Die Abrechnungsspitze beschreibt eine Differenz zwischen vorausgezahlten Nebenkosten und tatsächlich entstandenen Kosten, die bei Eigentümerwechsel oder am Ende eines Abrechnungszeitraums ausgeglichen werden muss. Sie ist ein häufiger Bestandteil bei Immobilienverkäufen, insbesondere in Wohnungseigentümergemeinschaften. Je nach Vertragsgestaltung kann sie eine Rückzahlung oder Nachforderung für den Veräußerer oder Erwerber bedeuten.
Was ist die Abrechnungsspitze bei einer Immobilie?
Die Abrechnungsspitze ist die Differenz zwischen bereits geleisteten Vorauszahlungen auf Hausgeld oder Betriebskosten und den tatsächlichen Kosten gemäß Betriebskostenabrechnung. Sie wird am Ende des Abrechnungsjahres oder beim Eigentumsübergang zwischen Käufer und Verkäufer ausgeglichen. Je nach Höhe und Verteilung kann sie zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen.
Wer trägt die Abrechnungsspitze beim Eigentümerwechsel?
Grundsätzlich gilt: Derjenige, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft eingetragen ist, trägt die Abrechnungsspitze. Abweichende Regelungen sind jedoch im Kaufvertrag möglich. Es empfiehlt sich, dies klar zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.
Wie wird die Abrechnungsspitze berechnet?
Die Abrechnungsspitze ergibt sich aus der Gegenüberstellung der tatsächlichen Kosten des Wirtschaftsjahres und den bis dahin gezahlten Vorauszahlungen. Bei Eigentumsübertragungen wird meist anteilig gerechnet. Diese Berechnung erfolgt üblicherweise durch die Hausverwaltung.
Welche Rolle spielt die Abrechnungsspitze beim Immobilienkauf?
Eine Abrechnungsspitze kann für Käufer als auch für Verkäufer finanzielle Folgen haben. Wird die Regelung zur Abrechnungsspitze nicht vertraglich klar geregelt, kann es zu unerwarteten Nachforderungen kommen. Gerade bei Eigentumswohnungen ist dies ein häufiger Streitpunkt – besonders, wenn ein Mieter Rückzahlungen erhalten müsste oder sich weigert, Nachforderungen zu begleichen, bei denen der Verkäufer noch Eigentümer war (z. B. Heizkosten im ersten Quartal).
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Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Abrechnungsspitze?
Nein, das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) enthält keine direkte Regelung zur Abrechnungsspitze. Maßgeblich ist in der Praxis daher die Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, entscheidet die sogenannte „Zuständigkeit im Zeitpunkt des Beschlusses“.
Was passiert, wenn die Abrechnungsspitze nicht berücksichtigt wurde?
Wurde keine Regelung getroffen, kann es vor allem im Fall einer hohen Nachzahlung zu Streit kommen. In solchen Fällen greifen häufig die allgemeinen Regeln der Eigentümergemeinschaft. Ein nachträglicher Ausgleich ist oft nur mit Einverständnis beider Parteien möglich.