Ein Erb­bau­grund­stück ermöglicht die langfristige Nutzung und Bebauung eines Grundstücks, ohne selbst Eigentümer des Bodens zu sein. Es bietet eine kostengünstige Alternative zum klassischen Grundstückskauf, ist aber auch mit Einschränkungen und Verpflichtungen verbunden.

Was ist ein Erb­pacht­grund­stück?

Ein Erb­pacht­grund­stück, korrekt bezeichnet als Erb­bau­grund­stück, ist ein Grundstück, das nicht gekauft, sondern langfristig gepachtet wird. Die Grundlage für die Nutzung eines Erb­bau­grund­stücks bildet ein Erb­bau­rechts­ver­trag mit einer Laufzeit von meist 60 bis 99 Jahren. Als Erb­bau­rechts­neh­mer zahlen Sie einen regelmäßigen Erbbauzins (meist zwischen 3 und 5 % des Verkehrswertes). Im Gegenzug dürfen Sie auf dem Erb­bau­grund­stück ein Gebäude errichten oder eine bestehende Immobilie nutzen.

Der Boden bleibt allerdings im Eigentum des sogenannten Erb­bau­rechts­ge­bers – häufig sind das Kommunen, Kirchen, Brauereien oder Stiftungen. Im Grundbuch wird sowohl der Eigentümer als auch Ihr Erbbaurecht separat vermerkt. Mit einem Erb­pacht­grund­stück erwerben Sie also kein Grund­stücks­ei­gen­tum, sondern ein veräußerbares und vererbbares Nutzungsrecht.

Welche Vor- und Nachteile hat ein Erb­pacht­grund­stück?

Für Erb­bau­rechts­neh­mer bietet das Modell vor allem finanzielle Vorteile: Die Einstiegskosten sind deutlich geringer als beim Grundstückskauf. Das kommt insbesondere jungen Familien und Selbstnutzern entgegen. Dank langer Ver­trags­lauf­zei­ten ist auch die Pla­nungs­si­cher­heit hoch.

Nachteilig ist, dass kein vollständiges Eigentum erworben wird und der Grund­stücks­ei­gen­tü­mer Mit­spra­che­rech­te behält. Zudem kann der Erbbauzins über die Jahre steigen. Das wirkt sich auf den Immobilienwert und die Fi­nan­zie­rungs­mög­lich­kei­ten aus.

Auch für Erb­bau­rechts­ge­ber bietet das Modell Vorteile: Sie behalten das Eigentum am Grundstück, generieren über Jahrzehnte sichere Einnahmen und fördern zugleich bezahlbares Bauen. Allerdings sind sie langfristig an den Vertrag gebunden und müssen bei Vertragsende eine Entschädigung für die Immobilie zahlen.

Welches Mitspracherecht hat der Eigentümer des Erb­bau­grund­stücks?

Der Eigentümer – also der Erb­bau­rechts­ge­ber – hat bei einem Erb­pacht­ver­hält­nis weitreichende Mit­spra­che­rech­te. Diese sind im Erb­bau­rechts­ver­trag und im Erb­bau­rechts­ge­setz geregelt und können unter anderem beinhalten:

  • Zu­stim­mungs­pflicht bei Verkauf oder Übertragung des Erbbaurechts
  • Ge­neh­mi­gungs­pflicht für bauliche Veränderungen
  • Mitsprache bei der Belastung der Immobilie (z. B. Aufnahme einer Grundschuld)
  • Nachrückrecht bei Ver­trags­ver­stö­ßen oder Ablauf des Erbbaurechts

Kann ich meine Immobilie auf einem Erb­pacht­grund­stück verkaufen?

Ja, Sie können Ihre Immobilie samt Erbbaurecht verkaufen, allerdings nur mit Zustimmung des Grund­stücks­ei­gen­tü­mers. Der Erb­bau­rechts­ge­ber prüft dabei in der Regel die Bonität des Käufers. Wichtig: Der Wert einer Immobilie auf einem Erb­bau­grund­stück ist oft niedriger als bei vergleichbaren Objekten mit Grund­stücks­ei­gen­tum, vor allem, wenn der Vertrag in wenigen Jahren ausläuft.

Die Festlegung eines realistischen Verkaufspreises ist bei Erb­pacht­im­mo­bi­li­en eine komplexe Angelegenheit. Die Experten der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ermitteln den Marktwert Ihrer Immobilie rechtssicher und realistisch und berücksichtigen dabei alle Besonderheiten des Erbbaurechts.

Wann muss ich das Erb­bau­grund­stück zurückgeben?

Im Regelfall muss das Erb­bau­grund­stück – beziehungsweise das darauf bestehende Nutzungsrecht – nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit zurückgegeben werden. Diese endet in der Regel nach 60 bis 99 Jahren. Ein Sonderfall ist der sogenannte Heimfall, bei dem das Erbbaurecht vorzeitig an den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zurückfällt. Das kann passieren, wenn der Erb­bau­rechts­neh­mer gegen wesentliche Ver­trags­pflich­ten verstößt, zum Beispiel durch Zahlungsverzug, unsachgemäße Nutzung oder Verkauf ohne Zustimmung des Eigentümers.

Wichtig: Der Heimfall muss ausdrücklich im Erb­bau­rechts­ver­trag geregelt und gut begründet sein, sonst ist er rechtlich nicht durchsetzbar. Außerdem steht dem Erb­bau­rechts­neh­mer eine Entschädigung für die Immobilie zu.

Was passiert nach Ablauf des Erb­pacht­ver­trags?

Nach Ablauf des Erb­pacht­ver­trags endet auch das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht des Erb­bau­rechts­neh­mers. Mit dem Vertragsende fällt das auf dem Grundstück errichtete Gebäude automatisch an den Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zurück. Der Eigentümer des Bodens wird dadurch auch Eigentümer der baulichen Anlagen.

Allerdings besteht für den bisherigen Erb­bau­rechts­neh­mer ein gesetzlicher Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung beträgt meist zwei Drittel des Gebäudewerts und ist unter anderem abhängig von der Rest­nut­zungs­dau­er des Gebäudes.

In vielen Fällen ist auch eine Verlängerung des Erbbaurechts möglich, vorausgesetzt, beide Seiten einigen sich auf neue Ver­trags­be­din­gun­gen. Alternativ kann dem Erb­bau­rechts­neh­mer auch der Kauf des Erb­pacht­grund­stücks ermöglicht werden. Ein rechtlicher Anspruch auf Verlängerung oder Erwerb besteht jedoch nicht.