Eine Tes­ta­ments­voll­stre­ckung bringt zahlreiche rechtliche und praktische Her­aus­for­de­run­gen mit sich – vor allem, wenn ein Haus im Spiel ist. Darf der Tes­ta­ments­voll­stre­cker die Immobilie verkaufen? Welche Rolle spielen die Erben? Und warum ist eine Wertermittlung beim Hausverkauf durch Tes­ta­ments­voll­stre­cker so wichtig? Dieser Ratgeber liefert Ihnen fundierte Antworten und praxisnahe Tipps.

Mit Siegel verschlossenes Testament
Der Erblasser kann im Testament einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker benennen, der das Erbe sachgerecht verwaltet und aufteilt.
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker wird vom Erblasser bestimmt und kümmert sich um die ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses, einschließlich des Verkaufs von Immobilien.
  • Der Einsatz eines fachkundigen Tes­ta­ments­voll­stre­ckers lohnt sich besonders, wenn es eine Er­ben­ge­mein­schaft gibt, der Nachlass komplex ist oder Erben geschützt werden sollen.
  • Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker darf den Hausverkauf eigenständig durchführen, die Erben haben nur in Ausnahmefällen ein Mitspracherecht.
  • Dennoch muss sich der Tes­ta­ments­voll­stre­cker an bestimmte Pflichten halten, sonst droht ihm Schadensersatz. Dazu gehören beispielsweise eine Sorg­falts­pflicht, die Werterhaltung des Nachlasswerts sowie Transparenz gegenüber den Erben.
  • Um die Immobilie zu einem marktgerechten Preis zu verkaufen, und nicht in Streitigkeiten mit den Erben zu geraten, sollte der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ein fundiertes Wertgutachten einholen.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Kurz & knapp: Was ist ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker?

Ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker sorgt dafür, dass der letzte Wille des Erblassers umgesetzt wird, wie es im Testament festgelegt ist. Nach § 2203 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) hat der Tes­ta­ments­voll­stre­cker „[…] die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.“ Er ist eine fachkundige und neutrale Ver­trau­ens­per­son, die den Nachlass ordnet, verteilt oder verwaltet – ganz nach den Vorstellungen des Verstorbenen. Oft sind Tes­ta­ments­voll­stre­cker nicht selbst am Nachlass beteiligt.

Der Erblasser benennt den Tes­ta­ments­voll­stre­cker in seinem Testament, oder auch im Erbvertrag. Gibt es keine ausdrückliche Benennung einer Person, kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker einsetzen – allerdings nur, wenn der Erblasser dies in seiner letztwilligen Verfügung erlaubt oder gewünscht hat.

Wann ist es sinnvoll, einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker einzusetzen?

Ob ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker eingesetzt wird oder nicht, liegt im Ermessen des Erblassers. In diesen Fällen ist die Anordnung einer Tes­ta­ments­voll­stre­ckung besonders sinnvoll:

  • Um Streitigkeiten zwischen den Erben, insbesondere in einer Er­ben­ge­mein­schaft, vorzubeugen.
  • Wenn der Nachlass sehr komplex ist (zum Beispiel mehrere Immobilien, Un­ter­neh­mens­an­tei­le oder Aus­lands­ver­mö­gen).
  • Um minderjährige, verschuldete oder behinderte Erben zu schützen.

Der Einsatz eines objektiven Tes­ta­ments­voll­stre­ckers bringt Ruhe in den Erbfall und sorgt für eine angemessene Verwaltung des Nachlasses. Das ist gerade bei mehreren Erben oder konfliktreichen Verhältnissen von Vorteil.

Die Tabelle zeigt Ihnen im Überblick, in welchen Erbfällen ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker sinnvoll ist und wann nicht:

Erbsituation Mit Tes­ta­ments­voll­stre­cker Ohne Tes­ta­ments­voll­stre­cker
Anzahl der Erben Mehrere Erben, z. B. Er­ben­ge­mein­schaft mit unklaren Zuständigkeiten Einzelperson als Alleinerbe
Schutz­wür­dig­keit der Erben Minderjährige, verschuldete, behinderte oder anderweitig schutzwürdige Erben Volljährige, geschäftsfähige Erben ohne besondere Schutz­be­dürf­tig­keit
Art des Nachlasses Komplexe Ver­mö­gens­struk­tur, die spezielle Qualifikationen zur Verwaltung erfordert Einfacher Nachlass (z. B. Bankguthaben, Hausrat)
Umfang des Erbes Hoher Nachlasswert oder viele verschiedene Nach­lass­ge­gen­stän­de Geringwertiger oder überschaubarer Nachlass
Fa­mi­li­en­ver­hält­nis­se Schwierige Verhältnisse mit Kon­flikt­po­ten­zi­al Harmonisches familiäres Umfeld mit klarer und akzeptierter Erbfolge

Lesetipp: Informieren Sie sich in unseren Ratgebern zu weiteren Erb­schafts­the­men. Erfahren Sie zum Beispiel, welche Möglichkeiten Sie haben, um Ihr Haus an die Kinder zu vererben und welche Vorteile das Berliner Testament bei Hausbesitz bietet.

Welche Aufgaben übernimmt der Tes­ta­ments­voll­stre­cker?

Nach dem Todesfall sind Erben – neben ihrer Trauer – mit einer Vielzahl von Aufgaben konfrontiert. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ist in dieser Phase eine große Unterstützung und sorgt dafür, dass die Erbschaft entsprechend dem Willen des Verstorbenen abgewickelt wird.

Im Wesentlichen übernimmt er folgende Aufgaben:

  • Verwaltung, Sicherung und Verteilung des Nachlasses
  • Erstellung eines Nach­lass­ver­zeich­nis­ses mit allen Nach­lass­ge­gen­stän­den und -ver­bind­lich­kei­ten
  • Kommunikation mit dem Nachlassgericht und den Finanzbehörden (auch hinsichtlich Steuerfragen)
  • Abwicklung offener Ver­bind­lich­kei­ten (zum Beispiel Schulden, Be­stat­tungs­kos­ten, Vermächtnisse, Erb­schafts­steu­er)

Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker richtet sich ausschließlich nach den Anordnungen des Erblassers. Die wirt­schaft­li­chen oder persönlichen Interessen der Erben stehen im Hintergrund. Achten Sie daher beim Verfassen des Testaments darauf, Ihre Wünsche konkret und detailliert zu beschreiben.

Wer kann Tes­ta­ments­voll­stre­cker sein?

Grundsätzlich kann jede volljährige, geschäftsfähige Person eingesetzt werden. Häufig sind das Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder Fa­mi­li­en­mit­glie­der. Empfehlenswert ist die Auswahl einer fachlich qualifizierten und unabhängigen Person, sodass es nicht zu In­ter­es­sen­kon­flik­ten kommt und der Nachlass sachgerecht verwaltet wird. Idealerweise hat die Person umfassende Kenntnisse im Erbrecht oder ist sogar als Tes­ta­ments­voll­stre­cker zertifiziert.

Übrigens: Dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker steht eine Vergütung zu. Ist deren Höhe nicht im Testament festgelegt, richtet sie sich nach Schwierigkeit, Dauer und Art der Aufgaben. Ein Instrument, das zur Ermittlung der Vergütung herangezogen werden kann, sind die „Empfehlungen des Deutschen Notarvereins für die Vergütung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers“, ehemals bekannt als „Rheinische Tabelle“.

Tes­ta­ments­voll­stre­cker und Hausverkauf: Was erlaubt ist und was nicht

Ist eine Immobilie Teil des Nachlasses, stellt sich für viele Erben die Frage, wer über den Verkauf entscheiden darf. Kann der Tes­ta­ments­voll­stre­cker die Immobilie eigenständig verkaufen oder ist die Zustimmung der Erben erforderlich? Dieser Abschnitt zeigt Ihnen, welche Rechte und Pflichten ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker beim Im­mo­bi­li­en­ver­kauf hat – und was es aus Sicht der Erben zu beachten gibt.

Darf der Tes­ta­ments­voll­stre­cker eine Immobilie verkaufen?

Ja, im Regelfall ist der Tes­ta­ments­voll­stre­cker dazu berechtigt, eine Immobilie aus dem Nachlass eigenständig zu verkaufen. Grundlage dafür ist § 2205 BGB, wonach er den Nachlass verwalten und darüber verfügen darf – sofern dies im Interesse der Nach­lass­ab­wick­lung liegt und der Erblasser dies in seinem Testament vorgesehen hat. In diesem Fall reicht seine Unterschrift unter dem Kaufvertrag aus – die Erben müssen nicht anwesend sein.

Für den Hausverkauf muss der Tes­ta­ments­voll­stre­cker gegenüber Notar und Grundbuchamt seine Befugnis nachweisen. Dazu dient das Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis (in Ausfertigung), das ihm vom Nachlassgericht ausgestellt wird. Es ist zwingend erforderlich, um einen wirksamen Kaufvertrag zu schließen und die Immobilie im Grundbuch auf den Käufer umschreiben zu lassen. Der Verkauf hat stets im Namen des Nachlasses zu erfolgen. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker wird nicht selbst Eigentümer.

Haftung des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers

Dem Tes­ta­ments­voll­stre­cker kommt beim Hausverkauf eine große Verantwortung zu. Im Rahmen der Nach­lass­ver­wal­tung hat er zahlreiche Rechte, aber auch Pflichten. Erfüllt er diese nicht, oder verletzt er sie schuldhaft, können die Erben Schadensersatz verlangen. Bei steuerlichen Angelegenheiten haftet er gegenüber dem Finanzamt. Fehlen ihm schlichtweg die Kenntnisse, ist er dazu verpflichtet, sich fachkundigen Rechtsrat einzuholen. Haftungsfälle sind zum Beispiel:

  • Fehlerhaftes aktives Tun (z. B. Fehler in der Erb­schafts­steu­er­erklä­rung)
  • Fehlerhaftes Unterlassen (z. B. Ver­kehrs­si­che­rungs­pflicht beim Haus missachtet)
  • Fehlerhaftes Pro­zess­ver­hal­ten (z. B. haltlose Klagen)

Sie sind Tes­ta­ments­voll­stre­cker und benötigen Unterstützung bei einem Erbfall mit Immobilie? Wenden Sie sich an die Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung und lassen Sie sich in einem kostenlosen Erstgespräch beraten. Wir stehen Ihnen in Im­mo­bi­li­en­fra­gen zur Seite!

Pflichten des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers beim Hausverkauf

Neben der Pflicht, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und die Vorgaben des Erblassers umzusetzen, sind für Tes­ta­ments­voll­stre­cker beim Hausverkauf weitere Pflichten relevant. Dazu zählen:

  • Sorg­falts­pflicht: Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss die Nach­lass­im­mo­bi­lie marktgerecht bewerten lassen und den bestmöglichen Verkaufspreis erzielen. Verkäufe unter Wert oder unentgeltliche Übertragungen sind unzulässig.
  • Transparenz und In­for­ma­ti­ons­pflicht: Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss die Erben über den Verkaufsprozess informieren und Transparenz gewährleisten. Dies umfasst die Offenlegung der Verkaufsdetails und die regelmäßige Kommunikation zum Stand des Verfahrens.
  • Offenlegung von Mängeln: Alle bekannten Mängel müssen dem Käufer mitgeteilt werden. Eine Prüfung der Immobilie durch Sachverständige ist empfehlenswert, um Haftungsrisiken zu vermeiden.
  • Nachweis der Befugnis: Der Im­mo­bi­li­en­ver­kauf darf nur erfolgen, wenn der Tes­ta­ments­voll­stre­cker seine Berechtigung durch ein gültiges Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis nachweist.
  • Rechtliche und steuerliche Pflichten: Alle rechtlichen und steuerlichen Anforderungen, die mit dem Hausverkauf einhergehen, müssen beachtet werden.
  • Werterhaltung des Nachlasses: Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker muss den Wert des Nachlasses sichern oder steigern. Das ist insbesondere beim Hausverkauf von Bedeutung, damit die Interessen der Erben gewahrt werden.

Haben die Erben ein Mitspracherecht?

Während der Tes­ta­ments­voll­stre­ckung sind Erben nicht dazu befugt, eine Nach­lass­im­mo­bi­lie zu veräußern – dieses Recht liegt ausschließlich beim Tes­ta­ments­voll­stre­cker. Dennoch haben die Erben gewisse Rechte, die sie wahrnehmen können. Sie haben Anspruch auf umfassende Information und können Einsicht in wichtige Unterlagen verlangen. Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker ist beim Hausverkauf verpflichtet, über alle wesentlichen Schritte zu informieren, etwa über den beabsichtigten Kaufpreis oder den Stand der Ver­kaufs­ver­hand­lun­gen.

Ein Mitspracherecht im engeren Sinne besteht allerdings nur in Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Verkauf nicht im Interesse des Nachlasses liegt oder der Erblasser die Ver­fü­gungs­mög­lich­kei­ten des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers im Testament eingeschränkt hat. Konflikte entstehen häufig dann, wenn Erben den Eindruck haben, dass der Verkauf nicht zu marktgerechten Bedingungen erfolgt. In solchen Fällen können sie versuchen, über das Nachlassgericht eine Überprüfung der Maßnahmen des Tes­ta­ments­voll­stre­ckers zu erwirken. Wichtig ist eine transparente Kommunikation, um frühzeitig Miss­ver­ständ­nis­se und Streitigkeiten zu vermeiden.

Testamentsvollstrecker spricht mit Erben über Immobilienverkauf
Der Tes­ta­ments­voll­stre­cker sollte transparent mit den Erben kommunizieren, um Miss­ver­ständ­nis­se zu vermeiden.

Ablauf des Im­mo­bi­li­en­ver­kaufs durch den Tes­ta­ments­voll­stre­cker

Der Im­mo­bi­li­en­ver­kauf durch den Tes­ta­ments­voll­stre­cker folgt einem klaren Ablauf. Zunächst prüft er das Testament, um Vorgaben und Einschränkungen hinsichtlich des Hausverkaufs festzustellen. Außerdem muss das Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis beim Nachlassgericht beantragt werden. Im nächsten Schritt lässt er den Verkehrswert der Immobilie durch ein qualifiziertes Gutachten ermitteln, um einen marktgerechten Verkaufspreis zu gewährleisten.

Nun leitet er die Vermarktung der Immobilie in die Wege und schaltet bei Bedarf einen Makler ein. Er bereitet Ver­kaufs­un­ter­la­gen vor, führt Verhandlungen und bestimmt einen geeigneten Käufer. Kommt es zum Abschluss des Kaufvertrags, wird dieser notariell beurkundet. Im Namen des Nachlasses unterzeichnet der Tes­ta­ments­voll­stre­cker den Vertrag und weist seine Berechtigung durch das Tes­ta­ments­voll­stre­ck­erzeug­nis nach. Es folgt die Ei­gen­tums­um­schrei­bung im Grundbuch. Sind alle Nach­lass­ver­bind­lich­kei­ten geregelt, teilt der Tes­ta­ments­voll­stre­cker den Erlös unter den Erben auf – selbst­ver­ständ­lich unter Be­rück­sich­ti­gung der tes­ta­men­ta­ri­schen Vorgaben.

Hinweis: Steuerliche Aspekte muss der Tes­ta­ments­voll­stre­cker beim Hausverkauf im Blick haben. Besonders relevant ist die Spe­ku­la­ti­ons­frist: Liegt der Erwerb der Immobilie durch den Erblasser weniger als zehn Jahre zurück, kann eine Spe­ku­la­ti­ons­steu­er anfallen. Zudem ist vor allem bei größeren Nachlässen die Erb­schafts­steu­er zu berücksichtigen. Die rechtzeitige Abstimmung mit einem Steuerberater ist empfehlenswert.

Infografik zeigt Ablauf des Hausverkaufs durch Testamentsvollstrecker
So läuft der Hausverkauf durch einen Tes­ta­ments­voll­stre­cker ab.

Lesetipp: Was Erben beim Verkauf eines geerbten Hauses beachten müssen, erfahren Sie in unserem Ratgeber.

Tes­ta­ments­voll­stre­cker und Hausverkauf: Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung für eine rechtssichere Veräußerung

Eine fundierte Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ist für Tes­ta­ments­voll­stre­cker unverzichtbar, wenn sie einen marktgerechten Verkaufspreis erzielen und spätere Streitigkeiten mit den Erben vermeiden wollen. Grundlage dafür ist ein qualifiziertes Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten, das durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige angefertigt wird.

Aber auch für Erblasser lohnt sich ein Ver­kehrs­wert­gut­ach­ten. Sie erfahren den genauen Wert ihrer Immobilie und können die Nach­lass­ver­tei­lung gerecht und realistisch planen. Erben wiederum nutzen den Wert, um besser einschätzen zu können, ob das Haus über oder unter Wert verkauft werden soll.

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Gerade bei Nach­lass­im­mo­bi­li­en ist eine fundierte Bewertung entscheidend – sie schützt sowohl den Tes­ta­ments­voll­stre­cker als auch die Erben vor finanziellen Nachteilen.

Ing. André Heid M.Sc.

Die Wertermittlung bei Immobilien ist komplex. Das gilt besonders, wenn sie unter Denkmalschutz stehen, mit Erbbaurechten belastet sind oder anderweitige Besonderheiten aufweisen. Die erfahrenen und mehrfach zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen der Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung stehen bei Erb­schafts­an­ge­le­gen­hei­ten an Ihrer Seite. Gern besprechen wir Ihr Anliegen in einem kostenlosen Erstgespräch. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!

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