Ein Staffelgeschoss ist ein oberes, gegenüber den dar­un­ter­lie­gen­den Geschossen zurückgesetztes Geschoss eines Hauses. Es nimmt nicht die volle Grundfläche der unteren Etage ein und verleiht dem Baukörper dadurch ein gestaffeltes Er­schei­nungs­bild. Im Baurecht gilt das Staffelgeschoss als Übergangsform zwischen Vollgeschoss und Dachgeschoss und ist in vielen Lan­des­bau­ord­nun­gen gesondert geregelt.

Was zeichnet ein Staffelgeschoss aus?

Cha­rak­te­ris­tisch für ein Staffelgeschoss ist der deutliche Rücksprung der Fassade gegenüber dem dar­un­ter­lie­gen­den Geschoss, meist um mindestens 1,25 bis 3 Meter auf mehreren oder allen Seiten.

Durch diesen Versatz entstehen:

  • großzügige Dachterrassen oder begrünte Flachdächer,
  • eine geringere Gebäudehöhe,
  • und ein ästhetisch harmonischer Abschluss des Baukörpers.

Staf­fel­ge­schos­se werden vor allem bei mehr­ge­schos­si­gen Wohn-, Büro- oder Mischgebäuden eingesetzt, um Be­bau­ungs­gren­zen einzuhalten, städtische Höhenvorgaben zu erfüllen und gleichzeitig zusätzlichen Wohnraum zu schaffen.

Welche Vorteile bietet ein Staffelgeschoss?

Ein Staffelgeschoss kombiniert Wohn­raum­er­wei­te­rung und ar­chi­tek­to­ni­sche Leichtigkeit.

Vorteile:

  • Zusätzliche Wohnfläche trotz Begrenzung der Vollgeschosse
  • Attraktive Dachterrassen oder private Freiflächen
  • Bessere Belichtung und Belüftung durch zu­rück­sprin­gen­de Fassade
  • Moderne Ar­chi­tek­tur­wir­kung und höherer Immobilienwert

Nachteile:

  • Höhere Bau- und Planungskosten
  • Aufwendige Abdichtungs- und Dämmarbeiten
  • Teilweise eingeschränkte Grund­riss­ge­stal­tung

Welche baurechtlichen Vorgaben gelten für Staf­fel­ge­schos­se?

Staf­fel­ge­schos­se unterliegen den allgemeinen Bau­ord­nungs­recht­vor­schrif­ten und müssen insbesondere folgende Kriterien erfüllen:

Viele Bebauungspläne erlauben Staf­fel­ge­schos­se ausdrücklich als gestalterisches Mittel, um Gebäudehöhen zu begrenzen, das Stadtbild aufzulockern und Dachbegrünung zu integrieren.

Wie wird ein Staffelgeschoss in der Wohn­flä­chen­be­rech­nung berücksichtigt?

Flächen eines Staf­fel­ge­schos­ses zählen zur Wohnfläche, sofern sie als vollwertiger Aufenthaltsraum genehmigt sind. Wichtig sind hierbei:

  • Lichte Raumhöhe von mindestens 2,20 m
  • Ausreichende Belichtung und Belüftung
  • Baurechtliche Nut­zungs­ge­neh­mi­gung

Rücksprünge der Fassade oder Dachschrägen werden nicht zur Wohnfläche gerechnet, können aber in der Im­mo­bi­li­en­be­wer­tung wertsteigernd wirken, insbesondere bei hochwertiger Ausstattung oder attraktiver Aussicht.

Wann gilt ein Staffelgeschoss als Vollgeschoss?

Ob ein Staffelgeschoss baurechtlich als Vollgeschoss zählt, hängt von den jeweiligen Lan­des­bau­ord­nun­gen (LBO) ab.

Ein Staffelgeschoss ist kein Vollgeschoss, wenn

  • die Grundfläche maximal zwei Drittel der dar­un­ter­lie­gen­den Geschossfläche beträgt
  • und die Deckenoberkante des Staf­fel­ge­schos­ses eine bestimmte Höhe über der Ge­län­de­ober­flä­che nicht überschreitet (meist zwischen 1,40 m und 1,60 m; je nach Bundesland).

Wird einer dieser Werte überschritten, gilt das Staffelgeschoss als Vollgeschoss, mit entsprechenden Auswirkungen auf die zulässige Geschossigkeit und Bebauungsdicht nach BauNVO und Bebauungsplan.

Wie unterscheidet sich ein Staffelgeschoss von einem Dachgeschoss?

Das Staffelgeschoss ist ein vollwertiges Geschoss mit Flachdach, das oberhalb des letzten Vollgeschosses liegt und zur Fassade deutlich zurückspringt. Das Dachgeschoss dagegen liegt unter einem geneigten Dach und weist meist Dachschrägen auf.

Baurechtlich wird das Dachgeschoss in vielen Lan­des­bau­ord­nun­gen nicht als Staffelgeschoss betrachtet. Während ein Staffelgeschoss häufig Teil der regulären Geschosszahl ist, gilt das Dachgeschoss meist nur als ausgebauter Dachraum, abhängig von Höhe, Belichtung und Nutzung.