Die Ab­rech­nungs­spit­ze beschreibt eine Differenz zwischen vorausgezahlten Nebenkosten und tatsächlich entstandenen Kosten, die bei Ei­gen­tü­mer­wech­sel oder am Ende eines Ab­rech­nungs­zeit­raums ausgeglichen werden muss. Sie ist ein häufiger Bestandteil bei Im­mo­bi­li­en­ver­käu­fen, insbesondere in Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten. Je nach Ver­trags­ge­stal­tung kann sie eine Rückzahlung oder Nachforderung für den Veräußerer oder Erwerber bedeuten.

Was ist die Ab­rech­nungs­spit­ze bei einer Immobilie?

Die Ab­rech­nungs­spit­ze ist die Differenz zwischen bereits geleisteten Vorauszahlungen auf Hausgeld oder Betriebskosten und den tatsächlichen Kosten gemäß Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung. Sie wird am Ende des Ab­rech­nungs­jah­res oder beim Ei­gen­tums­über­gang zwischen Käufer und Verkäufer ausgeglichen. Je nach Höhe und Verteilung kann sie zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen.

Wer trägt die Ab­rech­nungs­spit­ze beim Ei­gen­tü­mer­wech­sel?

Grundsätzlich gilt: Derjenige, der zum Zeitpunkt der Be­schluss­fas­sung in der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft eingetragen ist, trägt die Ab­rech­nungs­spit­ze. Abweichende Regelungen sind jedoch im Kaufvertrag möglich. Es empfiehlt sich, dies klar zu regeln, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden.

Wie wird die Ab­rech­nungs­spit­ze berechnet?

Die Ab­rech­nungs­spit­ze ergibt sich aus der Ge­gen­über­stel­lung der tatsächlichen Kosten des Wirt­schafts­jah­res und den bis dahin gezahlten Vorauszahlungen. Bei Ei­gen­tums­über­tra­gun­gen wird meist anteilig gerechnet. Diese Berechnung erfolgt üblicherweise durch die Hausverwaltung.

Welche Rolle spielt die Ab­rech­nungs­spit­ze beim Immobilienkauf?

Eine Ab­rech­nungs­spit­ze kann für Käufer als auch für Verkäufer finanzielle Folgen haben. Wird die Regelung zur Ab­rech­nungs­spit­ze nicht vertraglich klar geregelt, kann es zu unerwarteten Nachforderungen kommen. Gerade bei Ei­gen­tums­woh­nun­gen ist dies ein häufiger Streitpunkt – besonders, wenn ein Mieter Rückzahlungen erhalten müsste oder sich weigert, Nachforderungen zu begleichen, bei denen der Verkäufer noch Eigentümer war (z. B. Heizkosten im ersten Quartal).

Gibt es eine gesetzliche Regelung zur Ab­rech­nungs­spit­ze?

Nein, das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz (WEG) enthält keine direkte Regelung zur Ab­rech­nungs­spit­ze. Maßgeblich ist in der Praxis daher die Vereinbarung im notariellen Kaufvertrag. Fehlt eine Vereinbarung, entscheidet die sogenannte „Zuständigkeit im Zeitpunkt des Beschlusses“.

Was passiert, wenn die Ab­rech­nungs­spit­ze nicht berücksichtigt wurde?

Wurde keine Regelung getroffen, kann es vor allem im Fall einer hohen Nachzahlung zu Streit kommen. In solchen Fällen greifen häufig die allgemeinen Regeln der Ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft. Ein nachträglicher Ausgleich ist oft nur mit Einverständnis beider Parteien möglich.