Die Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum ist ein wichtiger Schritt, wenn Sie Ihre Immobilie anders nutzen möchten als ursprünglich genehmigt – etwa als Büro, Praxis oder zur gewerblichen Vermietung. Ob eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum in Gewerbe oder eine Nutzung für kurzfristige Vermietungen als Fremdenzimmer: Ohne offizielle Genehmigung drohen Bußgelder und Rückbau. Erfahren Sie hier, wann eine Nut­zungs­än­de­rung notwendig ist, wie der Antrag funktioniert und welche Vorschriften dabei gelten.

Umbau eines Wohnraums: Renovierungsarbeiten im Vordergrund, fertiger Wohnbereich mit Sofa und Kamin im Hintergrund.
Wenn Sie eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum in eine Praxis planen, ist eine Genehmigung durch die zuständige Baubehörde erforderlich.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum ist ge­neh­mi­gungs­pflich­tig, sobald sich die Nutzung wesentlich ändert – unabhängig von baulichen Maßnahmen.
  • Typische Fälle sind die Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum in Gewerbe, eine Praxis oder Ferienwohnung, aber auch der Ausbau von Dachboden oder Keller zu Wohnraum.
  • Ohne Genehmigung drohen Bußgelder, Rückbau und Nutzungsverbote.
  • Die Kosten für eine Nut­zungs­än­de­rung liegen meist zwischen 2.000 und 10.000 Euro, je nach Umfang und Standort.
  • Der Antrag muss über einen bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten Fachplaner erfolgen.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was bedeutet Nut­zungs­än­de­rung für einen Wohnraum?

Die Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum bezeichnet im baurechtlichen Sinne die Umwidmung eines Raumes zu einem anderen Zweck als ursprünglich genehmigt. Dabei spielt es keine Rolle, ob bauliche Veränderungen stattfinden oder nicht. Auch wenn Sie keine Wand einziehen oder etwas umbauen, liegt eine Nut­zungs­än­de­rung vor, sobald der Raum anders genutzt wird als bisher.

Ein typisches Beispiel ist die Vermietung einer Wohnung an wechselnde Feriengäste. Obwohl sich am Grundriss nichts ändert, entsteht eine neue Nutzung mit anderen Anforderungen. Das betrifft auch Vorhaben wie die Einrichtung eines Büros, einer Praxis oder eines kleinen Geschäfts im bisherigen Wohnraum.

Info: Eine Nut­zungs­än­de­rung ist nicht gleichzusetzen mit einer Renovierung, energetischen Sanierung oder anderweitigen Modernisierung. Während diese Maßnahmen der Instandhaltung oder Verbesserung dienen, bleibt die Nutzung als Wohnraum bestehen. Bei einer Nut­zungs­än­de­rung dagegen steht der funktionale Wechsel im Mittelpunkt – etwa von Wohnen zu Arbeiten oder Vermieten.

Wann ist eine Nut­zungs­än­de­rung für den Wohnraum erforderlich?

Eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum ist immer dann erforderlich, wenn Sie die genehmigte Nutzung Ihrer Immobilie verändern. Das betrifft weit mehr Fälle, als Sie vielleicht vermuten.

Sobald sich die Funktion des Raumes ändert, greift das Bau­ord­nungs­recht. Entscheidend ist dabei nicht, ob bauliche Eingriffe vorgenommen werden, sondern ob die neue Nutzung mit dem geltenden Bebauungsplan und der Bau­nut­zungs­ver­ord­nung (BauNVO) vereinbar ist. In vielen Fällen ist zusätzlich eine Baugenehmigung erforderlich.

Ob eine geplante Nutzung zulässig ist, hängt davon ab, was der Bebauungsplan und die Bau­nut­zungs­ver­ord­nung an zulässigen Gewerben in Wohngebieten erlaubt. Dabei kommt es unter anderem auf die Ge­biets­ka­te­go­rie an – also ob es sich um ein reines Wohngebiet, ein Mischgebiet oder ein Gewerbegebiet handelt. Auch das Maß der Nutzung sowie der Einfluss auf die Umgebung spielen eine Rolle.

Viele unterschätzen, dass eine genehmigte Nut­zungs­än­de­rung nicht nur rechtlich absichert, sondern auch den Immobilienwert deutlich steigern kann – besonders, wenn zusätzliche Wohnfläche entsteht oder eine attraktive gewerbliche Nutzung genehmigt wird.

Ing. André Heid M. Sc.

Ist eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum ge­neh­mi­gungs­pflich­tig?

Ob eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum genehmigt werden muss, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere von der geplanten neuen Nutzung und den Auswirkungen auf die Umgebung. Grundsätzlich gilt: Je stärker sich die neue Nutzung vom ursprünglichen Wohnzweck unterscheidet, desto wahr­schein­li­cher ist eine Ge­neh­mi­gungs­pflicht.

Diese Fälle benötigen eine Genehmigung

Eine Genehmigung ist in der Regel notwendig, wenn die neue Nutzung öf­fent­lich­keits­wirk­sam oder gewerblich geprägt ist. Das gilt besonders, wenn Sie Wohnraum in Gewerbe umwandeln und regelmäßig Pu­bli­kums­ver­kehr oder eine neue Nutzung mit Außenwirkung entsteht. Dazu gehören vor allem:

  • Nut­zungs­än­de­rung Wohnraum in Gewerbe (z. B. Laden oder Atelier mit Kundenkontakt)
  • Nut­zungs­än­de­rung Wohnraum in Praxis (etwa für medizinische oder therapeutische Nutzung)
  • Wohnraum in Ferienwohnung (bei kurzfristiger Vermietung)
  • Gewerbe zu Wohnraum (z. B. Umbau von Büro oder Laden zur Wohnung)
  • Dachboden zu Wohnraum (bei erstmaligem Ausbau)
  • Keller zu Wohnraum (z. B. als Ein­lie­ger­woh­nung)
  • Gas­tro­no­mie­be­trieb im Wohnhaus (etwa Café oder Bar)
  • Hand­werks­be­trieb im Wohnraum (z. B. Friseur oder Werkstatt)
  • Betreutes Wohnen oder Tagespflege
  • Lager- oder Verkaufsfläche im Wohnbereich
  • Nutzung als Musikschule oder Seminarraum

In diesen Fällen greift das öffentliche Baurecht, insbesondere mit Blick auf Nach­bar­schafts­schutz, Brandschutz, Stellplätze oder den baulichen Zustand der Immobilie. Die Behörden prüfen genau, ob die neue Nutzung in das Umfeld passt und welche Auswirkungen zu erwarten sind. Dabei wird auch bewertet, ob es sich um zulässige Gewerbe in Wohngebieten handelt – also um Nutzungen, die laut Bebauungsplan und BauNVO in Wohngebieten erlaubt sind.

Wann keine Genehmigung nötig ist

Nicht jede Veränderung ist automatisch ge­neh­mi­gungs­pflich­tig. Kleinere Nut­zungs­än­de­run­gen, bei denen keine baulichen Anpassungen erforderlich sind und die Nutzung im privaten Rahmen bleibt, sind in den meisten Orten verfahrensfrei. Ein klassisches Beispiel: Arbeiten im Homeoffice ohne Kundenkontakt.

Sogenannte Bagatellgrenzen greifen, wenn die Nutzung nicht wesentlich verändert wird und keine rechtlich relevanten Auswirkungen entstehen. Trotzdem gilt: Vorher beim zuständigen Bauamt nachfragen spart Zeit, Kosten und Ärger.

Nut­zungs­än­de­rung für Wohnraum: Kosten im Überblick

Die Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine finanzielle Entscheidung. Je nach Vorhaben, Umfang und Standort können un­ter­schied­li­che Kosten entstehen. Bereits für den Antrag bei der Baubehörde müssen Eigentümer mit 1.800 bis 3.500 Euro rechnen. Hinzu kommen unter Umständen Planungskosten, Honorare für Architekten oder Fachplaner und bauliche Anpassungen.

Wird die neue Nutzung genehmigt, können weitere Kosten anfallen – zum Beispiel Aus­gleichs­zah­lun­gen für Stellplätze, wenn diese nicht auf dem Grundstück nachgewiesen werden können. Auch Brandschutz- oder Schall­schutz­maß­nah­men beeinflussen das Budget.

Hier ein Überblick über die häufigsten Kos­ten­po­si­tio­nen:

Kostenposition Preisspanne
Antrag auf Nut­zungs­än­de­rung 1.800 – 3.500 €
Architekten- oder Pla­nungs­leis­tung 1.000 – 2.500 €
Umbaukosten (je nach Umfang) 2.000 – 10.000 €
Statik- oder Brand­schutz­gut­ach­ten 500 – 3.000 €
Stell­platz­ab­lö­se (je nach Kommune) 500 – 5.000 € pro Stellplatz
Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und Nebenkosten 300 – 1.000 €

Tipp: Holen Sie frühzeitig Angebote ein und stimmen Sie das Vorhaben mit dem zuständigen Bauamt ab. So vermeiden Sie unerwartete Zusatzkosten.

So läuft der Antrag auf Nut­zungs­än­de­rung für Wohnraum ab

Der Antrag auf eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum ist ein formeller Prozess, der mit guter Vorbereitung reibungslos abläuft. Entscheidend sind vollständige Unterlagen, eine fachkundige Planung und die frühzeitige Abstimmung mit der Bau­auf­sichts­be­hör­de.

Welche Unterlagen sind für eine Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum notwendig?

Für den Antrag bei der Bau­auf­sichts­be­hör­de benötigen Sie in der Regel:

  • Ausgefülltes Antragsformular zur Nut­zungs­än­de­rung
  • Lageplan und Grund­riss­zeich­nun­gen
  • Beschreibung der bisherigen und geplanten Nutzung
  • Nachweis über die Einhaltung bau­ord­nungs­recht­li­cher Vorgaben (z. B. Stellplätze, Brandschutz, Schallschutz)
  • ggf. Fachgutachten (Statik, Brandschutz, etc.)

Wer darf den Antrag zur Nut­zungs­än­de­rung stellen?

Einreichen darf den Antrag jede Person mit berechtigtem Interesse – in der Praxis sind das meist die Eigentümer. Wichtig ist jedoch: Der Antrag muss in den meisten Bundesländern durch einen Bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten, also einen Architekten oder Bauingenieur, unterschrieben werden. Ohne diese Unterschrift ist der Antrag nicht vollständig und wird von der Behörde nicht bearbeitet.

Wie lange dauert die Genehmigung einer Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum?

Die Dauer hängt vom Standort und der Komplexität des Vorhabens ab. Rechnen Sie im Schnitt mit vier bis zwölf Wochen, bis die Genehmigung vorliegt. Bei Nachforderungen oder Beteiligung weiterer Stellen dauert es oft länger.

Grafische Darstellung des Ablaufs zur genehmigten Nutzungsänderung: Von der Vorprüfung über die Planung, das Zusammenstellen der Unterlagen, der Einreichung des Antrags bis zur behördlichen Prüfung und der Genehmigung.
Die Grafik zeigt den Ablauf einer Nut­zungs­än­de­rung am Beispiel: Aus einem Wohnraum wird eine Bar. In sechs klaren Schritten lässt sich die Genehmigung rechtssicher umsetzen.

Risiken bei ungenehmigter Nut­zungs­än­de­rung

Wenn Sie Wohnraum ohne Genehmigung anders nutzen, riskieren Sie ernste Konsequenzen. Die häufigsten Folgen sind:

  • Nutzungsverbot durch die Behörde
  • Bußgelder von mehreren Tausend Euro
  • Rückbau auf eigene Kosten
  • Wertverlust bei Verkauf oder Problemen bei der Finanzierung

Beispiel: Ein Eigentümer vermietet eine Wohnung regelmäßig an Feriengäste – ohne Genehmigung. Nach einer Kontrolle muss er 8.000 Euro Bußgeld zahlen und die Nutzung sofort einstellen.

Regionale Unterschiede zur Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum anhand eines Beispiels

Wie eine Nut­zungs­än­de­rung konkret abläuft, zeigt das folgende (fiktive) Beispiel aus Duisburg: Dort wurde das leerstehende Erdgeschoss eines Mehr­fa­mi­li­en­hau­ses in eine Massagepraxis umgewandelt. Die Entscheidung erfolgte auf Basis einer Markt- und Standortanalyse, die den Bedarf an ge­sund­heits­na­hen Dienst­leis­tun­gen im Quartier belegte. Aufgrund von anhaltendem Leerstand war die Umnutzung städtebaulich sinnvoll. Nach Einbindung eines bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten Architekten und Vorlage aller Unterlagen genehmigte die Bau­auf­sichts­be­hör­de (im Amt für Baurecht und betrieblichen Umweltschutz) das Vorhaben im Rahmen eines vereinfachten Bau­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­rens. Die Genehmigung lag nach rund acht Wochen vor. Vom ersten Planungsschritt bis zur Eröffnung vergingen insgesamt etwa fünf Monate.

In stark nachgefragten Wohnstandorten wie Regensburg oder Landshut gestaltet sich eine solche Nut­zungs­än­de­rung deutlich schwieriger. Beide Städte weisen eine der höchsten Wohn­raum­be­darfs­quo­ten in Süddeutschland auf – rund 85 zusätzliche Wohnungen werden je 10.000 Einwohner pro Jahr benötigt. Entsprechend streng ist der Umgang mit der Umwandlung von Wohnraum in Gewerbe. In Regensburg unterliegt jede Zweck­ent­frem­dung der Ge­neh­mi­gungs­pflicht. Ohne Ersatzwohnraum oder Aus­gleichs­zah­lun­gen wird eine Umnutzung dort in der Regel nicht genehmigt. Auch Landshut prüft sehr genau, ob eine Umwandlung angesichts des angespannten Wohnungsmarktes überhaupt vertretbar ist.

Bundesland Ge­neh­mi­gungs­pflicht bei Nut­zungs­än­de­rung Besonderheiten & Hinweise
Bayern, Baden-Württemberg Teils ge­neh­mi­gungs­frei Freistellung möglich bei Einhaltung aller Be­bau­ungs­plan­vor­ga­ben, z. B. Dachbodenausbau
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern Ja, abhängig von Art und Umfang Genehmigung erforderlich bei funktionaler Änderung; Bagatellgrenzen gelten unterschiedlich
Nordrhein-Westfalen Ja, Freistellung möglich Bauanzeige bei ge­neh­mi­gungs­frei­er Nutzung; Bauamt kann Genehmigung verlangen
Berlin, Hamburg, Bremen Strenge Ge­neh­mi­gungs­pflicht Zweck­ent­frem­dungs­sat­zun­gen in Kraft, besonders bei Umwandlung zu Ferienwohnung oder Gewerbe
Hessen Ja Zweck­ent­frem­dungs­sat­zun­gen in Städten wie Frankfurt beachten
Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg Ja, teils erleichtert bei Leerstand oder Strukturwandel Genehmigung meist erforderlich, aber in ländlichen Regionen großzügiger gehandhabt

Diese Tabelle bietet einen groben Überblick zu Nut­zungs­än­de­run­gen in den Bundesländern. Sie ersetzt keine Ein­zel­fall­prü­fung. Je nach Kommune, Nutzung und Gebäudezustand können zusätzliche Anforderungen gelten. Klären Sie Ihr Vorhaben immer mit der zuständigen Bau­auf­sichts­be­hör­de oder einem Fachplaner ab.

Tipps für eine erfolgreiche Nut­zungs­än­de­rung von Wohnraum

Wenn Sie eine Nut­zungs­än­de­rung planen, sollten Sie frühzeitig einen Architekten oder Bau­vor­la­ge­be­rech­tig­ten hinzuziehen. So erkennen Sie mögliche Hürden im Vorfeld und der Antrag wird fachgerecht vorbereitet. Prüfen Sie im Vorfeld genau, ob Ihre geplante Nutzung zu den zulässigen Gewerben in Wohngebieten gehört und ob der Bebauungsplan diese Art der Nutzung überhaupt vorsieht. Ebenso wichtig ist der rechtzeitige Kontakt mit dem Bauamt: So lassen sich offene Fragen klären, bevor es zu Verzögerungen kommt. Entscheidend für die Genehmigung ist, dass alle Unterlagen vollständig und korrekt eingereicht werden.

Achtung: Eine geplante Nut­zungs­än­de­rung wirkt sich auch direkt auf den Verkehrswert einer Immobilie aus. Ob Sie Wohnraum gewerblich nutzen, als Ferienwohnung vermieten oder zur Praxis umbauen: Der Marktwert verändert sich. Gerade wenn Sie Wohnraum in Gewerbe umwandeln, ist eine professionelle Bewertung wichtig, um finanzielle Folgen und Chancen richtig einzuschätzen. Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung erstellt fundierte Gutachten, die Ihnen zeigen, wie sich die neue Nutzung wirtschaftlich auswirkt. Ob für die Bank, den Käufer oder zur eigenen Absicherung – Sie erhalten eine verlässliche Grundlage für alle weiteren Schritte.