begründen. Das OLG Karlsruhe hat einem geschiedenen Miteigentümer eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung zugesprochen, nachdem die Ex-Partnerin ihren Lebensgefährten ins gemeinsame Haus aufgenommen hatte. Das galt sogar, obwohl der Wohnwert zuvor schon beim Kindesunterhalt angerechnet worden war (vgl. OLG Karlsruhe, 1 U 231/04). Der neue Anspruch besteht frühestens ab dem Einzug des neuen Partners. Fordern Sie die Zahlung auch hier ausdrücklich ein.

Wir haben vereinbart, dass mein Partner kostenlos im Haus wohnt. Kann ich das ändern?

Unter Miteigentümern ist eine solche Absprache zunächst bindend. Eine neue Regelung können Sie nur verlangen, wenn sich die Umstände seitdem so stark geändert haben, dass ein Festhalten daran nicht mehr zumutbar ist. Haben Sie während der Ehe gemeinsam im Haus gewohnt, ist das nach einer endgültigen Trennung in der Regel der Fall: Die kostenlose Alleinnutzung durch den anderen müssen Sie dann nicht weiter hinnehmen (vgl. OLG Brandenburg, 15 UF 15/20). Haben Sie die kostenlose Nutzung dagegen erst nach der Trennung vereinbart, braucht es eine neue, wesentliche Veränderung. Lassen Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten.

Kann der Partner im Haus die Nut­zungs­ent­schä­di­gung abwenden?

Unter Umständen. Bietet er Ihnen ernsthaft an, wieder einzuziehen, kann der Anspruch entfallen oder geringer ausfallen. Das Angebot muss aber zumutbar sein, was nach einer endgültigen Trennung selten der Fall ist. Dass Ihr Partner gar nicht allein im Haus bleiben wollte, schließt die Entschädigung dagegen nicht automatisch aus (vgl. BGH, XII ZB 268/13).

Gibt es auch für eine Mietwohnung eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung?

Für Ehepaare ja: Ziehen Sie als Mitmieter aus und überlassen Ihrem Partner die Wohnung, kann auch hier eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung nach § 1361b BGB infrage kommen. Beachten Sie aber: Gegenüber dem Vermieter bleiben Sie beide zur Zahlung der vollen Miete verpflichtet, solange der Mietvertrag unverändert besteht, auch wenn Sie dort nicht mehr wohnen. Für unverheiratete Paare gibt es diese fa­mi­li­en­recht­li­che Regel nicht. Mit der Rechtskraft der Scheidung endet der Anspruch auf eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung für eine Mietwohnung auch für vormals verheiratete Paare.