Ob Sie im Dezember oder erst im Januar ausziehen, kann bei einer Scheidung mit Haus Zehntausende Euro ausmachen. Denn liegt der Hauskauf weniger als 10 Jahre zurück, ist die Auszahlung für das Haus bei einer Scheidung meist nur dann nicht steuerpflichtig, wenn der Notartermin im selben Jahr wie Ihr Auszug stattfindet. Sonst droht Spe­ku­la­ti­ons­steu­er. Wir zeigen, wann die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bei einer Scheidung anfällt, wie Sie sie vermeiden und was für andere Steuerarten gilt.

Älteres Paar unterzeichnet Vertrag.
Wer das Haus übernimmt, wer ausgezahlt wird und wer eine mögliche Spe­ku­la­ti­ons­steu­er trägt, sollten Sie schriftlich in der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung festhalten.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zahlt Ihr Ex-Partner Sie im Rahmen einer Scheidung für Ihren Hausanteil aus, gilt das steuerlich als Verkauf. Steuerpflichtig ist, wer seinen Anteil abgibt, nicht wer auszahlt.
  • Spe­ku­la­ti­ons­steu­er fällt nur an, wenn zwischen Kauf und Übertragung höchstens 10 Jahre liegen und Sie das Haus nicht lange genug selbst bewohnt haben.
  • Steuerfrei bleiben Sie, wenn Sie das Haus seit dem Kauf oder im Jahr der Übertragung und den beiden Vorjahren selbst bewohnt haben.
  • Versteuert wird der Gewinn: Gegenleistung, inklusive übernommener Schulden, minus anteilige An­schaf­fungs­kos­ten. Der angesetzte Hauswert bestimmt deshalb direkt die Steuerhöhe.
  • Grund­er­werb­steu­er fällt bei einer Übertragung zwischen Ehepartnern in der Regel nicht an.
  • Eine Steuerbefreiung für Schei­dungs­im­mo­bi­li­en ist geplant, gilt aber noch nicht (Stand: 26.10.2026).
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Ist die Auszahlung für das Haus bei einer Scheidung steuerpflichtig?

Ja, die Auszahlung für das Haus bei einer Scheidung ist steuerpflichtig, wenn drei Bedingungen zusammenkommen:

  1. Sie geben Ihren Anteil gegen eine Gegenleistung ab,
  2. zwischen Kauf und Übertragung liegen höchstens 10 Jahre und
  3. Sie haben das Haus im gesetzlich verlangten Zeitraum nicht selbst bewohnt.

Rechtsgrundlage ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG). Das Gesetz spricht von einem privaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft, im Alltag ist häufig von Spe­ku­la­ti­ons­steu­er die Rede.

Die Auszahlung ist bei einer Scheidung mit Haus eine häufige Lösung: Ein Ehepartner übernimmt das gemeinsame Haus allein und zahlt den anderen für dessen Mit­ei­gen­tums­an­teil aus. Dass die Übertragung wegen einer Scheidung erfolgt, ändert an der Steuerfrage nichts – steuerlich gilt sie als normaler Verkauf.

Für das Finanzamt zählt nicht, wie die Zahlung im Vertrag heißt, ob Abfindung, Ausgleich oder Übernahmebetrag. Entscheidend ist, dass Sie Ihren Anteil gegen Entgelt hergeben. Steuerpflichtig ist immer der weichende Ehepartner, der Gewinn wird mit seinem persönlichen Ein­kom­men­steu­er­satz besteuert. Übernehmen Sie das Haus und zahlen Ihren Ex-Partner aus, fällt für Sie keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an.

Wichtig: Eine Auszahlung gibt es nur, wenn beiden Partnern das Haus gemeinsam gehört. Steht nur einer im Grundbuch, hat der andere keinen Anteil, der ausgezahlt werden könnte. Leben die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand der Zu­ge­winn­ge­mein­schaft, fließt der Wertzuwachs des Hauses während der Ehe in den Zu­ge­winn­aus­gleich für Immobilien im Alleineigentum ein. Zahlt der Eigentümer diesen Ausgleich in Geld, fällt keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an. Anders ist es, wenn er statt Geld das Haus oder einen Anteil daran überträgt: Das wertet das Finanzamt als Verkauf, und der Eigentümer muss den Gewinn unter Umständen versteuern.

So prüfen Sie, ob Ihre Hausauszahlung steuerpflichtig ist

Sie bekommen Geld für Ihren Hausanteil? Mit diesen vier Fragen klären Sie in wenigen Minuten, ob Sie den Gewinn als privates Ver­äu­ße­rungs­ge­schäft versteuern müssen, also Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anfällt.

  1. Gibt es eine Gegenleistung? Als Gegenleistung zählen nicht nur Geld, sondern auch eine Schuldübernahme oder eine Verrechnung mit anderen Ansprüchen. Überträgt einer den Anteil ohne Gegenleistung, liegt kein Verkauf vor. In diesem Fall stellen sich andere Steuerfragen, die wir im Ratgeber Haus­über­schrei­bung bei Scheidung erklären.
  2. Liegen mehr als 10 Jahre zwischen Kauf und Übertragung? Maßgeblich ist jeweils das Datum der notariellen Verträge, nicht die Eintragung ins Grundbuch. Sind seit dem Kauf mehr als 10 Jahre vergangen, ist der Gewinn steuerfrei – unabhängig davon, wer im Haus wohnt.
  3. Haben Sie das Haus selbst bewohnt? Der Gewinn ist steuerfrei, wenn Sie das Haus seit dem Kauf ausschließlich selbst bewohnt haben. Alternativ genügt es, wenn Sie im Jahr der Übertragung ganzjährig und in den beiden Kalenderjahren davor zumindest teilweise darin gewohnt haben.
  4. Wie hoch ist der Gewinn? Den Gewinn ermitteln Sie, indem Sie von der Gegenleistung Ihre anteiligen An­schaf­fungs­kos­ten und die Ver­äu­ße­rungs­kos­ten abziehen. Liegt Ihr Gewinn aus allen privaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten im Kalenderjahr unter 1.000 Euro, bleibt er steuerfrei. Ab 1.000 Euro müssen Sie den gesamten Gewinn mit Ihrem persönlichen Ein­kom­men­steu­er­satz versteuern.

Fällt Grund­er­werb­steu­er bei Scheidung an?

Bei der Übertragung des Hausanteils im Rahmen einer Scheidung fällt in der Regel keine Grund­er­werb­steu­er an. Überträgt ein Ehepartner seinen Anteil an den anderen, ist das nach § 3 Nr. 4 Grund­er­werb­steu­er­ge­setz (GrEStG) steuerfrei, auch während der Trennung. Nach der Scheidung bleibt die Übertragung steuerfrei, wenn sie im Rahmen der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung erfolgt, also erkennbar auf die Scheidung zurückgeht (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Eine Frist dafür gibt es nicht. Auch eine Übertragung an die gemeinsamen Kinder ist von der Grund­er­werb­steu­er befreit (§ 3 Nr. 6 GrEStG).

Der Auszug entscheidet: Typische Fälle im Überblick

Liegen zwischen Kauf und Übertragung mehr als 10 Jahre, ist der Gewinn ohnehin steuerfrei. Innerhalb dieser Frist kommt es fast immer darauf an, in welchem Kalenderjahr Sie ausgezogen sind:

  • Auszug im selben Jahr wie der Notartermin: Ihr Gewinn bleibt steuerfrei.
  • Auszug in einem früheren Jahr: Ihr Gewinn ist steuerpflichtig. Das gilt auch, wenn Sie erst kurz vor dem Jahreswechsel ausgezogen sind.

Der Grund: Steuerfrei bleiben Sie nur, wenn Sie das Haus im Vorjahr ganzjährig und im Jahr der Übertragung sowie im vorletzten Jahr zumindest teilweise selbst bewohnt haben, ohne Lücke dazwischen. Die Nutzung muss also bis ins Jahr des Notartermins reichen.

Beispiel: Der Notartermin findet im Juni 2026 statt. Ziehen Sie im März 2026 aus, haben Sie 2024 und 2025 komplett und 2026 teilweise im Haus gewohnt. Alle drei Jahre sind abgedeckt, der Gewinn ist steuerfrei. Ziehen Sie dagegen schon im Dezember 2025 aus, haben Sie 2026 keinen einzigen Tag im Haus gewohnt. Das Jahr der Übertragung fehlt, der Gewinn ist steuerpflichtig. Zwischen beiden Fällen liegen nur drei Monate, entscheidend ist der Jahreswechsel dazwischen.

Situation des weichenden Ehepartners Gewinn steuerpflichtig?
Bis zur Übertragung im Haus gewohnt, und zwar seit dem Kauf oder mindestens seit dem vorletzten Kalenderjahr nein
Im Kalenderjahr der Übertragung ausgezogen, im Vorjahr ganzjährig und im Jahr der Übertragung sowie im vorletzten Jahr zumindest teilweise im Haus gewohnt, ohne Lücke dazwischen nein
In einem früheren Kalenderjahr ausgezogen, Ex-Partner wohnt allein im Haus ja
In einem früheren Kalenderjahr ausgezogen, gemeinsames Kind wohnt mit dem Ex-Partner im Haus ja (Bundesfinanzhof, IX R 11/21)
Haus unentgeltlich und ausschließlich einem Kind überlassen, für das Sie Kindergeld erhalten nein, gilt als Eigennutzung
Gilt nur, wenn zwischen Kauf und Übertragung höchstens 10 Jahre liegen. Danach ist der Gewinn in jedem Fall steuerfrei.

Achtung: Ein Kind im Haus schützt nicht automatisch
Oft liest man, dass die Nutzung durch ein gemeinsames Kind dem ausgezogenen Elternteil als Eigennutzung angerechnet wird. Für die typische Schei­dungs­si­tua­ti­on hat der Bundesfinanzhof das 2023 verneint (Urteil vom 14.02.2023, IX R 11/21). Wohnt das Kind zusammen mit dem anderen Elternteil im Haus, nutzt der Ausgezogene seinen Anteil nicht mehr selbst. Steuerfrei bleibt es nur, wenn das Kind allein im Haus wohnt.

Geplant: Steuerbefreiung für Schei­dungs­im­mo­bi­li­en

Künftig soll keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er mehr anfallen, wenn die Immobilie bis zum tren­nungs­be­ding­ten Auszug selbst genutzt wurde. Das hat der Bundesrat am 25.09.2026 auf Initiative Baden-Württembergs in seiner Stellungnahme zum Jah­res­steu­er­ge­setz 2026 vorgeschlagen (Pres­se­mit­tei­lung Baden-Württemberg).

Die Befreiung soll allerdings nicht für jeden Verkauf nach einer Trennung gelten. Laut Vorschlag muss der Verkauf Teil oder Folge einer Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung oder eines fa­mi­li­en­ge­richt­li­chen Schei­dungs­ver­bund­ver­fah­rens sein. Außerdem müssen Sie das Haus seit dem Kauf bis zur räumlichen Trennung ausschließlich selbst bewohnt haben oder im Jahr der Trennung und in den beiden Jahren davor. Gelten soll die Regel für alle noch offenen Steuerfälle (Bundesrat, Drucksache 447/26 (Beschluss), Ziffer 2).

Geltendes Recht ist das noch nicht. Der Bundestag berät derzeit über das Jah­res­steu­er­ge­setz 2026, danach muss der Bundesrat dem gesamten Gesetz noch einmal zustimmen. Ob der Vorschlag übernommen wird und ab wann er gilt, ist offen. Verlassen Sie sich bei einer anstehenden Übertragung deshalb nicht darauf.

So berechnen Sie die Steuer auf Ihre Hausauszahlung

Wie viel Steuer bei der Auszahlung anfällt, hängt vor allem vom Wert ab, zu dem Sie Ihren Anteil abgeben. Je höher der angesetzte Hauswert, desto höher die Gegenleistung und damit Ihr Gewinn. Das folgende fiktionale Beispiel zeigt, wie Sie vom Hauswert zur Steuer kommen.

Rechenbeispiel: Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bei Scheidung

Ein Ehepaar kauft 2019 ein Einfamilienhaus je zur Hälfte für 400.000 Euro einschließlich Nebenkosten. Nach der Trennung zieht der Ehemann im September 2025 aus. Im März 2026 überträgt er seinen Anteil per Notarvertrag an seine Frau. Ein Gutachten ermittelt einen Verkehrswert von 520.000 Euro, die Restschuld beträgt 240.000 Euro. Die Ehefrau übernimmt den Kredit allein, die Bank entlässt den Ehemann aus der Haftung.

Rechenschritt Betrag
Auszahlung: (520.000 € – 240.000 €) ÷ 2 140.000 €
+ Befreiung von seiner Hälfte der Restschuld 120.000 €
= Gegenleistung für seinen Anteil 260.000 €
– anteilige An­schaf­fungs­kos­ten (400.000 € ÷ 2) 200.000 €
= steu­er­pflich­ti­ger Gewinn 60.000 €
Bei­spiel­rech­nung: Gewinn des weichenden Ehepartners bei Übertragung im Folgejahr des Auszugs

Weil der Ehemann 2026 nicht mehr im Haus gewohnt hat und seit dem Kauf weniger als 10 Jahre vergangen sind, muss er die 60.000 Euro versteuern. Liegt sein übriges Einkommen bereits im Bereich des Spit­zen­steu­er­sat­zes von 42 %, wären das rund 25.200 Euro Einkommensteuer (vereinfacht, ohne So­li­da­ri­täts­zu­schlag und Kirchensteuer). Hätte er den Notarvertrag noch 2025 unterschrieben, wäre der Gewinn steuerfrei gewesen.

Warum der Hauswert über die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er entscheidet

Auszahlung und Schuldbefreiung ergeben zusammen genau die Hälfte des Verkehrswerts. Dass der Ehemann im Beispiel nur 140.000 Euro überwiesen bekommt, senkt seine Steuer also nicht, denn die übernommenen Schulden zählen voll zur Gegenleistung. Entscheidend ist allein, welcher Hauswert angesetzt wird. Derselbe Wert bestimmt damit zwei Dinge: wie viel Geld der weichende Partner bekommt und wie viel er davon versteuern muss.

Oft wird der Hauswert bei einer Trennung nur grob geschätzt, etwa vom eigenen Anwalt oder dem der Gegenseite. Warum das teuer werden kann, erklärt Sachverständige Katharina Heid in diesem Video:

Bei einer Scheidung haben beide Seiten gegensätzliche Interessen: Wer das Haus übernimmt, profitiert von einem niedrigen Wert. Wer ausgezahlt wird, möchte einen hohen Wert, denn trotz höherer Steuer bekommt er dann mehr Geld. Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten eines unabhängigen Sach­ver­stän­di­gen beendet diese Diskussion, weil es die Immobilie neutral bewertet, so als würde sie an Dritte verkauft. Am besten beauftragen Sie das Gutachten gemeinsam. So kann keiner dem anderen vorwerfen, der Gutachter sei parteiisch.

André Heid

Der Aus­zah­lungs­be­trag ist mehr als eine Ver­hand­lungs­grö­ße zwischen den Ehepartnern. Er bestimmt, wie hoch der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn ausfällt. Wer ihn mit einem Gutachten belegt, hat gegenüber Finanzamt und Familiengericht eine nach­voll­zieh­ba­re Grundlage.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten erhalten Sie bei uns ab 2.990 Euro zum Festpreis. Eine erste Beratung ist für Sie kostenfrei.

Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bei Scheidung vermeiden: 3 Wege

Wer die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er bei Scheidung vermeiden will, muss vor allem den Zeitpunkt der Übertragung planen. Drei Wege kommen in Betracht:

  1. Übertragung im Jahr des Auszugs beurkunden: Haben Sie das Haus im Vorjahr ganzjährig und im vorletzten Jahr zumindest teilweise bewohnt, ohne Lücke bis ins Jahr Ihres Auszugs, bleibt Ihr Gewinn steuerfrei, wenn der Notarvertrag bis zum 31. Dezember dieses Jahres unterschrieben ist. Entscheidend ist also das Kalenderjahr, nicht die Zeit seit dem Auszug. Am sichersten ist es, bis zur Beurkundung im Haus wohnen zu bleiben. Das setzt voraus, dass Sie sich mit Ihrem Ex-Partner früh einigen.
  2. 10-Jahres-Frist abwarten: Läuft die Frist bald ab, kann es sich lohnen, die Übertragung zu verschieben. Nach Ablauf ist der Gewinn steuerfrei, unabhängig davon, wer im Haus wohnt. Für die Zwischenzeit lässt sich eine Nut­zungs­ent­schä­di­gung vereinbaren. Diese müssen Sie als Einkünfte aus Vermietung versteuern, können aber anteilige Kosten wie Kreditzinsen gegenrechnen.
  3. Haus einem Kind überlassen: Wohnt ein Kind, für das Sie Kindergeld erhalten, allein und unentgeltlich im Haus, gilt das als Eigennutzung. Lebt der andere Elternteil mit im Haus, greift diese Ausnahme nicht. In der typischen Schei­dungs­si­tua­ti­on kommt dieser Weg deshalb selten infrage.

Passt keiner dieser Wege, zahlt der weichende Partner die Steuer an das Finanzamt. Die Ehepartner können in der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung aber regeln, dass der bleibende Partner die Steuer ganz oder teilweise erstattet. Die Zahlung einfach als Zu­ge­winn­aus­gleich zu bezeichnen, hilft dagegen nicht: Gilt sie wirtschaftlich den Hausanteil ab, bleibt sie steuerpflichtig.

Keine Einigung in Sicht? Mediation kann helfen
Viele Wege, die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er zu vermeiden, setzen voraus, dass Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Ex-Partner einigen. Gelingt das nicht, kann eine Im­mo­bi­li­en­me­dia­ti­on sinnvoll sein. Ein neutraler Mediator leitet die Gespräche, sorgt für eine sachliche Kommunikation und hilft beiden Seiten, ihre Interessen klar zu benennen. So finden Sie eine faire Lösung und vermeiden gleichzeitig ein meist kostspieliges und langwieriges Ge­richts­ver­fah­ren.

Es gibt außerdem zwei Alternativen zur Auszahlung. Sie können das Haus an Dritte verkaufen, mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Scheidung und Haus verkaufen. Oder Sie entscheiden sich gemeinsam dafür, Ihr Haus an Kinder überschreiben zu lassen. Erfolgt die Übertragung ohne Gegenleistung, fällt keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er an. Übernehmen Ihre Kinder dagegen den Kredit, gilt das als Gegenleistung, und die Steuerfrage stellt sich erneut. Übersteigt der Wert der Immobilie den gesetzlichen Freibetrag, fällt bei einer Schenkung einer Immobilie an Kinder außerdem Schenkungsteuer an.

Fazit: Auszugsjahr planen, Hauswert sauber belegen

Ob bei der Auszahlung für das Haus Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anfällt, hängt bei einer Scheidung meist vom Zeitpunkt des Auszugs ab. Haben Sie das Haus seit dem Kauf oder zumindest in den beiden Vorjahren selbst bewohnt, bleibt Ihr Gewinn steuerfrei, wenn Sie im selben Jahr ausziehen, in dem der Notarvertrag unterschrieben wird. Ziehen Sie früher aus oder läuft die 10-Jahres-Frist noch, müssen Sie den Gewinn versteuern.

Andere Steuern sind dagegen selten ein Problem. Grund­er­werb­steu­er fällt bei einer Übertragung zwischen Ehepartnern in der Regel nicht an. Schenkungsteuer wird nur relevant, wenn Sie das Haus zum Beispiel an Ihre Kinder oder Enkelkinder überschreiben und der Wert die Freibeträge übersteigt.

Wie hoch die Spe­ku­la­ti­ons­steu­er ausfällt, hängt vom angesetzten Hauswert ab. Derselbe Wert bestimmt, wie viel Sie ausgezahlt bekommen und wie viel Sie davon versteuern müssen. Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten schafft deshalb nicht nur zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner Klarheit, sondern auch gegenüber dem Finanzamt. Es dokumentiert nachvollziehbar, wie der Wert und damit Ihr Gewinn zustande gekommen ist.

Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sind Sie bei der Auszahlung auf der sicheren Seite:

  • Anerkannt: Unsere Gutachten werden vom Finanzamt akzeptiert und sind gerichtsfest.
  • Kostenlose Nachbetreuung: Hat das Finanzamt Rückfragen, erläutern unsere Sach­ver­stän­di­gen den Wert direkt gegenüber der Behörde.
  • Schnell: Das Gutachten liegt in der Regel zwei bis vier Wochen nach Eingang aller Unterlagen vor, rechtzeitig für den Notartermin.
  • Doppelt geprüft: Ein zweiter Sach­ver­stän­di­ger kontrolliert das Gutachten vor dem Versand.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Häufige Fragen zur Steu­er­pflich­tig­keit der Hausauszahlung bei Scheidung

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um die Spekulations- und Grund­er­werb­steu­er im Rahmen einer Hausauszahlung bei Scheidung.

Muss der Ehepartner, der das Haus übernimmt, Steuern auf die Auszahlung zahlen?

Wer das gemeinsame Haus bei einer Trennung übernimmt und den anderen auszahlt, zahlt auf die Auszahlung keine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er. Steuerpflichtig ist nur der weichende Ehepartner, der seinen Anteil abgibt. Grund­er­werb­steu­er fällt bei einer Übertragung zwischen Ehepartnern in der Regel ebenfalls nicht an.

Wichtig für später: Für den übernommenen Anteil beginnt mit dem Notarvertrag eine neue 10-Jahres-Frist. Verkauft der übernehmende Partner das Haus innerhalb dieser Frist und hat er es nicht selbst bewohnt, kann auf diesen Anteil Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anfallen.

Zählt für die 10-Jahres-Frist der Grund­buch­ein­trag oder der Notartermin?

Für die 10-Jahres-Frist zählt das Datum der notariellen Verträge, nicht die Eintragung ins Grundbuch. Die Frist beginnt mit dem Kaufvertrag und endet mit dem Vertrag, mit dem Sie Ihren Anteil an Ihren Ex-Partner übertragen. Liegen mehr als 10 Jahre dazwischen, ist Ihr Gewinn steuerfrei.

Ist die Auszahlung für das Haus nach 10 Jahren immer steuerfrei?

Liegen zwischen Kauf und Übertragung mehr als 10 Jahre, ist die Auszahlung für das Haus bei einer Scheidung grundsätzlich steuerfrei. Dann spielt es keine Rolle, wann Sie ausgezogen sind oder wer im Haus wohnt. Läuft die Frist bald ab, kann es sich lohnen, die Übertragung bis danach zu verschieben.

Zählt der Kredit, den mein Ex-Partner übernimmt, zur steu­er­pflich­ti­gen Gegenleistung?

Wenn Ihr Ex-Partner Ihren Anteil am Kredit übernimmt, zählt diese Schuldbefreiung voll zur Gegenleistung. Steuerlich bekommen Sie also nicht nur den überwiesenen Betrag, sondern auch den Wert der abgelösten Schulden. Zusammen ergibt das in der Regel Ihren Anteil am Verkehrswert. Davon ziehen Sie Ihre anteiligen An­schaf­fungs­kos­ten ab, um den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn zu ermitteln.

Gibt es bei der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er einen Freibetrag?

Bei der Spe­ku­la­ti­ons­steu­er gibt es keinen Freibetrag, sondern eine Freigrenze von 1.000 Euro pro Kalenderjahr. Liegt Ihr Gewinn aus allen privaten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten darunter, bleibt er steuerfrei. Ab 1.000 Euro müssen Sie den gesamten Gewinn versteuern, nicht nur den Betrag über der Grenze. Bei einer Hausauszahlung wird die Freigrenze fast immer überschritten.

Fällt Grund­er­werb­steu­er an, wenn das Haus erst nach der Scheidung übertragen wird?

Nein, auch nach der Scheidung fällt in der Regel keine Grund­er­werb­steu­er an, wenn die Übertragung im Rahmen der Ver­mö­gens­aus­ein­an­der­set­zung erfolgt (§ 3 Nr. 5 GrEStG). Eine Frist dafür gibt es nicht. Während der Ehe und der Trennungszeit ist die Übertragung zwischen Ehepartnern ohnehin steuerfrei (§ 3 Nr. 4 GrEStG).