Wenn eine Immobilie vererbt wird, prallen in Er­ben­ge­mein­schaf­ten schnell un­ter­schied­li­che Interessen aufeinander. Eine Tei­lungs­an­ord­nung kann hier rich­tungs­wei­send sein – oder zur neuen Streitquelle werden, wenn sie unklar formuliert ist. Hier erfahren Sie, was eine Tei­lungs­an­ord­nung mit Immobilie konkret regelt, welche rechtlichen Grundlagen gelten und welche Risiken in der Praxis häufig entstehen.

Zwei Personen schauen auf Laptop und planen Erbauseinandersetzung.
Die Tei­lungs­an­ord­nung im Testament soll dabei helfen, die Er­baus­ein­an­der­set­zung zwischen Miterben zu vereinfachen.
Das Wichtigste in Kürze
  • Eine Tei­lungs­an­ord­nung steuert die Aufteilung, nicht die Erbquoten: Der Erblasser legt fest, welcher Miterbe welchen Nach­lass­ge­gen­stand erhalten soll.
  • Bekommt ein Erbe wertmäßig mehr als in der Erbquote vorgegeben, ist ein Wertausgleich unter den Miterben erforderlich.
  • Besonders relevant ist die Tei­lungs­an­ord­nung für schwer zu teilende Nach­lass­ge­gen­stän­de wie Immobilien.
  • Mit der Tei­lungs­an­ord­nung geht nicht automatische ein Ei­gen­tums­über­gang einher. Es entsteht lediglich ein schuld­recht­li­cher Anspruch gegenüber der Er­ben­ge­mein­schaft. Für die Umsetzung braucht es die Einwilligung aller Miterben.
  • Während die Tei­lungs­an­ord­nung innerhalb der Erbquote verteilt, sieht das Vor­aus­ver­mächt­nis eine zusätzliche Begünstigung eines Erben (ohne Aus­gleichs­pflicht) vor.
  • Eine Tei­lungs­an­ord­nung dient dazu, Konflikten vorzubeugen und eine Richtung für die Er­baus­ein­an­der­set­zung vorzugeben. Je konkreter die Vorgaben im Testament, desto besser.
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André Heid
Zertifizierte Im­mo­bi­li­en­gut­ach­ter nach DIN 17024 von TÜV, DEKRA, IHK, DIA und EIPOS bewerten Ihre Immobilie sachgemäß.

Was ist eine Tei­lungs­an­ord­nung im Testament?

Eine Tei­lungs­an­ord­nung ist eine letztwillige Vorgabe des Erblassers, wie Miterben den Nachlass untereinander aufteilen sollen. Der Erblasser kann damit festlegen, wer welchen konkreten Nach­lass­ge­gen­stand erhält. Zum Beispiel: Haus an Kind 1, Schmuck an Kind 2. Damit lenkt er die praktische Aufteilung des Nachlasses, ohne dass Personen außerhalb des Erbenkreises begünstigt werden.

Erben haben prinzipiell keinen Anspruch auf einzelne Nach­lass­ge­gen­stän­de. Der Nachlass gehört den Miterben zunächst gemeinsam. Erst wenn die Er­ben­ge­mein­schaft den Nachlass aus­ein­an­der­setzt, werden einzelne Gegenstände konkret zugeordnet. Genau hier setzt die Tei­lungs­an­ord­nung an: Sie gibt vor, wie diese Zuordnung aussehen soll.

Achtung: Die Tei­lungs­an­ord­nung im Testament regelt die Verteilung einzelner Nach­lass­ge­gen­stän­de, ändert aber nicht die Erbquoten. Übersteigt ein zugewiesener Nach­lass­ge­gen­stand wertmäßig die gesetzlich oder testamentarisch vorgegebenen Erbquoten, ist ein Wertausgleich unter den Miterben erforderlich.

Besonders relevant wird die Tei­lungs­an­ord­nung, wenn eine Immobilie im Nachlass steckt. Eine Immobilie lässt sich nicht einfach aufteilen, sofern sie nicht verkauft wird. Herrschen dann in einer Er­ben­ge­mein­schaft mit Haus un­ter­schied­li­che Vorstellungen, eskalieren Konflikte schnell. Eine klare Tei­lungs­an­ord­nung kann hier zumindest die Richtung vorgeben und Streitpotenzial reduzieren.

Die Tei­lungs­an­ord­nung im Erbrecht

Das Erbrecht liefert die gesetzliche Grundlage für die Tei­lungs­an­ord­nung im Bürgerlichen Gesetzbuch § 2048 BGB. Die Norm erlaubt dem Erblasser, durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Aus­ein­an­der­set­zung der Er­ben­ge­mein­schaft zu treffen. Er darf sogar festlegen, dass ein Dritter die Verteilung nach „billigem Ermessen“ bestimmt.

Eine Tei­lungs­an­ord­nung im Testament bewirkt dabei keinen automatischen Ei­gen­tums­über­gang. Stattdessen begründet sie Ansprüche innerhalb der Er­ben­ge­mein­schaft auf eine Aus­ein­an­der­set­zung, die der Anordnung entspricht. Es besteht ein schuld­recht­li­cher Anspruch gegenüber den Miterben auf Übereignung des jeweiligen Nach­lass­ge­gen­stands.

Für die Tei­lungs­an­ord­nung mit Immobilie bedeutet das: Die Er­baus­ein­an­der­set­zung muss notariell beurkundet werden, damit die Ei­gen­tums­ver­hält­nis­se im Grundbuch geändert werden können. Damit die Tei­lungs­an­ord­nung wirksam wird, ist eine Einwilligung aller Miterben notwendig. Die Tei­lungs­an­ord­nung an sich reicht nicht aus, um eine Grund­buch­be­rich­ti­gung zu erwirken.

Abgrenzung Tei­lungs­an­ord­nung und Vor­aus­ver­mächt­nis

Das Vor­aus­ver­mächt­nis nach § 2150 BGB zielt darauf ab, einen Miterben zusätzlich zu seinem Erbteil zu begünstigen. Das kann gewünscht sein, wenn einer der Erben sich besonders um den Erblasser gekümmert hat. Mit dem Vor­aus­ver­mächt­nis geht demnach eine bevorzugte Behandlung einher.

Im Unterschied zum Vermächtnis verfolgt die Tei­lungs­an­ord­nung einen anderen Ansatz: Sie soll innerhalb der Erbquote verteilen. Sie steuert, wer welchen konkreten Nach­lass­ge­gen­stand erhalten soll, ohne dass dadurch eine wertmäßige Besserstellung entsteht. Praktisch bedeutet das:

  • Bei der Tei­lungs­an­ord­nung gibt es eine Aus­gleichs­pflicht: Die Miterben gleichen einen Mehrwert grundsätzlich aus, damit es bei der Erbquote bleibt.
  • Beim Vor­aus­ver­mächt­nis darf der Begünstigte mehr erhalten als seine Quote, weil genau diese zusätzliche Zuwendung gewollt ist.

Achtung: Problematisch wird es, wenn der Wortlaut im Testament nicht eindeutig ist. Dann entstehen häufig Aus­le­gungs­strei­tig­kei­ten. In solchen Fällen muss der Wille des Erblassers aus den Gesamtumständen und dem übrigen Inhalt der Verfügung ermittelt werden – im Zweifel vor dem Nachlassgericht.

Kriterium Tei­lungs­an­ord­nung Vor­aus­ver­mächt­nis
Gesetzliche Grundlage § 2048 BGB § 2150 BGB
Ziele Aufteilung des Nachlasses steuern, Erbquote bleibt Zusätzliche Begünstigung für einen Miterben
Aus­gleichs­pflicht Ja, wenn Nach­lass­ge­gen­stand wertmäßig über Erbquote liegt Nein
Risiken Streit über Wertausgleich Streit über Benachteiligung

Die Besonderheiten bei der Tei­lungs­an­ord­nung mit Immobilie

Sollen schwer teilbare Gegenstände vererbt werden, bietet sich eine Tei­lungs­an­ord­nung an. Das gilt auch für Immobilien. Wir erklären, welche Vorteile eine Tei­lungs­an­ord­nung für Ihre Immobilie mit sich bringt und welche Stolperfallen lauern.

Tei­lungs­an­ord­nung für Er­ben­ge­mein­schaft verringert Kon­flikt­po­ten­zi­al

Sobald mehrere Erben beteiligt sind, entsteht eine Er­ben­ge­mein­schaft. Ohne Tei­lungs­an­ord­nung müssen sich die Miterben selbst einigen, wie sie den Nachlass fair aufteilen. Bei Geld funktioniert das recht einfach, bei Immobilien wird es schnell schwierig: Eine Immobilie lässt sich nicht sinnvoll in Stücke teilen. Kommt keine Einigung zustande, bleibt am Ende häufig nur die Verwertung, im schlimmsten Fall sogar über eine Tei­lungs­ver­stei­ge­rung. Das Ergebnis liegt häufig unter Wert.

Wenn Erblasser eine Tei­lungs­an­ord­nung für ihre Immobilie und andere Nach­lass­ge­gen­stän­de aufsetzen, liegt das Ziel oft genau darin: Der Nachlass soll vor Verkauf, Versteigerung oder Zerschlagung geschützt werden. Das betrifft Immobilien ebenso wie Sammlungen oder andere Dinge, die der Erblasser bewusst in der Familie halten will. Gleichzeitig kann die Tei­lungs­an­ord­nung im Testament Streitigkeiten, Blockaden und Konflikte in der Er­ben­ge­mein­schaft reduzieren, weil sie eine klare Richtung vorgibt, wer was erhalten soll.

In der Praxis funktioniert das aber nur, wenn die Anordnung klar und vollständig formuliert ist. In kon­flikt­an­fäl­li­gen Konstellationen kann ein Tes­ta­ments­voll­stre­cker sinnvoll sein, der die Umsetzung begleitet und dafür sorgt, dass die Beteiligten nicht an einzelnen Punkten blockieren.

Aus­gleichs­pflicht bei Tei­lungs­an­ord­nung mit Immobilie: Das sind die Risiken

Immobilien sind oft der größte Posten im Nachlass. Wenn ein Erbe die Immobilie im Rahmen der Tei­lungs­an­ord­nung erhält, greift meist die Aus­gleichs­pflicht. So kann die Erbquote wertmäßig eingehalten werden. Es entsteht ein Li­qui­di­täts­ri­si­ko, wenn der Erbe nicht in der Lage ist, vom eigenen Vermögen die Aus­gleichs­zah­lung zu leisten.

Gleichzeitig stellt sich eine entscheidende Frage: Welcher Wertmaßstab liegt der Aus­gleichs­zah­lung zugrunde? Einfach gesagt: Wie hoch ist die Summe, die der Erbe an seine Miterben zahlen muss? Maßgebend sind hierbei vor allem der Qua­li­täts­stich­tag und die Methodik der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung. Lassen Sie den Wert der Immobilie idealerweise von qualifizierten, sprich: öffentlich bestellten und vereidigten Sach­ver­stän­di­gen ermitteln, um eine klare Grundlage für alle Beteiligten zu schaffen. Wir beraten Sie gern im Rahmen eines kostenlosen und unverbindlichen Erstgesprächs.

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Ohne belastbare Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung wird der Wertausgleich schnell zur Ver­hand­lungs­sa­che. Mit präziser Wertermittlung sorgen Sie für Fairness und beugen Streitigkeiten vor.

Dipl. Ing. André Heid M.Sc.

Tei­lungs­an­ord­nung mit Immobilie: Typische Stolperfallen

Die folgenden Punkte führen in der Praxis besonders häufig zu Streit, Verzögerungen oder einer blockierten Aus­ein­an­der­set­zung:

  • Ungenaue Ob­jekt­be­schrei­bung: Es bleibt offen, welche Immobilie gemeint ist, welche Einheit zugeordnet werden soll oder welche Belastungen dazugehören.
  • Pflicht­teils­an­sprü­che falsch eingeschätzt: Eine Tei­lungs­an­ord­nung im Testament macht Pflicht­teils­an­sprü­che nicht hinfällig. Sollte die Erbquote darunter liegen, können Erben ihren Pflichtteil bei den Miterben geltend machen. Das kann zu Li­qui­di­täts­pro­ble­men führen.
  • Konkrete Um­set­zungs­re­geln fehlen: Immer, wenn die Erben interpretieren müssen, steigt das Risiko für Konflikte. Daher ist es sinnvoll, bereits im Testament möglichst genaue Angaben zu machen.
  • Keine Absicherung gegen Blockaden: Ohne Tes­ta­ments­voll­stre­ckung fehlt oft eine steuernde Instanz, die die Aus­ein­an­der­set­zung vorantreibt und Verzögerungen Vorschub leistet.

Häufige Fragen zur Tei­lungs­an­ord­nung im Testament

Weitere wichtige Fragen zu Tei­lungs­an­ord­nung, Aus­gleich­pflicht und Co. beantworten wir im Folgenden.

Welche Form­vor­schrif­ten gelten für eine Tei­lungs­an­ord­nung?

Eine Tei­lungs­an­ord­nung muss in einer letztwilligen Verfügung stehen, also in einem Testament oder Erbvertrag. In Frage kommt ein eigenhändiges Testament, das Sie vollständig handschriftlich und leserlich verfassen müssen; außerdem ist Ihre Unterschrift erforderlich. Datum und Ort sind sinnvoll, um die spätere Wirk­sam­keits­prü­fung zu vereinfachen.

Alternativ können Sie ein notarielles Testament errichten. Das hat den Vorteil, dass der Notar Sie fachkundig beraten kann. So erhalten Sie mehr Sicherheit und beugen Aus­le­gungs­pro­ble­men vor.

Können sich die Erben einvernehmlich über eine Tei­lungs­an­ord­nung hinwegsetzen?

Ja. Wenn alle Miterben zustimmen, können sie die Verteilung auch abweichend von der Tei­lungs­an­ord­nung vereinbaren. Ohne Einstimmigkeit funktioniert das nicht, weil jeder Miterbe an der Aus­ein­an­der­set­zung mitwirkt und niemand gegen seinen Willen auf eine andere Verteilung festgelegt werden kann.

Geht es um eine Tei­lungs­an­ord­nung mit Immobilie, braucht die praktische Umsetzung eine notarielle Abwicklung. Denn ohne Beurkundung durch den Notar ist die spätere Grund­buch­um­schrei­bung nicht zulässig.

Tei­lungs­an­ord­nung im Testament ohne Aus­gleichs­pflicht: Geht das?

Der Erblasser kann prinzipiell anordnen, dass ein Miterbe einen Gegenstand ohne Aus­gleichs­pflicht erhält. Allerdings birgt das große Risiken in puncto Auslegung. Denn es ist unklar, ob es sich um ein Vor­aus­ver­mächt­nis oder eine Tei­lungs­an­ord­nung handelt. Nutzen Sie den Begriff Tei­lungs­an­ord­nung im Testament, meinen aber eine zusätzliche Begünstigung im Sinne des Vor­aus­ver­mächt­nis­ses, dann könnten die Erben einen Wertausgleich einklagen.

Was ist ein Erb­tei­lungs­ver­bot?

Mit einem Erb­tei­lungs­ver­bot kann der Erblasser die Aus­ein­an­der­set­zung des Nachlasses oder einzelner Nach­lass­ge­gen­stän­de ausschließen oder zeitlich hinausschieben. Der Zweck liegt häufig darin, eine Immobilie vor Verkauf oder Zerschlagung zu schützen und die Verwaltung für eine gewisse Zeit zu stabilisieren. Gemäß § 2044 BGB wird die Verfügung 30 Jahre nach dem Eintritt des Erbfalls unwirksam.

Wie lange dauert die Grund­buch­be­rich­ti­gung nach einer Tei­lungs­an­ord­nung?

Die Grund­buch­be­rich­ti­gung nach einer Tei­lungs­an­ord­nung erfolgt auf Antrag des Notars beim Grundbuchamt im Amtsgericht. Mit vollständigen Unterlagen dauert die Korrektur meist einige Wochen bis mehrere Monate. Verzögerungen entstehen vor allem durch fehlende Unterlagen oder hohe Auslastung des Grundbuchamts.

Wie wirkt sich eine Tei­lungs­an­ord­nung auf die Erb­schafts­steu­er aus?

In der Regel verändert eine Tei­lungs­an­ord­nung die Erbschaftsteuer nicht. Steuerlich zählt hier insbesondere der Erbfall. Die Tei­lungs­an­ord­nung betrifft jedoch die Er­baus­ein­an­der­set­zung und ist somit erb­schaft­steu­er­lich nicht relevant.

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