Leerstehende Immobilien, zah­lungs­un­fä­hi­ge Mieter und Mängel an Mietobjekten – all das sind Gründe für einen Mietausfall. Damit Vermieter gegen das Risiko gewappnet sind, kalkulieren sie frühzeitig ein Miet­aus­fall­wag­nis ein. Wir zeigen Ihnen, wie Sie das Miet­aus­fall­wag­nis berechnen und welche Unterschiede es in Bezug auf verschiedene Immobilientypen gibt.

leerstehende Wohnung
Vermieter tragen das Risiko von Mietausfällen bei leerstehenden Wohnungen, daher kalkulieren sie das Miet­aus­fall­wag­nis.

Das Wichtigste in Kürze

  • Das Miet­aus­fall­wag­nis beschreibt das Risiko der Er­trags­min­de­rung aufgrund von fehlenden oder rückständigen Mieteinnahmen.
  • Ein Mietausfall tritt zum Beispiel aufgrund von leerstehenden Immobilien, zah­lungs­un­fä­hi­gen oder -unwilligen Mietern sowie mängelbedingten Mietminderungen auf.
  • Vermieter tragen das Risiko von Mietausfällen. Daher berücksichtigen sie das Miet­aus­fall­wag­nis bereits in ihrer Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung.
  • Bei Wohnimmobilien liegt das Miet­aus­fall­wag­nis meist bei 2 % der Jah­res­brut­to­mie­te, bei Gewerbeobjekten werden in der Regel 4 % angesetzt. Die genaue Höhe ist individuell und hängt von Faktoren wie der Mietfläche, Lage und der Mieterstruktur ab.
  • Das Miet­aus­fall­wag­nis spielt bei der Ermittlung des Immobilienwerts anhand des Er­trags­wert­ver­fah­rens eine wichtige Rolle.
  • Um dem Risiko durch einen Mietausfall vorzubeugen, können Sie Ihre Mieter vor Einzug akribisch prüfen, eine Miet­aus­fall­ver­si­che­rung abschließen oder das Miet­aus­fall­wag­nis im Mietzins frühzeitig einkalkulieren.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist ein Miet­aus­fall­wag­nis?

Das Miet­aus­fall­wag­nis beschreibt das Risiko der Er­trags­min­de­rung durch fehlende und uneinbringliche Mieten. Fallen erwartete Mietzahlungen komplett oder teilweise weg, trägt der Vermieter dafür das Risiko.

Typische Ursachen für Mietausfälle oder Mietrückstände sind:

  • die Zah­lungs­un­fä­hig­keit oder Zah­lungs­un­wil­lig­keit der Mieter.
  • eine berechtigte Mietminderung, zum Beispiel durch Mängel am Mietobjekt.
  • die Vermietung zu einem geringeren Mietzins als in der Vergangenheit.
  • der Leerstand von Wohnungen oder Immobilien inklusive anfallender Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten.

Gesetzlich ist das Miet­aus­fall­wag­nis im § 29 der Verordnung über woh­nungs­wirt­schaft­li­che Berechnungen nach dem Zweiten Woh­nungs­bau­ge­setz (Zweite Be­rech­nungs­ver­ord­nung – II. BV) sowie in der Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung (§ 32 ImmoWertV) definiert. Damit Vermieter gegen Mietausfälle gewappnet sind, berechnen sie das Risiko im Rahmen ihrer Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung und ermitteln so die einzunehmenden Mieten. Außerdem spielt das Miet­aus­fall­wag­nis eine Rolle bei der Wertermittlung von Immobilien. Je nach Höhe wirkt es sich mehr oder weniger wertmindernd aus.

Das Miet­aus­fall­wag­nis ist ein fester Bestandteil der Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung. Vermieter nutzen diese Berechnung, um ihre Einnahmen zu kalkulieren und die Wirt­schaft­lich­keit einer Vermietung realistisch einzuschätzen. In das Miet­aus­fall­wag­nis werden neben ausbleibenden Mietzahlungen auch Kosten für eventuelle Rechts­ver­fol­gun­gen einbezogen.

Miet­aus­fall­wag­nis bei der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung

Das Miet­aus­fall­wag­nis fließt als Teil der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten in die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung nach dem Er­trags­wert­ver­fah­ren ein. Es wird vom Rohertrag abgezogen und beeinflusst damit direkt den Reinertrag. Je nach Höhe wirkt sich das Miet­aus­fall­wag­nis mehr oder weniger wertmindernd aus.

Tipp: Sie möchten die Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung für Ihre Immobilie in die Hände eines zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen geben? Dann unterstützen wir Sie gern – Lassen Sie sich unverbindlich und kostenfrei in einem Erstgespräch von unseren Experten beraten.

Wie hoch ist das Miet­aus­fall­wag­nis?

Je nach Objekttyp und Risikobewertung beträgt die Höhe des Miet­aus­fall­wag­nis­ses:

  • Bei privat vermietetem Wohnraum: 2 Prozent des Jah­res­roh­ertrags (entspricht der marktüblich erzielbaren Bruttomiete pro Jahr). Die Neu­bau­mie­ten­ver­ord­nung von 1970 (§ 25a) sowie die Zweite Be­rech­nungs­ver­ord­nung (§ 29) schreiben höchstens zwei Prozent vor, die Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung mindestens zwei Prozent (Anlage 1 BelWertV). Die Im­mo­bi­li­en­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung legt sich auf marktübliche zwei Prozent fest (Anlage 3 ImmoWertV).
  • Bei Sozialwohnungen: 2 Prozent der Betriebskosten aus allen Wohnräumen
  • Bei Gewerbeobjekten: 4 Prozent des Jah­res­roh­ertrags

In begründeten Einzelfällen – zum Beispiel in der Gastronomie – sind sogar Werte über 5 Prozent möglich. Grundsätzlich haben verschiedene Faktoren einen Einfluss auf die Risikobewertung von Mietausfällen. Der genaue Wert ist daher für jede Immobilie individuell zu betrachten.

Kommt es zu einem Mietausfall, entstehen unter Umständen weitere Kosten durch erforderliche Rechts­ver­fol­gun­gen. Darunter fallen Verfahrens- oder Voll­stre­ckungs­kos­ten, mit denen der Vermieter versucht, die Zahlungen einzutreiben oder eine Räumung durchzusetzen. Auch diese Kosten zählen zum Miet­aus­fall­wag­nis.

Wann sollten Sie das Miet­aus­fall­wag­nis berechnen?

Als Vermieter tragen Sie das finanzielle Risiko für Mietausfälle. Die Gefahr von ausbleibenden oder rückständigen Mieten sollten Sie daher frühzeitig im Blick haben und in Ihre Planungen einbeziehen. Das kann in folgenden Situationen geschehen:

  • Sie möchten eine Immobilie als Kapitalanlage kaufen und prüfen deren Wirt­schaft­lich­keit als Basis für Ihre Kauf­ent­schei­dung. Fällt das Miet­aus­fall­wag­nis hoch aus, kann das gegen einen Kauf sprechen.
  • Sie sind Eigentümer einer leerstehenden Immobilie und sind unschlüssig, wie Sie damit weiter verfahren sollen. Beziehen Sie das Miet­aus­fall­wag­nis in Ihre Überlegungen ein, wenn Sie über eine Vermietung nachdenken.
  • Sie möchten Ihre Immobilie vermieten und führen eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung durch, um die erforderliche Miethöhe zu ermitteln. Das Risiko eines Mietausfalls sollte in Ihre Berechnung einfließen, damit Ihr Objekt wirtschaftlich bleibt.

Übrigens: Weiterhin kann das Miet­aus­fall­wag­nis von Bedeutung sein für

  • Banken, die den Beleihungswert einer Immobilie ermitteln, bevor sie einem Darlehen für den Immobilienkauf zustimmen.
  • Verkäufer, die anhand des Verkehrswertes ihrer Immobilie einen adäquaten Kaufpreis bestimmen.

Miet­aus­fall­wag­nis bei Wohn- und Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en

Grundsätzlich ist die Berechnung des Miet­aus­fall­wag­nis­ses relevant für alle Vermieter von Immobilien oder Wohnungen. Neben Instandhaltungs-, Verwaltungs- und Betriebskosten ist es gemäß Be­wer­tungs­ge­setz (§ 187 BewG) ein Teil der Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten. Ob Sie das Miet­aus­fall­wag­nis auf Ihre Mieter umlegen dürfen, hängt davon ab, um welchen Immobilientyp es sich handelt.

Miet­aus­fall­wag­nis für privat genutzte Wohnungen

Vermieter von privat genutzten Wohnobjekten dürfen das Miet­aus­fall­wag­nis nicht zusätzlich zur Miete auf den Mieter umlegen. Sie dürfen es also nicht über die Betriebskosten abrechnen und müssen die Miethöhe von vornherein so hoch ansetzen, dass sie trotz eines etwaigen Mietausfalls wirtschaftlich bleiben.

Miet­aus­fall­wag­nis im Gewerbe

Vermieter von Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en dürfen die Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten zu großen Teilen auf den Mieter umlegen – dazu gehört in der Regel auch das Miet­aus­fall­wag­nis. Dieses darf also bei der Vermietung zu gewerblichen Zwecken in der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung auftauchen.

leerstehende Büroräume
Bei der gewerblichen Vermietung von Büroräumen können Vermieter das Miet­aus­fall­wag­nis auf den Mieter umlegen.

Sonderfall: Um­la­ge­aus­fall­wag­nis für Sozialwohnungen

Bei der Vermietung von Sozialwohnungen gilt eine Sonderregelung: Im Rahmen des sogenannten Um­la­ge­aus­fall­wag­nis­ses können Vermieter das Risiko für Mietausfälle zu den Betriebskosten addieren. Hintergrund: Mit der Vermietung von Sozialwohnungen stehen sie besonderen Verpflichtungen gegenüber, die sie im Mietpreis und der Auswahl der Mieter stark einschränken. Daher dürfen sie das Um­la­ge­aus­fall­wag­nis als Zuschlag zu den Nebenkosten berechnen.

Wichtig: Das veranschlagte Um­la­ge­aus­fall­wag­nis darf nicht höher sein als zwei Prozent der gesamten Betriebskosten, die für alle Wohnungen entstanden sind. Außerdem darf es nicht auferlegt werden, wenn eine Bürgschaft oder Barkaution hinterlegt wurde, die das Risiko eines Mietausfalls minimiert.

Miet­aus­fall­wag­nis für Immobilien berechnen

Als Vermieter einer Immobilie können Sie das Miet­aus­fall­wag­nis selbst berechnen. Beachten Sie aber, dass es je nach Immobilientyp Unterschiede in der Berechnung gibt.

Miet­aus­fall­wag­nis-Rechner

Natürlich lässt sich das tatsächliche Miet­aus­fall­wag­nis nur beziffern, wenn weitere Faktoren als die reinen Kennzahlen in die Rechnung einbezogen werden. Dennoch erhalten Sie mit unserem Miet­aus­fall­wag­nis-Rechner direkt eine grobe Einschätzung, wie hoch ihr jährliches Miet­aus­fall­wag­nis in Euro ist. Geben Sie dazu einfach den jährlichen Rohertrag ein und legen Sie den Gebäudetyp fest. Sollte es sich um eine Sozialwohnung handeln, geben Sie bitte die Betriebskosten anstelle des Rohertrags im Feld „Jahresrohertrag“ ein.

Dieses Feld ist erforderlich. Bitte wählen Sie ein Gebäudetyp.
Dieses Feld ist erforderlich. Bitte Jahresrohertrag eingeben.

Welche Faktoren beeinflussen das Miet­aus­fall­wag­nis?

Die Höhe des Miet­aus­fall­wag­nis­ses kann je nach Immobilie variieren und orientiert sich unter anderem an den folgenden Faktoren:

  • Mietfläche: Je größer die Fläche des Mietobjekts, desto höher das Risiko.
  • Lage: Je schlechter die Lage der Immobilie, desto höher das Risiko.
  • Mietzins: Je höher die Miete im marktüblichen Vergleich, desto höher das Risiko.
  • Mietparteien: Je weniger Mietparteien, desto höher das Risiko.
  • Mieterstruktur: Je schlechter die Mieterstruktur, desto höher das Risiko.
  • Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit: Je eingeschränkter die Nutzung der Immobilie, desto höher das Risiko.
  • Zustand: Je schlechter der Zustand des Wohnobjekts, desto höher das Risiko.
herr-heid-zitat

Das Miet­aus­fall­wag­nis lässt sich nicht pauschal festlegen. Wer die Risiken seines Objekts ehrlich analysiert, kann gezielt gegensteuern.

Ing. André Heid M.Sc

Das Miet­aus­fall­wag­nis ist bei gewerblichen Immobilien in der Regel höher als bei privat genutzten Wohnobjekten. Vor allem die sogenannten „Single-Tenant“-Immobilien bergen ein hohes Risiko, da sie an nur einen Mieter vermietet sind. Handelt es um ein Objekt mit häufigen Mieterwechseln, wie zum Beispiel in Einkaufszentren, dann ist das Miet­aus­fall­wag­nis noch höher anzusetzen.

Mietwohnungen in gutem Zustand
Je attraktiver Lage und Zustand einer Immobilie sind, desto geringer ist das Miet­aus­fall­wag­nis.

Formel zur Berechnung des Miet­aus­fall­wag­nis­ses

Mit der folgenden Formel berechnen Sie das Miet­aus­fall­wag­nis für Ihre Immobilie:

Jahresrohertrag (Bruttomiete) x Prozentsatz für Miet­aus­fall­wag­nis = Miet­aus­fall­wag­nis

Die Berechnung lässt sich am Beispiel einer privat genutzten 2-Zimmer-Wohnung mit 70 Quadratmetern ver­an­schau­li­chen. Dafür gehen wir von einem Jahresrohertrag von 8.400 Euro und einem Prozentsatz von zwei Prozent für das Miet­aus­fall­wag­nis aus. Der Rechenweg ist folgendermaßen:

8.400 Euro x 2 Prozent = 168 Euro

oder

8.400 Euro x 0,02 = 168 Euro

Das Miet­aus­fall­wag­nis beträgt also im Fall unserer 2-Zimmer-Wohnung insgesamt 168 Euro pro Jahr.

Im Rahmen Ihrer Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung können Sie im nächsten Schritt den Reinertrag berechnen – also den Wert, der nach Abzug sämtlicher Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten übrigbleibt. Dazu ziehen Sie vom Jahresrohertrag alle anfallenden Kosten für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ab, die nicht auf den Mieter umlegbar sind – inklusive Miet­aus­fall­wag­nis.

5 Tipps zum Umgang mit einem Mietausfall

Sie möchten Mietausfällen vorbeugen oder haben bereits mit ihnen zu kämpfen? Dann haben wir fünf Tipps, die Ihnen helfen können:

  1. Prüfen Sie die Mieter im Vorfeld akribisch. Lassen Sie sich Lohn­be­schei­ni­gun­gen zeigen, sowie SCHUFA-Auskünfte und Ähnliches ausstellen, um zah­lungs­un­wil­li­gen Mietnomaden vorzubeugen.
  2. Schließen Sie eine Miet­aus­fall­ver­si­che­rung ab. Diese kann Sie vor hohen Kosten durch Mietausfälle schützen.
  3. Suchen Sie das Gespräch, wenn Ihr Mieter nicht zahlt. Eventuell lässt sich gemeinsam eine Lösung finden.
  4. Im Zweifel bleibt Ihnen nur die fristlose Kündigung, die Sie bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten aussprechen dürfen. Erhalten Sie anschließend immer noch keine Zahlungen, ist eine Räumungsklage das äußerste Mittel. Doch Achtung: Eine Klage kann sich sehr lange hinziehen und kostet Sie viele Nerven. Greifen Sie daher besser von Beginn an zu vorbeugenden Maßnahmen.
  5. Beziehen Sie das Miet­aus­fall­wag­nis von Beginn an in Ihre Planungen ein. Egal ob vor oder nach dem Kauf – auf der sicheren Seite sind Sie, wenn Sie eine Wirt­schaft­lich­keits­be­rech­nung von professionellen Sach­ver­stän­di­gen durchführen lassen. Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie eine kostenlose Erstberatung bei unseren Experten in Anspruch nehmen möchten.

Das folgende Video gibt Ihnen ergänzende Tipps zum Umgang mit einem Mietausfall:

Welche Rolle spielt das Miet­aus­fall­wag­nis bei der Wertermittlung von Immobilien?

Das Miet­aus­fall­wag­nis ist ein Kriterium im Rahmen des Er­trags­wert­ver­fah­rens – einer gesetzlich anerkannten Methode zur Berechnung des Verkehrswerts einer Immobilie. Sie möchten wissen, wie viel Ihre Immobilie oder das Objekt, das Sie kaufen möchten, wert ist? Dann fertigen unsere zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen für Sie ein ausführliches Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten an, das sich an gesetzlichen Standards orientiert.

Häufige Fragen zum Miet­aus­fall­wag­nis

In diesem Abschnitt beantworten wir oft gestellte Fragen rund um das Miet­aus­fall­wag­nis und wie Sie es berechnen.

Was ist das Miet­aus­fall­wag­nis?

Das Miet­aus­fall­wag­nis ist ein Si­cher­heits­ab­schlag. Es berücksichtigt das Risiko, dass Mieteinnahmen ganz oder teilweise ausfallen – zum Beispiel durch Leerstand oder zah­lungs­un­fä­hi­ge Mieter. Der Abschlag wird in Prozent der Jah­res­net­to­kalt­mie­te angegeben.

Wie hoch ist das Miet­aus­fall­wag­nis?

Das Miet­aus­fall­wag­nis liegt bei Wohnimmobilien meist bei rund 2 Prozent der Jah­res­net­to­kalt­mie­te. Bei Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en wird häufig mit 4 Prozent der Jah­res­net­to­kalt­mie­te kalkuliert. In Ausnahmefällen sind auch Werte über 5 Prozent möglich.

Wie berechne ich das Miet­aus­fall­wag­nis?

Um das Miet­aus­fall­wag­nis zu berechnen, ermitteln Sie zunächst den Jahresrohertrag (Bruttomiete) Ihrer Immobilie. Anschließend multiplizieren Sie den Jahresrohertrag mit dem entsprechenden Prozentsatz für das Miet­aus­fall­wag­nis (2-4 %). Das Ergebnis ist das Miet­aus­fall­wag­nis.

Kann ich das Miet­aus­fall­wag­nis auf meine Mieter umlegen?

Bei privat genutzten Wohnimmobilien ist das nicht erlaubt, da das Miet­aus­fall­wag­nis nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten zählt. Anders sieht es bei Ge­wer­be­im­mo­bi­li­en aus. Hier zählt das Miet­aus­fall­wag­nis zu den Be­wirt­schaf­tungs­kos­ten und kann somit auf die Mieter umgelegt werden.

Kann ich das Miet­aus­fall­wag­nis steuerlich absetzen

Nicht direkt. Das Miet­aus­fall­wag­nis ist kein tatsächlicher Aufwand, sondern ein Rechenwert in der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung. Es senkt jedoch den Ertragswert einer Immobilie und kann so indirekt Einfluss auf die steuerliche Bewertung und Abschreibungen nehmen, beispielsweise bei der AfA oder beim Be­triebs­ver­mö­gen.