Die Woh­nungs­ge­ber­be­schei­ni­gung nach § 19 Bun­des­mel­de­ge­setz (BMG) ist ein zentrales Dokument im deutschen Meldewesen. Sie bestätigt, dass eine Person tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Ohne die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung ist eine Anmeldung des neuen Wohnsitzes beim Ein­woh­ner­mel­de­amt nicht möglich. Sie ist somit ein Pflichtnachweis für jeden Umzug in Deutschland.

Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung oder Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung – gibt es einen Unterschied?

Die Begriffe Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung und Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung werden häufig gleichbedeutend verwendet. Rechtlich korrekt ist jedoch der Begriff Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung nach § 19 BMG.

Beide bezeichnen dasselbe Dokument, das vom Vermieter, Eigentümer oder einer be­voll­mäch­tig­ten Person (z. B. Hausverwaltung oder Hauptmieter) ausgestellt wird. Ziel ist stets der Nachweis des tatsächlichen Einzugs in eine Wohnung.

Wie lange ist eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung gültig?

Eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung ist zeitlich nicht begrenzt, sondern dient zur einmaligen Anmeldung an einem neuen Wohnort. Sie ist eine Voraussetzung, um sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug beim Ein­woh­ner­mel­de­amt anzumelden.

Sie sind so lange an einem Ort gemeldet, bis sie sich an einem anderen neu anmelden. Eine regelmäßige Erneuerung der Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung ist also nicht erforderlich.

Braucht jeder Bewohner einer Wohnung eine eigene Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung?

Nein, der Vermieter kann ein Formular für alle Bewohner ausstellen, muss darin jedoch jede Person namentlich aufführen. Wird ein Fa­mi­li­en­mit­glied nachträglich angemeldet (z. B. Partner oder Kind), ist eine neue oder ergänzte Bescheinigung notwendig.

Reicht ein Mietvertrag als Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung?

Nein, ein Mietvertrag allein ersetzt die Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung nicht. Der Mietvertrag belegt lediglich, dass ein Mietverhältnis besteht. Er bestätigt jedoch nicht den tatsächlichen Einzug in die Wohnung. Genau dieser Nachweis ist Zweck der Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung.

Selbst wenn Mietbeginn und Einzugsdatum identisch sind, verlangen Meldebehörden ausdrücklich die separate Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung, da sie ein gesetzlich vor­ge­schrie­be­nes Formular mit bestimmten Pflichtangaben (§ 19 BMG) ist. Ohne diese Bescheinigung ist eine Anmeldung beim Ein­woh­ner­mel­de­amt nicht möglich, auch wenn der Mietvertrag bereits vorliegt.

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Ist eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung bei Untermiete erforderlich?

Ja, auch bei einer Untermiete ist eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung vorgeschrieben. In diesem Fall gilt der Hauptmieter als Wohnungsgeber und muss dem Untermieter eine entsprechende Bestätigung ausstellen.

Ist eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung bei Auszug erforderlich?

Eine Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung ist bei Auszug nur dann erforderlich, wenn der Mieter ins Ausland zieht oder keinen neuen Wohnsitz in Deutschland anmeldet. In allen anderen Fällen genügt die Anmeldung am neuen Wohnort, da die alte Adresse automatisch abgemeldet wird.