Wenn ein Angehöriger mit Behinderung erbt, soll das Erbe vor allem eines leisten: schützen und unterstützen. Ohne eine passende Gestaltung kann die Erbschaft jedoch schnell zum Problem werden, vor allem wenn eine Immobilie im Spiel ist. Ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment schafft einen verlässlichen Rahmen, der Erben mit Behinderung langfristig absichert. In diesem Ratgeber erfahren Sie alles Wichtige zum Be­hin­der­ten­tes­ta­ment mit Immobilie im kompakten Überblick.

Mann mit Downsyndrom und Mutter umarmen sich.
Viele Eltern fragen sich: Wie kann ich mein Kind mit Behinderung absichern, wenn ich einmal nicht mehr bin.
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment soll Erben mit Behinderung langfristig finanziell absichern, ohne dass So­zi­al­hil­fe­trä­ger Anspruch auf den Nachlass erheben.
  • Die klassische Ausgestaltung folgt dem Konstrukt der Vor- und Nacherbschaft in Kombination mit einer Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung auf Lebenszeit.
  • Der Erbe mit Behinderung wird als Vorerbe eingesetzt. Gleichzeitig sind im Be­hin­der­ten­tes­ta­ment häufig Geschwister oder andere Angehörige die Nacherben.
  • Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker kümmert sich um die Verwaltung des Nachlasses und stellt sicher, dass der Vorerbe entsprechend der Vorgaben im Testament Unterstützung erhält.
  • Ist eine Immobilie Teil des Be­hin­der­ten­tes­ta­ments, kann beispielsweise veranlasst werden, dass Mieteinnahmen an den Erben mit Behinderung gehen.
  • Dabei ist es oft sinnvoll, den Zweck der finanziellen Unterstützung klar zu definieren (z. B. Reisen, Therapien).
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Be­hin­der­ten­tes­ta­ment erklärt: Was steckt dahinter?

Ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment ist kein eigener Testamentstyp. Es ist eine gezielte Nach­lass­ge­stal­tung, mit der Eltern oder Angehörige eine Person mit Behinderung absichern wollen. Meist benötigt diese Person dauerhaft Unterstützung und häufig bezieht sie So­zi­al­leis­tun­gen. Gleichzeitig soll mit dem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment verhindert werden, dass der Erbe den Nachlass sofort verbrauchen muss, weil sonst So­zi­al­leis­tun­gen entfallen oder gekürzt würden.

Wichtig: Im Kern geht es nicht darum, mehr zu vererben, sondern das Erbe so zu strukturieren, dass es dem Betroffenen tatsächlich zugutekommt.

In der Praxis basiert das Konstrukt meist auf drei Bausteinen:

Der Unterschied zum klassischen Testament liegt weniger in der Form als in der Wirkung: Hier erhalten die Erben meist direkten Zugriff auf die Nach­lass­ge­gen­stän­de. Beim Be­hin­der­ten­tes­ta­ment steuern Sie Zugriff und Verwaltung deutlich stärker und das Vermögen ist nicht sofort frei verfügbar. Sie setzen einen klaren Rahmen für Familie, Betreuung und spätere Entscheidungen.

Warum haben Erben mit Behinderung oft nichts vom Nachlass?

Viele Familien erleben hier einen harten Bruch zwischen Wunsch und Wirklichkeit: Sozialhilfe funktioniert nach dem Nachrangprinzip. Wer eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen hat, muss dieses grundsätzlich zuerst einsetzen, bevor Sozialhilfe einspringt. Daher kann eine Erbschaft ungewollt dazu führen, dass das geerbte Vermögen nicht die Lebensqualität verbessert, sondern in kurzer Zeit für Kosten verbraucht wird, die sonst die Sozialleistung getragen hätte.

Was wollen Erblasser mit einem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment erreichen?

Eltern oder Angehörige verfolgen mit einem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment meist diese Ziele:

  • Sie sichern finanzielle Ressourcen für den Erben. Diese Vermögenswerte sollen zur Verbesserung seiner Lebensqualität in klar definierten Bereichen eingesetzt werden (z. B. Hobby, Reisen, Zu­satz­be­hand­lun­gen). Dabei wird die staatliche Grundversorgung nicht gefährdet.
  • Sie schaffen klare Zuständigkeiten und Rah­men­be­din­gun­gen, damit Ver­wal­tungs­auf­ga­ben, Ausgaben und Entscheidungen verlässlich laufen. Dadurch reduziert sich auch das Risiko für Konflikte.
  • Sie schützen den Nachlass, sodass er nicht unkontrolliert verbraucht wird oder durch Fehl­ent­schei­dun­gen und Streitigkeiten verloren geht.
  • Sie halten mit dem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment eine faire Perspektive für Geschwister oder andere Angehörige offen, wenn später Vermögen übergehen soll.

Wie hilft ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment, wenn sich eine Immobilie im Nachlass befindet?

Eine Immobilie macht vieles komplexer. Sie bindet Wert, bringt aber auch laufende Verpflichtungen mit sich: Grundsteuer, Versicherungen, Instandhaltung, Mo­der­ni­sie­run­gen. Ein Erbe mit Behinderung kann diese Verantwortungen nicht immer eigenständig tragen. Gleichzeitig kann die Immobilie im Zusammenspiel mit So­zi­al­leis­tun­gen Druck auslösen: Es entsteht schnell die Frage, ob das neu gewonnene Vermögen genutzt oder verwertet werden muss.

Wer eine Immobilie erbt, hat darüber hinaus grundlegende Entscheidungen zu treffen: Eigennutzung, Vermietung oder Verkauf? Ohne klare Regelungen entstehen hier schnell Konflikte, weil Interessen aus­ein­an­der­lau­fen. Ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment kann diese Punkte vorab ordnen und verhindert, dass die Immobilie zum Dauerstreitfall wird.

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Gerade bei Immobilien hilft ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment dabei, Ruhe in die Abläufe zu bringen: Es klärt, wer sich kümmern darf, wie Entscheidungen getroffen werden und wie der Erbe mit Behinderung zuverlässig unterstützt wird.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Die Grundprinzipien des Be­hin­der­ten­tes­ta­ments mit Immobilie

Eine Immobilie im Nachlass bringt Wert, Verantwortung und Ent­schei­dungs­druck zusammen. Genau deshalb brauchen Sie bei einem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment mit einer Immobilie ein Konstrukt, das über viele Jahre tragfähig bleibt. Oft gestalten Erblasser die Regelungen so, dass der Erbe mit Behinderung zwar wirtschaftlich vom Nachlass profitiert, jedoch nicht direkt darauf zugreifen kann.

Wir stellen Ihnen die Grundprinzipien vor, auf denen ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment meist fußt.

Vor- und Nacherbschaft beim Be­hin­der­ten­tes­ta­ment

Mit einer Vor- und Nacherbschaft teilt sich die Erbfolge in zwei Etappen. Der Vorerbe erhält den Nachlass zuerst. Der Nacherbe erbt ihn später, meist beim Tod des Vorerben oder zu einem im Testament definierten Zeitpunkt. In Be­hin­der­ten­tes­ta­men­ten wird die Person mit Behinderung üblicherweise als Vorerbe eingesetzt. Geschwister oder andere Angehörige werden zu Nacherben.

Der zentrale Effekt: Der Vorerbe (Erbe mit Behinderung) kann nicht frei über den Nachlass verfügen. Er ist an fest definierte Vorgaben gebunden, profitiert aber vom Nachlass, zum Beispiel in Form von Mieteinnahmen oder einem Wohnrecht. Falls nicht anders im Testament festgelegt, darf er die Immobilie nicht veräußern.

Gleichzeitig greift durch die Vor- und Nacherbschaft die so­zi­al­hil­fe­recht­li­che Erbenhaftung nicht. Würden Geschwister nach dem Tod der Person mit Behinderung zu regulären Erben, müssten sie unter Umständen Kosten tragen, die von So­zi­al­hil­fe­trä­gern aus dem Erbe zurückgefordert werden. Sind sie allerdings Nacherben, greift diese Regelung nicht.

Ziel ist es, im Be­hin­der­ten­tes­ta­ment genau zu definieren, was mit der Immobilie passieren soll: Ob sie vermietet oder selbstgenutzt werden soll. An wen die Mieteinnahmen gehen. Und was in dem Fall passiert, wenn sie doch verkauft wird. Überall, wo Lücken sind, können später Konflikten entstehen.

Welche Rolle spielt die Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung?

Der Einsatz eines Tes­ta­ments­voll­stre­ckers sorgt dafür, dass nicht mehrere Personen gleichzeitig versuchen, die Immobilie und alle damit zu­sam­men­hän­gen­den Aufgaben zu steuern. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker übernimmt die Verwaltung, trifft Entscheidungen und setzt die Anweisungen aus dem Testament um. Dabei handelt er ausschließlich im Interesse des Erblassers, um dessen letzten Willen bestmöglich umzusetzen.

Während die reguläre Tes­ta­ments­voll­stre­ckung meist endet, wenn der Nachlass abgewickelt und verteilt ist, besteht bei einer Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung ein Sonderfall. Sie läuft über einen längeren, im Testament festgelegten Zeitraum, oft bis zu einem bestimmten Ereignis wie dem Tod des Vorerben. Dadurch bleibt die Verwaltung dauerhaft in einer Hand des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers.

Typische Aufgaben einer Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­ckung sind:

  • laufende Kosten bezahlen und Rücklagen organisieren
  • Instandhaltung und Reparaturen veranlassen
  • Vermietung steuern, Verträge abschließen, Mieten überwachen
  • nachvollziehbar dokumentieren, was entschieden wurde und warum

Fallbeispiel eines Be­hin­der­ten­tes­ta­ments für Geschwister: Eine Tochter mit Behinderung erbt als Vorerbin das Elternhaus. Der Bruder ist Nacherbe. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker, ein enger Vertrauter der Familie, regelt die im Testament vorgesehene Vermietung dauerhaft. Außerdem kümmert er sich um anfallende Sa­nie­rungs­maß­nah­men. Im Testament ist klar definiert, welche finanziellen Unterstützung zu welchen Zwecken an die Tochter gehen sollen, damit sie im Alltag vom Erbe profitiert. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker stellt auch hier sicher, dass alles reibungslos abläuft.

Welche Anweisungen dürfen im Be­hin­der­ten­tes­ta­ment mit Immobilie nicht fehlen?

Ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment steht und fällt mit konkreten, umsetzbaren Vorgaben. Allgemeine Formulierungen helfen im individuellen Einzelfall wenig, insbesondere wenn das Wohl der Erben auf dem Spiel steht. Daher ist es bei der Erarbeitung eines Be­hin­der­ten­tes­ta­ments mit Immobilie immer ratsam, die Hilfe eines spezialisierten Anwalts in Anspruch zu nehmen.

Typische Re­ge­lungs­be­stand­tei­le sind:

  • Festlegung von Vorerbe, Nacherbe(n) und Dau­er­te­s­ta­ments­voll­stre­cker auf Lebenszeit. Benennen Sie auch einen oder mehrere Ersatz-Tes­ta­ments­voll­stre­cker.
  • Achten Sie darauf, dass das Erbe über der Pflicht­teils­quo­te liegt, sodass So­zi­al­hil­fe­trä­ger keine Ansprüche auf den Pflichtteil geltend machen können.
  • Genaue Anweisungen, wie die Erträge aus dem Erbe zu verwenden sind: Welche Unterstützungen soll der Erbe mit Behinderung erhalten, für welche Zwecke und in welchem Rahmen?

Ist eine Immobilie Bestandteil des Be­hin­der­ten­tes­ta­ments, können weitere Vorgaben sinnvoll sein:

  • Klare Vorgaben zur Nutzung, z. B. Vermietung oder Kriterien für einen Verkauf.
  • Kos­ten­re­ge­lun­gen für Hausgeld, Grundsteuer, Versicherungen, größere Reparaturen etc.
  • Ent­schei­dungs­vor­ga­ben für Sonderfälle wie hoher Sa­nie­rungs­be­darf, Mietausfall, Leerstand

Vorsicht bei lebenslangem Wohnungsrecht: Hier können auf lange Sicht zahlreiche Probleme entstehen. Ein Wohnrecht sollten Sie nur vergeben, wenn die dauerhafte Betreuung des Erben mit Behinderung im vererbten Haus gewährleistet werden kann. Muss Ihr Kind beispielsweise irgendwann ausziehen, können sich aus dem Wohnrecht Ansprüche seitens der So­zi­al­hil­fe­trä­ger ergeben.

Auch hier gilt: Lassen Sie sich vor dem Aufsetzen des Be­hin­der­ten­tes­ta­ments ausführlich rechtlich beraten!

Einfamilienhaus mit Garten als Teil des Nachlasses im Behindertentestament.
Ist eine Immobilie im Nachlass, sind genaue Anweisungen und Ent­schei­dungs­grund­la­gen im Be­hin­der­ten­tes­ta­ment sinnvoll.

Alternativen zum Be­hin­der­ten­tes­ta­ment: Welche schaden, welche nützen?

Oft tauchen Alternativen zur Vor- und Nacherbschaft auf, die ebenfalls dazu dienen sollen, einen Erben mit Behinderung zu schützen. Einige können unter bestimmten Bedingungen sinnvoll sein, andere bergen riskante Fallstricke. Wir geben einen kompakten Überblick.

Vermächtnis

Bei einem Vermächtnis wird der Begünstigte nicht direkt zum Eigentümer, sondern erhält einen schuld­recht­li­chen Anspruch gegen die Erben auf einen bestimmten Ver­mö­gens­ge­gen­stand (zum Beispiel eine Immobilie). Dieser Anspruch muss vom Ver­mächt­nis­neh­mer aktiv eingefordert werden.

Der Vorteil einer Ver­mächt­nis­lö­sung ist, dass der Angehörige mit Behinderung nicht Teil der Er­ben­ge­mein­schaft wird. Die Er­baus­ein­an­der­set­zung lässt sich so einfacher abwickeln. Auf der anderen Seite ist das Vermächtnis immer mit einem gewissen Risiko verbunden. Denn bisher fehlt es an belastbaren Recht­spre­chun­gen. Es ist unklar, ob diese Lösung sozialhilfefest ist.

Enterbung und Pflichtteil

Enterbung klingt nach einer einfachen Lösung, führt in der Praxis aber zu neuen Problemen. Denn auch wenn Sie einen Angehörigen mit Behinderung enterben, bleibt der Pflicht­teils­an­spruch bestehen. Dieser entspricht der Hälfte des gesetzlich vorgesehenen Erbteils. Der Haken: Den Pflichtteil kann der So­zi­al­hil­fe­trä­ger beanspruchen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. In Folge landet Ihr Nachlass nicht, wie gewünscht, beim Erben, sondern beim Staat.

Gut zu wissen: Die gleiche Konsequenz ergibt sich bei einer Schenkung zu Lebzeiten.

Tei­lungs­an­ord­nung

Mit einer Tei­lungs­an­ord­nung steuern Sie, wer innerhalb einer Er­ben­ge­mein­schaft welchen Gegenstand erhalten soll. Das ist bei Immobilien besonders beliebt, denn diese lassen sich im Gegensatz zu Geld nicht einfach aufteilen. In der Praxis bekommt zum Beispiel ein Kind das Haus, ein anderes erhält weitere Vermögenswerte.

Achtung: Die Tei­lungs­an­ord­nung ordnet zu, sie löst aber nicht automatisch das Wertproblem. Wenn die Immobilie mehr wert ist als andere Nachlasswerte, sind Aus­gleichs­zah­lun­gen erforderlich. Verfügt der Erbe mit Behinderungen nicht die nötigen liquiden Mittel, stößt das Konzept an seine Grenzen.

Erb­schafts­lö­sung Vorteil Nachteil
Vorerbe und Nacherbe Der Nachlass bleibt langfristig geschützt und planbar. Die Umsetzung ist komplex und kann ohne klare Regeln zu Schwierigkeiten führen.
Vermächtnis Erbe mit Behinderung wird nicht Teil der Er­ben­ge­mein­schaft, was die Erbabwicklung erleichtert. Es ist unklar, ob das Konstrukt wirklich sozialhilfefest ist.
Enterbung Vermeintlich „einfachste“ Lösung. Pflicht­teils­an­sprü­che bleiben bestehen und können vom So­zi­al­hil­fe­trä­ge beansprucht werden.
Tei­lungs­an­ord­nung Sie ordnen klar zu, wer was erhält und vermeiden so Streitigkeiten über die Erbaufteilung. Wert­un­ter­schie­de führen häufig zu Aus­gleichs­zah­lun­gen, die ohne Liquidität schwer leistbar sind.

Häufig gestellte Fragen zum Be­hin­der­ten­tes­ta­ment mit Immobilie

Nachdem Sie unseren Ratgeber zum Be­hin­der­ten­tes­ta­ment mit Immobilie gelesen und hoffentlich viele hilfreiche Anhaltspunkte zur Nach­lass­ge­stal­tung mitgenommen haben, tauchen bestimmt noch weiterführende Fragen auf. Ein paar davon beantworten wir direkt hier.

Welche Risiken gibt es beim Be­hin­der­ten­tes­ta­ment mit Immobilie?

Ein Be­hin­der­ten­tes­ta­ment birgt zahlreiche Risiken. Deshalb ist die umfassende Beratung durch einen spezialisierten Anwalt unabdingbar. Typische Fallstricke sind beispielsweise, dass der Erbfall des zweiten Elternteils nicht mitgedacht wurde, dass es an einer soliden Li­qui­di­täts­pla­nung fehlt oder Zuständigkeiten unklar verteilt sind.

Ist das Be­hin­der­ten­tes­ta­ment rechtlich zulässig?

Ja, basierend auf Recht­spre­chun­gen gilt das Be­hin­der­ten­tes­ta­ment in der Form der Vor- und Nacherbschaft als rechtlich zulässig und nicht sittenwidrig.

Wer eignet sich als Tes­ta­ments­voll­stre­cker?

Erblasser können entweder eine konkrete Person als Tes­ta­ments­voll­stre­cker einsetzen, die Bestimmung an einen Dritten weitergeben oder vom Nachlassgericht einen Ver­ant­wort­li­chen stellen lassen. Diese Verantwortung in die Hände des Staates zu legen, empfehlen wir bei einem Erben mit Behinderung nicht. Besser wählen Sie eine Person aus, der Sie vertrauen und die im Interesse Ihres Erben handelt. Außerdem sollte sie in finanziellen Angelegenheiten erfahren sein. Darüber hinaus können Sie auch juristische Personen, wie einen Verein oder eine Stiftung, als Tes­ta­ments­voll­stre­cker einsetzen.

Expertentipp: Bei größeren Vermögenswerten ist die Fa­mi­li­en­stif­tung mit Immobilie nicht nur eine steuerlich günstige Möglichkeit zum Werterhalt. Sie löst bei einem entsprechend definierten Zweck zugunsten des Fa­mi­li­en­mit­glieds mit Behinderung direkt das Problem, einen geeigneten Tes­ta­ments­voll­stre­cker zu finden.

Darf die Immobilie aus einem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment verkauft werden?

Eine Immobilie aus dem Be­hin­der­ten­tes­ta­ment darf nur unter bestimmten Voraussetzungen verkauft werden. Der Erbe mit Behinderung (Vorerbe) hat in der Regel keine Befugnis, das Haus zu veräußern. Anders sieht es beim Tes­ta­ments­voll­stre­cker aus, sofern die Anordnungen im Testament einen Verkauf zulassen.

In welchen Fällen ist eine Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung sinnvoll?

Im Rahmen eines Be­hin­der­ten­tes­ta­ments kann eine Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung durch qualifizierte Sachverständige aus mehreren Gründen sinnvoll sein. Allein bei der Gestaltung des Testaments ist es oft unerlässlich, den genauen Verkehrswert des Hauses zu kennen, um das Erbe fair aufzuteilen. Auch nach dem Erbfall kann eine exakte Wertermittlung ratsam sein, um einen marktgerechten Preis für den Verkauf zu bestimmen.

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