Eine Abrissverfügung ist eine behördliche Anordnung, die Eigentümer verpflichtet, ein Gebäude oder Teile davon vollständig oder teilweise abzureißen. Sie wird erlassen, wenn ein Bauwerk baurechtswidrig, nicht genehmigt oder nicht standsicher ist. Außerdem wird ein Abriss verfügt, wenn die bauliche Anlage eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellt und andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht ausreichen.
Rechtsgrundlage sind die Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer, ergänzt durch das allgemeine Polizei- und Ordnungsrecht (Gefahrenabwehrrecht). Maßgeblich ist dabei stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Wann wird eine Abrissverfügung erlassen?
Eine Abrissverfügung ist das letzte Mittel der Bauaufsicht und kommt nur bei schwerwiegenden Verstößen in Betracht. Typische Gründe sind:
- schwere statische Baumängel oder akute Einsturzgefahr
- Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken, etwa durch Schadstoffe oder Brandgefahr
- Schwarzbauten ohne oder entgegen einer Baugenehmigung
- massive Verstöße gegen Brandschutz, Abstandsflächen oder bauliche Nutzung
- dauerhaft verweigerte Erhaltungs- oder Sicherungsmaßnahmen
- Missachtung früherer Nutzungsuntersagungen oder behördlicher Auflagen
In vielen Fällen geht einer Abrissverfügung ein Nutzungsverbot, eine Baueinstellungsverfügung oder ein Sanierungsbescheid voraus. Erst wenn diese Maßnahmen erfolglos bleiben, ordnet die Behörde den Abriss an.
Wer erlässt eine Abrissverfügung?
Zuständig für eine Abrissverfügung sind die unteren Bauaufsichtsbehörden, etwa:
- Bauordnungsämter
- Stadtplanungsämter
- kommunale Bauaufsichtsbehörden
Diese prüfen den baulichen Zustand, die Genehmigungsunterlagen, die Gefahrenlage und mögliche Alternativen zum Abriss. Zwar hat die Behörde Ermessen, sie muss dieses jedoch rechtmäßig ausüben und stets prüfen, ob der Abriss erforderlich und verhältnismäßig ist.
Wie kann ich eine Abrissverfügung verhindern?
In vielen Fällen bestehen rechtliche und technische Abwehrmöglichkeiten. Eigentümer können
- Widerspruch einlegen oder Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben,
- eine nachträgliche Baugenehmigung beantragen,
- Sanierungs-, Sicherungs- oder Brandschutzmaßnahmen nachweisen,
- statische oder technische Gutachten vorlegen, die die Standsicherheit bestätigen.
Hinweis: Ein Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Bei akuter Gefahr kann die Behörde allerdings den Sofortvollzug anordnen (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).
Wer trägt die Kosten für den Abriss?
Die Kosten trägt grundsätzlich der Eigentümer. Er kommt für
- Abriss- und Rückbauarbeiten,
- Entsorgung von Bauschutt und Schadstoffen,
- Sicherungs- und Absperrmaßnahmen
- sowie Kosten einer Ersatzvornahme durch die Behörde auf.
Kommt der Eigentümer der Abrissverfügung nicht nach, kann die Behörde den Abriss selbst durchführen lassen und die vollständigen Kosten zuzüglich Verwaltungs- und Vollstreckungskosten geltend machen.
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Welche Folgen hat eine Abrissverfügung für das Grundstück?
Nach dem Abriss bleibt das Grundstück bestehen, ist aber weiterhin baurechtlich gebunden:
- Es gelten weiterhin die Vorgaben des Bebauungsplans.
- Mögliche Altlasten müssen beseitigt werden.
- Ein Neubau erfordert eine neue Baugenehmigung.
- Die Ursachen des Abrisses müssen beseitigt sein, um neue Verstöße zu vermeiden.
Bei Schwarzbauten kann die Abrissverfügung zur Konsequenz haben, dass das Grundstück nur noch eingeschränkt oder gar nicht bebaubar ist.
Welche Frist gilt bei einer Abrissverfügung?
Die Frist einer Abrissverfügung wird individuell von der Bauaufsichtsbehörde festgelegt. Maßgeblich sind:
- Ausmaß der Gefährdung
- Dringlichkeit der Gefahrenabwehr
- Zumutbarkeit für den Eigentümer
Typischerweise liegt die Frist zwischen zwei Wochen und mehreren Monaten. Bei akuter Einsturz- oder Lebensgefahr kann die Behörde jedoch einen sofortigen Abriss anordnen oder die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs ausschließen.
Wird die Frist versäumt, drohen Zwangsgelder, Ersatzvornahmen (Abriss auf Kosten des Eigentümers) und zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, die ebenfalls dem Eigentümer in Rechnung gestellt werden.