An­lie­ger­bei­trä­ge sind kommunale Kos­ten­be­tei­li­gun­gen, die Grund­stücks­ei­gen­tü­mer zahlen müssen, wenn bestehende öffentliche Straßen, Wege oder Anlagen ausgebaut, erneuert oder verbessert werden. Rechtsgrundlage bilden die Kom­mu­nal­ab­ga­ben­ge­set­ze (KAG) der Bundesländer sowie kommunale Satzungen.

Wann fallen An­lie­ger­bei­trä­ge an?

An­lie­ger­bei­trä­ge werden erhoben, wenn eine Maßnahme das Grundstück aufwertet oder seine Nutzbarkeit verbessert. Typische Fälle sind:

  • Ausbau, Sanierung oder Erneuerung von Straßen
  • Erneuerung oder Ausbau von Geh- und Radwegen
  • Modernisierung oder Austausch der Stra­ßen­be­leuch­tung
  • Verbreiterung oder Umgestaltung von Verkehrsflächen
  • Maßnahmen an Regenwasser- oder Ent­wäs­se­rungs­an­la­gen

Was ist der Unterschied zwischen Erschließungs- und An­lie­ger­bei­trä­gen?

Die beiden Beitragstypen unterscheiden sich klar:

  • Er­schlie­ßungs­kos­ten entstehen bei der erstmaligen Herstellung der Infrastruktur (z. B. neue Straße, Wasser- oder Ab­was­ser­lei­tun­gen).
  • An­lie­ger­bei­trä­ge fallen bei späteren Maßnahmen an bestehenden Straßen oder Anlagen an (Erneuerung, Ausbau, Verbesserung).

Wie werden An­lie­ger­bei­trä­ge berechnet?

Die genaue Berechnung ergibt sich aus der kommunalen Satzung. Einfluss haben unter anderem:

  • Umfang und Art der Baumaßnahme
  • Anteil der Gemeinde und Anteil der Anlieger (oft 30 – 90 %)
  • Grund­stücks­grö­ße und Nutzung (Wohnen, Gewerbe)
  • Lage und dadurch entstehender Vorteil

Je nach Kommune kann der Anliegeranteil stark variieren. Jedes bei­trags­pflich­ti­ge Grundstück trägt einen anteiligen Kostenbeitrag, unabhängig davon, ob der Eigentümer die Straße tatsächlich nutzt.

Wie lange können An­lie­ger­bei­trä­ge rückwirkend erhoben werden?

Eine bundesweit einheitliche Regelung gibt es nicht. In vielen Bundesländern beträgt die Ver­jäh­rungs­frist vier Jahre, teils gelten jedoch längere Fristen, abhängig von:

  • dem Zeitpunkt des Abschlusses der Maßnahme,
  • dem Erlass des Bei­trags­be­scheids,
  • und der jeweiligen Lan­des­ge­setz­ge­bung.

Wichtig: Die Frist beginnt erst, wenn die Kommune die Maßnahme abschließend abgerechnet hat.

Sind An­lie­ger­bei­trä­ge steuerlich absetzbar?

Eine steuerliche Absetzbarkeit ist teilweise möglich.

Vermieter können An­lie­ger­bei­trä­ge als Er­hal­tungs­auf­wand absetzen, wenn die Maßnahmen dem Erhalt der Immobilie dienen.

Für Selbstnutzer ist ein Abzug nur möglich, wenn die Maßnahme zu den haushaltsnahen Hand­wer­kerleis­tun­gen zählt. Dies gilt allerdings nicht immer und hängt von der Art der Maßnahme ab.

Lesetipp & Hinweis: Erfahren Sie in unserem Ratgeber mehr zur Absetzung für Abnutzung (AfA). Eine steuerliche Beratung ist in der Praxis empfehlenswert.

Was passiert, wenn der Eigentümer An­lie­ger­bei­trä­ge nicht bezahlt?

Wer den Bei­trags­be­scheid nicht begleicht, muss mit folgenden Konsequenzen rechnen:

  • Mahnungen und Säum­nis­zu­schlä­ge,
  • Zwangsmaßnahmen der Kommune,
  • ein Voll­stre­ckungs­ver­fah­ren.

Außerdem kann die Kommune eine Zwangs­si­che­rungs­hy­po­thek im Grundbuch eintragen lassen.