Eine funktionierende Anbindung an das Straßennetz ist Voraussetzung dafür, dass ein Grundstück überhaupt genutzt und bebaut wird. Die damit verbundenen Er­schlie­ßungs­kos­ten für den Straßenbau zählen zu den kostspieligsten Baunebenkosten. Ob im Neubaugebiet, bei der nachträglichen Erschließung oder bei der Beteiligung an einer Privatstraße: Eigentümer sollten die rechtlichen und finanziellen Grundlagen genau kennen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.

Frisch asphaltierter Straßenabschnitt
Er­schlie­ßungs­kos­ten für die Straße gehören zu den wichtigsten Baunebenkosten beim Grundstückskauf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Er­schlie­ßungs­kos­ten für Straßen entstehen bei der erstmaligen Herstellung oder beim Ausbau von Zufahrten, Gehwegen, Beleuchtung und Entwässerung.
  • Im Neubaugebiet liegen die Kosten meist zwischen 3.000 und 15.000 Euro pro Grundstück – teils im Kaufpreis enthalten, teils separat berechnet.
  • Auch bei Be­stands­im­mo­bi­li­en können oft noch Jahre nach der Maßnahme nachträgliche Er­schlie­ßungs­kos­ten für die Straße fällig werden.
  • Die Ver­jäh­rungs­frist beträgt in der Regel vier Jahre, kann je nach Bundesland aber bis zu 20 Jahre betragen.
Logo von ausgezeichnet.org

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was zählt zu den Er­schlie­ßungs­kos­ten im Straßenbau?

Die Er­schlie­ßungs­kos­ten für Straßen umfassen alle baulichen Maßnahmen, die nötig sind, um ein Grundstück an das öffentliche Straßennetz anzuschließen. Dazu zählen insbesondere:

  • Bau oder Erweiterung von Zufahrtsstraßen
  • Anlegen von Gehwegen, Parkflächen, Stra­ßen­be­leuch­tung
  • Ent­wäs­se­rungs­ein­rich­tun­gen und Begrünung

Rechtlich geregelt sind diese Maßnahmen im § 127 – 135 BauGB. Die Kommune muss in der Regel mindestens 10 Prozent der Kosten selbst tragen. Grund­stücks­ei­gen­tü­mer übernehmen anteilig die restlichen Kosten – entweder direkt oder über sogenannte Er­schlie­ßungs­bei­trä­ge.

herr-heid-zitat

Viele Eigentümer denken beim Grundstückskauf an Haus und Garten, vergessen aber die Straße davor. Dabei können Er­schlie­ßungs­kos­ten schnell zur Kostenfalle werden, wenn Bauherren sie nicht frühzeitig einkalkulieren.

Ing. André Heid M.Sc.

Typische Er­schlie­ßungs­kos­ten für Straßen im Neubaugebiet

In neu ausgewiesenen Baugebieten ist der Straßenbau häufig Bestandteil der umfassenden Erschließung durch die Kommune oder den Bauträger. Die Er­schlie­ßungs­kos­ten für eine Straße im Neubaugebiet können je nach Ausbaustandard, Bo­den­ver­hält­nis­sen und Ge­mein­de­vor­ga­ben stark variieren.

Zu den typischen Kostenpunkten zählen:

  • Herstellung der Straße mit Asphaltdecke
  • Bordsteine und Gehwege
  • Stra­ßen­ent­wäs­se­rung und Grünstreifen
  • Stra­ßen­be­leuch­tung

Im Regelfall bewegen sich die Kosten für die Stra­ßen­er­schlie­ßung zwischen 3.000 € und 15.000 € pro Grundstück. Oft werden diese Kosten anteilig auf die Bauherren verteilt. In vielen Fällen sind Teile der Erschließung bereits im Grund­stücks­preis enthalten – insbesondere bei Projekten von Bauträgern. Dennoch empfehlen wir Ihnen, im Vorfeld genau zu prüfen, welche Anteile separat berechnet werden.

Gut zu wissen: Von der Beitragspflicht ausgenommen sind üblicherweise Orts­durch­fahr­ten, Brücken, Tunnel und zugehörige Bauwerke. Hier gelten andere Fi­nan­zie­rungs­re­ge­lun­gen.

Lesetipp: Wenn Sie mehr über die Er­schlie­ßungs­kos­ten in Ihrer Region oder Er­schlie­ßungs­kos­ten im Allgemeinen erfahren möchten, helfen Ihnen unsere eigenen Beiträge dazu weiter:

Nachträgliche Erschließung einer Straße

Nicht nur Neubauten, sondern auch bereits bestehende Grundstücke können nachträglich von Er­schlie­ßungs­kos­ten für Straßen betroffen sein. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn eine bereits vorhandene Straße erstmalig endgültig ausgebaut oder umfangreich erneuert wird. In solchen Fällen sprechen Kommunen häufig von Stra­ßen­bau­bei­trä­gen.

Anlässe für nachträgliche Er­schlie­ßungs­kos­ten einer Straße können sein:

  • Ausbau oder erstmalige vollständige Herstellung einer Straße
  • Erneuerung der Gehwege, Beleuchtung oder Entwässerung
  • Umwandlung eines Provisoriums in eine voll ausgebaute Verkehrsfläche

Die rechtliche Grundlage bilden die Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­set­ze (KAG) der jeweiligen Bundesländer. Diese regeln, unter welchen Bedingungen Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zu Kosten herangezogen werden dürfen. In der Praxis kann dies für Anlieger schnell mehrere tausend Euro bedeuten – abhängig vom Anteil an der Gesamtfläche, der Grund­stücks­grö­ße und der Nutzung (z. B. Wohn- oder Ge­wer­be­grund­stück).

Tipp: Eigentümer sollten die jeweilige Er­schlie­ßungs­sat­zung ihrer Gemeinde kennen oder sich direkt vor Ort informieren, ob bei einem Grundstück nachträgliche Stra­ßen­er­schlie­ßungs­kos­ten drohen. In manchen Bundesländern – wie Bayern oder NRW – wurden diese Beiträge mittlerweile teilweise reformiert oder sogar abgeschafft. Die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung prüfen die Er­schlie­ßungs­frei­heit im Rahmen von Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten oder einer Im­mo­bi­li­en­kauf­be­ra­tung – besonders relevant in einem Sa­nie­rungs­ge­biet.

Verjährung von Bei­trags­be­schei­den bei Er­schlie­ßungs­kos­ten im Straßenbau

Auch ein oft unterschätztes Thema bei den Er­schlie­ßungs­kos­ten im Straßenbau ist die Verjährung. Denn auch wenn die Straße längst gebaut ist, kann die Gemeinde noch Jahre später einen Bei­trags­be­scheid verschicken. Grund­stücks­ei­gen­tü­mer sind dann zur Zahlung verpflichtet – außer der Anspruch ist bereits verjährt.

  • Regelverjährung:
    Laut Abgabenordnung (§ 169 AO) beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für die Festsetzung kommunaler Beiträge in der Regel vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Maßnahme abgeschlossen wurde.
  • Verlängerung möglich:
    Unter bestimmten Umständen – etwa bei verzögertem Abschluss der Maßnahme oder Rechts­strei­tig­kei­ten – kann sich die Frist verlängern. Einige Bundesländer (z. B. Nordrhein-Westfalen oder Bayern) sehen über das Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­setz (KAG) sogar Ver­jäh­rungs­fris­ten von bis zu 10 oder 20 Jahren vor.

Beispiel: Wenn eine Straße 2026 fertiggestellt wird, kann die Gemeinde den Bei­trags­be­scheid – je nach Bundesland – noch bis Ende 2029 oder sogar später (zum Beispiel bis Ende 2030 in Hessen) zustellen. Die genauen Fristen hängen vom jeweiligen Landesrecht ab, aber ein Zeitraum von mehreren Jahren ist in ganz Deutschland üblich.

Tipp: Wenn Sie ein Grundstück kaufen möchten, sollten Sie sich unbedingt bei der Gemeinde oder dem Grundbuchamt erkundigen, ob nachträgliche Er­schlie­ßungs­kos­ten für Straßen oder offene Bei­trags­be­schei­de bestehen. Ein kurzer Blick in die Satzung oder eine gezielte Anfrage bei der Kommune kann Ihnen schnell Klarheit verschaffen und Sie vor unangenehmen Kosten schützen.

FAQ: Häufige Fragen

In diesem Abschnitt finden Sie häufig gestellte Fragen zu den Er­schlie­ßungs­kos­ten von Privatstraße und Co.

Muss ich Er­schlie­ßungs­kos­ten auch bei einer Privatstraße zahlen?

Ja, Er­schlie­ßungs­kos­ten können auch bei einer Privatstraße anfallen – insbesondere dann, wenn ein Anschluss an die öffentliche Infrastruktur erfolgt. Die Kos­ten­ver­tei­lung kann hier jedoch abweichen, da es keine kommunale Trägerschaft gibt. In vielen Fällen haften die Anlieger ge­mein­schaft­lich für den Ausbau.

Wie kann ich mich gegen einen Er­schlie­ßungs­bei­trags­be­scheid wehren?

Gegen einen Bei­trags­be­scheid können Sie schriftlich Widerspruch einlegen, meist innerhalb eines Monats nach Zustellung. Ob der Widerspruch Erfolg hat, hängt von vielen Faktoren ab, etwa der Einhaltung der Ver­jäh­rungs­frist oder formalen Fehlern. Es empfiehlt sich, rechtzeitig rechtlichen Rat einzuholen.

Gibt es Förderungen oder Erleichterungen bei Er­schlie­ßungs­kos­ten für Straßen?

Ja, viele Gemeinden bieten ihren Bürgern finanzielle Entlastungen an, vor allem bei hohen Stra­ßen­bau­bei­trä­gen. Möglich sind zinsfreie Ratenzahlungen, Tei­lungs­ver­ein­ba­run­gen oder Ermäßigungen bei sozialer Härte. Ob solche Regelungen gelten, erfahren Sie direkt bei Ihrer Gemeinde.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
0800 - 909 02 82 oder Formular abschicken:
Logo von ausgezeichnet.org

André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.