Die In­ha­ber­grund­schuld ist eine Sonderform der Grundschuld, bei der nicht eine namentlich benannte Person, sondern der jeweilige Inhaber des Grund­schuld­briefs als Gläubiger gilt. Maßgeblich ist also der Besitz des Briefes, nicht die Eintragung eines Gläubigers im Grundbuch. Dadurch ist die In­ha­ber­grund­schuld grundsätzlich leicht übertragbar, birgt aber erhöhte Risiken.

Was ist eine In­ha­ber­grund­schuld?

Bei einer In­ha­ber­grund­schuld wird im Grundbuch lediglich die Grundschuld als solche eingetragen. Ein konkreter Gläubiger wird dort nicht namentlich genannt.

Derjenige, der den Grund­schuld­brief rechtmäßig besitzt, gilt als berechtigt und kann die Rechte aus der Grundschuld geltend machen. Die In­ha­ber­grund­schuld ist damit ein wert­pa­pier­ähn­li­ches Si­che­rungs­in­stru­ment im Immobilienrecht.

Rechtlich ist die In­ha­ber­grund­schuld im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1195 BGB) geregelt.

Wie unterscheidet sich die In­ha­ber­grund­schuld von der Buchgrundschuld?

Der zentrale Unterschied liegt in der Art der Legitimation:

In der Praxis wird heute überwiegend die Buchgrundschuld verwendet, da sie sicherer, transparenter und nicht vom Besitz eines Dokuments abhängig ist.

Wie wird eine In­ha­ber­grund­schuld übertragen?

Die Übertragung einer In­ha­ber­grund­schuld erfolgt grundsätzlich durch die Übergabe des Grund­schuld­briefs und eine entsprechende Einigung zwischen altem und neuem Inhaber (§ 929 BGB).

Eine erneute Grund­buch­ein­tra­gung ist nicht erforderlich. Gerade diese einfache Übertragbarkeit machte die In­ha­ber­grund­schuld früher besonders attraktiv.

Welche Risiken birgt eine In­ha­ber­grund­schuld?

Der größte Nachteil der In­ha­ber­grund­schuld liegt im Verlust oder Missbrauch des Grund­schuld­briefs. Geht der Brief verloren oder gerät in falsche Hände, kann dies zu erheblichen rechtlichen Problemen führen. In solchen Fällen ist ein aufwändiges Auf­ge­bots­ver­fah­ren notwendig, um den Brief für kraftlos erklären zu lassen. Aus diesem Grund verzichten Banken heute meist auf diese Grundschuldform.

Wann wird eine In­ha­ber­grund­schuld noch genutzt?

Die In­ha­ber­grund­schuld spielt in der heutigen Fi­nan­zie­rungs­pra­xis nur noch eine untergeordnete Rolle. Sie kommt vereinzelt vor:

  • in älteren Grund­buch­ein­trä­gen,
  • in bestimmten privaten Si­che­rungs­ver­ein­ba­run­gen,
  • bei historischen oder spezialisierten Fi­nan­zie­rungs­mo­del­len.

Im modernen Bankgeschäft wird fast ausschließlich die Buchgrundschuld eingesetzt.

Welche Bedeutung hat die In­ha­ber­grund­schuld für die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung?

Für die Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung ist eine In­ha­ber­grund­schuld besonders prü­fungs­re­le­vant, da sie das Grundstück belastet und zusätzliche rechtliche Risiken birgt.

Sachverständige achten insbesondere auf:

  • die Höhe der eingetragenen Grundschuld,
  • ihren Rang im Grundbuch,
  • das tatsächliche Vorhandensein des Grund­schuld­briefs,
  • mögliche Aufgebots- oder Lö­schungs­ver­fah­ren,
  • die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Immobilie.

Eine bestehende In­ha­ber­grund­schuld kann den Verkehrswert mindern, insbesondere wenn der Brief nicht auffindbar ist oder die Gläu­bi­ger­stel­lung unklar bleibt.

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