Die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ist ein offizielles Dokument, das der Vermieter oder die Hausverwaltung dem Mieter bei Einzug ausstellt. Sie dient der Meldebehörde als Nachweis, dass ein Mieter tatsächlich in eine bestimmte Wohnung eingezogen ist. Rechtliche Grundlage ist § 19 des Bun­des­mel­de­ge­set­zes (BMG). Ziel der Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ist es, Schein­an­mel­dun­gen zu verhindern und die Wohn­sitz­an­mel­dung eindeutig nachvollziehbar zu machen.

Wann ist eine Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung Pflicht?

Eine Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ist immer dann notwendig, wenn

  • ein Mieter neu einzieht,
  • eine Untermiete erfolgt, oder
  • ein Eigentümer selbst einzieht.

Die Bescheinigung muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde vorgelegt werden. Bei einem Auszug ist sie nur erforderlich, wenn die Person ins Ausland zieht oder keinen neuen Wohnsitz in Deutschland anmeldet.

Welche Angaben muss die Bescheinigung eines Vermieters enthalten?

Laut § 19 Abs. 3 BMG sind folgende Angaben in einer Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung zur Vorlage beim Ein­woh­ner­mel­de­amt verpflichtend:

  • Name und Anschrift des Vermieters, ggf. zusätzlich Anschrift des Eigentümers
  • Einzugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der mel­de­pflich­ti­gen Personen

Tipp: Viele Städte bieten digitale Formulare oder Online-Portale zur elektronischen Übermittlung der Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung an. Das spart Zeit und reduziert den Aufwand für beide Parteien.

Die Heid Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung stellt Ihnen eine Vorlage zur Verfügung. Diese brauchen Vermieter nur noch auszufüllen, damit Mieter sie einreichen können. Wundern Sie sich nicht, dass „Woh­nungs­ge­ber­be­stä­ti­gung“ auf dem Dokument steht. Dies ist der offizielle Begriff für die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung.

Wie bekomme ich eine Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung?

Die Ver­mie­ter­be­stä­ti­gung wird vom Vermieter oder der Hausverwaltung ausgestellt – meist formlos oder über ein Online-Formular der Stadtverwaltung. In großen Städten ist der digitale Weg inzwischen Standard: Der Vermieter kann die Bescheinigung direkt elektronisch an das Ein­woh­ner­mel­de­amt übermitteln.

Welche Folgen drohen bei fehlender Ver­mie­ter­be­stä­ti­gung?

Wird die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung nicht fristgerecht ausgestellt oder eingereicht, kann ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden. Bei Schein­an­mel­dun­gen, also falschen oder bewusst manipulierten Angaben, drohen Bußgelder bis zu 50.000 Euro (§ 54 BMG).

Auch für Mieter kann es Konsequenzen haben: Ohne gültige Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ist eine Wohn­sitz­an­mel­dung nicht möglich, was wiederum Probleme bei Bank-, Versicherungs- oder Be­hör­den­an­ge­le­gen­hei­ten nach sich ziehen kann.

Wo muss ich die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung abgeben?

Die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ist bei der örtlich zuständigen Meldebehörde einzureichen. Meist erfolgt die Abgabe beim Ein­woh­ner­mel­de­amt oder Bürgerbüro der Stadt oder Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet.

In vielen Kommunen kann die Übermittlung auch elektronisch erfolgen. Dafür erhalten Vermieter von der Behörde einen speziellen Online-Zugang oder PIN-Code, mit dem die Bestätigung digital übermittelt werden kann.

Der Mieter muss die Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung anschließend bei der Anmeldung des Wohnsitzes persönlich oder online vorlegen. Ohne sie ist eine Anmeldung gesetzlich nicht zulässig.

Welche Kosten fallen für eine Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung an?

Die Ausstellung einer Ver­mie­ter­be­schei­ni­gung ist in der Regel kostenfrei. Weder der Vermieter noch der Mieter müssen Gebühren an die Behörde zahlen, da es sich um eine gesetzliche Pflichtleistung handelt.

Nur wenn der Vermieter die Ausstellung an eine Hausverwaltung delegiert, kann dort eine Ver­wal­tungs­ge­bühr oder Ser­vice­pau­scha­le anfallen. Diese Kosten dürfen jedoch nicht auf den Mieter umgelegt werden.