Viele Enkel wissen zunächst nicht, welche steuerlichen Regeln gelten, wenn sie eine Immobilie aus dem Nachlass der Großeltern erhalten. Der Freibetrag wirkt auf den ersten Blick hoch, doch besonders gestiegene Immobilienwerte führen schnell zu einer Steuerpflicht.

Damit keine Unsicherheiten entstehen, zeigt dieser Ratgeber kompakt und verständlich, was Enkel steuerlich beachten müssen und wie sich die Erbschaftsteuer mit einer realistischen Bewertung senken lässt.

Einfamilienhaus mit Garten, wie es häufig im Rahmen einer Erbschaft an Enkel übergeht
Erbschaften an Enkel führen oft zu steuerlichen Fragen rund um Freibeträge und Bewertung von Immobilien.
Das Wichtigste in Kürze
  • Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro. Nur wenn beide Elternteile verstorben sind, erhöht sich dieser auf 400.000 Euro.
  • Enkelkinder werden der Erb­schaft­steu­er­klas­se I zugeordnet und profitieren damit von niedrigeren Steuersätzen als Geschwister, Nichten oder Neffen des Verstorbenen.
  • Die Erbschaftsteuer für Enkel fällt an, sobald der steu­er­pflich­ti­ge Erwerb den jeweiligen Freibetrag überschreitet.
  • Grundlage der Berechnung ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls.
  • Mit einem Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten können Enkel belegen, wenn die Immobilie weniger wert ist als vom Finanzamt angesetzt und so ihre Steuerlast deutlich reduzieren.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Wann müssen Enkel Erbschaftsteuer zahlen?

Erben Enkel eine Immobilie oder anderes Vermögen, prüft das Finanzamt automatisch, ob Erbschaftsteuer anfällt.

Enkel gehören zur Steuerklasse I und haben einen Freibetrag von 200.000 Euro. Der Freibetrag von 200.000 Euro gilt nur dann, wenn Enkel durch ein Testament bedacht werden oder durch eine Schenkung Vermögen erhalten. Ohne tes­ta­men­ta­ri­sche Verfügung erben Enkel nicht, solange der Elternteil lebt.

Erst wenn ein Elternteil verstorben ist und der Enkel an dessen Stelle in der gesetzlichen Erbfolge nachrückt, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Wird der jeweilige Freibetrag überschritten, ist der darüber liegende Teil steuerpflichtig.

Maßgeblich für die Bewertung einer Immobilie ist der gemeine Wert nach Be­wer­tungs­ge­setz (§ 9 BewG). Gerade bei Immobilien, die viele Jahre im Eigentum der Großeltern waren, liegt dieser Wert oft deutlich höher als erwartet. Ohne realistische Bewertung, die zum Beispiel eine angemessene Al­ters­wert­min­de­rung berücksichtigt, kann daraus schnell eine spürbare Steuerlast entstehen.

Wann erben Enkel? Einordnung in der Erbfolge

Ob Enkel tatsächlich erben, hängt stark von der gesetzlichen Erbfolge ab. Entscheidend ist, ob der jeweilige Elternteil des Enkels noch lebt oder bereits verstorben ist. Erst wenn dieser Punkt geklärt ist, lässt sich bestimmen, ob Enkel überhaupt einen gesetzlichen Erbanspruch haben oder nur durch ein Testament berücksichtigt werden. Dabei hat der Erblasser reichlich Ge­stal­tungs­spiel­raum. So kann er seine eigenen Kinder beispielsweise als Vorerben einsetzen und die Enkel als Nacherben.

Lesetipp: Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr zur Vorerbschaft von Immobilien.

Enkel erben meist nur, wenn der Elternteil verstorben ist

Solange ein Elternteil lebt, geht der Enkel bei der gesetzlichen Erbfolge leer aus. Erst wenn Mutter oder Vater des Enkels verstorben sind, wird der Enkel zum gesetzlichen Erben.

In der Übersicht bedeutet das:

  • Erbfall mit lebendem Elternteil. Der Elternteil erbt. Enkel sind nicht erbberechtigt.
  • Erbfall mit verstorbenem Elternteil. Der Enkel tritt an die Stelle des Elternteils und erbt dessen Anteil.

Diese Regel führt in der Praxis oft zu Miss­ver­ständ­nis­sen, da viele Familien annehmen, dass Enkel automatisch berücksichtigt werden. Tatsächlich werden sie gesetzliche Erben nur dann, wenn ein Elternteil nicht mehr lebt.

Erbfolge im Testament vs. ohne Testament

Großeltern können Enkel jederzeit durch ein Testament direkt als Erben einsetzen. In diesem Fall spielt die gesetzliche Reihenfolge keine Rolle. Ohne Testament greift automatisch die gesetzliche Erbfolge.

Ein Testament schafft also klare Verhältnisse, ändert jedoch nichts an den steuerlichen Regeln.

Achtung beim „Ge­ne­ra­tio­nen­sprung“

Wenn Großeltern direkt an Enkel vererben, gelten weniger steuerliche Vorteile, als viele erwarten.

  • Der Freibetrag für Enkel beträgt in diesen Fällen nur 200.000 Euro.
  • Der höhere Freibetrag des vorverstorbenen Elternteils in Höhe von 400.000 Euro entfällt vollständig.
  • Die Fa­mi­li­en­heim­re­gel ist meist nicht anwendbar.
  • Immobilien führen dadurch häufig zu einer steu­er­pflich­ti­gen Erbschaft.

Prüfen Sie frühzeitig, ob eine Schenkung oder eine gestaffelte Ver­mö­gens­über­tra­gung steuerlich günstiger ist.

Erbschaftsteuer für Enkel: Freibeträge und Steuerklasse

Enkel gehören steuerlich zur günstigen Steuerklasse I. Sie stehen damit besser da als entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten oder Neffen. Der Freibetrag beträgt 200.000 Euro, wenn der Elternteil des Enkels noch lebt. Ist der Elternteil bereits verstorben und der Enkel rückt in dessen Position nach, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Dieser Unterschied ist in der Praxis entscheidend und wird häufig übersehen.

Der Vorteil der Steuerklasse I wirkt sich besonders bei Immobilien aus, da viele Groß­el­tern­häu­ser durch Wert­stei­ge­run­gen inzwischen hohe Verkehrswerte erreichen.

Ver­wandt­schaft Freibetrag Steuerklasse
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner 500.000 € I
Kinder 400.000 € I
Enkel mit verstorbenem Elternteil 400.000 € I
Enkel mit lebendem Elternteil 200.000 € I
Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten, Onkel 20.000 € II
Nicht verwandte Erben 20.000 € III
Erbschaftsteuer für Enkel: Freibetrag im Vergleich zu anderen Angehörigen

Aber nicht jedes Enkelkind wird steuerlich gleich behandelt. Entscheidend ist der rechtliche Ver­wandt­schafts­grad.

  • Stiefenkel. Sie gehören steuerlich zur Steuerklasse I, da Stiefkinder und deren Abkömmlinge den leiblichen Kindern gleichgestellt sind. Sie erhalten daher denselben Freibetrag wie Enkel. Je nach familiärer Situation sind das 200.000 Euro oder 400.000 Euro.
  • Adoptivenkel. Sie sind leiblichen Enkeln vollständig gleichgestellt und gehören zur Steuerklasse I. Auch hier gilt je nach Situation ein persönlicher Freibetrag von 200.000 Euro oder 400.000 Euro.
  • Pflege- oder Bonus-Enkel. Familiäre Bindung oder ein langjähriges Be­treu­ungs­ver­hält­nis haben keinen Einfluss auf die steuerliche Einstufung. Ohne rechtlichen Ver­wandt­schafts­sta­tus gehören sie zur Steuerklasse III und haben nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.

Hinweis: Die steuerliche Einstufung richtet sich ausschließlich nach der rechtlichen Verwandtschaft, nicht nach familiären Bindungen oder gelebten Beziehungen.

Wie hoch ist die Erbschaftsteuer für Enkelkinder?

Die Höhe der Erbschaftsteuer für Enkel richtet sich nach der Steuerklasse I. Sie profitieren von vergleichsweise niedrigen Steuersätzen und von einem hohen Freibetrag.

Je höher der Wert des Nachlasses nach Abzug des Freibetrags ist, desto höher wird der Steuersatz. Die Spanne reicht von 7 bis 30 Prozent.

Wert der Erbschaft (nach Abzug des Freibetrags) Steuersatz Steuerklasse I
bis 75.000 € 7 %
bis 300.000 € 11 %
bis 600.000 € 15 %
bis 6 Mio. € 19 %
bis 13 Mio. € 23 %
bis 26 Mio. € 27 %
über 26 Mio. € 30 %
Erbschaftsteuer für Enkelkinder: Tabelle über Steuersätze

Besonders bei Immobilien entsteht die Steuerpflicht schnell. Viele Groß­el­tern­häu­ser haben durch Wert­stei­ge­run­gen der letzten Jahre deutlich höhere Marktwerte, als die Familie erwartet. Dadurch wird selbst bei einem Erbe in der direkten Linie häufig Erbschaftsteuer fällig.

Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen
Erbschaftsteuer: Freibeträge und Steuerklassen.

Typische Erbfälle für Enkel

Wenn Enkel erben, geschieht das häufig in besonderen oder komplexeren Fa­mi­li­en­si­tua­tio­nen. Oft spielen nicht nur steuerliche Aspekte eine Rolle, sondern auch familiäre Entscheidungen, frühere Absprachen oder langjährige Bindungen. Gerade bei Immobilien, die über Jahrzehnte im Eigentum der Großeltern waren, entstehen typische Konstellationen, die steuerlich relevant sind.

Beispiele aus der Praxis:

  • Ein Enkel erbt die Wohnung seiner Großmutter.
    Die Oma hat die 3-Zimmer-Wohnung in Stuttgart vor vielen Jahren gekauft. Der heutige Marktwert liegt deutlich über dem Freibetrag. Dadurch entsteht sofort eine Steuerpflicht, obwohl der Enkel nur eine einzelne Wohnung übernimmt.
  • Eine Enkelin erhält ein Haus durch ein Testament.
    Die Großeltern möchten, dass das Familienheim in der übernächsten Generation bleibt. Die Enkelin möchte einziehen, doch der Verkehrswert liegt höher als erwartet. Ohne realistisches Wertgutachten fällt die Steuerlast oft spürbar aus.
  • Mehrere Enkel erben gemeinsam das Elternhaus der Großeltern.
    Einer der Enkel möchte die Immobilie übernehmen und die anderen auszahlen. Für die Steuer zählt jedoch der anteilige Verkehrswert. Eine einheitliche Bewertung ist wichtig, um eine faire Aufteilung und korrekte Besteuerung sicherzustellen.

Gerade in solchen Konstellationen sorgt eine fundierte Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung dafür, dass der steuerliche Wert korrekt angesetzt wird und die Erbschaft fair und transparent abgewickelt werden kann.

So senken Enkel die Erbschaftsteuer auf Immobilien

Enkel können ihre Steuerlast deutlich reduzieren, wenn sie alle steuerlichen Spielräume ausschöpfen und den tatsächlichen Marktwert der Immobilie korrekt belegen. Die wichtigsten Hebel im Überblick.

  • Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten richtig ansetzen: Pauschal werden 15.000 Euro für Bestattung und Abwicklung anerkannt. Weitere Kosten wie Räumung oder Gutachten können mit Belegen abgezogen werden und senken die Steuer.
  • 10-Prozent-Abschlag bei vermieteten Immobilien: Für vermietete Wohnimmobilien gilt ein gesetzlicher Abschlag von 10 Prozent. Bei Teilvermietung, etwa einer Ein­lie­ger­woh­nung, wird der vermietete Anteil entsprechend begünstigt.
  • Schenkungen als Alternative beachten: Der Freibetrag für Enkel kann alle 10Jahre erneut genutzt werden. Eine vorzeitige Übertragung kann daher steuerlich deutlich günstiger sein.
  • Pfle­ge­ver­mächt­nis für pflegende Enkel: Ein Pfle­ge­ver­mächt­nis kann sinnvoll sein, wenn Enkel Großeltern über längere Zeit betreut haben. Es wird im Testament festgelegt und steuerlich gesondert berücksichtigt. Oft ist diese Lösung günstiger als ein regulärer Erbteil und honoriert die Pflege rechtssicher.
  • Immobilienwert realistisch ermitteln: Stan­dard­ver­fah­ren des Finanzamts setzen Werte oft eher hoch an. Ein unabhängiges Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten kann den Wert deutlich reduzieren, insbesondere bei älteren Immobilien.
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Viele Familien unterschätzen, wie stark eine frühzeitige Planung die Erbschaftsteuer für Enkel senken kann. Wer Freibeträge richtig nutzt und Immobilien realistisch bewerten lässt, verhindert unnötige Steuerlast.

Ing. André Heid M.Sc.

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Familienheim: Steuerbefreiung gilt für Enkel nicht

Die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 ErbStG gilt ausschließlich für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Enkel erhalten diese Steuerbefreiung normalerweise nicht. Auch wenn ein Elternteil verstorben ist und der Enkel in der gesetzlichen Erbfolge nachrückt, führt das nicht dazu, dass er steuerlich wie ein Kind des Verstorbenen behandelt wird.

Eine Steuerbefreiung kommt daher nur in seltenen Sonderfällen in Betracht, etwa wenn ein Enkel rechtlich an die Stelle eines Kindes tritt oder adoptiert wurde. In der Praxis bleiben Immobilien, die an Enkel vererbt werden, deshalb fast immer steuerpflichtig.

Lesetipp: Weitere Möglichkeiten, die Erbschaftsteuer zu reduzieren, finden Sie im Ratgeber Erbschaftsteuer umgehen.

Erbschaftsteuer für Enkel berechnen

Wie hoch fällt die Erbschaftsteuer tatsächlich aus? Mit unserem Erbschaftsteuer-Rechner erhalten Sie in wenigen Schritten eine grobe Einschätzung. Das Tool berücksichtigt:

  • den Freibetrag für Enkel in Höhe von 200.000 Euro, wenn der Elternteil noch lebt, oder 400.000 Euro, wenn der Elternteil bereits verstorben ist.
  • die günstige Steuerklasse I mit niedrigen Steuersätzen.
  • abzugsfähige Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten wie Be­stat­tungs­kos­ten, Räu­mungs­ar­bei­ten oder Ab­wick­lungs­kos­ten.

Geben Sie einfach den Nachlasswert und die relevanten Angaben ein. Der Rechner zeigt sofort, welche Steuer voraussichtlich anfällt und wie stark sich Faktoren wie Gutachten, Abschläge oder Kosten auf das Ergebnis auswirken.

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Die Details zur Immobilie können darin nicht berücksichtigt werden. Umfasst Ihr Erbe ein Grundstück oder eine Immobilie, wenden Sie sich bitte zur korrekten Wertermittlung an einen zertifizierten Im­mo­bi­li­en­sach­gut­ach­ter.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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André Heid
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Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer für Enkelkinder

Viele Familien sind unsicher, wann Enkel Erbschaftsteuer zahlen müssen und welche Freibeträge tatsächlich gelten. Die folgenden Fragen begegnen uns in der Beratung am häufigsten.

Wie viel dürfen Enkel steuerfrei erben?

Enkel haben einen Freibetrag von 200.000 Euro, wenn der Elternteil noch lebt. Ist der Elternteil bereits verstorben und der Enkel rückt an dessen Stelle nach, erhöht sich der Freibetrag auf 400.000 Euro. Enkel gehören zur Steuerklasse I und sind dadurch steuerlich deutlich besser gestellt als Geschwister, Onkel oder Tanten des Erblassers.

Was gilt steuerlich für Stiefenkel?

Stiefkinder und deren Abkömmlinge zählen steuerlich zur Steuerklasse I. Stiefenkel werden daher genauso behandelt wie leibliche Enkel. Je nach Situation gilt ein Freibetrag von 200.000 Euro oder 400.000 Euro. Die früher verbreitete Annahme, dass Stiefenkel in die Steuerklasse III fallen, ist falsch.

Müssen Enkel Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie ein Haus erben?

Ja, sofern der steuerliche Wert der Immobilie über dem Freibetrag liegt.

Die Steuer bemisst sich nach dem gemeinen Wert der Immobilie, also dem realistischen Marktwert zum Zeitpunkt des Erbfalls. Dieser berücksichtigt allerdings keine besonderen ob­jekt­spe­zi­fi­schen Grund­stücks­merk­ma­le.

Müssen Enkel im Ausland Erbschaftsteuer zahlen?

Ja. Auch Enkel im Ausland müssen Erbschaftsteuer auf Immobilien in Deutschland zahlen. Entscheidend ist nicht der Wohnsitz des Enkels, sondern:

  • ob der Erblasser in Deutschland gelebt hat oder
  • ob das geerbte Vermögen in Deutschland liegt.

Zusätzlich können im Wohnsitzstaat des Enkels eigene steuerliche Pflichten entstehen. Eine internationale Steuerberatung ist in solchen Fällen sinnvoll.

Wann lohnt sich eine Schenkung statt einer Erbschaft für Enkel?

Eine Schenkung kann die Steuerlast deutlich reduzieren. Der Freibetrag für Enkel lässt sich alle zehn Jahre erneut nutzen. Besonders bei Immobilien oder größeren Vermögenswerten lohnt sich eine Übertragung in mehreren Schritten. Vorteil: Der Wert wird zum Zeitpunkt der Schenkung festgeschrieben und steigt später nicht mehr steuerlich an.

Gibt es steuerliche Vorteile für Enkel, die ihre Großeltern gepflegt haben?

Ja. Neben einem möglichen Pfle­ge­ver­mächt­nis, das im Testament festgelegt wird, kommt auch der gesetzliche Pfle­ge­frei­be­trag infrage. Bis zu 20.000 Euro können steuerfrei bleiben, wenn der Enkel den Erblasser unentgeltlich oder gegen zu geringe Vergütung gepflegt hat. Beide Modelle können die Steuerlast erheblich senken.

Wie werden Nießbrauch- oder Wohnrechte bei der Erbschaftsteuer für Enkel berücksichtigt?

Nießbrauch und Wohnrechte mindern den Immobilienwert deutlich. Der Kapitalwert des Nutzungsrechts wird vom Verkehrswert abgezogen. Für Enkel bedeutet das eine niedrigere Be­mes­sungs­grund­la­ge und eine geringere Erbschaftsteuer. Bei älteren Immobilien fällt die Entlastung häufig besonders spürbar aus. Ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten zeigt, wie stark die Abzüge im Einzelfall wirken.

Was passiert bei Er­ben­ge­mein­schaf­ten mit Enkeln?

Häufig erben Enkel gemeinsam mit Geschwistern des Erblassers oder mit Tanten und Onkeln.

Wichtig ist:

  • Jeder Erbteil wird in der jeweiligen Steuerklasse besteuert.
  • Die Freibeträge unterscheiden sich stark.
  • Eine einheitliche Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ist zentral, um faire Aus­gleichs­zah­lun­gen und korrekte Steu­er­be­rech­nung zu gewährleisten.

Gerade bei gemischten Er­ben­ge­mein­schaf­ten mit un­ter­schied­li­cher Interessenlage ist ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten unverzichtbar.