Die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit gibt an, ob eine Immobilie ohne große Umbauten direkt von einem Nachmieter genutzt werden kann. Je spezieller die Immobilie auf einen Nutzer zugeschnitten ist, desto geringer ist die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit.

Definition: Was bedeutet objektive Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit?

Objektive Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit bedeutet, dass die Immobilie auch für alternative Nutzungszwecke geeignet ist und keine aufwendigen Umbauten erforderlich sind, um eine andere Art der Nutzung zu ermöglichen. Beispiele: Ein Büro kann ohne übermäßigen Aufwand in eine Wohnung umgewandelt werden, ein Hotel theoretisch in eine Se­nio­ren­re­si­denz. Aber Achtung: Be­trei­ber­im­mo­bi­li­en wie Be­her­ber­gungs­stät­ten oder Pflegeheime lassen sich in der Praxis häufig nur schwer ohne Be­trei­ber­wech­sel oder Veränderungen im Nutzungskonzept weiterverwenden. Sie hängen be­triebs­wirt­schaft­lich stark vom Betreiber ab und werden nicht nur als reine Liegenschaften verkauft.

Definition: Was bedeutet subjektive Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit?

Die subjektive Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit bedeutet, dass die Immobilie innerhalb ihres bestehenden Nutzungszwecks von vielen un­ter­schied­li­chen Nutzern problemlos weiterverwendet werden kann. Typische Beispiele sind verschiedene Su­per­markt­ket­ten oder Lo­gis­tik­un­ter­neh­men. Wichtig hierbei ist, dass es genügend potenzielle Nachnutzer gibt. So kann ein Nutzerwechsel ohne größere bauliche Anpassungen erfolgen und die Immobilie bleibt für viele Marktteilnehmer attraktiv.

Bei welcher Wertermittlung ist die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit entscheidend?

Die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit ist bei der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lung ein zentrales Kriterium, um zu entscheiden, ob eine Immobilie überhaupt beliehen werden kann. Nur wenn eine Nachnutzung ohne Weiteres gegeben ist, darf die Bank einen Kredit für die Immobilie geben. In der Be­lei­hungs­wert­ermitt­lungs­ver­ord­nung steht konkret in § 5 Abs. 3 BelWertV:

Das Gutachten hat sich auch damit auseinander zu setzen, ob für die begutachtete Immobilie ein genügend großer potenzieller Käufer- und Nutzerkreis besteht und somit die nachhaltige Er­trags­fä­hig­keit der Immobilie oder die dauerhafte Nachfrage von Eigennutzern anhand ihrer vielseitigen Verwendbarkeit und ihrer ausreichenden Nutzbarkeit durch Dritte gewährleistet ist; ein im Zeitablauf zu erwartender Wertverlust ist darzustellen und insbesondere bei der Bemessung des Mo­der­ni­sie­rungs­ri­si­kos (§ 11 Abs. 7) und der Rest­nut­zungs­dau­er (§ 12 Abs. 2) zu berücksichtigen.

Für Investoren wiederum stärkt eine hohe Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit die Marktgängigkeit und senkt das Risiko von Wertverlusten durch Nutzerwechsel.

Welche Immobilien haben die höchste Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit?

Die höchste Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit im Gewerbebereich haben Büroimmobilien, da diese sich üblicherweise mit geringem Aufwand neu vermieten oder bautechnisch leicht in Wohnungen umwandeln lassen. Auch Lo­gis­tik­im­mo­bi­li­en haben oft gute Karten, Nachnutzer ohne große Umbaumaßnahmen zu finden.

Welche Immobilien haben die geringste Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit?

Je komplexer das Objekt und je weniger Marktteilnehmer in der Branche des Im­mo­bi­li­en­be­trei­bers, desto niedriger ist die Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit. Viele Spe­zi­al­im­mo­bi­li­en haben eine sehr geringe Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit. Beispiele: Flughäfen, Freizeitparks, Funktürme, Kirchen, Müll­ver­bren­nungs­an­la­gen, Stadien sowie Wind­kraft­an­la­gen haben fast keine Chance auf Nachnutzer.

Welchen Einfluss hat eine geringe Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit auf eine Immobilie?

Wird eine Ge­wer­be­im­mo­bi­lie bewertet, ist eine geringe Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit ein wertmindernder Faktor. Das Risiko eines Mietausfalls (Miet­aus­fall­wag­nis) und möglicher Investitionen in den Umbau müssen durch höhere Rückstellungen abgesichert werden. Darüber hinaus müssen Immobilien, für die es keine potenziellen Nachnutzer gibt, mit eigenen Mitteln finanziert werden. Grund dafür ist, dass die BelWertV eine Dritt­ver­wen­dungs­fä­hig­keit als Bedingung für die Kre­dit­si­cher­heit fordert.