Der Heimfall ist eine besondere Vereinbarung im Erbbaurecht. Was genau es damit auf sich hat, wie es zum Heimfall kommen kann und welche Entschädigung Ihnen dann zusteht, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Heimfall bei einem verwahrlosten Haus.
Verwahrlosung ist einer der möglichen Gründe für Heimfall im Erbbaurecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Heimfall ist in §§ 2 – 4 und §§ 32 – 33 des Erb­bau­rechts­ge­set­zes (ErbbauRG) geregelt.
  • Tritt der Heimfall ein, geht das Gebäude, das auf dem Erb­bau­grund­stück steht, vor Vertragsablauf in das Eigentum des Erb­bau­rechts­ge­bers über.
  • Voraussetzungen für einen Heimfall können sein: Zahlungsverzug beim Erbbauzins, Insolvenz, Tod, Ver­trags­ver­stö­ße, Eigenbedarf.
  • Macht der Erb­bau­rechts­ge­ber von seinem Heim­fall­an­spruch Gebrauch muss er dem Erb­bau­rechts­neh­mer eine Entschädigung zahlen. Zwei Drittel des Zeitwerts der Immobilien gelten hierbei als angemessen.
  • Ausnahme: Ist im Vertrag der sogenannte Nullanspruch festgelegt, steht dem Erb­bau­rechts­neh­mer keine Entschädigung zu.
  • In der Praxis kommt Heimfall nach einer Umfrage des Deutschen Erb­bau­rechts­ver­bands sehr selten vor.
  • Mehr zum Thema Erbbaurecht erfahren Sie in unseren ausführlichen Ratgebern.

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was bedeutet Heimfall im Erbbaurecht?

Als Heimfall wird die vorzeitige Rückübertragung des Erbbaurechts an den Eigentümer des Grundstücks verstanden. Konkret bedeutet dies, dass der Grund­stück­ei­gen­tü­mer unter gewissen Umständen seine Zustimmung zur Erbpacht widerrufen und so eine verfrühte Rückgabe veranlassen kann.

Erb­bau­rechts­ver­trä­ge sind in der Regel langfristig angelegt, wobei häufig Laufzeiten von bis zu 99 Jahren vereinbart werden. Beim Heimfall erlischt das Baurecht allerdings vor Ablauf dieser festgelegten Zeit. Für den Berechtigten heißt das, er muss das Erb­bau­grund­stück vorzeitig an den Erb­bau­rechts­ge­ber zurückzugeben. Auch die auf dem Grundstück errichteten Gebäude gehen beim Heimfall in den Besitz des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers über.

Eine vorzeitige Kündigung des Erbbaurechts ist in der Regel nicht möglich. Das Heim­fall­an­spruch schützt somit den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und bietet ihm die rechtliche Grundlage, das volle Nutzungsrecht an seinem Grundstück früher als ursprünglich vertraglich vereinbart zu­rück­zu­er­hal­ten, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Wie und wo ist der Heimfall gesetzlich geregelt?

Der Heimfall ist Teil der Vereinbarungen zwischen dem Grund­stücks­ei­gen­tü­mer und dem Erb­bau­be­rech­tig­ten, die bei Abschluss des Erb­bau­rechts­ver­tra­ges getroffen werden. Die Details über den Heimfall im Baurecht sind gesetzlich geregelt. Die relevanten gesetzlichen Grundlagen finden sich hauptsächlich im Erb­bau­rechts­ge­setz (ErbbauRG) §§ 2 – 4 und §§ 32 – 33.

Gemäß § 4 ErbbauRG verjähren der Heimfall sowie der Anspruch auf eine Vertragsstrafe, sechs Monate nachdem der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer Kenntnis davon erlangt hat, spätestens jedoch zwei Jahre nach Eintreten der Voraussetzungen. Sind die vertragsgemäßen Voraussetzungen für den Heim­fall­an­spruch erfüllt, kann der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sogar verlangen, dass das Erbbaurecht an einen Dritten übertragen wird (§ 3 ErbbauRG).

Etwaige Belastungen (Grundschuld, Hypothek, Reallast, Rentenschuld) oder Si­che­rungs­hy­po­the­ken bleiben beim Heimfall des Erbbaurechts bestehen und gehen vom Berechtigten auf den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer über (§ 33 ErbbauRG). Dieser übernimmt zugleich eine etwaige persönliche Haftung des Erb­bau­rechts­neh­mers. Die ausstehenden Forderungen, also die vom Grund­stücks­ei­gen­tü­mer übernommenen Lasten, werden auf die Vergütung angerechnet.

Ausnahme: Eine Grundschuld, die auf ein Un­ter­erb­bau­recht bestellt ist, hat keinen Rechtsbestand.

Voraussetzungen für einen Heimfall

Damit ein Heimfall tatsächlich eintritt, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind im Erb­bau­rechts­ver­trag verankert, welcher zwischen Erb­bau­rechts­ge­ber und Erb­bau­rechts­neh­mer geschlossen wird.

Zu den typischen Gründen für einen Heimfall gehören:

  • Mehr als zwei Jahre Zahlungsverzug beim Erbbauzins
  • Verstöße gegen die Verpflichtungen des Erbbauvertrags (z. B. vertragswidrige Nutzung des Grundstücks)
  • Verstöße gegen das Baurecht
  • Nicht- oder Un­ter­ver­si­che­rung des Gebäudes
  • Verwahrlosung oder Zweck­ent­frem­dung der Gebäude
  • Eigenbedarf des Eigentümers (eher selten, wird häufig vertraglich ausgeschlossen)
  • Insolvenz des Erb­bau­be­rech­tig­ten
  • Zwangs­ver­stei­ge­rung oder Zwangs­ver­wal­tung des Gebäudes
  • Tod des Erb­bau­rechts­neh­mers

Die Eröffnung eines In­sol­venz­ver­fah­rens gegen den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer führt dagegen nicht zu einem Heimfall und beeinträchtigt die Rechte des Berechtigten nicht.

Beispiel: Eine Brauerei vergibt ein Erbbaurecht für ein Grundstück an Familie Müller. Vor Vertragsablauf geht die Brauerei insolvent. Eine ortsansässige Firma kauft die Insolvenzmasse, einschließlich des Grundstücks, auf. Trotz des Ei­gen­tü­mer­wech­sels bleibt das Recht von Familie Müller bestehen und die Firma muss die ursprünglichen Bedingungen des geschlossenen Vertrages respektieren. Etwaige Änderungen sind nur mit Zustimmung von Familie Müller möglich.

Wenn Sie mit dem Gedanken spielen, einen Erb­bau­rechts­ver­trag zu schließen, sollten Sie darauf achten, dass nur wirklich triftige Gründe den Heimfall auslösen können und diese im Vertrag klar und eindeutig definiert sind, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden und Ihre Investition zu schützen.

Entschädigung beim Heimfall im Erbbaurecht

Grundsätzlich unterscheidet man im Erbbaurecht zwischen dem Heimfall mit Entschädigung und dem Heimfall ohne Entschädigung. Ob und in welcher Höhe Sie Anspruch auf eine Entschädigung beim Heimfall haben, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Heimfall mit und ohne Entschädigung.
Heimfall mit und ohne Entschädigung

Heimfall mit Entschädigung

Läuft ein Erbbaurecht aus oder der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer macht von seinem Heim­fall­an­spruch Gebrauch, sieht der Gesetzgeber vor, dass der Erbbaugeber den Erb­bau­be­rech­tig­ten für die von ihm errichteten Gebäude entschädigen muss. Bei einem Heimfall im Erbbaurecht mit Entschädigung gelten zwei Drittel des Zeitwerts der Immobilien gemäß § 32 ErbbauRG als angemessen.

Die meisten Erb­bau­rechts­ver­trä­ge orientieren sich an diesem gesetzlichen Minimum. Es werden aber auch Verträge mit höheren Ent­schä­di­gungs­zah­lun­gen unterschrieben. Besonders, wenn der Heimfall durch Umstände zustande kommt, die der Erb­bau­rechts­neh­mer nicht zu vertreten hat (zum Beispiel Eigenbedarf oder Todesfall), kann es sinnvoll sein, eine höhere Entschädigung zu vereinbaren. Diese kann bis zu 100 Prozent des Zeitwertes der Immobilie betragen.

Bietet der Erbbaugeber dem Erbbaunehmer eine Verlängerung an, kann dieser einwilligen oder ablehnen. Er verliert bei einer Ablehnung seinen Anspruch auf eine Ent­schä­di­gungs­zah­lung für seine Gebäude.

In Fällen, in denen eine Einigung schwierig und mit Konflikten verbunden ist, kann ein Schieds­gut­ach­ten eine wertvolle Lö­sungs­mög­lich­keit darstellen. Dabei handelt es sich um eine neutrale und objektive Mediation durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Im­mo­bi­li­en­sach­ver­stän­di­gen. Dieser wird beauftragt, die Situation fair und gerecht zu bewerten, um eine Einigung zwischen den Parteien zu erleichtern.

Heimfall ohne Entschädigung

In Ausnahmefällen kann es im Erbbaurecht auch zu einem Heimfall ohne Entschädigung kommen. Dies ist aber nur möglich, wenn im Vertrag eine entsprechende Klausel enthalten ist. Diese Vereinbarung wird auch Nullanspruch genannt und beinhaltet, dass der Erb­bau­rechts­neh­mer im Falle einer verfrühten Rückgabe des Erbbaurechts keinen Anspruch auf Entschädigung hat.

Der Nullanspruch ist meist nur noch in älteren Verträgen zu finden. Bei neuen Ver­trags­ab­schlüs­sen wird auf diese Klausel zu Gunsten des Nehmers größtenteils verzichtet. Eine Ausnahme bilden gewerbliche Erb­bau­rechts­ver­trä­ge. Diese werden tendenziell härter gestaltet und können eine solche Klausel auch heute noch enthalten.

Wertermittlung beim Heimfall

Abhängig von vertraglichen Vereinbarungen richtet sich der Heimfall im Baurecht meist dem Zeitwert des Gebäudes. Die zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen von Heid verfügen über jahrelange Erfahrung bei der Wertermittlung von Grundstücken und Immobilien im Erbbaurecht. Wir unterstützen Sie gerne mit individuellen Lösungen. Vereinbaren Sie hierfür einfach ein kostenloses Erstgespräch über das untenstehende Kontaktformular oder melden Sie sich telefonisch bei uns.