Die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung gibt Jahr für Jahr Aufschluss darüber, ob der Mieter im Vorfeld tatsächlich das bezahlt hat, was er verbraucht hat. Kommt es zu Abweichungen zwischen der Be­triebs­kos­ten­vor­aus­zah­lung und den realen Kosten, muss der Mieter entweder nachzahlen oder bekommt etwas vom Vermieter zurückerstattet. Was alles in die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung fällt, welche Fristen einzuhalten sind und wie Sie eine solche Abrechnung erstellen, erfahren Sie in diesem Ratgeber mit dem Motto: Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung verstehen.

Person berechnet Betriebskosten
Hausverwalter erstellt Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung betrifft Mieter und Vermieter.
  • Der Vermieter muss die Betriebskosten abrechnen beziehungsweise erhält diese von der Hausverwaltung und leitet sie (ggf. bereinigt) an den Mieter weiter.
  • Die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung stellt klar, ob der Mieter für den entsprechenden Zeitraum eine Nachzahlung zu tätigen hat oder ob er Geld vom Vermieter zurückerhält.
  • Die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung enthält zahlreiche Posten, darunter Heizung, Wasser, Müllabfuhr sowie oftmals auch Trep­pen­haus­rei­ni­gung oder Grundsteuer.
  • Wie hoch Betriebskosten im Endeffekt sind, hängt immer vom tatsächlichen Verbrauch ab. Dieser wird mit der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung erfasst.
  • Ab­rech­nungs­zeit­raum und Umlagefähigkeit von Nebenkosten sind klar geregelt: Zwar gibt es kein Gesetz zur Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung, aber das Bürgerliche Gesetzbuch und die Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung.
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André Heid
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Was ist eine Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung?

Die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung wird einmal pro Jahr erstellt und enthält die angefallenen Betriebs- und Nebenkosten der Immobilie. Diese Betriebskosten werden, soweit umlagefähig, auf die Mieter aufgeteilt. Neben den anteiligen Betriebskosten enthält die Abrechnung auch die ver­brauchs­ab­hän­gi­gen Nebenkosten des jeweiligen Mieters (Gas, Heizung, Wasser, ggf. Strom).

Was ist der Unterschied zwischen Betriebs- und Nebenkosten?

Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung und Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung werden häufig synonym gebraucht. Dabei gibt es tatsächlich Unterschiede.

Betriebskosten sind Gebühren, die laufend zu bezahlen und die dem Mieter zuzutragen sind (Heizung, Wasser etc.). Als Nebenkosten werden alle Kosten bezeichnet, die dem Vermieter in Zusammenhang mit der Immobilie entstehen. Darunter fallen auch Kosten für Reparaturen, Instandhaltung und Verwaltung. Diese Nebenkosten kann der Vermieter allerdings nicht auf die Mieter umlegen. Nur die Betriebskosten können gemäß Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung (BetrKV) auf den Mieter übertragen werden.

Welches Gesetz regelt die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung?

Ein Gesetz, das sich ganz konkret mit der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung oder Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung beschäftigt, gibt es nicht. Das Bürgerliche Gesetzbuch gibt in § 556 BGB zumindest den Rahmen vor. Demnach muss die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung spätestens 12 Monate nach Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raums erstellt und übermittelt worden sein. Zahlreiche weitere Details werden in der Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung näher erläutert.

Was enthält die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung?

Bei einer Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung kommen einige Posten zusammen – von der Heizung bis zum Waschkeller können die Kosten reichen. Im Folgenden finden Sie einen Überblick darüber, welche Kosten auf den Mieter im Rahmen einer Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung zukommen und welche Kosten ihn nicht berühren.

Betriebskostenabrechnung: Kosten für den Mieter (Infografik)
Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung: Kosten für den Mieter

Umlagefähige Betriebskosten einer Wohnung

Zu den Betriebskosten für eine Wohnung gehören Nebenkosten, die immer auf den Mieter umgelegt werden können, sowie Posten, die nur unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter übertragbar sind. Zu den stets umlagefähigen Betriebskosten gehören Heizung, Müll, Wasser, Beleuchtung, Gartenpflege, Grundsteuer, Stra­ßen­rei­ni­gung und Waschkeller.

Heizung

Die Kosten einer Zentralheizung inkl. Abgasanlage und Eichkosten dürfen umgelegt werden. Handelt es sich um Fernwärme und nicht um Wärme von einer Zentralheizung, darf der Vermieter die Kosten für den Lieferanten auf den Mieter umlegen. Bei Etagenheizungen dürfen die Kosten für Wartung und Reinigung ebenfalls an den Mieter weitergereicht werden.

Müllentsorgung

Kosten für Müllentsorgung sind immer umlagefähig. Hierfür gelten folgende Richtlinien: Entrümpelungen, Sperr­müll­ab­ho­lun­gen etc. dürfen nur dann umgelegt werden, wenn sie allgemein gehalten und keinem individuellen Verursacher zugerechnet werden können. Ist nur eine einzelne Person für anfallenden Sperrmüll verantwortlich, dürfen die Kosten für dessen Entsorgung nicht der Gesamtheit aufgetan werden.

Sonderfall: Darf ein Vermieter die Kosten für den Sperrmüll, den Unbekannte illegal im Hof, Hausflur etc. abgestellt haben, auf die Mieter übertragen? Ja, das darf er! Wenn er dafür sorgt, dass regelmäßig Sperrmüll – egal, woher er kommt – von den Ge­mein­schafts­flä­chen entfernt wird, kann er die Kosten dafür umlegen. Eine einmalige Ent­rüm­pe­lungs­ak­ti­on darf hingegen nicht umgelegt werden.

Was­ser­ver­sor­gung

Verbrauch nach Zählerstand, Grundgebühr, Wartungskosten sowie Betriebsstrom darf der Vermieter auf den Mieter umlegen. Die Erwärmung des Wassers wird meist unter einem eigenen Punkt („Warmwasser“) abgerechnet.

Beleuchtung

Die Stromkosten für Be­leuch­tungs­ein­hei­ten für Treppenhaus, ge­mein­schaft­li­che Außenflächen etc. kann der Vermieter auf die Mieter umlegen – Reparaturkosten hingegen nicht. Das gilt übrigens für jegliche Arten von Reparaturkosten.

Grundsteuer

Die Grundsteuer, die für den Wohnraum in einem Haus zu entrichten ist, darf der Vermieter auf den Mieter übertragen. Unterhält er zusätzlich zu den Wohneinheiten im selben Haus ein Gewerbe und bezahlt dafür weitaus mehr Grund­er­werbs­steu­er, muss er die Gesamtkosten der Grundsteuer kürzen, bevor sie auf den Mieter umgelegt werden.

Pflege von Garten und Grünflächen

Kosten für die Instandhaltung von gemeinsamen Grünanlagen können umgelegt werden. Das gilt auch für einen privaten, zur Anlage gehörenden Spielplatz. Übernimmt der Hauswart diese Aufgabe, sind die Kosten für Gartenpflege im Posten „Hauswart“ enthalten.

Mehrfamilienhaus mit Grünstreifen
Rasenmähen ist Aufgabe des Hausmeisters – und bei Grünflächen, die allen Hausbewohnern zugänglich sind, umlagefähig.

Stra­ßen­rei­ni­gung

Kosten für die Stra­ßen­rei­ni­gung sind immer umlagefähig. Zu den Kosten für die Stra­ßen­rei­ni­gung zählen beispielsweise der Winterdienst (Schnee- und Eisbeseitigung) oder die Beseitigung von Müll (siehe weiter oben). Auch für Nie­der­schlags­was­ser erhebt die Kommune Gebühren (für die Kanalisation), die Einzug in die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung finden und umgelegt werden dürfen.

Versicherungen

Die Kosten für eine Wohn­ge­bäu­de­ver­si­che­rung und eine Grund­be­sit­zer­haft­pflicht­ver­si­che­rung darf der Vermieter auf die Mieter umlegen. Eine private Rechts­schutz­ver­si­che­rung darf er aber nicht auf die Mieter abwälzen.

Waschkeller

Gibt es einen gemeinsamen Waschkeller, darf der Vermieter die Kosten für Strom, Wartung und Reinigung desselben auf den Mieter umlegen. Wasserkosten dürfen aber nur dann verrechnet werden, wenn diese nicht schon im Punkt „Was­ser­ver­sor­gung“ untergebracht wurden.

Bedingt umlagefähige Betriebskosten

Betriebskosten wie Ge­bäu­de­rei­ni­gung, Hauswart, Rauchmelder, Schorn­stein­fe­ger und Un­ge­zie­fer­be­kämp­fung können nicht immer auf den Mieter abgewälzt werden.

Ge­bäu­de­rei­ni­gung

Beauftragt der Vermieter ein Rei­ni­gungs­un­ter­neh­men, das Flure, Treppenhaus etc. putzt, darf er die Kosten dafür dem Mieter in Rechnung stellen – ebenso die Kosten für Rei­ni­gungs­mit­tel. Gibt es einen Hausmeister und dieser kümmert sich um die Reinigung, müssen die Personalkosten von den Rei­ni­gungs­kos­ten abgezogen werden.

Wenn die Mieter selbst die Ge­bäu­de­rei­ni­gung übernehmen (weil es im Mietvertrag so festgehalten wird), darf der Vermieter dafür auch keine Rei­ni­gungs­kos­ten verlangen – daher handelt es sich bei der Ge­bäu­de­rei­ni­gung um bedingt umlegbare Kosten.

Glasfaser

Laut Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz (§ 72 TKG) muss ein Entgelt für die Bereitstellung von Glasfaser entrichtet werden. Dieses Be­reit­stel­lungs­ent­gelt beläuft sich auf maximal 60 Euro pro Jahr und Wohneinheit und darf in Summe nur 300 Euro, bei unzureichender Refinanzierung höchstens 540 Euro betragen. Aber wer zahlt?

Hierzu befindet § 556 Absatz 3a: „Ein Glas­fa­ser­be­reit­stel­lungs­ent­gelt nach § 72 Absatz 1 des Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes hat der Mieter nur bei wirt­schaft­li­cher Umsetzung der Maßnahme zu tragen. Handelt es sich um eine aufwändige Maßnahme im Sinne von § 72 Absatz 2 Satz 4 des Te­le­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­set­zes, hat der Mieter die Kosten nur dann zu tragen, wenn der Vermieter vor Vereinbarung der Glas­fa­ser­be­reit­stel­lung soweit möglich drei Angebote eingeholt und das wirt­schaft­lichs­te ausgewählt hat.“

Hauswart

Grundsätzlich muss der Vermieter auf eigene Kosten dafür sorgen, dass das Mietobjekt in einem ge­brauchs­fä­hi­gen Zustand ist. Daher dürfen – sollte der Vermieter für die Instandhaltung des Gebäudes einen Hauswart einstellen – Kosten für Reparaturen und Ver­wal­tungs­ar­bei­ten, die der Hauswart durchführt, nicht auf den Mieter umgelegt werden. Der Lohn für den Hauswart kann dem Mieter hingegen schon berechnet werden.

Rauchmelder

Im Grunde können Kosten für Rauchmelder nicht auf den Mieter umgelegt werden. Es handelt sich hierbei um Anschaffungs- beziehungsweise Einmalkosten. Umlagefähig sind diese Rauchmelder-Kosten nur, wenn sie explizit in der Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung aufgeführt sind.  Der Vermieter kann die Kosten für Rauchmelder an anderer Stelle hereinholen – nämlich über eine erhöhte Miete.

Rauchmelder
Rauchmelder sind prinzipiell nicht Teil der Betriebskosten, die auf den Mieter umgelegt werden können.

Schorn­stein­fe­ger

Wird die Arbeit eines Schorn­stein­fe­gers notwendig, dürfen Kehrgebühren auf den Mieter umgelegt werden – das aber nur, wenn diese nicht schon in den Heizungskosten abgerechnet wurden.

Un­ge­zie­fer­be­kämp­fung

Kosten für Un­ge­zie­fer­be­kämp­fung dürfen nur dann auf den Mieter umgelegt werden, wenn solch eine Aktion regelmäßig stattfindet (ähnlich wie bei der Sperr­müll­ent­sor­gung). Handelt es sich um eine einmalige Beseitigung, dürfen die Kosten dafür nicht umgelegt werden.

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Als Mieter sollten Sie prüfen, ob die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung alle Posten nachvollziehbar aufschlüsselt – gerade bei pauschalen Verteilungen oder ungewöhnlich hohen Kosten lohnt ein zweiter Blick.

Ing. André Heid M.Sc.

Welche Kosten kann der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen?

Die einzelnen Posten, die ein Vermieter nicht auf den Mieter umlegen kann, haben wir oben bereits teilweise angeschnitten. Hier finden Sie auf einen Blick alle Kos­ten­po­si­tio­nen, die ein Vermieter im Rahmen der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung nicht auf den Mieter übertragen kann.

  • Einmalige Kosten: Einmalige Kosten beschreiben oftmals An­schaf­fungs­kos­ten (sei es für Gartengeräte oder auch Rauchmelder). Unter einmalige Kosten fallen aber auch einmalige Entrümpelungen, Un­ge­zie­fer­be­kämp­fung etc. Insofern diese nicht regelmäßig durchgeführt werden, dürfen die Kosten dafür nicht auf den Mieter umgelegt werden.
  • Erneuerung des Gehwegbelages: Muss ein Gehweg erneuert werden, sind diese Kosten vom Vermieter zu tragen, da es hierbei darum geht, das Gebäude und alles drumherum nutzungsfähig zu halten.
  • Grund­er­werbs­steu­er: Betreibt der Vermieter ein Gewerbe im selben Haus, wo er auch Wohnungen vermietet, muss er Grund­er­werbs­steu­er zahlen. Da diese in der Regel wesentlich höher ist als die Grundsteuer für die Woh­nungs­ver­mie­tung, muss er die Kosten entsprechend kürzen, bevor er sie auf die Mieter umlegt.
  • Kabelanschluss: Die Kosten für einen Kabelanschluss dürfen spätestens ab Juli 2024 nicht mehr auf die Mieter umgelegt werden. Wer vor dem 1. Dezember 2021 noch einen Kabelanschluss installiert hat, darf die Kosten dafür bis längstens Ende Juni 2024 umlegen. Ein Kabelanschluss, der nach dem 30. November 2021 eingerichtet wurde, darf mit sofortiger Wirkung nicht mehr auf Mieter abgewälzt werden.
  • Rauchmelder: Ein Rauchmelder fällt unter Anschaffungs- bzw. Einmalkosten und ist daher nicht umlagefähig. Kauft der Vermieter aber Rauchmelder, kann er diese in Form einer erhöhten Miete geltend machen.
  • Rechts­schutz­ver­si­che­rung: Eine Rechts­schutz­ver­si­che­rung, die der Vermieter privat abgeschlossen hat, ist nicht umlagefähig.
  • Reparaturkosten: Reparaturkosten jeglicher Art dürfen grundsätzlich nicht auf die Mieter umgelegt werden. Hierfür wird unter Umständen die In­stand­hal­tungs­rück­la­ge angezapft.
Betriebskosten für den Vermieter
Diese Betriebskosten kann der Vermieter nicht oder nur bedingt umlegen.

Betriebskosten berechnen – Beispiel mit Ver­tei­ler­schlüs­sel

Wie die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung konkret erfolgt, hängt vom Ver­tei­ler­schlüs­sel ab.

Gehen wir von folgenden, vertraglich festgelegten Parametern aus:

  • Ein Mietshaus umfasst 12 Wohnungen mit einer Ge­samt­wohn­flä­che von 800 m².
  • Es wohnen 30 Personen im Haus.

Die Betriebskosten werden folgendermaßen berechnet:

  • Nie­der­schlags­was­ser, Grundsteuer und Gartenpflege nach Wohnfläche
  • Müll und Reinigung nach Personen
  • Heizung und Wasser nach persönlichem Verbrauch

In der Wohnung 1 links im Erdgeschoss wohnen Paula und Max auf 60 m² Wohnfläche. Das entspricht 13,33 Prozent der gesamten Wohnfläche.

Kostenart Gesamtkosten Ver­tei­ler­schlüs­sel Anteil Paula & Max Kosten
Heizung 15.000 Verbrauch Zählerstand 1.200
Wasser 7.200 Verbrauch Zählerstand 650
Gartenpflege 960 Wohnfläche 13,33 72
Grundsteuer 1.100 Wohnfläche 13,33 83
Müll 1.400 Personen 2 93
Niederschlag 700 Wohnfläche 13,33 53
Reinigung 2.000 Personen 2 133
Betriebskosten 28.360 2.283

Paula und Max bezahlen zusätzlich zu ihrer Miete pro Monat eine Vorauszahlung für die Betriebskosten in Höhe von 160 Euro. Auf das Jahr hochgerechnet beträgt ihre Be­triebs­kos­ten­vor­aus­zah­lung also 1.920 Euro. Paula und Max müssen nach Erhalt der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung 363 Euro nachzahlen.

Fristen für die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung

Sowohl Vermieter als auch Mieter haben in Bezug auf die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung Fristen einzuhalten. Die Abrechnung sollte unbedingt schriftlich erfolgen (Post, E-Mail, Fax oder persönlich). Ein Versand per Einschreiben wird empfohlen, um die Zustellung zu beweisen. Zunächst gilt eine Frist für die Abrechnung der Betriebskosten, dann gilt eine Frist für die Nachzahlung.

Der Vermieter hat nach Ende des Ab­rech­nungs­zeit­rau­mes 12 Monate, um die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung zu erstellen. Versäumt der Vermieter oder die Hausverwaltung diese Frist, muss der Mieter keine Nachzahlungen leisten, insofern welche fällig gewesen wären. Hat aber der Mieter weniger verbraucht, als er gezahlt hat, muss der Vermieter ihm die entsprechende Summe rückerstatten – und zwar umgehend.

Auch der Mieter muss eine etwaige Nachzahlung unmittelbar nach Erhalt und Prüfung der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung begleichen, falls sein Anteil und/oder Verbrauch unstrittig höher ist, als mit der Vorauszahlung abgedeckt wurde. Hat er die Rechnung nach 30 Tagen nicht beglichen, ist der Mieter im Zahlungsverzug und der Vermieter kann mahnen oder die Nach­zah­lungs­an­sprü­che einklagen. Einwendungen gegen die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung kann der Mieter bis zu 12 Monate nach Erhalt derselbigen geltend machen. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung für die Zahlungspflicht.

In Ausnahmefällen kann eine Nachreichfrist gelten, wenn ein berechtigter Grund für die Verzögerung vorliegt.

8 häufige Fehler bei der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung vermeiden

Da sie umfangreich werden kann und sich Regelungen ändern, kommen bei einer Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung immer wieder Fehler vor. Wir stellen die häufigsten vor.

Falscher Ab­rech­nungs­zeit­raum

Die Abrechnung der Betriebskosten muss sich auf einen Zeitraum von 12 Monaten beziehen. Zieht ein Mieter unterjährig ein oder aus, muss der Ab­rech­nungs­zeit­raum entsprechend gekürzt werden (vom letzten Ab­rech­nungs­ter­min bis zum Übergabetermin der Wohnung). Der Ab­rech­nungs­zeit­raum muss gemäß Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung nicht unbedingt dem Kalenderjahr entsprechen, sondern wird im Vertrag festgelegt.

Verspätete Abrechnung

Der Vermieter muss die Abrechnung rechtzeitig an seinen Mieter übergeben. Dafür muss er im Notfall zur Aufstellung der Abrechnung selbst in die Belege bei der Hausverwaltung schauen und so die auf den Mieter umlagefähigen Nebenkosten ermitteln.

Nicht umlagefähige Kosten sind enthalten

Hier liegt es vor allem am Mieter, Posten für Posten in der Abrechnung durchzugehen und jene zu identifizieren, die gar nicht hineingehören. Auskunft hierzu gibt der Mietvertrag beziehungsweise die Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung.

Mangelnde Nach­voll­zieh­bar­keit

Der Vermieter muss die anfallenden Betriebskosten nach den jeweiligen Positionen aufschlüsseln und für eine übersichtliche und nach­voll­zieh­ba­re Ge­samt­dar­stel­lung sorgen. Die Abrechnung muss für jeden potenziellen Mieter einfach und verständlich formuliert sein. Genauso transparent muss auch der Ver­tei­ler­schlüs­sel sein, nach dem abgerechnet wurde (nach Wohneinheit, nach Personenanzahl, nach Verbrauch etc.).

Andere Ver­tei­ler­schlüs­sel als im Mietvertrag festgelegt

Der Ver­tei­ler­schlüs­sel ist die Einheit, nach der die Betriebskosten abgerechnet werden. Prinzipiell gibt es vier Möglichkeiten, abzurechnen:

  • Abrechnung nach Verbrauch: Dieser Ver­tei­ler­schlüs­sel ist nur für ver­brauchs­ab­hän­gi­ge, „warme“ Betriebskosten wie Wasser oder Heizung anwendbar.
  • Abrechnung nach Wohn­flä­chen­an­teil: Hier können nur „kalte“ Nebenkosten verrechnet werden. Die Ge­samt­be­triebs­kos­ten werden dem Mieter entsprechend seines Anteils an der Ge­samt­wohn­flä­che in Rechnung gestellt.
  • Abrechnung nach Personenanzahl: Die „kalten“ Betriebskosten werden entsprechend der Personenanzahl, die in der Wohneinheit wohnt, umgelegt. Handelt es sich beispielsweise um eine WG und eine Person verursacht mehr Kosten als die andere, ist dieser Ver­tei­ler­schlüs­sel nicht geeignet, da er nicht auf die Individuen achtet, sondern auf die Gesamtzahl der Personen.
  • Abrechnung nach Wohneinheit: Die kalten Nebenkosten werden nach der Anzahl der Wohneinheiten eines Mietshauses verteilt. Dieser Schlüssel ergibt nur Sinn, wenn alle Wohneinheiten einen ähnlich hohen Verbrauch haben.

Mieter sollten überprüfen, ob die Abrechnung nach dem Ver­tei­ler­schlüs­sel aufgestellt wurde, der im Mietvertrag festgelegt ist. Steht im Mietvertrag darüber nichts, wird meist über die Wohnfläche abgerechnet. Eine Ausnahme bilden die Heizkosten, die sich ebenso wie Warmwasser nach dem individuellen Verbrauch richten.

Warum ist es nun aber so wichtig, auf den Ver­tei­ler­schlüs­sel zu achten? Woh­nungs­ei­gen­tü­mer ziehen als Ab­rech­nungs­ein­heit oft die sogenannten Mit­ei­gen­tums­an­tei­le heran, die auf eine Wohnung entfallen. Hierbei zahlt der Mieter über­pro­por­tio­nal viele Betriebskosten, wenn die Mit­ei­gen­tums­an­tei­le der Wohnung größer sind als das Verhältnis der eigentlichen Wohnfläche zur Ge­samt­wohn­flä­che des Hauses. Steht im Mietvertrag, dass Ihre Betriebskosten nach Wohnfläche abgerechnet werden, sollten Sie den Vermieter darauf aufmerksam machen.

Betriebskostenabrechnung nach Verteilerschlüssel
Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung nach Ver­tei­ler­schlüs­sel

Nicht abgezogene Gewerbeeinheit im Haus

Eine im Haus befindliche Gewerbeeinheit muss von den Ge­samt­be­triebs­kos­ten für den Mieter abgezogen werden. Ein Betrieb in einem Mietshaus verbraucht in der Regel wesentlich mehr Ressourcen als eine Privatperson. Daher muss von den Betriebskosten ein entsprechender Teil für das Gewerbe abgezogen werden.

Nicht alle Vorauszahlungen sind erfasst

Der Vermieter muss in der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung alle Vorauszahlungen erfassen, die der Mieter im Laufe des Ab­rech­nungs­zeit­raums an den Vermieter überwiesen hat. Mieter sollten in jedem Fall in der fertigen Abrechnung nochmal prüfen, ob die Vorauszahlungen auch tatsächlich aufgelistet sind.

Falsche Angaben (falscher Adressat, falscher Absender)

Wichtig, um für die notwendige Transparenz und Glaubwürdigkeit zu sorgen, ist die Richtigkeit aller Angaben in der Abrechnung. Das klingt banal, ist aber von höchster Priorität. Der Vermieter muss in der Abrechnung ersichtlich machen, dass diese von ihm stammt. Seine Anschrift sollte daher gut sichtbar im Briefkopf aufgeführt sein. Darüber hinaus muss die Abrechnung ordentlich an den beziehungsweise die Mieter (alle!) adressiert werden.

Wird die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung von einer Hausverwaltung erstellt, die der Mieter noch nie zuvor zur Kenntnis nehmen konnte, muss eine entsprechende Vollmacht mitgeschickt werden.

Häufige Fehler bei der Betriebskostenabrechnung (Infografik)
Häufige Fehler bei der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung.

Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung für Gewerbe

Gewerbliche Mieter stuft der Gesetzgeber als auf Augenhöhe mit dem Vermieter – und damit weniger schützenswert ein. Zwar gilt auch für die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung im Gewerbe eine Frist von 12 Monaten bis zur Aushändigung, allerdings darf der Vermieter sein etwaiges Versäumnis innerhalb von drei Jahren nachholen.

Zudem darf der Vermieter deutlich mehr von den Betriebskosten auf den gewerblichen Mieter umlegen. So darf der Vermieter die Kosten, die zur Erstellung der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung anfallen, ebenso wie die Ver­wal­tungs­kos­ten an den Gewerbemieter weiterreichen, sofern diese Kosten im Ge­wer­be­miet­ver­trag als umlagefähig deklariert werden. In der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung für eine Wohnung dürfen hingegen keine Ver­wal­tungs­kos­ten auf den Mieter abgewälzt werden.

Das können Mieter gegen ihre Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung tun

Haben Sie als Mieter Zweifel an der Abrechnung durch Ihren Vermieter? Prüfen Sie die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung und gleichen Sie diese mit der Be­triebs­kos­ten­ver­ord­nung ab. Bei Unstimmigkeiten legen Sie Widerspruch ein.

Wir beraten Sie kostenlos, gleich anrufen:
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Häufige Fragen zur Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung

Unsere Woh­nungs­exper­ten geben Antwort auf oft gestellte Fragen rund um die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung.

Wie lange haben Vermieter Zeit für die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung?

Vermieter haben 12 Monate Zeit, eine Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung zu erstellen und dem Mieter zukommen zu lassen. Nach Ablauf eines Jahres können Vermieter etwaige Nachzahlungen nicht mehr einfordern. Konkretes Beispiel: Die Betriebskosten vom 1. Januar bis 31. Dezember 2025 muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2026 beim Mieter angekommen sein. Sollte der Mieter noch Nachzahlungen leisten müssen (z. B. für Heizkosten oder gestiegene Kosten für Haus­meis­ter­dienst­leis­tun­gen), können Sie sich diese Nachzahlung im obigen Beispiel abschminken, wenn die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung erst im Januar 2027 an den Mieter verschickt wurde.

Bis wann muss der Vermieter Nebenkosten zurückzahlen?

Zu viel entrichtete Betriebs- und Nebenkosten muss der Vermieter seinem Mieter in der vertraglich vereinbarten Frist zurückzahlen. Enthält der Mietvertrag keine Details hierzu, gilt der gesetzliche Standard: Verzögert sich die Rückzahlung, gerät der Vermieter ab 30 Tagen nach Zugang der Abrechnung in Verzug.

Wie lange gilt die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung rückwirkend?

Die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung muss spätestens 12 Monate nach der Ab­rech­nungs­pe­ri­ode erstellt werden. Für alle Forderungen aus der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung gilt eine Ver­jäh­rungs­frist von drei Jahren gemäß § 195 BGB. Innerhalb dieser drei Jahre können sowohl Nachforderungen als auch Rück­erstat­tungs­an­sprü­che geltend gemacht werden, also auch Ansprüche des Mieters auf Rückzahlung zu viel gezahlter Nebenkosten.

Prüfen Mieter die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung?

Mieter haben das Recht, Belege einzusehen und so die Abrechnung des Vermieters beziehungsweise der Hausverwaltung zu überprüfen. Als Mieter machen Sie sich Fotos oder Kopien von den Belegen. Ist das nicht möglich, schreiben Sie sich Aussteller, Datum, Ne­ben­kos­ten­po­si­ti­on und Rechnungsbetrag auf. So können Sie die Kosten im Zweifelsfall von einem Rechtsexperten überprüfen lassen.

Wie lange haben Mieter Anspruch auf eine Rückerstattung zu viel entrichteter Nebenkosten?

Unabhängig davon, wann die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung erstellt wird, haben Mieter grundsätzlich das Recht, zu viel gezahlte Neben- und Betriebskosten zu­rück­zu­be­kom­men. Selbst nach einem Auszug besteht noch ein Anspruch auf eine solche Rückzahlung.

Ist ein Widerspruch gegen die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung möglich?

Mieter können Widerspruch gegen die Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung einlegen, falls Zweifel an Ihrer Richtigkeit bestehen. Sind Kosten enthalten, die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen, ist ein Widerspruch innerhalb eines Jahres nach Erlangen der Abrechnung möglich. Diese Wi­der­spruchs­frist entbindet den Mieter allerdings nicht von seiner (Nach-)Zahlungspflicht. Sprich: Erst die Nachforderung begleichen, dann widersprechen. Der Mieterbund veröffentlicht zur Orientierung regelmäßig und regional einen Be­triebs­kos­ten­spie­gel.

Welche Frist gilt bei der Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung für einen Widerspruch?

Mieter haben 12 Monate Zeit, einer Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung schriftlich zu widersprechen (§ 556 Abs. 3 BGB), gerechnet ab dem Zugang der Abrechnung. Nach Ablauf dieser Frist sind Einwendungen grundsätzlich ausgeschlossen – es sei denn, der Mieter konnte nichts dafür. Der Vermieter wiederum hat auch 12 Monate Zeit, eine Abrechnung zu erstellen. Danach kann er keine Nachforderung mehr geltend machen.

Welche Zahlungsfrist gilt für die Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung?

Üblicherweise gilt für die Nachzahlung der Nebenkosten nach Erhalt der Be­triebs­kos­ten­ab­rech­nung eine Frist von 30 Tagen. Kürzere Zahlungsfristen müssen im Mietvertrag vereinbart sein und dürfen den Mieter nicht benachteiligen. Eine Zahlungsfrist von 7 oder 14 Tagen für die Nachzahlung von Betriebskosten oder eine Guthaben-Erstattung durch den Vermieter ist daher in der Praxis selten. Ohnehin gilt die Zahlungsfrist nur für eine formell korrekte Ne­ben­kos­ten­ab­rech­nung. Sie muss also alle notwendigen Angaben enthalten und rechtzeitig zugestellt worden sein.

Wann verjährt die Nachzahlung von Nebenkosten?

Drei Jahre ab Ende des Ab­rech­nungs­zeit­raums verfallen Ansprüche auf Nachzahlungen.