Abstandsflächen gehören zu den wichtigsten Vorgaben im deutschen Baurecht. Sie regeln, wie dicht Gebäude aneinander stehen dürfen und sichern so eine ordnungsgemäße Bebauung von Grundstücken.

Was sind Abstandsflächen?

Abstandsflächen sind die Bereiche zwischen Gebäuden und deren Grund­stücks­gren­zen, die freigehalten werden müssen. Diese Flächen dürfen in der Regel nicht überbaut oder anderweitig baulich genutzt werden. Sie dienen dem Schutz vor Bränden, der ausreichenden Belichtung und Belüftung sowie dem nach­bar­schaft­li­chen Rück­sicht­nah­me­ge­bot. Die genauen Vorgaben zu Abstandsflächen finden sich in den Lan­des­bau­ord­nun­gen (LBO) der Bundesländer.

Wie groß müssen Abstandsflächen sein?

Die Größe der Abstandsfläche richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden LBO und kann daher je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Grundlage ist die sogenannte „Wandhöhe“ eines Gebäudes. Diese wird senkrecht zur Außenwand gemessen: Ausgehend von der Ge­län­de­ober­flä­che bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder dem oberen Wandabschluss.

Die Dachneigung beeinflusst die Wandhöhe zusätzlich. Bei geneigten Dächern wird die Dachhöhe anteilig einbezogen:

  • Bei Dächern mit einer Neigung bis einschließlich 70 Grad wird ein Drittel der Dachhöhe zur Wandhöhe addiert.
  • Bei Dächern mit einer Neigung über 70 Grad wird die Dachhöhe vollständig angerechnet.
  • Auch Dachaufbauten wie Gauben fließen anteilig mit ein.

Achtung: Diese Angaben stellen vereinfachte Faustwerte dar. In den einzelnen Bundesländern gelten zum Teil abweichende Regelungen nach den jeweiligen Lan­des­bau­ord­nun­gen.

Die Summe aus Wandhöhe und anteiliger Dachhöhe ergibt die Gebäudehöhe, auf deren Basis die Abstandsfläche berechnet wird. Einige Bundesländer schreiben zusätzlich einen festen Mindestabstand vor, der unabhängig von der Gebäudehöhe gilt. Dieser beträgt in der Regel mindestens drei Meter. Auch Bauteile wie Balkone, Erker oder Dachüberstände werden bei der Berechnung berücksichtigt, sofern sie eine bestimmte Tiefe überschreiten.

Wie werden Abstandsflächen berechnet?

Für die Berechnung von Abstandsflächen wird die ermittelte Gebäudehöhe mit einem landesrechtlich festgelegten Faktor multipliziert. Dieser Faktor liegt in der Regel zwischen 0,25 und 1,0 und ist abhängig vom Bundesland, der Gebäudeart und der Lage des Grundstücks innerhalb der Gemeinde.

Die Formel für die Tiefe der Abstandsfläche lautet:

Abstandsfläche (AF) = F × (H × FD × HD)

Dabei steht:
F für den Ab­stands­flä­chen­fak­tor,
H für die Wandhöhe,
DF für den Faktor der Dachneigung aus der Lan­des­bau­ord­nung,
DH für die Höhe des Daches.

Beispiel für die Ab­stands­flä­chen­be­rech­nung
Ein Gebäude hat eine Wandhöhe von 9 Metern und ein Dach mit 3 Metern Höhe. Bei einer Dachneigung von etwa 70 Grad wird ein Drittel der Dachhöhe angerechnet, also 1 Meter. Daraus ergibt sich eine Ge­samt­ge­bäu­de­hö­he von 10 Metern. Bei einem Ab­stands­flä­chen­fak­tor von 0,4 beträgt die erforderliche Abstandsfläche: AF = 0,4 × 10 Meter = 4 Meter

Tipp: Besonders bei komplexen Bauvorhaben empfiehlt sich eine Ab­stands­flä­chen­be­rech­nung durch einen Architekten oder Gutachter, um baurechtliche Konflikte zu vermeiden.

Wann gelten Abstandsflächen – und wann nicht?

Abstandsflächen müssen grundsätzlich zu allen Nach­bar­grund­stü­cken und öffentlichen Verkehrsflächen eingehalten werden. Sie gelten sowohl für Neubauten als auch für Umbauten, Aufstockungen und Anbauten, sobald sich dadurch die Höhe oder Kubatur des Gebäudes verändert.

Unter bestimmten Umständen ist die Unterschreitung oder Überbauung von Abstandsflächen erlaubt. Die Details sind ebenfalls in den Lan­des­bau­ord­nun­gen der einzelnen Bundesländer geregelt. Grundsätzlich gelten folgende Ausnahmen:

  • Grenzbebauung bei untergeordneten Bauwerken: Kleine Garagen, Schuppen oder überdachte Stellplätze dürfen in vielen Bundesländern ohne Abstand direkt an die Grenze gebaut werden. Dabei gelten meist Obergrenzen für Höhe und Länge.
  • Reihenhäuser und Dop­pel­haus­hälf­ten: Werden sie gemeinsam geplant und errichtet, entfallen die Abstandsflächen an den Trennwänden vollständig.
  • Gebäude ohne Auf­ent­halts­räu­me oder Feuerstätten, etwa Geräteschuppen oder Technikräume, dürfen oft näher an die Grund­stücks­gren­ze rücken – häufig mit Größen- und Nut­zungs­ein­schrän­kun­gen.
  • Nachbarliche Zustimmung kann eine Abweichung ermöglichen. Sie muss schriftlich vorliegen und mit dem Bauantrag eingereicht werden.

Ergänzend gilt: Bebauungspläne mit Baugrenzen oder Baulinien legen verbindlich fest, wie nah an die Grund­stücks­gren­ze gebaut werden darf. Diese Festsetzungen haben Vorrang vor den allgemeinen Ab­stands­re­ge­lun­gen. Außerdem kann die Bau­auf­sichts­be­hör­de in besonderen Fällen individuelle Ausnahmen genehmigen. Etwa bei ungewöhnlich zugeschnittenen oder beengten Grundstücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht.

Nicht eingehaltene Abstandsflächen können den Verkehrswert Ihrer Immobilie erheblich mindern oder sogar zu rechtlichen Problemen führen. Unsere zertifizierten Sach­ver­stän­di­gen ermitteln im Rahmen eines Ver­kehrs­wert­gut­ach­tens, wie sich bestehende oder geplante Grenzbauten auf den Wert Ihrer Immobilie auswirken.